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Schiffsbeteiligung – Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung

 OLG München

Az: 23 U 3719/11

Urteil vom 01.03.2012


I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29.06.2011, Gz. 1 O 6017/10 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.393,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % vom 22.06.2007 bis 29.03.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2010 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der….. KG gemäß Beitrittserklärung des Klägers vom 19.06.2007 in den Betrag von 35.000,00 € zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung in Verzug befindet.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend.

Der Kläger ist Profifußballer. Im Jahr 2004 lernte er Herrn B., einen der beiden Geschäftsführer der Beklagten, kennen und erfuhr, dass die Beklagte Profisportler in Finanzangelegenheiten betreute. Der Kontakt zu Herrn B. blieb in der Folgezeit bestehen.

Am 30.05.2007 unterzeichnete der Kläger bei einem Treffen mit Herrn B. einen Depot-Eröffnungsantrag bei der F. Fonds Bank (vgl. Anlage B 3). Am 19.06.2007 unterschrieb der Kläger eine Beitrittserklärung für die „…(im Folgenden: Schiffsbeteiligung), zum Nominalwert von 35.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Dabei bestätigte er mit gesonderter Unterschrift den Erhalt des entsprechenden Beteiligungsprospektes (vgl. Anlage K 1) und unterschrieb ein gesondertes zweiseitiges Dokument mit der Überschrift „Checkliste/Aufklärungshinweise/ergänzendes Protokoll für die Beratung“ (vgl. Anlage B 1). Am selben Tag zeichnete der Kläger zudem Anteile an mehreren Investmentfonds (vgl. Anlagen K 3 und K 4) im Nennwert von 35.000,00 €. Im August 2008 investierte der Kläger einen weiteren Betrag von 30.000,00 € zur Anlage in den „H. (Lux) – US-Absolute Return Fund“ (im Folgenden: H. Lux Fonds). Dieser ist derzeit aufgrund seiner Verbindung zu B. M. vom Handel ausgesetzt. Der derzeitige Wert des klägerischen Anteils am H. Lux Fonds ist nach Angabe des Klägers allenfalls mit 10.000,00 € zu bemessen. Den Großteil der 2007 erworbenen Fondsanteile verkaufte die Beklagte. Ein Betrag von 10.946,92 € floss an den Kläger zurück, mit den übrigen Beträgen erwarb die Beklagte im Auftrag des Klägers neue Fondsanteile. Mit Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 16) forderte der Kläger über seinen anwaltlichen Vertreter die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 91.750,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der einzelnen Fonds aus seinem Depot bei der F. Fonds Bank und der Schiffsbeteiligung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Datum des Schreibens auf. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2010 (Anlage K 17) jegliche Zahlung ablehnen. Der Kläger hat aus der Schiffsbeteiligung bislang Ausschüttungen in Höhe von 3.357,00 € erhalten.

Der Kläger hat in I. Instanz behauptet, Herr B. habe ihn fehlerhaft beraten. Dieser habe ihm stets versichert, dass es sich bei den von ihm empfohlenen Anlagen um absolut sichere, mit einem Sparbuch vergleichbare Kapitalanlagen ohne Risiko handele. Tatsächlich hätten die von der Beklagten empfohlenen Investmentfondsanteile und die Schiffsbeteiligung jedoch nicht seiner konservativen, sicherheitsorientierten Anlagestrategie entsprochen. Herr B. habe bestätigt, dass das Geld jederzeit frei verfügbar sei und es bei vorzeitigem Bedarf lediglich zu einem Zinsverlust komme. Die Beitrittserklärung zur Schiffsbeteiligung sei ihm vorgelegt worden, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich diese näher durchzulesen. Informationsunterlagen habe er hinsichtlich der jeweiligen Geldanlagen nicht erhalten, auch sei Herr … mit ihm nicht die als Anlage B 1 vorgelegte Checkliste zur Schiffsbeteiligung durchgegangen.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung seiner Schiffsbeteiligung und einiger ausgewählter von ihm getätigter Anlagen in Investmentfonds. Daneben hat er entgangenen Gewinn bis Verzugseintritt in Höhe von 3 % der Rückzahlungssumme sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht und beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.600,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % vom 22.06.2007 bis 29.03.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2010 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der … „…gemäß Beitrittserklärung des Klägers vom 19.06.2007 in den Betrag von 35.000,00 € zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 36.135,08 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % aus 36.135,08 € vom 08.12.2008 bis 29.03.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.135,08 € seit 30.03.2010 Zug um Zug gegen Übertragung folgender Investment-Fondsanteile

– 5,058 Anteile aus dem B. Hong Kong China Fund (USD), WKN …

– 16,451 Anteile an dem E. S.Alliance-Galaxy A EUR, WKN …

– 27,434 Anteile H. (Lux)-US Absolute Return Fund I EUR, WKN …

zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Antrag I. und II. näher bezeichneten Beteiligungen in Verzug befindet.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.505,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, eine fehlerhafte Kapitalanlageberatung liege nicht vor, da der Kläger mit der Beklagten keine äußerst konservative und risikoscheue Anlagestrategie vereinbart habe. Aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Kapitalaufbaus für den Kläger habe Herr B. diesem bereits bei der Unterzeichnung des Depot-Eröffnungsantrages die Bedeutung der Risikoklasse 4 erklärt und auch empfohlen. Durch seine Unterschrift habe der Kläger erklärt, dass er risikobelastete Anlagen mit entsprechend hohen Gewinnerwartungen wünsche.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger eine Pflichtverletzung des Anlageberaters Herrn B., die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, nicht habe nachweisen können. Die Aussagen des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Mutter, man habe gegenüber Herrn B. stets betont, dass man kein Risiko eingehen wolle, seien u.a. wegen des klaren Widerspruchs zu den Angaben im Depoteröffnungsantrag vom 30.05.2007, in dem auf Seite 2 unter Ziffer 3. „Anlageziel“ die Risikoklasse „risikoorientiert“ angekreuzt sei, nicht glaubhaft. Das Landgericht hat es auch nicht als erwiesen angesehen, dass Herr B. dem Kläger und seiner Mutter versichert habe, dass es sich bei den gezeichneten Investments um absolut sichere Kapitalanlagen handele, die mit einem Sparbuch vergleichbar seien.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere, das Landgericht habe sich bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend mit den für die Richtigkeit seines Vorbringens entsprechenden Aspekten auseinandergesetzt. So gehe das Landgericht u.a. über eine von der Beklagten an die Zeugin Bu. übergebene Präsentation zu dem H. Lux Fonds (Anlage K 18) hinweg. Der Inhalt dieser Präsentation stütze den Vortrag des Klägers, dass dieser Fonds dem Kläger als konservative und sichere Geldanlage von der Beklagten präsentiert worden sei und von der Beklagten lediglich dessen Vorzüge und Chancen, nicht aber die mit der Anlage verbundenen Risiken dargestellt worden seien.

Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte habe ihn nicht mit den erforderlichen Informationen für ein grundsätzliches Verständnis der von ihnen empfohlenen Anlageformen versorgt, obwohl er wusste, dass der Kläger insoweit keinerlei Erfahrung besaß. Hinsichtlich der von ihm gezeichneten Schiffsbeteiligung sei keine hinreichende Aufklärung über das Fehlen eines Zweitmarktes erfolgt.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zur Frage der Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Schiffsbeteiligung Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugin Bu. sowie den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B., nach § 141 ZPO, Herrn B., hierzu angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2012 Bezug genommen. Hinsichtlich des Parteivorbringens wird ergänzend auf die in II. Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.12.2011 und 26.01.2012.

Entscheidungsgründe

2. Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg, soweit der Kläger die Rückabwicklung der Schiffsbeteiligung nebst insoweit entgangenem Gewinn und Verzugszinsen verlangt. Hinsichtlich der von ihm gezeichneten Investmentfonds stehen dem Kläger gegen die Beklagte jedoch keine Schadensersatzansprüche zu, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist. Auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen.

2.1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung der von ihm gezeichneten Schiffsbeteiligung nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB. Insoweit hat der Kläger nachweisen können, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B., Aufklärungspflichten aus dem mit dem Kläger bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt hat.

2.1.1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn J.B., kam spätestens durch die Aufnahme von Gesprächen über eine Kapitalanlage im Frühjahr 2007 konkludent ein Beratungsvertrag zustande. Hiervon geht auch das Landgericht aus, die Parteien haben sich nicht gegen diese Feststellung gewandt.

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2.1.2. Die Pflicht des Anlageberaters zur objektgerechten Beratung bedeutet eine Informationspflicht über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände und Risiken der vorgeschlagenen Anlage. Hierzu gehört bei der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, wie der vom Kläger gezeichneten Schiffsbeteiligung, dass der Anlageberater gehalten ist, den Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die eingeschränkte Fungibilität ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist und zwar auch dann, wenn er sein Geld langfristig investieren möchte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06, Juris Tz. 16).

Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten dieser speziellen Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Auf die Aushändigung des Prospekts zur Beteiligung an der MT „…“, dessen Erhalt der Kläger zumindest schriftlich bestätigt hat, kann sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht insoweit nicht berufen. Denn dieser wurde ausweislich der Datumsangabe in der Anlage K 1 und der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten allenfalls unmittelbar vor der Zeichnung der Beteiligung übergeben, so dass dem Kläger keine hinreichende Gelegenheit verblieb, vor der Zeichnung der Beteiligung vom Inhalt des Prospekts Kenntnis zu nehmen und diesen seiner Anlageentscheidung zugrunde zu legen (vgl. zur Bedeutung des Zeitpunkts der Übergabe eines Emissionsprospekts BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Juris Tz. 17).

Eine hinreichende Aufklärung des Klägers über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Schiffsbeteiligung ergibt sich auch nicht aus der „Checkliste“ (Anlage B 1), die der Geschäftsführer der Beklagten nach seiner Aussage mit dem Kläger vor Zeichnung der Beteiligung durchgegangen ist. In Ziffer 1 heißt es dort unter dem Stichpunkt „Möglichkeit der freihändigen Veräußerung“: „Grundsätzlich mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Beginn oder Ende eines Wirtschaftsjahres zulässig. Der jeweilige Wert richtet sich nach Marktklage und wirtschaftlichem Erfolg der Beteiligung. Die IC C. AG unterstützt den Verkauf über das hauseigene Netzwerk, dem sich auch ein Makler für Zweitmarktbeteiligungen angeschlossen hat.“

Dieser Hinweis ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend. Denn gerade der auf Seite 26 des Prospekts unter Ziffer 6 (Übertragbarkeit der Beteiligung) enthaltene wesentliche Hinweis, dass es keinen gesetzlich geregelten Markt für den Verkauf und Erwerb von Anteilen an dem Emittenten gibt und insoweit die freie Handelbarkeit eingeschränkt ist, fehlt hier. Allein aus den Angaben in der „Checkliste“ wird das Risiko, im Falle des Bedürfnisses nach einer vorzeitigen Rückgabe der Beteiligung keinen Käufer zu finden, nicht hinreichend deutlich.

Ein entsprechender Hinweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht ergänzend durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B., erfolgt. Der Geschäftsführer der Beklagten gab im Rahmen seiner Anhörung zwar an, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Schiffsbeteiligung nicht jederzeit liquidierbar sei. Konkrete Erinnerungen hatte der Geschäftsführer der Beklagten insoweit jedoch nicht. Er berief sich vielmehr darauf, dass bei Schiffsfonds den Kunden stets erklärt werde, dass man in Notsituationen bei einem Verkauf behilflich sei, die Verkaufbarkeit aber von der Marktsituation abhänge. Er gehe davon aus, dass er dies dem Kläger wie jedem anderen Kunden auch erklärt habe. Diese Aussage ist nicht geeignet, die inhaltlich übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Mutter in Zweifel zu ziehen, wonach ein Hinweis auf die einschränkte Veräußerbarkeit der Anteile durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht erfolgte und der Geschäftsführer der Beklagten auch hinsichtlich der Schiffsbeteiligung versichert habe, dass das Kapital jederzeit frei verfügbar sei.

Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Kommanditanteilen kann zwar entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall sind aber entsprechende relevante Umstände nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Kläger einen langfristigen Kapitalaufbau wünschte, genügt insoweit nicht. Der Kläger beabsichtigte, wie auch der Geschäftsführer der Beklagten wusste, den Erwerb einer Immobilie, auch wenn er noch kein konkretes Objekt ins Auge gefasst hatte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 26.01.2012, S. 4 f). Damit war erkennbar, dass ein Kapitalbedarf des Klägers auch vor Ende der Laufzeit der Beteiligung im Jahr 2032 durchaus nahelag.

2.1.3. Das Verschulden des Auskunftsverpflichteten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Entlastung sind nicht ersichtlich.

2.1.4. Es gilt die tatsächliche Vermutung, dass sich der Kläger, der das von ihm angelegte Kapital ggf. für einen späteren Immobilienerwerb verwenden wollte, bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mangelnde Handelbarkeit des Kommanditanteils nicht zu dieser Investition entschlossen hätte (BGHZ 61, 118, 122; BGH WM 2004, 1774, 1777). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.

2.1.5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers richtet sich auf Rückzahlung des aufgewandten Betrags Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage. Allerdings sind insoweit die unstreitig erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 3.357,00 € vom Gesamtbetrag der Investition in Höhe von 36.750,00 € (vgl. Abrechnung Anlage K 2) abzuziehen, so dass die Beklagte lediglich den Betrag von 33.393,00 € zurückzuerstatten hat.

Daneben hat der Kläger Anspruch auf den entgangenen Gewinn bei alternativer Anlage des von ihm eingesetzten Kapitals, § 251 BGB. Insoweit ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass er eine jährliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 3 % hätte erzielen können, nicht entgegengetreten. Die geltend gemachten Verzugszinsen aus dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Betrag stehen dem Kläger ab dem Zeitpunkt der definitiven Zahlungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2010 gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB zu.

2.1.6. Nachdem die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2010 (Anlage K 17) die Forderung des Klägers nach Rückabwicklung der Beteiligungen zurückgewiesen hat, befand sie sich seit diesem Zeitpunkt im Verzug der Annahme hinsichtlich der ihr mit Schreiben des Klägers vom 15.03.2010 angebotenen Übertragung der Schiffsbeteiligung.

2.2. Soweit der Kläger die Rückabwicklung seiner Anlagen in Investmentfonds begehrt, greifen seine Rügen gegen das Urteil des Landgerichts nicht durch. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Berufungsverfahren hat der Kläger insoweit einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung des Klägers nicht nachweisen können. Eine erneute Einvernahme der Zeugin Bu. im Berufungsverfahren war nicht angezeigt.

2.2.1. Dass das Landgericht einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung für nicht nachgewiesen hält, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglich vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen.

Das Landgericht ist aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte nicht von einer konservativen und sicherheitsorientierten Anlagestrategie des Klägers ausgehen musste, sondern seiner Beratung die vom Kläger im Depoteröffnungsantrag vom 30.05.2007 als Anlageziel angegebene Risikoklasse 4 „risikoorientiert“ zugrunde legen durfte.

Die Angriffe des Klägers gegen die insoweit vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung greifen nicht durch. Aus der vom Kläger als Anlage K 18 vorgelegten Präsentation zum „H.(Lux) Fonds“ lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass die Beklagte entgegen der vom Kläger durch seine Unterschrift bestätigten Angabe seiner Anlageziele von einer tatsächlich sicherheitsorientierten Anlagestrategie des Klägers ausgehen musste. Dass in der Präsentation die Strategie des Fonds als „konservativ“ bezeichnet wird und als Ziel „stetiger Ertrag, keine Drawdowns“ angegeben wird, muss nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, die Beklagte habe gewusst oder wissen müssen, dass der Kläger grundsätzlich keine Risiken bei der Geldanlage eingehen wollte. Auch dem risikoorientierten Anleger dürfen Investmentfonds mit „konservativer“ Ausrichtung angeboten werden.

Dass die Beklagte unstreitig die Präsentation übergeben hat, ist auch entgegen der Ansicht der Berufung kein für die Beweiswürdigung maßgeblicher Umstand. Dass die Angaben dieser Präsentation unrichtig seien, wird vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht und von der Beklagten bestritten. Er ist mit dem Vorbringen daher nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Ohnehin hat der Kläger die angeblichen Fehler in der Präsentation nicht näher konkretisiert und unter Beweis gestellt.

Ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Beweiswürdigung erscheint dem Senat, dass in der Präsentation die allgemeinen Risiken einer entsprechenden Anlage nicht dargestellt werden. Es handelt sich bei der Präsentation um kein Verkaufsprospekt. Sie vermittelt nicht den Eindruck, als solle sie eine das Publikum umfassende informierende Beschreibung der Anlage sein. Vielmehr werden stichwortartig bzw. mit Hilfe von Grafiken ausgewählte spezifische Eckdaten und Merkmale des Fonds im Sinne einer Verkaufswerbung dargestellt. Eine umfassende Darstellung aller – auch allgemein bei Anlagen in entsprechende Fonds bestehenden – Chancen und Risiken ist erkennbar nicht beabsichtigt.

Dass dieser Fonds spezifische Risiken aufgewiesen hätte, die über die allgemeinen Risiken einer entsprechenden Geldanlage hinausgingen, wird vom Kläger auch nicht dargetan. Jedenfalls lässt sich aus den fehlenden Hinweisen auf Risiken in der Präsentation nicht der Schluss ziehen, die Beklagte sei pflichtwidrig von einer risikoorientierten Anlagestrategie des Klägers ausgegangen.

Soweit der Kläger moniert, dass das Landgericht zu Unrecht von einem Strategiewechsel des Klägers ausgehe, verkennt er den Kern der Argumentation des Gerichts. Das Landgericht unterstellte insoweit den Vortrag des Klägers als richtig, er habe in der Vergangenheit eine äußerst konservative Anlagestrategie verfolgt. Aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung und der vorgenommenen Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger diese Strategie hinsichtlich der bei der Beklagten getätigten Anlagen nicht mehr verfolgte. Dass weder der Kläger noch die Beklagte, jeweils aus unterschiedlichen Gründen, von einem Wechsel der Anlagestrategie ausgingen bzw. diese Frage für nicht entscheidungserheblich hielten (so die Beklagte), musste das Landgericht an dieser Feststellung nicht hindern.

Ebenso wenig bestand für das Landgericht Anlass, näher auf die vom Kläger als angebliche Indizien für ein Schuldeingeständnis der Beklagten angeführten Umstände einzugehen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Erwerb der streitgegenständlichen Kapitalanlagen nicht mehr erreichbar war, keinerlei Unterlagen zu den vom Kläger getätigten Kapitalanlagen übermittelt wurden und der Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr an den Kläger wegen weiterer Kapitalanlagen herantrat, sind keine für die Beweiswürdigung so wesentlichen Umstände, als dass das Landgericht auf sie hätte eingehen müssen.

Ebenfalls fehl gehen die Angriffe des Klägers gegen die Beurteilung der Angaben im Depoteröffnungsantrag vom 30.05.2007 (Anlage B 3). Das Landgericht geht ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht davon aus, dass der Kläger die Risikoklasse selbst angekreuzt hat. Dass das Landgericht aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Antrags zu dem Ergebnis gelangte, dass für den Kläger auch erkennbar war, dass in diesem Antrag die Risikoklasse 4 angegeben war, ist nicht zu beanstanden.

Auch der Hinweis des Klägers auf die von ihm vorgetragenen Umstände der Unterzeichnung des Depoteröffnungsantrages sind nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Der Inhalt der insoweit vom Kläger angeführten Vorbesprechungen zwischen ihm, der Zeugin …. und dem Geschäftsführer der Beklagten ist gerade zwischen den Parteien streitig, so dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers seinen Feststellungen nicht zugrunde legen musste.

2.2.2. Die Berufung hat auch keinen relevanten Fehler bei der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Landgerichts hinsichtlich der Frage nach einer objektgerechten Beratung des Klägers durch die Beklagte aufzeigen können.

Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflichten des Anlageberaters hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissenstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01).

Soweit der Kläger insoweit behauptet, er sei trotz seiner der Beklagten bekannten Unerfahrenheit mit Wertpapiergeschäften von der Beklagten nicht mit den erforderlichen Grundkenntnissen hinsichtlich der von ihm getätigten Anlageformen vertraut gemacht worden, kann dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassenen werden. Im Übrigen hat der Kläger bei Zeichnung des Depoteröffnungsantrages gesondert bestätigt, dass ihm die Broschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Investmentfonds“ ausgehändigt wurde, worauf sich die Beklagte auch beruft. Dass er entgegen dieser Bestätigung den Prospekt nicht erhalten hätte, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Der Kunde muss aber im Streitfall beweisen, dass er den Prospekt mit den erforderlichen Risikohinweisen nicht erhalten hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 280 Rz. 50 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 1345). Ein Fall des § 309 Nr. 12 b BGB liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil eine Änderung der Beweislast mit der Bestätigung des Klägers nicht verbunden ist.

Die vom Kläger konkret gerügte Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Beklagten, nämlich dass dieser versichert habe, die Anlage in Investmentfondsanteilen sei absolut sicher und mit einem Sparbuch vergleichbar, hat der Kläger in erster Instanz nicht nachweisen können. Insoweit ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht hat, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Wie bereits ausgeführt, ist aus der Präsentation, die als Anlage K 18 vorgelegte wurde, nicht zwingend der Schluss auf die Richtigkeit der klägerischen Behauptung zu ziehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Widerspruch darin sah, dass die Zeugin Bu. einerseits bestätigte, der Geschäftsführer der Beklagten habe versichert, dass bei den Investmentfonds kein Risiko bestünde, andererseits auf Nachfrage einräumte, sie habe mit gewissen Risiken gerechnet. Was insoweit eine weitere Nachfrage des Gerichts hätte aufklären sollen, wird vom Kläger nicht konkret dargelegt.

Der Hinweis des Landgerichts, dass die Zeugin Bu. nichts zum Inhalt der unmittelbar zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gespräche aussagen konnte, lässt keine relevanten Fehler bei der Beweiswürdigung erkennen, sondern entspricht der protokollierten Aussage der Zeugin. Insoweit hatte im Übrigen der Kläger bereits bei seiner Anhörung in I. Instanz angegeben, dass die Risiken der Geldanlagen thematisiert wurden, ihn der Geschäftsführer der Beklagten aber dahingehend „beruhigt“ habe, dass man auf das Marktgeschehen reagieren könne.

Soweit der Kläger rügt, er sei nicht über das Totalverlustrisiko hinsichtlich der gezeichneten Investmentfonds aufgeklärt worden, musste ihm schon aufgrund der von ihm angegebenen Risikostufe bewusst sein, dass die ihm von der Beklagten angebotenen Fonds mit dem insoweit allgemein bestehenden Risiko behaftet sein könnten. Zur Risikoklasse 4 wird insoweit im Depoteröffnungsantrag (Anlage B 3) ausgeführt: „Überdurchschnittlich hohe Risiken aus Kursschwankungen im Aktien-, Zins- und Währungsbereich, hohe Bonitätsrisiken, zeitweise Kursverluste wahrscheinlich, Kapitaleinbußen bis hin zum Totalverlust möglich“. Diese kurze und klare Information konnte der Kläger selbst dann aufnehmen, wenn ihm – wie von ihm vorgetragen – der Antrag unmittelbar zur Unterschrift vorgelegt wurde. Dass die von der Beklagten empfohlenen Fonds Risiken aufwiesen, die nicht dem Anlageprofil nach Risikostufe 4 entsprochen hätten (beispielhaft sind in Anlage B 3 Rentenfonds mit hohem Risikoprofil, Aktien-Länderfonds in Schwellenländer, E.-Market-Fonds, Regionen- und Branchenfonds, Themenfonds, Fonds für einzelne Marktsegmente und Dach-Hedgefonds genannt), wird vom Kläger nicht dargetan.

Weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger nicht vorgebracht. Damit bestand aber auch keine weitere sekundäre Darlegungslast der Beklagten dahingehend, dass er im Einzelnen hätte darlegen müssen, dass und wie er seinen Pflichten nachgekommen sein will (vgl. Palandt, a.a.O., § 280 Rz. 36).

2.3. Soweit der Kläger auch vorgerichtliche Anwaltskosten geltend macht, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Denn ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verzugs besteht nicht. Zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Schreibens vom 15.03.2010 (Anlage K 16), das die geltende gemachten Anwaltsgebühren verursacht haben soll, befand sich die Beklagte nämlich noch nicht mit der Rückzahlung des Anlagebetrags in Verzug. Vielmehr sollte durch dieses Schreiben die Beklagte im Falle der Nichtleistung erst in Verzug gesetzt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Kostenquote wurde von den vom Kläger in seiner Klageschrift angegebenen Wertansätzen für die einzelnen Beteiligungen ausgegangen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

 

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