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Neuwagenkauf – Durchrostungsgarantie – Einhaltung des Wartungsintervalls

Analyse eines Garantieanspruchs: Durchrostung und die Bedeutung von Wartungsintervallen

Im Kern des Falles, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde (Az.: 55 O 3030/13), geht es um einen Garantieanspruch wegen Durchrostung eines Fahrzeugs. Der Kläger, Eigentümer eines Globecar Familyscout L, hatte das Neufahrzeug im Jahr 2006 erworben und eine Garantie gegen Durchrostung erhalten. Als Rostschäden auftraten, wurde sein Garantieanspruch jedoch abgelehnt. Das Hauptproblem in diesem Rechtsstreit lag in der Frage, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie erfüllt waren, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Wartungsintervalle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 55 O 3030/13  >>>

Die Rolle der Wartungsintervalle

Garantieanspruch wegen Durchrostung
(Symbolfoto: Vereshchagin Dmitry /Shutterstock.com)

Die Garantiebedingungen sahen vor, dass die Gewährung der Garantie gegen Durchrostung an bestimmte Wartungsintervalle geknüpft ist. Der Kläger hatte die letzte Kontrolle nicht exakt bis zum im Wartungsheft angegebenen Kilometerstand durchgeführt, sondern diese um 340 km überschritten. Er argumentierte, dass eine strikte Bindung an die Wartungsintervalle nicht zwingend notwendig sei und die Überschreitung des Kilometerstands daher irrelevant sei.

Vertragsbeziehung und Garantieerklärung

Ein weiterer strittiger Punkt war die Frage der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Beklagte argumentierte, sie sei nie in eine vertragliche Beziehung mit dem Kläger getreten und habe keine Garantieerklärung abgegeben. Ihr Stempel im Garantie- und Serviceheft sei versehentlich angebracht worden. Daher sei sie nicht für die Garantieleistungen verantwortlich.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie nicht erfüllt waren. Die Klausel, die die Garantie an die Einhaltung der Wartungsintervalle knüpfte, wurde als wirksam erachtet. Das Gericht führte aus, dass die Klausel nicht gegen die §§ 305 ff. BGB verstoße und somit Bestand habe.

Implikationen für Garantieansprüche

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Einhaltung von Garantiebedingungen und Wartungsintervallen. Es zeigt auch, dass die Frage der Vertragsbeziehung und der Zuständigkeit für Garantieleistungen in solchen Fällen von entscheidender Bedeutung sein kann. Die Entscheidung macht deutlich, dass Garantieansprüche nicht pauschal geltend gemacht werden können, sondern an bestimmte, im Garantie- und Serviceheft festgelegte Bedingungen geknüpft sind.

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Garantieanspruch wegen Durchrostung –  kurz erklärt


Die Garantie gegen Durchrostung ist eine freiwillige Leistung des Autoherstellers und kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Sie gilt in der Regel für einen Zeitraum zwischen zwei und zwölf Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Durchrostungsgarantie in der Regel nur für Durchrostung „von innen nach außen“ gilt. Das bedeutet, dass die Ursache des Rostes ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeugs sein muss.

Laut Bundesgerichtshof dürfen Autohersteller die Gültigkeit der Durchrostungsgarantie davon abhängig machen, ob das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wurde. Das heißt, wenn das Fahrzeug nicht entsprechend der Vorgaben des Herstellers gewartet wurde, kann der Garantieanspruch verfallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die sogenannte „Rostgarantie“ im allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich eine „Durchrostungsgarantie“ ist. Diese schützt gegen ein Durchrosten des Materials von innen nach außen und nicht gegen oberflächlichen Rost. Oberflächlicher Alltagsrost fällt, wenn überhaupt, unter Kulanz des Herstellers.

Einige Hersteller wie Mercedes bieten eine besonders lange Garantie gegen Durchrostung von bis zu 30 Jahren an. Diese Garantie ist jedoch ebenfalls an bestimmte Bedingungen geknüpft, und Rostschäden müssen in den Vertragswerkstätten des Herstellers kostenlos repariert werden.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 55 O 3030/13 – Urteil vom 29.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.819,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Garantie.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Globecar Familyscout L (Fahrgestellnummer -), Serien-Nr. -, mit dem Fahrgestell Renault Master 2,5 DCI/115 PS, amtliches Kennzeichen -.

Der Kläger hat das Neufahrzeug am 05.12.2006 bei S. erworben und erhielt auch das Garantie- und Serviceheft übergeben. Im Garantie- und Serviceheft ist auf der Umschlaginnenseite unter der Überschrift „Stempel des Renault Vertragspartners, der das Fahrzeug ausgeliefert hat:“ der Stempel der Beklagten aufgebracht. Im Garantieheft ist ab S. 11 eine Garantie gegen Durchrostung ausgesprochen. Hierzu ist ausgeführt:

„Diese Garantie wird vom Verkäufer (RENAULT Vertragspartner) ab Auslieferungsdatum gewährt für eine Dauer von:

– 6 Jahre für alle anderen Fahrzeuge der RENAULT Palette.

Voraussetzungen für die Garantie gegen Durchrostung

Die Gewährung der RENAULT-Garantie gegen Durchrostung unterliegt den vorgeschriebenen Überprüfungen der Karosserie, des Tragrahmens und des Unterbodens.

Diese Kontrollen müssen nach RENAULT-Vorgaben zu den im Wartungsheft angegebenen Kilometerständen und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. …

Dieser Kontrollnachweis ist Voraussetzung für die Garantie gegen Durchrostung.“

Auf das Garantie- und Serviceheft, vorgelegt als Anlage K 2 und die Aufzeichnungen über Wartungen, vorgelegt als Anlage K 3 wird Bezug genommen.

Das Fahrzeug wurde am 05.12.2006 ausgeliefert. Der Kundendienst vom 23.11.2011  wurde nicht gemäß der Vorgabe bei 120.000 km, sondern bei 120.340 km vorgenommen.  An den seitlichen Rammleisten des klägerischen Fahrzeugs ist Rost entstanden und es liegt ein Durchrostungsschaden vor. Der Kläger meldete dies bei der Autohaus M. GmbH, einem Renault Vertragspartner in F.. Nach einer Anfrage beim Hersteller Renault erhielt der Kläger im März 2013 ein Schreiben der Autohaus M. GmbH, wonach die Garantieanfrage seitens der Renault AG abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 08.10.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, den Eintritt in die Garantieleistung bis spätestens 23.10.2013 zu erklären. Mit Schreiben vom 24.10.2013 wies die Beklagte den Anspruch zurück. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 7.656,02 € netto.

Der Kläger führt an, er habe das Fahrzeug in den Folgejahren nach Erhalt ordnungsgemäß warten lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Klausel auf S. 12 des Garantieheftes halte einer Inhaltskontrolle nicht Stand. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass eine strikte Bindung an die Wartungsintervalle nicht zwingend notwendig sei und das Wartungsintervall lediglich um 340 km überschritten. Der Durchrostungsschaden sie innerhalb der Garantiedauer ordnungsgemäß am 08.10.2012 bei der Autohaus M. GmbH angezeigt worden.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 7.656,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2013 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren materiellen Schäden aufgrund der Durchrostung an dem Fahrgestell Renault Master 2,5 DCI/115 PS des Globecar Familyscout L (Fahrgestellnummer: -) zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte, Klageabweisung.

Die Beklagte führt an, sie sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger in vertragliche Beziehung getreten und bei ihr handle es sich nicht um eine Renault Vertragshändlerin, sie habe lediglich eine Übergabeinspektion gemacht. Eine Zusage insbesondere im Hinblick auf Garantieleistungen sei von der Beklagten nicht gemacht worden. Der Stempel der Beklagten sei versehentlich in dem Feld angebracht worden. Eine wirksame Garantieerklärung könne nur von einem Renault-Vertragspartner erklärt werden. Die Beklagte gibt an, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Garantieleistung lägen nicht vor, insbesondere sei eine unsachgemäße Reparatur nicht nach Herstellervorgaben durchgeführt worden, die Korrosionsschäden seien nicht auf einen Fabrikationsfehler bzw. Materialfehler oder auf fehlerhafte Anwendung von Schutzmitteln zurückzuführen. Die Beklagte wendet ein, dass der Garantieanspruch am 05.12.2012 ausgelaufen und verjährt sei.

Mit Schreiben vom 12.03.2014 und 21.03.2014 haben die Parteien die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 24.03.2014 hat das Gericht mitgeteilt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht wurde der 17.04.2014 bestimmt.

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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Landshut ergibt sich in sachlicher Hinsicht aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, in örtlicher Hinsicht aus § 29 ZPO bzw. infolge rügeloser Einlassung aus § 39 ZPO. Der Feststellungsanspruch ist gem. § 256 ZPO zulässig.

I. Die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.656,02 €.

Ein Anspruch aus Garantievertrag besteht nicht.

1. Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob eine wirksame Haltbarkeitsgarantie gem. § 443 BGB von der Beklagten abgegeben wurde, wovon das Gericht gem. Hinweisbeschluss vom 21.01.2013 ausging.

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen für die Garantie gegen Durchrostung gem. Bl. 12 des Garantie- und Servicehefts nicht eingehalten sind. Danach unterliegt die Gewährung der RENAULT-Garantie gegen Durchrostung den vorgeschriebenen Überprüfungen der Karosserie, des Tragrahmens und des Unterboden. Diese Kontrollen müssen nach RENAULT-Vorgaben zu den im Wartungsheft angegebenen Kilometerständen und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. Dieser Garantienachweis ist nach den Ausführungen im Garantie- und Serviceheft Voraussetzung für die Garantie gegen Durchrostung.

Unstreitig wurde die Kontrolle nicht bis zu dem im Wartungsheft angegebenen Kilometerstand durchgeführt. Eine Übersetzung des Wartungshefts war nicht erforderlich, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass nach den Ausführungen im Wartungsheft, die letzte Kontrolle bis 02/2012 oder 120.000 km durchgeführt werden sollte. Tatsächlich wurde die Kontrolle erst bei 120.340 km durchgeführt.

3. Die Klausel, wonach die Gewährung der Garantie von der Einhaltung des Wartungsintervalls abhängig gemacht wird, ist auch wirksam. Es liegt hier eine Neuwagengarantie der Beklagten als Dritten vor.

Die Klausel ist als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die vom Verwender gestellt wird, eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Unwirksamkeit der Bedingung ergibt sich jedoch nicht aus den §§ 305 ff. BGB.

a.) Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

b.) Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 2; 308; 309 BGB, da diese hier nicht zur Anwendung kommen.

Die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB sind gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGH NJW 2008, 214).

Die Einhaltung der Wartungsintervalle ist hier als Hauptleistungspflicht zu qualifizieren.

aa.) Gemäß den Ausführungen auf S. 12 des Garantie- und Servicehefts unter der Überschrift „Voraussetzungen für die Garantie gegen Durchrostung“ ist die Einhaltung der Kontrollen und der Kontrollnachweis Voraussetzung für die Garantie.

Damit ist die Durchführung der Kontrolle eine Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich eine Modifikation des bestehenden Anspruchs. Es liegt, anders als in der Entscheidung des BGH im Urteil vom 17.10.2007 – VIII ZR 251/06 (BGH NJW 2008, 214 f.) nicht die Situation vor, dass ein unbedingter Garantievertrag mit einer der Inhaltskontrolle unterliegenden Einschränkung des Leistungsversprechens gegeben wäre. Eine Entscheidung, ob eine als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, hat der BGH im Urteil vom 17.10.2007 (aaO.) offengelassen.

bb.) Die Durchführung der Kontrollen stellt hier die Gegenleistung für die Garantiegewährung dar. Ein weiteres Entgelt für die Leistungen der Beklagten liegt nicht vor.

Die Kontrollen und ordnungsgemäßen Reparaturen stellen die Leistungsbezeichnung dar, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10; BGH Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12). Es liegt hier eine unmittelbare Leistungsabrede vor, die das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistung regelt und keine ergänzende Regelung, die lediglich die Art und Wiese der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt hat und „neben“ eine bereits bestehende Leistungshauptabrede tritt (aaO m.w.N.).

Die Garantie wird dem Kläger hier nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste und Instandsetzungen gewährt. Dies stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung die „Gegenleistung“ für die Garantiegewährung dar.

Eine weitere Gegenleistung oder ein sonstiges Entgelt für die Garantie liegt nicht vor.

Unstreitig ist, dass der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von Herrn S. erworben hat. Dies ergibt sich auch aus der als Anlage K 1 vorgelegten Rechnung. Auf der Rechnung ist kein gesonderter Preis für die Garantieleistungen ausgewiesen. Soweit dort KBA-Gebühren, Fahrzeugbrief, TÜV, Gasprüfung, Übergabe-Inspektion mit 700,00 € in Rechnung gestellt wurden, stellt dies ein Entgelt für Inspektions- und Auslieferungsleistungen, nicht jedoch ein spezielles oder teilweises Entgelt für die Garantie dar. Aus der Rechnung ergibt sich kein zusätzliches Entgelt für die Garantie.

Auch wenn der Kläger davon ausging, dass es sich bei der Beklagten um eine Renault-Partnerin handelt, ist offensichtlich, dass kein Entgelt für diese Garantie vereinbart und bezahlt worden war. Das Gericht hat hierbei nicht verkannt, dass es für das Vorliegen einer entgeltlich gewähren Garantie nicht erforderlich ist, dass hierfür eine gesonderte Vergütung ausgewiesen wird. Diese liegt auch dann vor, wenn vom Kunden ein Gesamtpreis für Fahrzeug und Garantie gezahlt wird (Steimle, Garantiebedingungen im Pkw-Vertrieb NJW 2014, 192 ff.).

Es liegt nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Hinweis daraufhin vor, dass bereits im Listenpreis ein Entgelt für die Garantie enthalten sei (vgl. BGH Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12; BGH NJW 2014, 209). Hiergegen spricht, dass in der Rechnung verschiedene zusätzliche Ausstattungen des Fahrzeugs konkret mit Aufpreisen aufgeführt wurden. Hieraus ergibt sich für den objektiven Empfänger, dass für sonstige nicht aufgeführte Zusatzleistungen, wie z.B. die Garantie, gerade kein gesondertes Entgelt in Ansatz gebracht und gezahlt wurde. Zudem ist der Fahrzeugpreis auf der Rechnung als „Einzelpreis“ bezeichnet, sodass sich bei der Auslegung nach dem Wortlaut ergibt, dass dies tatsächlich nur den Preis des Fahrzeugs und nicht ggf. sonstiger Leistungen darstellt.

Die Tatsache, dass das Garantie- und Serviceheft mit dem Fahrzeug übergeben wurde, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass mit dem zu zahlenden Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde und diese nicht unentgeltlich gewährt wurde. Hinweise darauf, dass das Fahrzeug ohne die Garantie billiger gewesen wäre, ergeben sich für das Gericht nicht.

Für eine Unentgeltlichkeit spricht auch, dass aus der Sicht des Klägers, die Garantie gerade nicht vom Verkäufer oder der Fa. Renault selbst, sondern von der Beklagten als Auslieferin des Fahrzeugs gewährt wurde.

Es fallen keine Kosten für die Wartungen zu den vorgegebenen Wartungsintervallen an, die ein Entgelt für die Garantie darstellen könnten. Nach der Regelung auf S. 12 des Garantieheftes muss der Kunde nur dann die Kosten der Wartung selbst übernehmen, wenn er eine Kontrolle außerhalb der Wartungsintervalle wünscht. Daher ergibt sich, dass die Kontrollen, die Voraussetzung für die Garantie sind, kostenlos durchgeführt wurden.

Eine Entgeltlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass ausgeführt ist, dass die Garantie nur dann in Kraft tritt, wenn die Arbeiten an der Karosserie und Unterboden nach den RENAULT-Vorschriften und mit Original RENAULT-Teilen durchgeführt werden. Eine Bindung an eine bestimmte Werkstatt und somit mittelbare Entgeltlichkeit wurde hierdurch nicht vereinbart.

Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte ergibt sich, dass mit Ausnahme der Kontrolle und Instandsetzungen nach dem objektiven Empfängerhorizont keine weitere Gegenleistung für die Garantie vereinbart wurde. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird (BGH Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR187/06, NJW 2008, 843). Diese bildet aus objektiver Kundensicht, die vom Kläger als Garantienehmer zu entrichtende Gegenleistung für das Hauptleistungsversprechen der Beklagten in der Garantie. Mangels anderer Gegenleistung gehören die Voraussetzungen für die Garantie gegen Durchrostung zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlt, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre (vgl. BGH NJW 2011, 3510 ff.).

Die Garantie der Beklagten stellt somit nach dem objektiven Empfängerhorizont eine „kostenlose Zugabe“ (vgl. Praxishinweis NJW-Spezial, 2013, 745) und damit Gratisleistung dar, bei der die Einhaltung der Wartungsintervalle die Gegenleistung darstellt, die damit eine Hauptleistungspflicht ist. Die Regelung ist damit gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB entzogen.

cc.) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Garantieanspruch nicht gegen den Verkäufer oder den Hersteller, sondern gegen die Beklagte richtet.

Die Beurteilung ob ein Garantievertrag mit dem Inhalt wirtschaftlich denkbar ist, dass (alleinige) Gegenleistung für die Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht ist, ist hier nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen.

Im Unterschied zu der Gestaltung, dass der Garantievertrag gegen ein Garantieunternehmen gerichtet ist, das wirtschaftlich kein Interesse an der Wartungspflicht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2013 – 13 U 66/11) musste ein objektiver Dritter hier durch die Bezeichnung im Garantieheft davon ausgehen, dass es sich bei der Beklagten um einen Renault Vertragspartner handelt. Einem Renault Vertragspartner kommt die Bindung an die Vertragswerkstätten zugute und er profitiert von durch die Garantie möglicherweise verbesserten Absatzmöglichkeiten. Nach dem objektiven Empfängerhorizont war daher davon auszugehen, dass die Einhaltung der Wartungspflicht wirtschaftlich die gegenüber der Beklagten zu erbringende Gegenleistung für die Garantie darstellt. Die Einhaltung der Wartungspflicht hat in der nach dem objektiven Empfängerhorizont, wonach die Beklagte als Renault-Vertragspartner bezeichnet ist, in der vorliegenden Vertragskonstellation bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht allein den Zweck, das Eintrittsrisiko des Garantiegebers zu begrenzen.

Die Beklagte hat nach dem objektiven Empfängerhorizont als Übergabeinspekteur und damit Vertriebspartner ein wirtschaftliches Interesse an einer Garantie zur „Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals der Fahrzeuge“ und daran, dass diese Garantie „automatisch als zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf mit gewährt“ wird (vgl. BGH Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2013 – 13 U 66/11). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls für den Hersteller Renault Übergabeinspektionen durchführt, Neuwagen kontrolliert und diese an Vertragshändler bzw. sonstige Firmen weiterleitet. Hierdurch profitiert die Beklagte von durch die Garantie möglicherweise verbesserten Absatzmöglichkeiten durch möglich weitere Aufträge zur Übergabeinspektion bzw. Neuwagenkontrolle.

Auch soweit eine Haftung der Beklagten auf Rechtsscheingrundsätze gestützt wird, verbietet sich eine Schlechterstellung der Beklagten dahingehend, dass ihr wirtschaftliches Interesse an der Gegenleistung keine Berücksichtigung findet. Auch hierbei ist vom objektiven Empfängerhorizont auszugehen.

c.) Die Klausel ist auch nicht nach § 305c BGB unwirksam. Es liegt keine überraschende oder mehrdeutige Klausel vor.

Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist es nachvollziehbar, dass der Garantiegeber in Interesse daran hat, durch regelmäßige Wartungsintervalle mögliche Durchrostungsschäden frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor das Fahrzeug großflächig betroffen ist. Die Einhaltung der Wartungsintervalle soll neben der Gegenleistungsfunktion auch Garantiefällen vorbeugen (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 ff.). Die Voraussetzungen wurden auch klar und verständlich dargelegt und zudem von der Werkstatt das nächste Wartungsintervall konkret für das einzelne Fahrzeug eingetragen, sodass auch keine mehrdeutige Klausel vorliegt. Die wechselseitigen Pflichten wurden unter der klar formulierten Überschrift „Voraussetzungen für die Garantie gegen Durchrostung“ transparent und nachvollziehbar aufgezeigt.

d.) Eine Unwirksamkeit nach §§ 305 Abs. 2, 305b BGB liegt nicht vor.

4. Eine Eintrittspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht gem. § 242 BGB aus Treu und Glauben.

Soweit von der Autohaus M. GmbH die jeweils nächsten Intervalle mit 80.000 km und 120.000 km angegeben wurden, obwohl bei den vorangehenden Inspektionen erst 37.870 bzw. 77.898 km erreicht waren und damit eine weitere zu fahrende Strecke als die angegeben 40.000 km zugestanden wurde, ergibt sich damit kein Anspruch aus Treu und Glauben des Klägers.

Der Kläger durfte hierdurch nur darauf vertrauen, dass die bis zum aktuellen Wartungsintervall nicht voll ausgenutzten km im nächsten Intervall Berücksichtigung finden. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass eine Überschreitung der angegebenen Kilometergrenze sich nicht auf die Garantie auswirken wird.

Aus Gründen der Rechtssicherheit kann auch bei der geringfügigen Überschreitung des Wartungsintervalls um 340 km nicht davon ausgegangen werden, dass nach Treu und Glauben ein Garantieanspruch besteht und eine Berufung der Beklagten auf die Nichteinhaltung des Wartungsintervalls ausgeschlossen ist.

In Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten aus dem objektiven Empfängerhorizont bzw. Rechtsscheinsgrundsätzen besteht, da die Voraussetzungen des Garantieanspruchs nicht vorliegen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Garantieanspruch innerhalb von 6 Jahren nach Auslieferung wirksam geltend gemacht wurde und ob die sonstigen Voraussetzungen des Garantieanspruchs vorliegen. Eine Beweisaufnahme diesbezüglich war mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.

Mangels eines Anspruchs aus dem Garantievertrag besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Feststellung.

Da kein Anspruch in der Hauptsache gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

III. Das Urteil ist gem. § 709 ZPO für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wurde gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

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