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Zwangsversteigerung abwenden – Mögliche Lösungen

Mit dem Begriff Zwangsversteigerung wird ein Verfahren definiert, bei dem im Zuge einer öffentlichen Versteigerung ein Grundstück respektive eine Immobilie möglichst gewinnbringend veräußert werden soll. Im Gegensatz zu der privaten Versteigerung hat der Immobilien-/Grundstückbesitzer bei der Zwangsversteigerung keine Wahlmöglichkeit, denn der Erlös wird zum Begleichen von offenen Gläubigerforderungen benötigt. Für diese Form der Versteigerung benötigt der Gläubiger zunächst einen Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe die Forderungen durchgesetzt werden.

Das Wichtigste in Kürze


Die Abwendung einer Zwangsversteigerung ist durch verschiedene rechtliche und präventive Maßnahmen möglich. Schuldner haben mehrere Optionen, um ihre Situation zu bereinigen und einen Neuanfang zu wagen, wobei eine professionelle Rechtsberatung essenziell ist.

  1. Zwangsversteigerung ist ein Verfahren zur Begleichung offener Gläubigerforderungen durch den Verkauf von Immobilien, wobei der Schuldner wenig Einfluss hat.
  2. Häufige Gründe für eine Zwangsversteigerung umfassen Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder Hypothekenausfall.
  3. Der rechtliche Rahmen und der Ablauf des Verfahrens sind im ZVG und in der ZPO festgelegt, einschließlich der Rechte und Pflichten von Schuldner, Gläubiger und Bieter.
  4. Präventive Maßnahmen und frühzeitige Kommunikation mit dem Gläubiger können eine Zwangsversteigerung potenziell verhindern.
  5. Rechtliche Möglichkeiten zur Abwendung beinhalten Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheide und den Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG.
  6. Außergerichtliche Einigungen und Schuldenbereinigungspläne sind bevorzugte Methoden, um eine Lösung ohne gerichtliches Verfahren zu erreichen.
  7. Das Insolvenzverfahren, einschließlich des Verbraucherinsolvenzverfahrens, kann als Mittel zur Vermeidung der Zwangsversteigerung und zur Erlangung der Restschuldbefreiung dienen.
  8. Nach der Zwangsversteigerung stehen dem Schuldner Optionen wie der Rückkauf des Objekts, die Schuldenregulierung oder ein vollständiger Neuanfang zur Verfügung.

Die möglichen Gründe und Ursachen für eine Zwangsvollstreckung

Zwangsversteigerung abwenden
(Symbolfoto: Fractal Pictures /Shutterstock.com)

In der gängigen Praxis können eine wahre Vielzahl von Gründen für eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommen. Zu den häufigsten Gründen gehören die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder eine etwaige Insolvenz. Durch diese beiden Gründe ist der Schuldner nicht mehr imstande, die offenen finanziellen Verpflichtungen zu bedienen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn ein sogenannter Hypothekenausfall vorliegt. Ist dies der Fall, so ist die Bank zu der Einleitung einer Zwangsversteigerung berechtigt. Weitere denkbare Gründe sind sowohl Erbstreitigkeiten als auch eine Ehescheidung, bei der sich die jeweils Beteiligten untereinander nicht einig werden.

Die Zwangsversteigerung hat in Deutschland eine enorm hohe Relevanz, da sie sowohl auf die individuellen Probleme des Schuldners hinweist und zugleich auch eine Chance für den Schuldner darstellt. Die eigenen Schulden können hierdurch abgebaut werden. Überdies ist die Anzahl der Versteigerungen pro Jahr für Deutschland ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Lage, da hierdurch das Ausmaß der Überschuldung im Privatsektor deutlich wird.

Rechtlicher Rahmen

Die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsversteigerung sind sowohl im ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) als auch in der ZPO (Zivilprozessordnung) zu finden. Das ZVG regelt als gesetzliche Grundlage sowohl die Art von der Zwangsversteigerung als auch die gerichtliche Zuständigkeit nebst den Verfahrensregeln und den Rechtsbehelfen für den Schuldner sowie den Gläubiger. Überdies sind in ZVG auch die Besonderheiten aufgeführt, die bei der Versteigerung von Wohnraum vorherrschen.

In der ZPO hingegen finden sich die Regelungen im Hinblick auf die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens. Sowohl die Voraussetzungen hierfür als auch der genaue Verfahrensablauf ist in der ZPO enthalten. Überdies finden sich auch die Schuldner-Rechte in der ZPO wieder.

Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens

Das Verfahren der Zwangsversteigerung wird in der gängigen Praxis durch einen Gläubigerantrag gestartet, der bei dem regional zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Dies ist dann möglich, wenn der Gläubiger über einen Titel mit einer Vollstreckungsklausel verfügt. Das Gericht prüft diesen Antrag und übermittelt diesen an das regional zuständige Landgericht, welches seinerseits eine Prüfung der Rechtmäßigkeit vornimmt und den Versteigerungsbeschluss erlässt. Im nächsten Schritt erfolgt die Festsetzung eines Versteigerungstermins und die Bekanntgabe mittels öffentlicher Bekanntmachung. Der Verkehrswert des Versteigerungsgegenstandes wird durch ein Gutachten festgelegt.

Interessenten können in dem Versteigerungstermin ihre Gebote einreichen, wobei seitens des Gerichts ein Mindestpreis festgelegt wird. Derjenige Interessent, der in dem Termin das höchste Gebot abgibt, gewinnt die Versteigerung. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass dieses Gebot den festgelegten Mindestpreis erreicht. Der Käufer ist, wenn er den Zuschlag erhält, zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb einer festgelegten Frist verpflichtet. Ist die Zahlung erfolgt, fertigt das Gericht ein sogenanntes Versteigerungsprotokoll an und es wird ein Eintrag des Käufers als neuem Eigentümer in das Grundbuch vorgenommen.

Rechte und Pflichten der Beteiligten (Schuldner, Gläubiger, Bieter)

Im Zuge einer Zwangsversteigerung haben der beteiligte Schuldner sowie Gläubiger nebst dem Bieter bestimmte Rechte und Pflichten. Dem Schuldner kommt das Recht zu, eine Information über den Versteigerungsverlauf zu erhalten respektive das Verfahren selbst zu beobachten. Überdies hat er auch das Recht, Sicherheitsleistungen wie beispielsweise eine Bürgschaft durch die Bieter zu verlangen. Dem Schuldner kommt jedoch auch die Verpflichtung zuteil, das Versteigerungsobjekt in einem Zustand zu erhalten, der als versteigerungsfähig gilt. Sämtliche bestehenden Miet- sowie Pachtverhältnisse müssen durch den Schuldner beendet werden. Sofern das Versteigerungsobjekt Mängel aufweist, so muss der Schuldner diese offenlegen.

Dem Gläubiger kommt das Recht zu, den Antrag auf das Versteigerungsverfahren zu stellen. Er ist somit auch der Betreiber des Verfahrens und kann das Verfahren sowohl verfolgen als auch das Höchstgebot annehmen. Im Gegenzug hat der Gläubiger jedoch auch die Verpflichtung, das Verfahren zügig voranzutreiben. Zudem muss der Gläubiger ebenfalls den Termin bekanntmachen und etwaige Objektsbeschränkungen respektive Belastungen offenzulegen.

Der Bieter hat das Recht darauf, an dem Versteigerungstermin teilzunehmen und entsprechende Gebote abzugeben. Vor der Gebotsabgabe darf der Bieter das Versteigerungsobjekt sichten. Dem Bieter kommt die Verpflichtung zu, Sicherheitsleistungen zu erbringen und die Bedingungen der Versteigerung zu beachten.

Gesetzliche Schutzbestimmungen für Wohnraum vor Zwangsversteigerung

Der Schutz des Wohnraums vor Zwangsversteigerung ist in Deutschland durch verschiedene gesetzliche Regelungen verankert. Diese sollen sicherstellen, dass Schuldner nicht leichtfertig ihre Wohnung oder ihr Haus verlieren. Ein zentraler Aspekt ist dabei der Schutz des familiären Wohnraums.

Schutz des familiären Wohnraums

Der familiäre Wohnraum genießt einen besonderen Schutz. Dieser ist unter anderem im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) verankert. Nach § 30a ZVG kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen eingestellt werden, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird und die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

Voraussetzungen für den Schutz

Um den Schutz zu aktivieren, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen und glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt sind. Dies kann durch Vorlage eines Tilgungsplans oder anderer Nachweise erfolgen.

Weitere Schutzmechanismen

Neben dem ZVG gibt es weitere gesetzliche Instrumente, die den Schutz des Wohnraums unterstützen. Dazu zählen das Gewaltschutzgesetz, das in Fällen häuslicher Gewalt Anwendung findet, sowie landesspezifische Wohnraumschutzgesetze, die darauf abzielen, Wohnraum zu erhalten und Missständen entgegenzuwirken.

Rechtliche Schritte zur Aktivierung des Schutzes

Die rechtlichen Schritte zur Aktivierung des Schutzes umfassen in der Regel die Stellung eines Antrags beim zuständigen Amtsgericht. Der Schuldner muss dabei die Gründe für die Einstellung darlegen und nachweisen, dass eine Fortführung des Verfahrens unbillig wäre. Professionelle Unterstützung durch eine Rechtsanwaltskanzlei oder Schuldnerberatungsstelle kann dabei hilfreich sein.

Die gesetzlichen Schutzbestimmungen für den Wohnraum vor Zwangsversteigerung bieten Schuldnern die Möglichkeit, ihre Wohnsituation zu sichern und Zwangsversteigerungen abzuwenden. Die Aktivierung dieses Schutzes erfordert jedoch eine proaktive Herangehensweise und das Erfüllen bestimmter Voraussetzungen.

Präventive Maßnahmen

Eine Zwangsversteigerung kann vermieden werden, wenn der Schuldner stets den Überblick über seine wirtschaftliche Lage behält und im Fall von drohenden Schwierigkeiten frühzeitig die Kommunikation mit dem Gläubiger sucht. Es kann für jedes finanzielle Problem eine Lösung gefunden werden, der Gläubiger muss jedoch zwingend davon in Kenntnis gesetzt werden. Auch eine frühzeitige rechtsanwaltliche Beratung im Hinblick auf die etwaig vorhandenen Möglichkeiten kann ein guter Ansatz zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung sein. Sollten sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht regeln lassen, so ist der freihändige Verkauf der Immobilie zur Schuldentilgung im Vergleich zu der Zwangsversteigerung stets der bessere Weg.

Möglichkeiten zur Abwendung der Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung kann unter gewissen Voraussetzungen mit rechtlichen Möglichkeiten abgewendet werden. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, so kann der Schuldner Widerspruch dagegen einlegen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bescheid ungerechtfertigt respektive fehlerhaft ist. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Erhalt des Bescheids eingelegt werden. Auch der Einspruch gegen den Bescheid ist binnen der gleichen Frist möglich. Eine weitere Möglichkeit stellt der Antrag auf die einstweilige Einstellung gem. § 30a ZVG dar.

Dieser Antrag setzt voraus, dass der Schuldner den Nachweis darüber erbringen kann, dass durch die Härte einer Zwangsversteigerung ein existenzbedrohender Zustand erzielt wird oder das Versteigerungsobjekt zu lediglich zu einem als unverhältnismäßig gering anzusehenden Preis verkauft würde. Alle diese rechtlichen Möglichkeiten kann ein Schuldner in Eigenregie durchführen, allerdings ist die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts auf jeden Fall ratsam. Ohne die rechtsanwaltliche Beratung sind viele Möglichkeiten schlichtweg nicht oder nur sehr schwer realisierbar.

Außergerichtliche Einigungen zur Verhinderung von Zwangsversteigerungen

Außergerichtliche Einigungen sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bieten Schuldnern und Gläubigern die Möglichkeit, eine Lösung zu finden, ohne auf gerichtliche Verfahren zurückgreifen zu müssen. Im Kontext von Zwangsversteigerungen ist § 143 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) relevant. Dieser regelt, dass die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht nicht stattfindet, wenn eine außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nachgewiesen wird.

Schuldenbereinigungsplan

Vor der Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages muss ein Schuldner nachweisen, dass er innerhalb der vorangegangenen sechs Monate versucht hat, eine Schuldenregulierung auf der Grundlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit seinen Gläubigern zu erreichen. Dieser Plan ist ein Vergleichsvorschlag, der allen Gläubigern unterbreitet wird, um eine Lösung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Der Plan kann verschiedene Formen annehmen, wie etwa Ratenzahlungen oder eine einmalige Zahlung, und muss alle Gläubiger und deren Forderungen einbeziehen.

Voraussetzungen für eine Einigung

Ein außergerichtlicher Vergleich verlangt, dass die Beteiligten den Konflikt durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. Ein Vergleich ist unwirksam, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Für eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Bereitschaft der Gläubiger, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, und die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarte Summe zu zahlen.

Gerichtlicher Vergleich als Alternative

Sollte der außergerichtliche Vergleich scheitern, besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs. Hierbei wird ein Schuldenbereinigungsplan dem Gericht vorgelegt, das diesen an alle Gläubiger zur Stellungnahme verschickt. Bei Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger kann das Gericht die Zustimmung der übrigen Gläubiger ersetzen.

Außergerichtliche Einigungen sind ein effektives Mittel, um Zwangsversteigerungen abzuwenden und bieten Schuldnern die Chance, ihre finanzielle Situation zu bereinigen, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans und die Verhandlungen mit den Gläubigern sollten sorgfältig und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben erfolgen. Bei Bedarf sollte professionelle Unterstützung in Anspruch genommen werden, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

Insolvenzverfahren als Mittel zur Abwendung der Zwangsversteigerung

Das Insolvenzverfahren bietet Schuldnern die Möglichkeit, eine Zwangsversteigerung ihrer Immobilie abzuwenden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig, überschuldet oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Im Rahmen des Verfahrens wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Für Verbraucher gibt es das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren, das auch eine Restschuldbefreiung ermöglicht.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Nach einem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch kann der Schuldner das Insolvenzverfahren beantragen. Im Verfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet und verwertet. Dies kann auch die Immobilie umfassen, deren Zwangsversteigerung droht.

Auswirkungen auf die Zwangsversteigerung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung in der Regel zunächst gestoppt. Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob die Immobilie im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet oder freigegeben wird, falls sie überbelastet ist und keine ausreichende Gläubigerbefriedigung erwarten lässt. Die Zwangsversteigerung kann dann entweder durch den Insolvenzverwalter oder durch einen absonderungsberechtigten Gläubiger, wie eine Bank mit Grundschuld, betrieben werden.

Restschuldbefreiung

Ein wesentlicher Aspekt des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Nach einer Wohlverhaltensperiode, die je nach Einzelfall drei bis sechs Jahre dauern kann, werden dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen, sofern er bestimmte Obliegenheiten erfüllt hat. Dies bietet dem Schuldner die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Das Insolvenzverfahren kann eine effektive Möglichkeit sein, um eine Zwangsversteigerung zu verhindern und gleichzeitig eine umfassende Schuldenbereinigung zu erreichen. Der Schuldner sollte jedoch die langfristigen Konsequenzen, wie den Eintrag in das Schuldnerverzeichnis und die SCHUFA, sowie die Einschränkungen während der Wohlverhaltensperiode berücksichtigen. Eine professionelle Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt ist ratsam, um die Chancen und Risiken des Verfahrens abzuwägen.

Gerichtliches Eilverfahren zum temporären Stopp einer Zwangsversteigerung

Ein gerichtliches Eilverfahren bietet Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, eine Zwangsversteigerung ihrer Immobilie vorübergehend zu stoppen. Eine zentrale Rolle spielt dabei § 30a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Gemäß § 30a ZVG kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt werden, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

Voraussetzungen für die Einstellung

Für die einstweilige Einstellung des Verfahrens müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine realistische Aussicht bestehen, dass die Zwangsversteigerung durch die Einstellung vermieden werden kann.
  • Die Einstellung muss den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechen und nach der Art der Schuld der Billigkeit genügen.
  • Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde.

Antragsverfahren

Der Antrag auf einstweilige Einstellung muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Rechtsbelehrung an den Schuldner beim Gericht eingegangen sein. Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt sind. Dies kann durch Vorlage eines Tilgungsplans oder anderer Nachweise erfolgen.

Auswirkungen der Einstellung

Die einstweilige Einstellung des Verfahrens führt dazu, dass die Zwangsversteigerung vorübergehend gestoppt wird. Dies gibt dem Schuldner Zeit, eine Lösung zur Vermeidung der Versteigerung zu finden, beispielsweise durch Umschuldung, Verkauf der Immobilie oder Einigung mit den Gläubigern.

Das gerichtliche Eilverfahren nach § 30a ZVG stellt für Schuldner eine wichtige Möglichkeit dar, eine Zwangsversteigerung temporär zu stoppen und Zeit zu gewinnen, um eine dauerhafte Lösung zu finden. Die Erfolgsaussichten eines Antrags hängen von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und der glaubhaften Darlegung der Sanierungsfähigkeit des Schuldners ab.

Rechte und Pflichten des Schuldners während des Zwangsversteigerungsverfahrens

Widerspruchsmöglichkeiten gegen den Versteigerungsbeschluss

Schuldner haben das Recht, gegen den Beschluss zur Zwangsversteigerung Widerspruch einzulegen. Dies muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Obwohl ein Widerspruch selten zur Abweisung des Antrags auf Zwangsversteigerung führt, kann er dem Schuldner wertvolle Zeit verschaffen, um eine Lösung für seine finanzielle Situation zu finden. Weitere Widerspruchsmöglichkeiten umfassen die Rechtspfleger-Erinnerung nach § 11 RPflG, die Vollstreckungs-Erinnerung nach § 766 ZPO, die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und die Beschwerde nach § 567 ff. ZPO.

Einsicht in das Gutachten zur Feststellung des Verkehrswerts

Schuldner haben das Recht, Einsicht in das Gutachten zur Feststellung des Verkehrswerts der Immobilie zu nehmen. Dieses Gutachten wird von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt und ist Grundlage für die Festsetzung des Mindestgebots bei der Versteigerung. Die Einsichtnahme ermöglicht es dem Schuldner, die Bewertung der Immobilie nachzuvollziehen und gegebenenfalls gegen diese vorzugehen.

Möglichkeiten, gegen die Bewertung vorzugehen

Falls der Schuldner der Meinung ist, dass die Bewertung der Immobilie im Gutachten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann er dies beim Gericht anfechten. Hierfür sollte er stichhaltige Beweise oder ein Gegengutachten vorlegen, das eine abweichende Bewertung der Immobilie begründet. Eine erfolgreiche Anfechtung kann zu einer Neubewertung der Immobilie führen und somit das Mindestgebot bei der Versteigerung beeinflussen.

Pflichten des Schuldners

Der Schuldner ist verpflichtet, das Objekt in einem werterhaltenden Zustand zu erhalten und zu pflegen. Er darf keine Handlungen vornehmen, die den Wert der Immobilie mindern, und muss bis zur erfolgreichen Zwangsversteigerung und der Bestimmung eines neuen Eigentümers Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen.

Während des Zwangsversteigerungsverfahrens haben Schuldner sowohl Rechte als auch Pflichten. Sie können gegen den Versteigerungsbeschluss Widerspruch einlegen, Einsicht in das Verkehrswertgutachten nehmen und gegen die Bewertung vorgehen. Gleichzeitig müssen sie die Immobilie in einem werterhaltenden Zustand bewahren. Die Kenntnis dieser Rechte und Pflichten ermöglicht es Schuldnern, aktiv am Verfahren teilzunehmen und ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Nach der Zwangsversteigerung

Ein Schuldner hat nach einer erfolgten Zwangsversteigerung mehrere Möglichkeiten. Sowohl der Rückkauf des Versteigerungsobjekts als auch die Schuldenregulierung sowie ein Insolvenzantrag sind denkbar. Alternativ dazu steht natürlich ein vollständiger Neuanfang offen. Dieser Schritt setzt natürlich voraus, dass sich der Schuldner mit dem Verlust der Immobilie abfinden kann. Der Rückkauf des Versteigerungsobjekts wäre denkbar, wenn der neue Eigentümer den Gebotsbetrag zuzüglich der Versteigerungskosten erhält und überhaupt zu dem Verkauf bereit ist.

In der gängigen Praxis ist ein Insolvenzantrag sowie ein vollständiger Neuanfang in Verbindung mit der Schuldenregulierung der häufigste Weg, den Schuldner nach einer Zwangsversteigerung einschlagen. Die Schuldenregulierung erfolgt in Verbindung mit Verhandlungen, die mit den Gläubigern stattfinden. Dies ist erforderlich, wenn der Erlös der Zwangsversteigerung die offenen Schulden nicht deckt.

Fazit und Ausblick

Die Zwangsversteigerung gehört zu dem Albtraum eines jeden Immobilienbesitzers. Sie muss als ultima ratio angesehen werden, da der Schuldner auf diese Weise sein Eigentum zur Schuldenregulierung verliert. Der Ablauf eines Versteigerungsverfahrens ist nicht jedem Eigentümer bekannt, allerdings ist dieser in der ZPO gesetzlich genau festgelegt. Sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger nebst dem Bieter kommen im Zuge eines derartigen Verfahrens Rechte und Pflichten zu.

Nach dem Versteigerungstermin geht das Leben für den Schuldner jedoch weiter und es gibt immer Möglichkeiten für einen Neuanfang. Die rechtsanwaltliche Beratung spielt hierbei eine wichtige Rolle, da viele Möglichkeiten lediglich in Verbindung mit den Gläubigern realisierbar sind. Wir als erfahrene Rechtsanwälte stehen sehr gern mit unserer juristischen Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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