LG Hamburg – Az.: 306 O 141/16 – Urteil vom 21.10.2016
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die klagende Partei € 5.504,31 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, auf den vorstehend genannten Betrag weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 26.05.2016 bis zum 07.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.616,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Partei macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls am 30.01.2015 geltend.
An diesem Tag befuhr die bei der klagenden Partei als Pastorin angestellte Zeugin H. im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Fahrzeug VW up, amtl. Kennzeichen > entfernt <, die Straße S.. in (PLZ) H.. Hinter ihr fuhr der Beklagte zu 1) in dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Audi A5, amtl. Kennzeichen > entfernt <. Beide Fahrzeugführer beabsichtigten, nach rechts auf die B. Straße abzubiegen. Die Fahrzeuge hielten zunächst hintereinander auf dem dortigen Rechtsabbiegefahrstreifen an einer „rot“ anzeigenden Lichtzeichenanlage an. Nach dem Umspringen auf „grün“ fuhren beide Fahrzeuge an, um nach rechts abzubiegen. Während des Abbiegevorganges vernahm die Zeugin H. das akustische Signal eines Rettungswagens und unternahm eine Bremsung. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das Fahrzeug der Zeugin H. auf. Nähere Einzelheiten zum Unfallhergang sind zwischen den Parteien streitig.
Aufgrund des Unfalls erfolgte eine Krankschreibung der Zeugin H. ab dem 02.02.2015 bis zum 15.03.2015, allerdings mit Ausnahme eines Zeitraums vom 13.02. bis zum 15.02.2015. Die klagende Partei zahlte der Zeugin H. für den gesamten Zeitraum vom 02.02.2015 bis zum 15.03.2015 Dienstbezüge fort. Sie beansprucht von den Beklagten die Erstattung der von ihr verauslagten unfallbedingten Heilbehandlungskosten in Höhe von (unstreitig) € 2.310,73. Auf diese Kosten erstattete die Beklagte zu 2) aufgrund eines Mitverschuldenseinwandes nur einen anteiligen Betrag in Höhe von € 1.548,19. Die Restforderung in Höhe von € 762,54 macht die klagende Partei im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Darüber hinaus beansprucht sie die Erstattung von Dienstbezügen in Höhe von € 7.927,84 sowie eines anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von € 1.030,68 unter Abzug eines 5 %igen Anteils für ersparte berufsbedingte Aufwendungen, mithin € 8.510,59. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) lediglich einen Betrag in Höhe von € 3.656,31, so dass ein Restbetrag von € 4.854,28 streitgegenständlich ist.
Die klagende Partei behauptet, die Zeugin H. habe nach dem Anfahren und nach dem Vernehmen des akustischen Signals des Rettungswagens durch eine Bremsung die Fahrt verlangsamt, um zu erkennen, von wo aus sich der Rettungswagen nähert. Nachdem sie gesehen habe, dass sich der Rettungswagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite befunden habe, habe sie den Fuß von der Bremse genommen, um den Abbiegevorgang fortzusetzen. In dem Moment sei der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug von hinten aufgefahren. Aus diesem Hergang ergebe sich eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen von 100 %. Aufgrund des Unfalls sei die Zeugin H. im Zeitraum vom 02.02.2015 bis zum 15.03.2015 durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Sie habe in diesem Zeitraum Dienstbezüge in Höhe von € 7.927,84 erhalten. Darüber hinaus entfalle auf diese Zeit ein anteiliges Urlaubsentgelt in Höhe von € 1.030,68. Hiervon seien als berufsbedingte Aufwendung pauschal allenfalls 5 % in Abzug zu bringen.
Die klagende Partei beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 5.616,82 nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (26.05.2016/8.06.2016) zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Zeugin H. habe ihr Fahrzeug mittels einer Vollbremsung zum Stillstand gebracht. Das sei für den Beklagten zu 1) in der konkreten Situation in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Dieser habe auf der kurzen Strecke keine Chance gehabt, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und habe deswegen einen Auffahrunfall nicht vermeiden können. Der Rettungswagen habe sich zum Zeitpunkt des Bremsmanövers noch nicht in der Nähe der Kreuzung befunden. Die Zeugin H. habe genügend Gelegenheit gehabt zu erkennen, dass sie bei Fortsetzung des Abbiegemanövers nach rechts kein Fahrzeug mit Sonderrechten gefährden würde. Aus diesem Grund treffe die Zeugin H. ein Mitverschulden an dem Unfall, das mit mindestens 1/3 zu bewerten sei. Der von der klagenden Partei geltend gemachte anteilige Urlaubsentgeltanspruch sei falsch berechnet. Darüber hinaus sei ein Abzug von 10 % für ersparte berufsbedingte Eigenaufwendungen zu machen, weil die Zeugin H. im Rahmen ihrer Arbeit in der Regel viele Fahrten vorgenommen habe (wie z.B. zu Beerdigungen, Besuchen von Gemeindegliedern, Gemeindeveranstaltungen etc.). Hinzu kämen ersparte Aufwendungen für Berufsbekleidung und Verpflegung. Die Beklagten bestreiten darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit der Zeugin im Zeitraum vom 13.02. bis zum 15.02.2015 mangels Vorlage entsprechender ärztlicher Krankschreibungen.
Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und die Zeugin H. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes wegen des weiteren Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
I.
Dem Grunde nach hat die klagende Partei gegenüber den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG aufgrund des auf sie übergegangenem Rechts der Zeugin H. einen Anspruch auf Erstattung von 100 % des entstandenen Schadens.
Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG, bei der nur feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können, war auf der Seite der Beklagten ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Da sich im vorliegenden Fall ein Auffahrunfall ereignet hat, spricht ein Anschein dafür, dass der Beklagte zu 1) entweder unaufmerksam gewesen, oder beim Abbiegevorgang beider Fahrzeuge zu dicht aufgefahren ist. Die Beklagten haben diesen Anschein weder entkräftet, noch haben sie ein Mitverschulden der Zeugin H. an der Kollision bewiesen. Zwar steht fest, dass die Zeugin H. während des Abbiegevorganges eine Bremsung vorgenommen hat, die mitursächlich für den Unfall gewesen ist. Ein Verkehrsverstoß i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO setzt jedoch voraus, dass eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen haben die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Zwar hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass die Zeugin H. eine Vollbremsung gemacht habe, die für ihn völlig überraschend gekommen sei, und dass nach dem Unfall auch kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Wahrnehmung der Zeugin H. bezüglich eines Martinshorns richtig gewesen ist, die sie veranlasst haben, eine Bremsung vorzunehmen. Insoweit steht bereits nicht fest, dass in der konkreten Situation kein zwingender Grund für eine starke Bremsung der Zeugin H. vorgelegen hat. Denn das Vernehmen eines Martinshorns gebietet es, sich schnellstmöglich Kenntnis darüber zu verschaffen, von wo aus sich das mit Sonderrechten fahrende Fahrzeug annähert. Darüber hinaus steht aber auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass überhaupt eine solch starke Bremsung, die der Beklagte zu 1) seinem subjektiven Empfinden nach als „Vollbremsung“ beschrieben hat, vorgelegen hat. Denn die Zeugin H. hat angegeben, ihr Fahrzeug nur leicht abgebremst zu haben. Das ist allein anhand der Angaben des Beklagten zu 1) nicht zu widerlegen. Denn in Anbetracht dessen, dass er sich aufgrund der auf „grün“ umgesprungenen Lichtzeichenanlage auf das Losfahren der Fahrzeuge eingestellt hat und selbst auch kein Signal eines Rettungswagens wahrgenommen hat, kam die Bremsung der Zeugin H. für ihn verständlicherweise überraschend. Eine subjektive Fehleinschätzung hinsichtlich der Stärke der Bremsung erscheint daher durchaus naheliegend.
Gegenüber dem aufgrund des Anscheinsbeweis feststehenden Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO tritt die einfache Betriebsgefahr des von der Zeugin H. geführten Fahrzeugs vollständig zurück. Dieses führt dem Grunde nach zu einer alleinigen Haftung der Beklagten für die Unfallschäden.
II.
Der Höhe nach kann die klagende Partei auf der Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % die Erstattung der restlichen Heilbehandlung in Höhe von € 762,54 beanspruchen, die von ihr verauslagt worden sind.
Darüber hinaus schulden die Beklagten die Erstattung der von der Klägerin fortgezahlten Dienstbezüge für den Zeitraum vom 02.02.-15.03.2015.
Nach der Anhörung der Zeugin H. steht fest, dass die Zeugin fortwährend dienstunfähig erkrankt gewesen ist, mithin auch in der nicht durch eine ärztliche Krankschreibung belegten Zeit vom 13.02.-15.02.2015. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft beschrieben, dass sie versucht habe, wieder zu arbeiten, dann jedoch bei einem von ihr geleiteten Gottesdienst festgestellt habe, hierzu noch nicht wieder in der Lage zu sein. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin überzeugt, der es ersichtlich unangenehm gewesen ist, im Rahmen ihrer Vernehmung über ihren „Aussetzer“ beim Gottesdienst zu reden. Das erklärt auch plausibel, warum es in der „Mitte“ der Arbeitsunfähigkeitszeit keine ärztliche Krankschreibung gegeben hat.
Die Höhe der ausgezahlten Dienstbezüge von € 7.927,84, die auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallen, hat die klagende Partei durch die Verdienstabrechnungen der Zeugin H. belegt (Anlage K 11). Soweit es das anteilige Urlaubsentgelt betrifft, ist dieses allerdings falsch berechnet. Es ist auf der Basis von 42 Urlaubstagen im Kalenderjahr rechnerisch mit einem 42/365-Anteil zu bemessen. Hieraus folgt ein Betrag von € 912,24.
Soweit die klagende Partei hiervon einen Abzug von pauschal 5 % für ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz bringt (mithin einen Betrag von € 442,00), ist dieses nicht zu beanstanden. Es verbleibt damit ein erstattungsfähiger Betrag von € 8.398,07. Hierauf hat die Beklagte zu 2) erst € 3.656,31 gezahlt, so dass eine begründete Restforderung von € 4.741,77 besteht.
Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen der Zeugin H. ist im vorliegenden Fall ein höherer Abzug als 5 %, vom Bruttogehalt, wie er von der klagenden Partei bereits zugestanden wird, nicht angezeigt. Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich. Dabei kann die Verminderung des zu ersetzenden entgangenen Verdienstes zwar nach einem bestimmten Prozentsatz des Einkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich aber nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig (vgl. OLG Celle, MDR 2006, 985 f.). Insoweit ist also nicht in jedem Fall ein pauschaler Abzug von 5 % oder 10 % vorzunehmen. Die Berechnung hat vielmehr einzelfallbezogen zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der Schädiger, hier also die Beklagten, für die konkrete Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2014, 1 U 52,12 in juris). Wenn also die Klägerseite im vorliegenden Fall bereits einen pauschalen Abzug von 5 % vornimmt, obliegt es den Beklagten, im Einzelfall Umstände darzulegen und nachzuweisen, die hier einen höheren Abzug rechtfertigen. Insoweit haben sie zwar auf ersparte Fahrtkosten für Fahrten zum Arbeitsplatz und während der seelsorgerischen Tätigkeit der Zeugin H. verwiesen. Es fehlen aber konkrete Angaben zu den Fahrtstrecken der Zeugin, anhand derer nachvollzogen werden könnte, dass diese Fahrtkosten nicht bereits mit der Pauschale von 5 % hinreichend abgedeckt sind. Den Beklagten mag zuzubilligen sein, dass die Zeugin H. im Rahmen ihrer Berufsausübung gegebenenfalls eine höhere Fahrzeugnutzung aufweist, als ein durchschnittlicher Büroarbeiter, der nur zu seiner Arbeitsstelle pendelt. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass sie ein deutlich höheres Gehalt bezieht, so dass sich der 5 %ige Abzug für ersparte Aufwendungen auch einen höheren absoluten Betrag darstellt als ein entsprechender Abzug bei einem durchschnittlichen Büroarbeiter. Dass die Zeugin während ihrer Ausfallzeit von 42 Tagen irgendwelche Aufwendungen für Berufsbekleidung erspart hätte, ist ebensowenig erkennbar wie das vermeintliche Ersparen von Aufwendungen für Verpflegung.
Der tenorierte Zinsanspruch auf die begründete Gesamtforderung in Höhe von € 5.504,31 folgt aus §§ 288, 291 BGB. Er berücksichtigt die unterschiedlichen Zustellungszeitpunkte der Klagschrift.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Ziff.1, 100 Abs. 4 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.