Mängelbeseitigung und Kostentragung: Ein tiefgehender Blick auf das LG Landshut Endurteil
Das Landgericht Landshut hat in einem komplexen Fall von Bau- und Brandschutzmängeln in einer Eigentumswohnanlage ein Urteil gefällt, das weitreichende Implikationen für Wohnungseigentümergemeinschaften und Bauunternehmen haben könnte. Im Kern ging es um die Verpflichtung der Beklagten, diverse Mängel in der Wohnanlage zu beseitigen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Besonders brisant war die Frage der Kostenvorschüsse und Schadensersatzansprüche, die die Klägerin geltend machte.
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Übersicht:
- Mängelbeseitigung und Kostentragung: Ein tiefgehender Blick auf das LG Landshut Endurteil
- Kostenvorschuss und Schadensersatz
- Feststellung der Mängel und Verpflichtung zur Beseitigung
- Zusätzliche Kosten und Zinsen
- Kostenverteilung des Rechtsstreits
- Vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert
- Mängel in Ihrer Eigentumswohnanlage? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch!
- WEG-Gewährleistungsansprüche – kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Kostenvorschuss und Schadensersatz
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Mängeln, darunter Brandschutzdefizite und bauliche Mängel, verklagt. Das Gericht verurteilte die Beklagte, einen Kostenvorschuss fürdie Mängelbeseitigung in Höhe von 5.239,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren entstehenden Aufwendungen, Schäden und Kosten zu ersetzen.
Feststellung der Mängel und Verpflichtung zur Beseitigung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Feststellung der Mängel durch ein selbstständiges Beweisverfahren. Die Beklagte wurde verpflichtet, eine Reihe von Mängeln, die im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt und von ihr anerkannt wurden, zu beseitigen. Dazu gehörten unter anderem Schallschutzmängel, Brandschutzmängel und Mängel an den Außenanlagen der Wohnanlage.
Zusätzliche Kosten und Zinsen
Die Beklagte wurde ebenfalls verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen sowie weitere 3.985,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Beträge scheinen in Zusammenhang mit weiteren, nicht im Detail genannten Mängeln und den damit verbundenen Kosten zu stehen.
Kostenverteilung des Rechtsstreits
Interessant ist auch die Aufteilung der Gerichtskosten. Während die Klägerin nur 9% der Kosten des Rechtsstreits und 7% der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens tragen muss, wurde die Beklagte zu 91% bzw. 93% der Kosten verurteilt. Dies deutet darauf hin, dass das Gericht die Klage im Wesentlichen als berechtigt ansah.
Vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert
Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, allerdings gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert des Rechtsstreits wurde auf 94.254,00 € festgesetzt.
Das Urteil des Landgerichts Landshut bietet eine umfassende juristische Auseinandersetzung mit den komplexen Fragen der Mängelbeseitigung und Kostentragung in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es dürfte als Präzedenzfall für ähnliche Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft von Bedeutung sein.
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WEG-Gewährleistungsansprüche – kurz erklärt
Gewährleistungsansprüche im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beziehen sich in der Regel auf Mängel am Gemeinschaftseigentum. Jeder Sondereigentümer hat das Recht und die Pflicht, solche Mängel dem WEG-Verwalter anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Wohnungskäufer und beträgt in der Regel fünf Jahre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist jeder Erwerber berechtigt, die Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum auf Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrags zu beanspruchen. Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss primäre Gewährleistungsansprüche gegen einen Verkäufer „an sich ziehen“.
Es ist auch möglich, dass Gewährleistungsansprüche in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit durchsetzbar sind, insbesondere wenn die Mängel von dem ausführenden Unternehmen verschwiegen wurden.
Das vorliegende Urteil
LG Landshut – Az.: 54 O 2361/14 – Endurteil vom 04.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung hinsichtlich Mängeln an der Rampenüberdachung, der Schleuse zum Gelenkbau sowie Brandschutzdefiziten in den Installationsschächten in den Küchen und Bädern im Mehrfamilienhaus XY Straße 16 – 24 in E. in Höhe von brutto 5.239,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.10.2013 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 5.239,30 € hinausgehenden Aufwendungen, Schäden, Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihr in Ansehung der dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegenden Mängel entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, nachfolgende im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 festgestellte, von der Beklagten anerkannte und zwischenzeitlich nachgebesserte Mängel an der Eigentumswohnanlage XY Straße 16 – 24 in E. zu beseitigen und zwar in der Reihenfolge des im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 ergangenen Beweisbeschlusses vom 05.03.2008:
a) Schallschutzmängel gem. Ziffer I.1.
b) Brandschutzmängel gem. Ziffer I.2.
c) Mängel an den Außenanlagen gem. Ziffer I.6.2, 6.3.1 Treppenpodest, 6.3.2 Notausgangstüre, 6.3.3. Durchfeuchtung, 6.3.4. Treppenüberdachung/ Notausgangstreppe
d) Fassadenmängel gem. Ziffer I.7.1., 7.2 Balkon- und Terrassentüren, 7.3 Balkone, 7.4 Eingangsvordächer, 7.5.2, 7.5.3 Gauben, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2 Hausnummer 18, 7.8.3 Hausnummer 18a, 7.9.2 Balkonplatten Wohnung Nr. 38, 7.9.3 Balkonentwässerung Wohnung Nr. 38, 7.9.4
e) Mängel an Dachterrasse gem. Ziffer I.8.3 Wohnung Nr. 26
f) Mängel in den Treppenhäusern gem. Ziffer I.9.1 Treppenläufe, 9.2 Treppenpodeste, 9.3 XY Straße 16 und 16a, 9.5 XY Straße 18a, 9.6 XY Straße 20, 9.7 XY Straße 22
g) Mängel im Keller gem. Ziffer I.10.1 Kellergang Gelenkbau Richtung Tiergarage, 10.3 Kellergang
h) Mängel in der Tiefgarage gem. Ziffer I. 11.1 Rampe, 11.3.1 Regenrinne, 11.3.2 Dachverglasung, 11.3.3 Entwässerungsrinne, 11.3.4 Abläufe, 11.3.5 Brüstung
i) Mängel im Bereich der Schleuse zum Gelenkbau gem. Ziffer I.12.1 Schleusenüberdachung, 12.2 Regenrinnen, 12.3 Schleusenwände und Decken, 12.4 Türöffnung
j) Mängel am Dach der Wohnanlage gem. Ziffer I.13 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9%, die Beklagte 91%, von den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 51 OH 140/08 trägt die Klägerin 7%, die Beklagte 93%.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
9. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 94.254,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, Schadensersatz sowie Feststellung von Kostentragungspflichten.
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage XY Straße 16 – 24 in E. Die Klägerin ließ im selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Landshut, Az. 51 OH 140/08, zahlreiche Mängel am Gemeinschaftseigentum feststellen. Diese Mängel hat die Beklagte, soweit sie streitgegenständlich sind, vollumfänglich anerkannt. Gleichzeitig wurde durch den dort beauftragten Sachverständigen S. festgestellt, dass Mängel, die von der Klägerin gerügt wurden, tatsächlich nicht vorhanden waren. Für die Einzelheiten wird auf den Akteneinhalt des selbstständigen Beweisverfahrens 51 OH 140/08 verwiesen.
Von den anerkannten Mängeln wurden die im Sachverständigengutachten W. erwähnten Brandschutzdefizite nicht beseitigt. Gleiches gilt für die und den Ziffern 5.17.1-4 und 5.18.1 und 5.18.2 im Gutachten S. erwähnten Mängel.
Eine von der Klägerin erfolgte Fristsetzung zur Mängelbeseitigung der nicht behobenen Mängel bis zum 11.10.2013 blieb erfolglos.
Die Klägerin behauptet, für die sonstigen, nicht den Brandschutz betreffenden Mängel würde ein Kostenvorschuss in Höhe von 3.680,00 € brutto gemäß dem Angebot Anlage K 7 erforderlich sein. Das von der Beklagten ausgearbeitete Sanierungskonzept der Beklagten und dann von der Firma S. GmbH im Jahr 2012 durchgeführte Sanierungsverfahren sei keine ausreichende Behebung des Mangels, da beim Zählerwechsel weiterhin Probleme auftreten würden und die Widerstandsdauer der Installationsschächte weiterhin nicht dauerhaft gegeben sei. Dafür würden laut einem Konzept der S. GmbH weitere Kosten von 8.140,20 € anfallen.
Die Klägerin beantragte zuletzt,
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung hinsichtlich Mängeln an der Rampenüberdachung, der Schleuse zum Gelenkbau sowie Brandschutzdefiziten in den Installationsschächten in den Küchen und Bädern im Mehrfamilienhaus XY Straße 16 – 24 in 85435 E. in Höhe von brutto 11.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.561,09 € seit dem 29.10.2013 sowie aus weiteren 6.278,91 € seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 11.840,00 € hinausgehenden Aufwendungen, Schäden, Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihr in Ansehung der dem Klageantrag zu I. zugrundeliegenden Mängeln entstehen oder bereits entstanden sind.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
II.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, nachfolgende im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 festgestellte, von der Beklagten anerkannte und zwischenzeitlich nachgebesserte Mängel an der Eigentumswohnanlage XY Straße 16 – 24 in E. zu beseitigen und zwar in der Reihenfolge des im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 ergangenen Beweisbeschlusses vom 05.03.2008:
a) Schallschutzmängel gem. Ziffer I.1.
b) Brandschutzmängel gem. Ziffer I.2.
c) Mängel an den Außenanlagen gem. Ziffer I.6.2, 6.3.1 Treppenpodest, 6.3.2 Notausgangstüre, 6.3.3. Durchfeuchtung, 6.3.4. Treppenüberdachung/ Notausgangstreppe
d) Fassadenmängel gem. Ziffer I.7. 1.7.2 Balkon- und Terrassentüren, 7.3 Balkone, 7.4 Eingangsvordächer, 7.5.2, 7.5.3 Gauben, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2 Hausnummer 18, 7.8.3 Hausnummer 18a, 7.9.2 Balkonplatten Wohnung Nr. 38, 7.9.3 Balkonentwässerung Wohnung Nr. 38, 7.9.4
e) Mängel an Dachterrasse gem. Ziffer I.8.3 Wohnung Nr. 26
f) Mängel in den Treppenhäusern gem. Ziffer I.9.1 Treppenläufe, 9.2 Treppenpodeste, 9.3 XY Straße 16 und 16a, 9.5 XY Straße 18a, 9.6 XY Straße 20, 9.7 XY Straße 22
g) Mängel im Keller gem. Ziffer I.10.1 Kellergang Gelenkbau Richtung Tiergarage, 10.3 Kellergang
h) Mängel in der Tiefgarage gem. Ziffer I. 11.1 Rampe, 11.3.1 Regenrinne, 11.3.2 Dachverglasung, 11.3.3 Entwässerungsrinne, 11.3.4 Abläufe, 11.3.5 Rüstung
i) Mängel im Bereich der Schleuse zum Gelenkbau gem. Ziffer I.12.1 Schleusenüberdachung, 12.2 Regenrinnen, 12.3 Schleusenwände und Decken, 12.4 Türöffnung
j) Mängel am Dach der Wohnanlage gem. Ziffer I.13
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.255,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens LG Landshut, Az. 51 OH 140/08.
4. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.067,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet Verjährung ein. Soweit es Gespräch zwischen den Parteien gegeben habe, habe es sich um reine Kulanzgespräche gehandelt, ohne dass damit eine Verhandlung im Sinne einer Verjährungsunterbrechung eingetreten sei. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sei am 20.01.2003 erfolgt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. und W.. Außerdem wurde Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C.. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25.01.2016 (Bl. 143 ff. d. Akten) verwiesen.
Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung besteht nach § 637 Abs. 1 und 3 BGB nur in Höhe von 5.239,30 €.
1. Der Kostenvorschussanspruch des § 637 BGB ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer gesetzten Nacherfüllungsfrist gegeben. Dies wiederum setzt grundsätzlich eine Abnahme voraus. Die Sachmängelgewährleistungsvorschriften sind allerdings ohne Abnahme anwendbar, wenn das Werk hergestellt ist und sich somit der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers, vorliegend die Klägerin, auf das konkrete Werk beschränkt (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 633, Rn. 7). Nachdem darüber hinaus die Beklagte die hier relevanten Mängel ohnehin nicht beseitigen möchte, besteht keine Veranlassung der Klägerin einen Kostenvorschussanspruch vorzuenthalten.
2. Die hier relevanten Mängel hinsichtlich der Rampenüberdachung und der Schleuse zum Gelenkbau sowie zum Brandschutz wurden seitens der Beklagten vollständig anerkannt (Anlagen K 1 und K 2). Die hier noch ausstehenden Mängel, welche im Sachverständigengutachten S. im selbstständigen Beweisverfahren 51 OH 140/08 mit den Ziffern 5.17.1-4 und 5.18.1 und 2 beziffert wurden, wurden jedoch unstreitig nicht beseitigt. Ebenso besteht ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen C. der Brandschutzmangel noch dahingehend fort, dass gewisse Restarbeiten erforderlich sind, um das eingeblasene Rockwool-Material für Zählerwechsel etc. handhabbar zu machen. Auf das Gutachten C. wird insoweit verwiesen.
3. In Anlagen K 5 wurde der Beklagten von der Klägerin eine Frist zur Behebung der sonstigen Mängel gesetzt. Wie sich aus Anlage K 6 ergibt, wurde auch für den Brandschutz eine Frist gesetzt. Beide Fristen sind unstreitig ergebnislos abgelaufen.
4. Vorschuss kann die Klägerin aber nur in Höhe von 5.239,30 € verlangen. Hinsichtlich der sonstigen Mängel ergibt sich aus Anlagen K 7 lediglich ein Betrag von 2.939,30 € brutto. Die Vergitterung ist ausweislich Anlage K 4 bzw. des vollständigen Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren nicht Teil des Mangels. Der insoweit erfolgte Hinweis des Gerichts vom 13.02.2015 blieb unbeantwortet. Nachvollziehbare Erklärungen dafür, wie die Klägerin auf den höheren Betrag kommt, gab es nicht. Ausweislich Bl. 153 d. Akten (Seite 11 des Gutachtens) fallen für die Wohnungen geschätzte Gesamtkosten für die Restarbeiten am Brandschutz in den Installationsschächten über 1.900,00 € netto, entsprechend 2.261,00 € brutto, aufgerundet 2.300,00 € an.
5. Der Kostenvorschussanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Selbst eine wirksame Abnahme am 20.01.2003 unterstellt läuft die Verjährungsfrist bis zum 20.01.2008. Bereits mit Antrag vom 15.01.2008, eingegangen bei Gericht und der Beklagten zugestellt am 25.01.2008 (§ 167 ZPO) wurde die Verjährung unterbrochen. Letzte Frist zur Stellungnahme auf das letzte Gutachten wurde auf den 01.12.2010 gesetzt, sodass mit Ablauf dieses Tages zuzüglich der 6 Monate des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, also mit Ablauf des 01.06.2011, Verjährung eingetreten wäre. Tatsächlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2011 und 18.04.2011 (Anlagen K 1 und K 2) die streitgegenständlichen Mängel vollumfänglich anerkannt und damit den Neubeginn ausgelöst (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung wäre also bis ins Jahr 2016 hinein gelaufen, wurde durch das hiesige Verfahren im Jahr 2014 aber erneut unterbrochen.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Verjährungshemmung durch das OH-Verfahren würde für jeden Mangel gesondert abhängig vom Inhalt des jeweiligen Gutachtens enden, so ist dies nicht richtig. Die Hemmung der Verjährung endet für das gesamte Verfahren einheitlich. Denn die Vielzahl der Mängel wurde durch einen einheitlichen Beweissicherungsantrag in das Verfahren eingeführt. Bei einer derartigen Mängelanzahl bestehen unter Umständen nur für einen Teil der Feststellungen des Sachverständigen Nachfragen, die einen Abschluss des OH-Verfahrens verzögern und damit die Hemmung weiterbestehen lassen. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass der Lauf der Verjährungsfrist zersplittert würde und zu erheblicher Unsicherheit und ggf. zu einer Vielzahl von Klageverfahren führen würde. Der Vermeidung und Verschlankung von Rechtsstreitigkeiten, die das erklärte Ziel des selbstständigen Beweisverfahrens sind, wäre dies nicht dienlich. Darin unterscheidet sich der hiesige Fall auch vom Fall, den das OLG München in NJW-RR 2007, 678 zu entscheiden hatte. Dort ging es um einen Zweitantrag, der einen völlig anderen Teil des Bauwerks betroffen hatte.
Auf die von der Beklagten vorgetragenen Kulanzgespräche kommt es insoweit nicht an. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob man aus „Kulanz“ in Gespräche eintritt, um die Wirkung von Verhandlungen nach § 203 BGB zu erreichen (BGH, BauR 1977, 348).
Auf die Wirksamkeit der Abnahmeklausel kommt es daher nicht an, doch geht das Gericht davon aus, dass auch die vorliegende Abnahmeklausel gemäß der Entscheidung des BGH vom 12.09.2013 (Az. VII ZR 308/12) unwirksam ist. Der genannten Entscheidung des BGH kann kein Hinweis entnommen werden, dass die Widerruflichkeit der Vollmacht die Wirksamkeit der Klausel bewirken könnte. Im vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich nämlich auch nicht um eine unwiderrufliche Vollmacht.
6. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Brandschutzdefizite liegt sehr wohl Gemeinschaftseigentum vor. Nach Auffassung des Gerichts betrifft dies auch die Zähler, da sie wegen der Abrechnung der Betriebskosten der Gemeinschaft dienen. Nach herrschender Meinung gehören die Leitungen bis zur Verteilerstelle der einzelnen Wohnungen zwingend zum Gemeinschaftseigentum (Vgl. Heyn, WEG, 2. A., § 5, Rn. 4; BeckOK-BGB, § 5 WEG, Rn. 10; MüKo-BGB, 6. A., § 5 WEG, Rn. 12). Entgegenstehenden Vortrag hat die Beklagte, obwohl im Hinweis vom 13.02.2015 angeregt, nicht getätigt.
Davon abgesehen liegt der Mangel auch nicht in den Zählern selbst begründet, sondern im Brandschutz. Es perpetuiert sich somit der Mangel, da die nach Feststellung durch den Sachverständigen W. gewählte Ausführung zwar den Brandschutz gewährleistet, dafür aber die Zählerablesungen im Austausch derselben behindert. Eine Mängelbeseitigung die einen neuen Mangel hervorruft, muss durch die Klägerin nicht hingenommen werden. Der Brandschutzmangel an sich besteht also weiterhin fort, sodass es auch auf die Revisionsöffnungen an sich gar nicht mehr ankommt. Die Thematik des Brandschutzes ist aber auf jeden Fall Sache des Gemeinschaftseigentums.
II.
Der Feststellungsantrag Ziffer I. 2. der Klage ist zumindest hinsichtlich noch entstehender weiterer Aufwendungen begründet. Soweit die Klägerin auf bereits entstandene Aufwendungen Bezug nimmt, ist der Antrag bereits unzulässig, da sich diese ja bereits beziffern lassen, zumal das vorliegende Verfahren bereits seit zwei Jahren anhängig ist. Auch wenn der Vorschuss brutto abgerechnet werden kann (da es sich insoweit nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB handelt), ist nicht auszuschließen, dass das in Anlage K 7 vorgelegte Angebot nunmehr zu diesen Preisen angesichts der gegenwärtig zu beobachtenden Baupreissteigerungen aufgrund des Immobilienbooms in Deutschland nicht mehr zu halten sein wird. Es besteht daher ein Feststellungsinteresse der Klägerin dahingehend, für etwaige Mehraufwendungen die Beklagte in Haftung nehmen zu können.
III.
Außergerichtliche Kosten für die Ziffer I. der in der Klage geltend gemachten Aufwendungen kann die Klägerin ausgehend vom einem Feststellungswert von 3.000,00 € und einem damit einhergehenden Teilstreitwert von 8.239.30 € nur über 808,13 € brutto verlangen.
IV.
Der Feststellungsantrag der Klägerin in Ziffer II. 1 der Klage hinsichtlich der Beseitigungspflicht der dort benannten Mängel ist zulässig und begründet. Es besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Kosten für das selbstständige Beweisverfahren, die für sich genommen außerhalb der Anwendung des § 494 a ZPO nicht erstattungsfähig sind, über einen solchen Feststellungsantrag im Falle von Mängelbeseitigungen erstattet zu bekommen. Insoweit wird auf die beiden Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2004, 1005 und NJW-RR 2004, 1580 verwiesen. Die Argumentation des BGH mit den genannten Entscheidungen macht sich das Gericht vollumfänglich zu eigen.
V.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz der bei der Beseitigung der Brandschutzmängel entstandenen Kosten für Rechtsanwalt und Sachverständigen besteht nur über 3.958,02 €.
Die entstandenen Kosten sind an sich nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB erstattungsfähig. Ohne den von der Beklagten verursachten Mangel am Brandschutz der Wohnanlage wäre weder eine Inanspruchnahme des Sachverständigen noch eine rechtliche Beratung erforderlich gewesen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Sachverständigen zur Überprüfung des Einbaus des Rockwool-Materials nach den Brandschutzmängeln nach Abschluss des OH-Verfahrens war durchaus im Sinne des § 249 BGB geboten. Für den Sachverständigen W. sind unstreitig 1.628,34 € angefallen. Soweit die Klägerin auf die Rechnung des damaligen anwaltlichen Vertreters vom 18.10.2015 im Anlagenkonvolut K 15 verweist, ist diese inhaltlich nicht nachvollziehbar. Weder ist der Streitwert in der Rechnung erläutert noch von der Klägerin dargelegt worden, warum eine 2,0 Gebühr abgerechnet worden sein soll, noch warum ein gegenüber dem OH-Verfahren erhöhter Streitwert relevant sein soll. Aus diesem Grund hält das Gericht den in Anlagen K 4 (Seite 149 d. Gutachtens S. aus dem OH-Verfahren) ersichtlichen Netto-Mängelbeseitigungswert für den Brandschutz in Höhe von 135.000,00 € als Streitwert für richtig an. Nach dem das alte RVG zur Anwendung kommt, errechnet sich der Gebührenanspruch für den Anwalt ausgehend von einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2.356,68 €.
VI.
Verzug trat für die Forderung aus Ziffer I. 1 ab dem 29.10.2013 ein, nach dem in Anlage K 6 Zahlungsfrist bis zum 28.10.2013 gesetzt worden war. Für Ziffer I. S. 3 gilt dies ab dem 29.07.2014. Letzteres Datum ist nicht erklärbar, wurde von der Beklagten aber auch nicht bestritten.
VII.
Die Kostenquote war aufgrund der Anwendung von § 96 ZPO auf die Kosten des OH-Verfahrens für den hiesigen Rechtsstreit und das OH-Verfahren getrennt festzusetzen (vgl. für die analoge Anwendung des § 96 ZPO auf das selbstständige Beweisverfahren BGH MDR 2004, 1373). Ausgehend von den nachfolgend aufgeführten Streitwerten ergibt sich für den Rechtsstreit selber eine Kostenquote zu Lasten der Klägerin von 9%, für die Beklagte von 91%. Für das OH-Verfahren ausweislich der von dem Sachverständigen S. festgestellten fiktiven Mangelwerten (Gesamtmängelkosten 290.100,00 €, fiktive Mangelbeseitigungskosten 20.600,00 €) eine Quote zu Lasten der Klägerin von 7% und der Beklagten von 93%.
VIII.
Die Vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wurde für Ziffer I. 1. der Klage auf 11.840,00 festgesetzt, der Feststellungsantrag in Ziffer I. 2. auf 3.000,00 €.
Für den Feststellungsantrag in Ziffer II. 1. der Klage wurden die Nettomängelbeseitigungskosten laut Gutachten S. zu einem Drittel angesetzt, was einen Streitwert von 73.159,00 € ergibt. Für den Schadensersatzanspruch in Ziffer II. 2. wurde die geltend gemachte Summe von 6.255,00 € angesetzt. In der Summe ergibt es einen Streitwert von 94.254,00 €.