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Verkehrsunfall – Ausfahren aus Grundstücksausfahrt durch Fahrzeugkolonne

Verkehrsrechtliche Haftungsverteilung: Abgewiesene Klage nach komplexem Verkehrsunfall

In einem komplexen Fall von Verkehrsunfallrecht hat das Landgericht Landshut unter dem Aktenzeichen 41 O 397/16 ein Endurteil gefällt, das am 10. November 2016 veröffentlicht wurde. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, der sich am 31. Oktober 2015 ereignete. Der Kläger forderte von den Beklagten weiteren Schadensersatz und behauptete, sein Vorfahrtsrecht sei missachtet worden. Die Beklagten, darunter die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, argumentierten, der Kläger habe verkehrswidrig überholt. Das Hauptproblem lag in der Ermittlung der jeweiligen Verantwortungsanteile und der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 41 O 397/16  >>>

Beweislage und Unfallhergang

Das Gericht zog zur Klärung des Sachverhalts die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Landshut hinzu und führte eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden sowohl der Kläger als auch die Beklagte und Zeugen zum Unfallhergang angehört. Die Beweislage ergab, dass der Kläger die durchgezogene Fahrbahnabgrenzung überfahren hatte, um auf die Linksabbiegespur zu gelangen. Dies führte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten, die gerade abbiegen wollte.

Rechtliche Würdigung und Haftungsverteilung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger einen groben Sorgfaltsverstoß begangen hatte, indem er die durchgezogene Linie überfuhr und verkehrswidrig überholte. Die Beklagte konnte in dieser speziellen Situation nicht mit einem von links überholenden Fahrzeug rechnen. Daher wurde die Haftungsverteilung zu Ungunsten des Klägers bewertet.

Keine weiteren Ersatzansprüche

Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger keine weiteren Ersatzansprüche zustehen. Die bereits erfolgte Regulierung auf der Basis einer 50:50-Haftungsverteilung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten wurde als ausreichend angesehen. Daher wurde die Klage abgewiesen und der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Kostenausspruch und Vollstreckbarkeit

Das Urteil schloss mit dem Kostenausspruch, der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht, und der Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wurde auf EUR 6.530,26 festgesetzt.

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität der Haftungsverteilung im Verkehrsunfallrecht und die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln für die Beurteilung der jeweiligen Verantwortungsanteile. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme und rechtlichen Würdigung, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

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Haftungsquote bei Verkehrsunfall –  kurz erklärt


Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall gibt an, welcher Anteil der entstandenen Kosten und des Schadens von welchem Beteiligten zu tragen ist. Diese Quote wird in der Regel von einem Kfz-Gutachter festgelegt und kann variieren, je nachdem, wie die Schuld an dem Unfall verteilt ist. Wenn beide Fahrer gleichermaßen Schuld am Unfall sind, beträgt die Haftungsquote für beide in der Regel jeweils 50 Prozent.

Die Haftungsquote kann auch von der sogenannten Betriebsgefahr eines Fahrzeugs beeinflusst werden. Für Pkw liegt diese Betriebsgefahr in der Regel bei 20–25 Prozent, für Lkw bei 30–40 Prozent. Diese Zahlen gelten jedoch nur, wenn auch der Unfallgegner ein Verschulden trifft.

Es ist wichtig, die Haftungsquote durch eine gründliche Begutachtung der Situation und der Schäden an den Fahrzeugen durch die Versicherung und einen Sachverständigen klären zu lassen. Insbesondere bei einem Mitverschulden kann es für Laien schwierig sein, die Teilschuld in Zahlen auszudrücken.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 41 O 397/16 – Endurteil vom 10.11.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 6.530,26 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten weiteren Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 31.10.2015 gegen 11.45 Uhr auf der _Straße in E. ereignet hat.

Der Kläger befuhr an diesem Tag die _Straße in westlicher Richtung. Vor der Kreuzung der _Straße mit der B – hatte sich ein Rückstau gebildet. Auf Höhe der Ausfahrt des …Marktes bremste der Vordermann des Klägers, der Zeuge Dr. S., sein Fahrzeug ab, um der Beklagten zu 2), die in der Ausfahrt mit ihrem Fahrzeug wartete, ein Linksabbiegen Richtung E. zu ermöglichen. Die Beklagte zu 2) leitete daraufhin ihren Linksabbiegevorgang ein. In etwa zeitgleich scherte der Kläger mit seinem Fahrzeug aus der Kolonne auf der Geradeausspur aus, um die Linksabbiegespur vor der erwähnten Kreuzung zu erreichen. Schräg links vor dem Fahrzeug des Zeugen Dr. S. stießen das Klägerfahrzeug und das Beklagtenfahrzeug zusammen; es entstand erheblicher Sachschaden.

Der Kläger machte in der Folge Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) und deren Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 1), geltend. Die Beklagte zu 1) zahlte am 18.12.2015 einen Betrag von EUR 7.000,– an den Kläger.

Unter dem 27.01.2016 fordert die Beklagte zu 1) vom Kläger einen Betrag von EUR 1.008,23 zurück, da dieser bei Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 50% zuviel erhalten habe.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe bei ihrem Abbiegevorgang sein Vorfahrtsrecht missachtet. Er habe sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Linksabbiegespur befunden und insbesondere nicht die durchgezogene Fahrbahnabgrenzungslinie überfahren. Der Zusammenstoß sei für ihn daher unvermeidlich gewesen.

Der Kläger hat daher beantragt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.522,03 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von € 1.008,23 zurückzuzahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Ihrer Ansicht nach hat der Kläger vor der Ausfahrt, aus der die Beklagte zu 2) abgebogen sei, verkehrswidrig überholt, weshalb es zum Zusammenstoß gekommen sei. Überdies habe die Beklagte zu 1) bereits auf der Basis einer Verantwortungsteilung von 50:50 reguliert, so dass weitere Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht bestünden.

Im übrigen wird auf das Parteivorbringen in den gewechselten Schriftsätzen verwiesen.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Landshut Az. 410 Js 10537/16 beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016 hat das Gericht den Kläger und die Beklagte zu 2) zum Unfallhergang informell angehört. Außerdem wurden die Zeugen F.K. und Dr. S. uneidlich einvernommen. Mit den Parteien und den Zeugen wurden außerdem die Lichtbilder der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (dort Bl. 24-26) sowie die Luftaufnahme der Unfallörtlichkeit (Anlage K 9) eingehend erörtert.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine weiteren Ersatzansprüche aus § 7 Abs. 1, §§ 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.

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I.

Der streitgegenständliche Unfall vom 31.10.2015 hat sich nach Überzeugung des Gerichts so abgespielt, dass die Beklagte zu 2) mit ihrem Wagen auf der Linksabbiegespur der Ausfahrt des …Marktes wartete, während sich die Fahrzeugkolonne auf der _Straße Richtung Westen im Stop-and-Go-Verkehr auf die Ampelanlage an der B – zubewegte. Der Zeuge Dr. S., der in dieser Kolonne fuhr, bemerkte die Linksabbiegeabsicht der Beklagten zu 2) und bremste daher vor der Ausfahrt so ab, dass er in etwa eine halbe Autolänge weiter zurück zum Stehen kam als das erste dunkle Fahrzeug, das auf dem Google-Luftbild (Anlage K 9) zu sehen ist. Die Beklagte zu 2) bog daraufhin vor dem Fahrzeug des Zeugen Dr. S. in die _Straße Richtung Osten ein. Der Kläger, der offenbar weder das Beklagtenfahrzeug noch dessen Abbiegevorgang wahrgenommen hatte, wollte wegen der ihm nicht erklärlichen Verzögerung des vorausfahrenden Pkw nicht warten, bis er die von ihm angestrebte Linksabbiegespur erreicht hatte, und überholte den Wagen des Zeugen Dr. S., wobei er die eigene Fahrspur über die an dieser Stelle noch durchgezogene weiße Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) verließ. Vor dem Fahrzeug des Zeugen Dr. S. kam es dann zum Zusammenstoß von Kläger- und Beklagtenfahrzeug.

Diesen Hergang schließt das Gericht aus den Darlegungen der Parteien, der Zeugen sowie aus folgenden Tatsachen:

1. Der Endstand der Unfallfahrzeuge ergibt sich aus den Lichtbildern der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte Az. 410 Js 10537/16.

2. Die Kollisionsgeschwindigkeit zumindest des Klägerfahrzeugs muss angesichts des Schadensbildes jedenfalls höher als Schrittgeschwindigkeit gelegen haben. Andererseits dürfte sie nicht so hoch gewesen sein, dass es zu einem nennenswerten seitlichen Versatz der beteiligten Fahrzeuge durch die Kollision kam.

3. Dass der Kläger bei seinem Überholvorgang die durchgezogene Fahrbahnabgrenzung (Zeichen 295 der StVO) überfahren haben muss, ergibt sich schon aus der von ihm selbst bekundeten Haltestellung des Fahrzeugs Dr. S. (etwas hinter dem dunklen Fahrzeug auf dem Luftbild Anlage K 9); Gleiches hat auch der Zeuge Dr. S. ausgesagt. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme (vgl. Bl. 10 der genannten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) geht hiervon aus.

Die Überfahrung der durchgezogenen Linie folgt zudem aus der Endstellung der Unfallfahrzeuge (vgl. die Lichtbilder 3 bis 6 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte). Die Endstellung des klägerischen Fahrzeughecks liegt nur ca. 2 m nach Ende der durchgezogenen weißen Linie, wobei sich das Klägerfahrzeug hierbei schon vollständig außerhalb der Geradeausspur Richtung Westen befand. Es erscheint fahrtechnisch unmöglich, diese Endstellung aus Richtung E. kommend ohne Überfahren der durchgezogenen Linie zu erreichen. Für diese Feststellung bedarf es keines unfallanalytischen Sachverstands, sondern allenfalls einer jahrezehntelangen autofahrerischen Erfahrung, wie sie auch das Gericht besitzt.

II.

Diesen tatsächlichen Ablauf würdigt das Gericht rechtlich wie folgt:

„1. Im Rahmen der Verteilung der Verantwortungsbeiträge spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins für eine mangelhafte Beobachtung des bevorrechtigten Verkehrs durch die Beklagte zu 2) bei ihrem Abbiegevorgang. Diese Einschätzung relativiert sich allerdings durch den Umstand, dass die Beklagte zu 2) zumindest an der konkreten Unfallörtlichkeit nicht mit einem von links überholenden Fahrzeug aus Richtung E. rechnen musste, da die durchgezogene Fahrbahnabgrenzung (Zeichen 295 der StVO) in etwa bis zur Ausfahrt der Beklagten zu 2) reichte. Sinn der durchgezogenen Fahrbahnabgrenzung ist es auch und insbesondere, an entsprechend gefährlichen bzw. unübersichtlichen Stellen die Einhaltung der Fahrbahn bzw. ein Überholen zu verhindern. Die Beklagte zu 2) durfte sich daher – nach Verständigung mit dem ersten Fahrzeug der von links kommenden Kolonne – auf den von rechts kommenden bevorrechtigten Verkehr konzentrieren.“

Die erwähnte prima-facie-Regel kommt daher vorliegend nicht zum Tragen. Ob der Kläger sich überhaupt in dieser konkreten Situation auf ein Vorfahrtsrecht berufen konnte, kann hier dahinstehen.

2. Auf Seiten des Klägers fällt zunächst die Missachtung des Zeichens 295 der StVO ins Gewicht. Außerdem muss er – als Zweiter in der Kolonne – das wartende Beklagtenfahrzeug in der Ausfahrt gesehen haben, da insoweit freie Sicht für ihn bestand. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht, dass der Kläger ungeachtet des Abbremsens seines Vordermanns, dessen erkennbarer Lückenöffnung zur vorausfahrenden Kolonne (um der Beklagten zu 2) das Abbiegen zu ermöglichen) und des für den Kläger mindestens teilweise sichtbaren Abbiegevorgangs der Beklagten zu 2), der sich quasi vor seinen Augen abspielte, gleichwohl (verbotswidrig) zum Überholen ausgeschert ist.

3. In Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 17 Abs. 2 StVG) bewertet das Gericht das Verhalten des Klägers als groben Sorgfaltsverstoß, der jedenfalls zu einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Klägers für das Unfallgeschehen führt. Einer näheren Bestimmung der Verantwortungsquoten bedarf es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht, da der Kläger von den Beklagten keinesfalls mehr als eine Regulierung auf der Basis 50:50 verlangen kann, die unstreitig bereits erfolgt ist.

4. Auch der Feststellungsantrag des Klägers kann auf dieser Grundlage keinen Erfolg haben.

III.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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