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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei polytraumatischen Verletzungen

OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 20/16 – Urteil vom 25.10.2016

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 14. Januar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 341,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 37 % dem Kläger und zu 63 % der Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger erreicht mit seinem Rechtsmittel eine Heraufsetzung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes. An Stelle des durch das Landgericht festgesetzten Betrages von 15.000 Euro ist die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 Euro verpflichtet. Der Gesamtbetrag des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes stellt sich auf 55.000 Euro. Da die Beklagte vorprozessual bereits 30.000 Euro gezahlt hat, umfasst die begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten noch den tenorierten Restsaldo.

Zu Gunsten des Klägers nicht abänderungsbedürftig ist allerdings der ihm durch das Landgericht zuerkannte Erstattungsbetrag von 341,89 EUR nebst Zinsen bezüglich der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der das Schmerzensgelderkenntnis tragenden Feststellungen des Landgerichts gegeben. Trotz der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung, welche den Umfang der Unfallverletzungen des Klägers und deren gesundheitliche sowie körperliche Folgen weitgehend richtig wiedergibt, wird das zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 45.000 Euro dem Umfang seiner immateriellen Beeinträchtigungen nicht in dem gebotenen Ausmaß gerecht. Dem Kläger steht eine um 10.000 Euro höhere Entschädigungsleistung zu.

Der Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers fällt etwas höher aus als durch das Landgericht mit insgesamt 20 % angenommen. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der angemessenen Entschädigungsleistung die konkrete Gefahr künftiger immaterieller Folgebeeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich aus dem polytraumatischen Verletzungsumfang ergeben können. Das Schadensereignis vom 25. September 2010 stellt eine negative Zäsur im Leben des seinerzeit 17 Jahre alt gewesenen Klägers dar. Er ist seither in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit sowie in seinem durch zahlreiche Narben gekennzeichneten äußerlichen Erscheinungsbild nachhaltig beeinträchtigt und wird voraussichtlich während seiner gesamten Lebensdauer unter den Negativfolgen zu leiden haben. Dadurch bedingt sind psychische Verarbeitungsschwierigkeiten.

Andererseits sieht sich der Senat ebenso wie das Landgericht außer Stande, dem Kläger ein Schmerzensgeld mit der nunmehr in der Berufungsinstanz als Festbetrag begehrten Summe von 70.000 Euro zu zusprechen. Das Ausmaß seiner Unfallverletzungen sowie die sich daraus ergebenden körperlichen und gesundheitlichen Folgen sollen nicht klein geredet werden. Indes fallen nach den zu den Akten gelangten fachärztlichen Stellungnahmen die Dauerfolgen dank ärztlicher Kunstfertigkeit nicht so gravierend aus, wie dies in Anbetracht der polytraumatischen Unfallverletzungen anfänglich zu befürchten war. Insbesondere hat das Schadensereignis – im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Fällen – die berufliche Ausbildung des Klägers und dessen darauffolgende Tätigkeit als Gießereimechaniker nicht zu einem vorzeitigen Ende gebracht. Augenscheinlich ist es der Selbstdisziplin des Klägers zu verdanken, dass jedenfalls sein beruflicher Werdegang nicht nachhaltig negativ beeinflusst worden ist.

II.

1 )

Die volle Ersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 25. September 2010, bei welchem der am 14. März 1993 geborene Kläger als Motorradfahrer infolge einer Vorfahrtverletzung der Versicherungsnehmerin der Beklagten verunglückte, steht außer Streit. Die Rechtsgrundlage für die Leistungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Von der Erhebung einer Feststellungsklage künftige materielle und immaterielle Unfallfolgen betreffend sieht der Kläger aufgrund der Tatsache ab, dass die Beklagte vorprozessual unter dem Datum des 5. Juni 2015 ein diese Schäden umfassendes Anerkenntnis abgegeben hat, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils beigemessen ist. Die vor Rechtshängigkeit auf die klägerische Schmerzensgeldforderung durch die Beklagte erbrachte Entschädigungsleistung von 30.000 Euro stellt unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren ebenso wenig wie das durch das Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld von insgesamt 45.000 Euro eine hinreichende Kompensation für die unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen dar.

2 )

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 6. September 2016, Az.: I-1 U 171/15).

3 )

Grundlagen für die Bemessung des einem Verletzten nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Alter des Verletzten, seine persönlichen Verhältnisse, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen oder Entstellungen sowie der Grad der Verschuldensanteile (BGH NJW 1998, 2741).

4 a )

Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum Anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (BGHZ 18, 149; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rdnr. 272 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (Küppersbusch a.a.O. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Auch dies steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat a.a.O.). Soweit für Verkehrsunfälle im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen (BGH VersR 1976, 967; Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az.: I-1 U 203/13).

b )

Jedoch führt die Berücksichtigung dieser vergleichbaren Fälle nicht unmittelbar zu einer bestimmten „richtigen Schmerzensgeldhöhe“, so dass nicht allein aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge die Forderung eines Schmerzensgeldes in entsprechender Höhe für den zu entscheidenden Fall abgeleitet werden kann (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az.: I-1 U 203/13; Senat, Beschluss vom 2. November 2011, Az.: I-1 W 32/11 mit Hinweis auf LG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2006, 205 und weiteren Nachweisen).

c )

In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat sich das Landgericht mit obergerichtlichen Referenzentscheidungen – u.a. des erkennenden Senats – ausführlich auseinander gesetzt und dabei den Versuch unternommen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit der jeweiligen Fallkonstellation des Referenzerkenntnisses abzugleichen. Eine solche Herangehensweise ist im Ansatz nicht zu beanstanden, zumal sich das Landgericht bei der Vergleichsbetrachtung große Mühe gemacht hat. Allerdings vermitteln die Entscheidungsgründe etwas den Eindruck, als habe sich das Landgericht von der aufgeführten Vergleichsrechtsprechung in dem Sinne leiten lassen, dass es ihm unter gegenüberstellender Abwägung von immateriellen Mehr- oder Minderbeeinträchtigungen darauf ankam, eine „richtige Schmerzensgeldhöhe“ zu bestimmen. Beide Parteien machen übereinstimmend zu Recht geltend, dass wegen Art und Ausmaß der polytraumatischen Verletzungen des Klägers und deren Folgen sich in einschlägigen Schmerzensgeldtabellen, wie etwa in derjenigen von Hacks/Wellner/Häcker, keine gerichtliche Entscheidung finden lässt, die in überzeugender Weise auf den vorliegenden Fall eins zu eins übertragen werden kann. Für die Bestimmung der angemessenen Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes müssen vielmehr seine spezifischen Unfallverletzungen sowie die sich daraus ergebenden individuellen immateriellen Beeinträchtigungen, die ganz überwiegend unstreitig sind, im Vordergrund stehen. Eine grobe Orientierung an Vergleichsrechtsprechung ist dabei allerdings im Auge zu behalten.

III.

1 a )

Die unfallbedingten Verletzungen des Klägers stellen sich wie folgt dar: Gesichtsschädelhirntrauma ersten Grades mit offener Alveolarfortsatzfraktur, offene Unterkiefertrümmerfraktur mit Luxationsverlust der Zähne 33, 32, 31, 41, 42, 43 und 44, Oberkieferfortsatzfraktur, Jochbeinfraktur, Fraktur der Augenhöhle rechts, Bluterguss des rechten Auges mit passageren Doppelbildern, stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion, Milzeinriss mit Entfernungsnotwendigkeit, stumpfes Thoraxtrauma, beidseitige Lungenquetschung verbunden mit einem beidseitigen Hämatopneumothorax, Brustbeinfraktur, offene Fraktur des rechtsseitigen Oberschenkels sowie traumatischer Blutungsschock. Als Komapatient erfuhr der Kläger anfänglich eine intensivmedizinische Betreuung im Rahmen seiner stationären Erstbehandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik A. in der Zeit vom 29. September bis zum 19. Oktober 2010. Während dieser Zeit musste er sich mehreren chirurgischen Eingriffen unterziehen. Den Auftakt bildete am 25. September 2010 die Entfernung der Milz sowie die Anlegung eines Fixateurs externe zur Erstversorgung der Oberschenkelfraktur. Es folgte zwei Tage später eine temporäre Funktionspunktionstracheotomie (Luftröhrenschnitt). Am 30. September 2010 schloss sich eine Entfernung der luxierten Zähne im Unterkiefer an. Große Operationen waren am 1. Oktober 2010 mit der Reposition der offenen Oberschenkelfraktur unter Anbringung eines Marknagels angesetzt sowie am 5. Oktober 2010 die Stabilisierung des Jochbeins und des Orbitabogens mittels einer Plattenosteosynthese.

b )

Im April 2011 musste sich der Kläger einer Knochentransplantation zur Rekonstruktion des Knochendefekts im Unterkiefer unterziehen, wobei eine Entnahme von Spongiosamaterial aus dem Beckenkammknochen erfolgte. Dies hatte dann zur Konsequenz, dass sich der Kläger danach eine zeitlang nur mit Gehhilfen fortbewegen konnte. Den Anfang zu einer prothetischen Versorgung des Unterkiefers bildete am 22. September 2011 die Insertion von 4 Metallimplantaten, die 3 ½ Monate später mit einer festsitzenden Brücke verbunden wurden.

2 a )

Als problematisch erwies sich der Heilungsprozess der offenen rechten Oberschenkelfraktur. Nach seiner Entlassung aus der ersten stationären Krankenhausbehandlung klagte der Kläger über massive Beinschmerzen. Obwohl die Femurschaftfraktur achsengerecht knöchern fest konsolidiert war, hatte sich um eine anliegende Drahtcerclage eine Kallusverdickung mit einer Länge von 20 cm und einer Stärke von 8 cm herausgebildet (orthopädisches Gutachten Prof. Dr. B. vom 29. Oktober 2013; Bl. 25 d.A.). Diese Verdickung drückt auf die anliegenden Muskeln und verursacht Dauerschmerzen. Nachdem während eines weiteren stationären Krankenhausaufenthaltes vom 18. September bis zum 22. September 2012 der in den Oberschenkel eingebrachte Marknagel entfernt worden war und sich der Kläger anfänglich erneut nur mit der Unterstützung von Gehhilfen fortbewegen konnte, trat in der Folgezeit keine nachhaltige Besserung des Schmerzzustandes ein. Verbunden damit war und ist eine Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks und des rechten Kniegelenks (orthopädisches Gutachten Prof. Dr. B. vom 29. August 2013; Bl. 26 d.A.). Zusätzlich stellte sich eine Schädigung des Nervus femoralis heraus. Diese Schädigung ist in Verbindung mit der Kallusausbildung die Ursache für eine verminderte Ausdauerbelastung des rechten Beins des Klägers. Der Beeinträchtigungsgrad erreicht 1/8 Beinwert, oder – bezogen auf die Minderung der Leistungsfähigkeit außerhalb der Gliedertaxe – einen Minderungsgrad von 20 % (abschließendes Gutachten Prof. Dr. B. vom 11. August 2014 – Bl. 108, 109 d.A.). Hinzu kommt eine Atrophie des linken geraden Bauchmuskels (musculus rectus abdominis).

b )

Diese Defizite sind die Ursache dafür, dass der Kläger kraftfordernde Laufsportarten nicht mehr wie vor dem Schadensereignis ausüben kann („Die übrigen Beschwerden sind gleich geblieben. Ich habe vorher Fußball gespielt, das habe ich nochmal versucht, aber das klappt nicht mehr, insgesamt klappen echte Sportarten bei sportlicher Betätigung nicht mehr so wie vorher, dann bekomme ich Schmerzen im rechten Oberschenkel“; Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B. am 29. August 2013; Bl. 22 d.A.).

3  a)

Darüber hinaus ist der Kläger als Dauerschaden von Gefühlsstörungen im rechten Mittelgesichtsbereich infolge einer Teilschädigung des zweiten Trigeminusastes, im Achselbereich lateral sowie an der rechten oberen Thoraxwand, am rechten Schulterblatt sowie an der Oberschenkelaußen- und -innenseite rechtsseitig betroffen. Wenn auch diese Störungen nach der nervenärztlichen Beurteilung der Gutachterin Dr. C. in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2013 teilweise funktionell bedeutungslos sind (Bl. 38 d.A.), so dürfte doch außer Zweifel stehen, dass die Sensibilitätsbeeinträchtigungen sich negativ auf das Körpergefühl eines jungen Menschen auswirken.

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b )

Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die ausgedehnten Narbenbildungen, die sich über den gesamten Körper des Klägers ziehen. Abgesehen von einer 8 cm langen Narbe am rechten Oberschenkel fallen u.a. eine ca. 15 cm lange und bis zu 1 cm breite Narbe am linken Oberbauch sowie eine ca. 1,5 cm breite Narbe am unteren Hals auf. Hinzu kommt eine ca. 3 cm lange Narbe über dem Ohr mit fehlender Behaarung und, allerdings kaum auffällige, Narben im Gesicht.

c )

Nach den Angaben, die der Kläger gegenüber der nervenärztlichen Sachverständigen Dr. C. gemacht hat, fühlt er sich durch die Narben sehr beeinträchtigt. Berücksichtigt man zudem, dass der Kläger kräftezehrende Laufsportarten nicht mehr ausüben kann und dass er dauerhaft unter dem Eindruck großflächiger Gefühlsstörungen leben muss, ist die Einschätzung der nervenärztlichen Sachverständigen Dr. C. ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger psychische Verarbeitungsschwierigkeiten hat. Diese erreichen allerdings nicht das Ausmaß einer depressiven Erkrankung (Bl. 144 d.A.).

4 )

Ausweislich eines internistischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen Dr. D. vom 18. Oktober 2013 (Bl. 88 ff. d.A.) haben sich – glücklicherweise – durch das Polytrauma keine internistischen Folgeschäden eingestellt. Der Kläger scheint also die Entfernung der eingerissenen Milz folgenlos überstanden zu haben.

IV.

1 a )

Das Landgericht hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit insgesamt 20 % ausgewiesen (Bl. 7 UA; Bl. 137 d.A.). Richtig ist, dass der Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem abschließenden Gutachten vom 11. August 2014 unter Berücksichtigung des neurologischen Zusatzgutachtens Dr. C. sowie des internistischen Zusatzgutachtens Dr. D. die Minderung der Leistungsfähigkeit des rechten Beines mit 1/8 Beinwert sowie die Minderung der Leistungsfähigkeit außerhalb der Gliedertaxe mit 20 % ausgewiesen hat (Bl. 108, 109 d.A.). Tatsächlich ist aber der Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geringfügig höher in Ansatz zu bringen. Denn im Mund-Kiefer-Gesichtschirurgischen Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 7. Juli 2014 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 15 % beziffert (Bl. 50 d.A.). Dies im Hinblick darauf, dass der zertrümmerte Unterkiefer des Klägers aufwendig unter Entnahme von Spongiosamaterial aus dem Beckenkamm rekonstruiert, die Unterkieferbezahnung extrahiert und durch eine implantatgetragene Vollprothetik ersetzt werden musste. Hinzu kommen bleibende Schäden in Form von Schmelz- und Dentinfrakturen an vier Oberkieferzähnen. Dass der durch Dr. E. mit 15 % ausgewiesene Minderungsgrad wegen der Schäden im Kiefer- und Oralbereich nicht in der Quote von 20 % wegen der Minderung der Leistungsfähigkeit des rechten Beins gemäß dem abschließenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 11. August 2014 aufgeht, versteht sich von selbst.

b )

Allerdings addieren sich die vorgenannten Quoten der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf insgesamt 35 %. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Fachkraft für Gießereimechanik durch die verminderte Ausdauerbelastung des rechten Beins erheblich stärker beeinträchtigt wird als durch mund- und kieferbezogene Funktionsdefizite. Bezeichnend ist die Angabe des Klägers gegenüber der nervenärztlichen Sachverständigen Dr. C., er müsse bei der Arbeit mehr Pausen machen als zuvor, weil das rechte Bein nicht so belastbar sei (Bl. 32 d.A.). Hinzu kommt, dass Dr. E. in seinem Gutachten vom 7. Juli 2014 den Minderungsgrad von 15 % maßgeblich auch auf Gefühlsstörungen (Hypästhesien sowie Parästhesien) sowie auf ästhetische Beeinträchtigungen bezogen hat (Bl. 50 d.A.). Unter Würdigung aller Umstände schätzt der Senat nach freier Überzeugung den Gesamtumfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 25 % (§ 287 Abs. 1 ZPO). Dies ist der in Ansatz zu bringende Dauerschaden.

2 )

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015, Az.: VI ZR 27/14, Rdnr. 8 – zitiert nach juris – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006, Az.: VI ZR 322/04, Rdnr. 8 – zitiert nach juris – mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Erkenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH a.a.O., Rdnr. 9).

3 )

Die Behauptung des Klägers, es seien bezogen auf die Folgen der Unfallverletzungen Verschlechterungen zu erwarten (Bl. 190 d.A.), erweist sich als teilweise zutreffend.

a )

Einerseits ist im orthopädischen Gutachten des Prof. Dr. B. vom 29. August 2013 ausgeführt, der darin beschriebene körperliche Status des Klägers stelle sich als ein Endzustand dar, ohne dass weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erforderlich seien. Andererseits hat er – wie auch durch das Landgericht festgestellt – unmissverständlich darauf hingewiesen, möglich seien eine künftige Schädigung des Hüftgelenks oder des Kniegelenks mit daraus resultierender frühzeitiger Arthrose als weitere Verletzungsfolgen (Bl. 27 d.A.).

b )

In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 7. Juli 2015 ist die Möglichkeit eines weiteren zukünftigen Behandlungsbedarfs angesprochen. Dieser ist nicht nur auf die Schmelz- und Dentinfrakturen der Zähne 12, 11, 21 und 22 zu beziehen, sondern auch auf die chirurgische Rekonstruktion nebst Implantation sowie auf die prothetische Versorgung des Unterkiefers (Bl. 49 d.A.). Erfahrungsgemäß haben implantatgetragene prothetische Versorgungen keine lebenslange Haltbarkeit, sondern es kann sich bei dem noch jungen Kläger im Laufe der Zeit die Notwendigkeit der Erneuerung der Implantateinsätze oder gar die Erforderlichkeit einer gänzlich anderen prothetischen Versorgung einstellen. Auch diese Zukunftsperspektive ist bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.

4 )

Unabhängig davon ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass sich die mit Schmerzzuständen verbundene Minderbelastbarkeit des rechten Beins als ein irreparabler Dauerschaden darstellt. Bei unfallbedingten Dauerschäden kann das Alter des Verletzten ein besonderes Gewicht gewinnen, weil ein junger Mensch den Schicksalsschlag länger als ein alter Mensch zu ertragen hat (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 6. September 2016, Az.: I-1 U 171/15 mit Hinweis auf Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 30, Rdnr. 26 sowie Luckey, Personenschaden, Rdnr. 1062, dort mit Hinweis auf OLG Frankfurt VersR 1996, 1509). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war der Kläger nicht mehr als 17 Jahre alt.

V.

1 )

Indes sieht sich der Senat ebenso wie das Landgericht außerstande, dem Kläger ein Gesamtschmerzensgeld im Umfang von 70.000 Euro zu zuerkennen. Eine Entschädigung in dieser Höhe muss Unfallopfern vorbehalten bleiben, die verglichen mit dem Kläger von gravierenderen Unfallverletzungen und -folgen betroffen sind. Verwiesen sei beispielsweise auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 25. Mai 1996 zu dem Az.: 19 O 3307/95. Seinerzeit hatte das Landgericht einer Frau ein Schmerzensgeld von – indexangepasst – 70.000 Euro nach einer schweren Schädelhirntraumaverletzung mit Begleitkomplikationen, u.a. Kontusionsblutungen und einer Hirnschwellung, zuerkannt. Als Dauerschaden sind verblieben posttraumatische Epilepsieerscheinungen mit monatlich wiederkehrenden komplexen Anfällen, ein neuropsychologisches Defektsyndrom, eine sensomotorische Aphasie mit Wortverständigungsstörungen und einer deutlichen Störung der Konzentrationsfähigkeit mit der Folge der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 100 %.

2 )

Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Kläger mit einer offensichtlich ausgeprägten Selbstdisziplin geschafft hat, seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang ungeachtet der Unfallverletzungen erfolgreich fortzusetzen. Ausweislich der Angaben, die er gegenüber der nervenärztlichen Sachverständigen Dr. C. gemacht hat, war er von dem Schadensereignis zu einem Zeitpunkt betroffen, als er sich als Auszubildender in der Probezeit für eine Tätigkeit als Fachkraft für Gießereimechanik befand. Nach seiner körperlichen und gesundheitlichen Wiederherstellung im Rahmen des Möglichen ist er in dasselbe Lehrjahr zurückgekehrt und hat den Abschluss geschafft, obwohl er viel Lernstoff hat aufholen müssen. Auch war er in der Lage, die Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs sowie eines Motorrades zu erlangen (Bl. 32 d.A.). Ausweislich des Gutachtens Prof. Dr. B. vom 29. August 2013 geht er in seinem erlernten Beruf einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nach (Bl. 22 d.A.).

3 )

Einerseits steht außer Zweifel, dass der körperliche und gesundheitliche Status des Klägers sowie seine Lebensumstände insgesamt durch das Unfallereignis vom 25. September 2010 eine Wendung zum Negativen hin erfahren haben; er wird vom Alter eines jungen Erwachsenen an zeitlebens unter den Folgen der polytraumatischen Verletzungen zu leiden. Andererseits hält sich der Grad der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Grenzen, wobei insbesondere seine berufliche Integration durch das Unfallereignis weitgehend unberührt bleibt. Der Freizeitbereich ist dadurch beeinträchtigt, dass dem Kläger die Ausübung kraftintensiver Laufsportarten nicht mehr möglich ist

4 )

Die durch das Landgericht angeführte Vergleichsrechtsprechung ist nur bedingt aussagekräftig, was die Bestimmung des dem Kläger zustehenden angemessenen Schmerzensgeldes anbelangt.

a )

Die Senatsentscheidung vom 12. März 2007 zu dem Az.: I-1 U 206/06 mit der damaligen Zuerkennung eines – indexangepassten – Schmerzensgeldes von 50.525 Euro ist nur insofern mit der streitgegenständlichen Fallkonstellation vergleichbar, als ein Teil der seinerzeit durch das Unfallopfer erlittenen Verletzungen, wie etwa ein Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax und einer Lungenkontusion, mit dem durch den Kläger erlittenen Verletzungsbild übereinstimmt. Jedoch macht er in seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend, dass das Ausmaß seiner polytraumatischen Verletzungen weitaus größer ist als das Schadensbild aus der Vorentscheidung des Senats. Hinzu kommt, dass das seinerzeit klagende Unfallopfer erheblich älter und in mehrfacher Hinsicht körperlich und gesundheitlich vorgeschädigt war. Unfallbedingt hatte sich bei diesem eine mittelgradige depressive Störung eingestellt. Der Umstand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des damaligen Anspruchstellers mit 50 % deutlich höher ausfiel als diejenige des Klägers, ist wiederum im Lichte der Tatsache zu sehen, dass der Kläger in einem sehr jugendlichen Alter von dem gravierenden Unfallereignis betroffen war, ohne dass für ihn die Aussicht auf eine völlige körperliche und gesundheitliche Wiederherstellung besteht.

b )

Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen ist die zitierte Referenzentscheidung des OLG Köln vom 10. September 1999 zu dem Aktenzeichen 19 U 202/98 mit der Zuerkennung eines indexangepassten Schmerzensgeldes von knapp 38.000 Euro nur sehr bedingt mit der streitgegenständlichen Fallkonstellation vergleichbar (Bl. 7, 8 UA; Bl. 137, 138 d.A.). Zwar besteht eine Teilidentität des Verletzungsbildes; andererseits musste das seinerzeit klagende Unfallopfer wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % seinen Beruf als Lagerverwalter aufgeben. Demgegenüber war der Heilungs- und Rekonvaleszenzzeitraum, den der Kläger durchlaufen musste, deutlich länger und von einer größeren Anzahl chirurgischer Eingriffe begleitet. Gleichwohl ist es nicht gelungen, den Kläger körperlich und gesundheitlich vollständig wieder herzustellen mit der Folge einer dauerhaften Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Umfang von 25 %. Obwohl seit dem Unfallereignis sechs Jahre vergangen sind, verbleiben psychische Verarbeitungsschwierigkeiten von ungewisser Dauer mit einem möglicherweise lebenslangen Beeinträchtigungsgrad.

5 )

Im Ergebnis erachtet der Senat ein Schmerzensgeld mit dem Ausgangsbetrag von 55.000 Euro als angemessen aber auch ausreichend. Abzüglich der bereits erfolgten Teilleistung von 30.000 Euro verbleibt ein zuzuerkennender Saldo von 25.000 Euro.

6 )

Nicht korrekturbedürftig ist allerdings die erstinstanzliche Entscheidung, was die Höhe der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers anbelangt. Der maßgebliche Gegenstandswert stellt sich insoweit auf 64.276,45 EUR. Er setzt sich zusammen aus der Summe der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten von 34.276,45 EUR, dem Gegenstandswert von 5.000 Euro für das außergerichtliche Anerkenntnis der Beklagten sowie aus dem Restbetrag von 25.000 Euro, der auf die begründete Schmerzensgeldforderung des Klägers entfällt. Bezogen auf den Gegenstandswert von 64.276,45 EUR erreicht die 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst der Auslagenpauschale von 20 Euro und der gesetzlichen Mehrwertsteuer die Summe von 1.761,08 EUR. Abzüglich der bereits auf die Gebührenforderung erbrachten Leistungen der Beklagten von 1.165,37 EUR, 222,77 EUR sowie von 111,38 EUR verbleibt ein Restsaldo von 261,56 EUR. Da dieser Betrag niedriger ist als die dem Kläger durch das Landgericht zuerkannte Ausgleichssumme von 341,89 EUR erstattungsfähiger vorgerichtlicher Anwaltskosten und da das Urteil bezüglich dieser Nebenentscheidung nicht angegriffen ist, muss es bei dem durch das Landgericht ausgeurteilten Betrag verbleiben.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 25.000 Euro.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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