Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U 162/09
Urteil vom: 18.06.2010
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 07. September 2009, Az.: 11 O 76/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei ihr genommenen Rentenversicherung geltend. Die Parteien streiten hauptsächlich um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie um das „ob“ und „wie“ von Auskunftsrechten des Versicherungsnehmers.
Der Kläger, der die als Assekuranzmakler tätige W. P. GmbH betreibt, beantragte als Versicherungsnehmer über diese mit Versicherungsantrag vom 03. Mai 1999, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 8 f. GA) verwiesen wird, bei der Beklagten für seine Ehefrau als versicherte Person eine sogenannte Rentenversicherung „MultiRent mit dynamischer Anpassung“. Dieser Versicherungsantrag nimmt hinsichtlich der technischen Daten Bezug auf das dem Versicherungsantrag beigefügte Angebot der Beklagten vom selben Tag, dessen Inhalt sich aus Anlage K2 (Bl. 10 ff. GA) ergibt. Dieses als „Versorgungsvorschlag 1 vom 3.5.99 für eine Rentenversicherung“ bezeichnete Angebot sah für die Ehefrau des Klägers als versicherte Person ein Rentenbeginnalter von 60 Jahren vor und erstmalig ab dem 01. Mai 2007 eine monatliche Garantierente in Höhe von DM 1.228,95 (entspricht Euro 628,35). Zudem sollte die monatliche lebenslange Garantierente durch eine Zusatzrente aus Überschuss in Höhe von voraussichtlich DM 367,75 (entspricht Euro 188,03) und einer variablen Gewinnrente in Höhe von voraussichtlich DM 670,61 (entspricht Euro 342,88) auf eine Altersrente in Höhe von insgesamt voraussichtlich DM 2.267,61 (entspricht Euro 1.159,26) ergänzt werden. Hinter den beiden letzten DM-Positionen war ein „(*)“ gedruckt. Insoweit heißt es in dem Versorgungsvorschlag weiter:
„Die Höhe der Leistungen aus der Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden, da die Überschüsse im wesentlichen von unseren künftigen Kapitalerträgen, vom Verlaufe der Sterblichkeit der bei uns versicherten Personen und von der künftigen Kostenentwicklung unserer Gesellschaft abhängen. Daher stellen die mit (*) gekennzeichneten Beträge nur eine Beispielrechnung dar, die von dem derzeitigen Steuerrecht ausgeht und auf der Annahme gründet, dass sich die für 1998 festgesetzten Überschussanteile während der gesamten Versicherungsdauer weder erhöhen noch vermindern, sondern unverändert bleiben. Eine Änderung des Steuerrechts kann zu einer Verminderung der Beträge führen.“
Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag des Klägers an und übersandte mit Schreiben vom 14. Juni 1999 den Versicherungsschein Nr. … vom selben Tag, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage B1 (Bl. 49 ff. GA) Bezug genommen wird. Für das Versicherungsverhältnis galten die Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (ALB) der Beklagten, für deren weitere Einzelheiten auf Anlage B2 (Bl. 64 ff. GA) verwiesen wird
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2006, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K4 (Bl. 22 GA) Bezug genommen wird, mit, dass sich ab dem 01. Mai 2007 neben der garantierten Altersrente Zahlungen ergeben aus Überschussbeteiligung in Höhe von Euro 52,05 (im Angebot: Euro 188,03) und variabler Gewinnrente in Höhe von Euro 27,22 (im Angebot: Euro 342,88). Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von Euro 707,62 (im Angebot: Euro 1.159,26) zahlt die Beklagte seit dem 01. Mai 2007 monatlich an den Kläger aus. Änderungen der monatlichen Zahlungen nahm die Beklagte seither nicht vor. Die Summe der monatlichen Differenzbeträge in Höhe von Euro 451,64 ist Gegenstand des vom Kläger verfolgten Zahlungsantrags.
Der Kläger, der mit dem Zahlenwerk der Beklagten nicht einverstanden war, forderte die Beklagte zur Erläuterung auf, wie sich die Höhe der nicht garantierten Bestandteile der Altersrente konkret ergeben habe. Die Beklagten antwortete hierauf zunächst mit Schreiben vom 17. Februar 2006, Anlage B3 (Bl. 68 ff. GA), und vom 08. März 2006, Anlage B4 (Bl. 70 ff. GA). Der Kläger gab sich mit den Antworten der Beklagten nicht zufrieden und legte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwei Beschwerden über die Beklagte ein. Zudem nahm der Kläger anwaltliche Hilfe seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch, der sich ebenfalls an die Beklagte wandte. Diese antwortete mit Schreiben vom 23. November 2007, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage K6 (Bl. 121 f. GA) verwiesen wird. Die vom Kläger verlangten Auskünfte bilden den Gegenstand seines Hilfsantrages.
Der im Bezirk des erstinstanzlich angerufenen Gerichts wohnhafte Kläger ist der Ansicht gewesen, das angerufene Gericht sei nach § 215 VVG n.F. örtlich zuständig. Der Kläger hat hierzu Rechtsausführungen gemacht; insbesondere ist er der Ansicht gewesen, § 215 VVG n.F. sei auf alle Versicherungsverhältnisse anzuwenden und zwar unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls. Die Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 2 EGVVG beziehe sich nur auf die materiellrechtliche Abwicklung des Versicherungsfalls, nicht aber auf die prozessualen Gegebenheiten. Insoweit solle der Versicherungsnehmer in jedem Falle begünstigt werden; § 215 VVG n.F. sei eine Verbraucherschutzvorschrift, die dem Versicherungsnehmer auch in Altfällen einen weiteren Gerichtsstand vermitteln solle.
Der Kläger ist zudem der Ansicht gewesen, er könne von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich ausgezahlten Rente und der im Angebot der Beklagten avisierten Rente in Höhe von monatlich Euro 451,64 seit dem 01. Mai 2007 verlangen. Der Kläger habe einen konkreten Versicherungsantrag aufgrund eines Angebots der Beklagten gestellt, das einen konkreten Versorgungsvorschlag zum Inhalt gehabt habe. Entsprechend diesem Vorschlag habe der Kläger eine Versicherung abschließen wollen. Im Vergleich mit anderen Versicherern sei insbesondere die Höhe der Überschussbeteiligungen eine Entscheidungsgrundlage für den Versicherungsnehmer. Wenn die Beklagte keine Rechnung lege, müsse sie die vereinbarten Überschüsse bezahlen.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er könne jedenfalls von der Beklagten Auskunft insbesondere über die Umstände verlangen, die für die Berechnung der nicht garantierten Rentenbestandteile von Bedeutung sind. Die Beklagte habe bisher keine Auskunft darüber gegeben, ob und in welchem Umfang ein Überschuss erwirtschaftet und Bewertungsreserven angesammelt worden sein und in welchem Prozentsatz der Kläger daran beteiligt werde. Vielmehr werde die enorme Abweichung von 73% bzw. 92% bei den versprochenen Überschuss- und Gewinnanteilen von der Beklagten nicht begründet; ihre allgemein gehaltenen Angaben reichten nicht aus. Der Kläger wisse daher nicht, ob die damaligen Zahlen falsch gewesen seien, um ihn zum Vertragsschluss zu bestimmen, oder die Beklagte nachträglich die versprochenen Überschuss- und Gewinnanteile zu seinem Nachteil berechnet habe. Der Kläger hat hierzu Rechtsansichten vorgetragen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von Euro 9.484,44 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils Euro 451,64 jeweils ab dem 3. Werktag des Monats beginnend ab dem 01. Mai 2007 zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einem von dem Kläger beauftragten bzw. gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer Auskunft über die Umstände der Kapitalmarktentwicklung, Kostenentwicklung und Sterblichkeit zu erteilen, die für die Berechnung der Überschussbeteiligungen und zur Berechnung der Zusatzrente und zur Berechnung der variablen Gewinnrente maßgeblich sind, soweit sie von den entsprechenden Werten abweichen, die am 03. Mai 1999 maßgeblich waren für die Berechnung.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, weil sie ihren Sitz in K. und nicht in D. habe. Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. sei nicht anwendbar. Vielmehr gelte nach der Übergangsvorschrift das alte VVG, weil der Versicherungsfall vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten sei. Es bestehe keine Veranlassung, bezüglich der Fortgeltung innerhalb der Vorschriften des VVG zu differenzieren. Die Beklagte hat hierzu weitere Rechtsansichten vorgetragen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch auf die von ihm verlangte Leistung. Die Überschusszahlungen seien dem Kläger nicht zugesagt worden. Die dem Versicherungsantrag beigefügten Unterlagen seien lediglich Versorgungsvorschläge, die nicht als Vertragsinhalt vereinbart worden seien. Zudem habe der Kläger wegen seiner Fachkenntnisse gewusst, dass die Beträge nicht garantiert würden.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht gewesen, der Kläger könne über die ihm bereits erteilten Informationen hinaus keine Auskunft von der Beklagten verlangen. Unabhängig davon, dass der Klageantrag bereits zu unbestimmt sei, müsse die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche Grundlagen ihrer insbesondere wegen der Entwicklung auf den Kapitalmärkten zutreffenden Berechnung offenlegen. Vielmehr habe die Beklagte ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Die Aufsichtsbehörde sei eine unabhängige Kontrollinstanz, welche die Interessen der Versicherungsnehmer hinreichend schütze. Daran habe sich auch mit Einführung des neuen VVG nichts geändert, welches für den Zeitraum, den der Kläger zur Überprüfung stelle, noch nicht gegolten habe. Die Beklagte hat hierzu weitere Rechtsansichten vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 07. September 2009 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das angerufene Landgericht Düsseldorf sei örtlich unzuständig. Die Bestimmung des § 215 VVG n.F. sei nicht anwendbar, da nach der wegen des Rentenbeginns am 01. Mai 2007 anwendbaren Übergangsregelung in Art. 1 Abs. 2 EGVVG vielmehr das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei, welches eine entsprechende Gerichtsstandsregelung nicht enthalte. Für eine einschränkende Auslegung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG sprächen weder Wortlaut noch Systematik. Auch sei diese nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes geboten. Zwar komme in der Vorschrift des § 215 VVG n.F. der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, die Position des Versicherungsnehmers bei der prozessualen Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gegen den Versicherer zu stärken. Dies bedeute aber nicht, dass in der begrenzten Zeit des Übergangs eine der Rechtsklarheit nicht dienliche einschränkende Auslegung zugelassen werde, die dem Wortlaut der hierfür geschaffenen Übergangsvorschrift nicht zu entnehmen ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich auch nicht aus § 48 VVG a.F. oder § 39 ZPO.
Gegen das ihm am 15. September 2009 zugestellte Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf hat der Kläger mit am 06. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13. November 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wendet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere ein, das Landgericht verstelle sich in unzutreffender Weise einer einschränkenden Auslegung des Art. 1 EGVVG. Der vom Landgericht insoweit bemühte gesetzgeberische Wille sei wegen des Verbraucherschutzes nicht tragbar. Zudem sei der 01. Mai 2007 zwar der erste Eintritt des Versicherungsfalls gewesen. Da es sich um eine variable Rente handle, sei der Versicherungsfall jedoch nicht mit Eintritt dieses Datums endgültig für die Zukunft geregelt, sondern könne sich jährlich nach den tatsächlichen Verhältnissen anpassen, die jährlich festzusetzen seien. Außerdem beziehe sich der Klagebetrag auch auf Rentenleistungen zunächst bis zum 01. Februar 2009 und nach der Klageerhöhung nun bis einschließlich Dezember 2009.
Der Kläger beantragt,
1.
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 07. September 2009, Az.: 11 O 76/09, den Rechtsstreit an das Landgericht in Düsseldorf zurückzuverweisen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Euro 4.968,04 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich Euro 451,64 jeweils ab dem 3. Werktag des Monats beginnend ab dem 03. Februar 2009 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Euro 2.258,20 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich Euro 451,64 jeweils ab dem 3. Werktag des Monats beginnend ab dem 03. Januar 2010 zu zahlen.
Von einem Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das für den Sitz der Beklagten zuständige Gericht zu verweisen, hat der Kläger auch auf Hinweis des Senats ausdrücklich abgesehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Urteil des Landgerichts; für eine einschränkende Auslegung des Art. 1 EGVVG sei kein Raum. Zudem seien nach dem 01. Mai 2007 auch keine weiteren Versicherungsfälle eingetreten; es liege vielmehr ein gedehnter Versicherungsfall vor.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere hat der Kläger einen hinreichenden Berufungsantrag gestellt. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Daher wäre streng genommen eine Berufung mangels eines auf Abänderung des Urteils gerichteten Antrags unzulässig, wenn mit ihr – wie hier – lediglich (ausdrücklich) beantragt wird, die Sache wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und zurückzuverweisen. Jedoch ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch ein solcher Antrag grundsätzlich als Rechtsmittelziel die Weiterverfolgung des in der Vorinstanz gestellten Sachantrags enthält und auch hinreichend erkennen lässt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage (2009), § 520 Rdnr. 28). So verhält es sich jedenfalls hier, zumal der Kläger mit Schriftsätzen vom 07. Dezember 2009 und 14. Mai 2010 die Klageforderung sogar erhöht und damit deutlich gemacht hat, dass er eine andere Entscheidung des Senats in der Sache selbst anstrebt. Diese Klageerhöhungen sind auch zulässig, ohne dass sie die Anforderungen des § 533 ZPO erfüllen müssten, denn der Kläger hat mit ihnen lediglich den Klageantrag in der Hauptsache i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert.
2.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Erwägungen als unzulässig abgewiesen, denn das angerufene Landgericht Düsseldorf ist nicht örtlich zuständig. Eine Entscheidung in der Sache ist daher nicht zulässig.
a)
Die örtliche Zuständigkeit für die am 16. Februar 2009 beim Landgericht Düsseldorf eingegangene Klage richtet sich nicht nach § 215 VVG in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung (fortan: § 215 VVG n.F.). Nach dieser Regelung ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt – hier Düsseldorf – hat.
Ganz grundsätzlich ist das neue VVG und damit auch dessen § 215 VVG gemäß Art. 12 Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (fortan: ReformG) am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Jedoch hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse geschaffen. Nach Art.1 Abs. 1 EGVVG ist auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 am 01. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Abs. 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus ordnet Art. 1 Abs. 2 EGVVG an, dass dann, wenn bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist, insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist umstritten, ob und inwieweit sich der Anwendungsbereich der Übergangsvorschriften in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG auf die in § 48 VVG a.F. bzw. § 215 VVG n.F. geregelte Frage der örtlichen Zuständigkeit erstreckt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, nach der die Regelung der örtlichen Zuständigkeit von den Übergangsvorschriften umfasst ist.
aa)
Anderer Meinung sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Oberlandesgerichte Saarbrücken und Frankfurt. Beide Obergerichte sind der Ansicht, § 48 Abs. 1 VVG a.F. sei auf nach dem 01. Januar 2008 erhobene Klagen aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr anwendbar. Etwas anderes folge insbesondere nicht aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Sowohl dessen Wortlaut als auch seine rechtssystematische Einordnung sowie dessen Sinn und Zweck machten deutlich, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften des VVG hier nicht gelte.
Das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 23. September 2008, Az.: 5 W 220/08, abgedruckt u.a. in: VersR 2008, 1337, zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, schon der Wortlaut des Artikel 1 Abs. 1 EGVVG lasse erkennen, dass das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 01. Januar 2008 geltenden Fassung bis 31. Dezember 2008 „auf Versicherungsverhältnisse“, also auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, soweit der Versicherungsvertrag sie regele, – und nur auf sie – anzuwenden sei. § 48 VVG a.F. sei indessen keine das Versicherungsverhältnis betreffende Bestimmung. Für das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem klagenden Versicherungsnehmer und seinem Versicherer gelte der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts. Dem hat sich das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 21. April 2009, Az.: 3 W 20/09, zitiert nach juris, angeschlossen und zur weiteren Begründung ausgeführt, aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber durchaus neues und altes Recht nebeneinander gelten lassen wollte.
Diese Meinung findet Zustimmung in der Literatur. Auch Schneider sieht in der Frage der prozessrechtlichen Durchsetzung eines versicherungsvertraglichen Anspruchs einen vertragsfremden Umstand, auf den sich Art. 1 Abs. 1 EGVVG nicht beziehe. Denn die versicherungsrechtlichen Gerichtsstände seien keine versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen; vielmehr handle es sich um lediglich aus Gründen des Sachzusammenhangs nicht in der ZPO, sondern im VVG für dessen Bereich angesiedelte gerichtliche Zuständigkeitsvorschriften, ihre zeitliche Geltung bestimme sich daher nicht nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG, sondern nach Art. 12 ReformG (vgl. Schneider, Neues Recht für alte VerträgeEuro, VersR 2008, 859). Ähnlich argumentiert Fricke (vgl. Fricke, Wen oder was schützt § 215 VVG, VersR 2009, 15, 20). Diese Ansicht vertritt auch Looschelders, dem das Vertrauen in den Fortbestand der alten Gerichtsstandsregelung zudem als nicht schutzwürdig erscheint (vgl. Looschelders, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Band 3, 2009, § 215 Rdnr. 39 f.). Schließlich halten Pohlmann/Wolf diesbezüglich sogar eine teleologische Reduktion des Art. 1 EGVVG für geboten (vgl. Pohlmann/Wolf in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 215 Rdnr. 11).
bb)
Nach einer weiteren Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung des § 215 VVG n.F. auf alle ab dem 01. Januar 2009 eingegangenen Klagen anwendbar.
Diese Ansicht sieht zunächst im Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 EGVVG keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung und wendet die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an. Dies hat zunächst das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 16. Juni 2008, Az.: 7 AR 5/08, abgedruckt in: r+s 2009, 102, damit begründet, rechtspolitische Überlegungen zur Zweckmäßigkeit vom Inhalt von Übergangsvorschriften verböten sich im Hinblick auf die in der Übergangszeit erforderliche Rechtsklarheit. Daran hat das OLG Stuttgart in einem weiteren Beschluss festgehalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2008, Az.: 7 AR 8/08, abgedruckt u.a. in: VersR 2009, 246).
Soweit sich die Vertreter dieser Ansicht jedoch darüber hinaus mit Art. 1 Abs. 2 EGVVG zu befassen hatten, wird dessen Anwendbarkeit auf die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit abgelehnt. Obwohl das OLG Hamburg für den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 EGVVG wegen des Wortlauts jedwede Differenzierung ausschließt, hält es eine solche bei Art. 1 Abs. 2 EGVVG nach Sinn und Zweck der Regelung aber sogar für geboten. Das OLG Hamburg begründet dies damit, Wortlaut und Zweck dieser Übergangsregelung sprächen dafür, dass sie sich allein auf die Abwicklung des Versicherungsfalls durch den Versicherer beziehen und ihr damit für die Frage nach der Geltung des § 215 VVG n.F. keine Bedeutung zukommen solle (vgl. OLG Hamburg vom 30. März 2009, Az.: 9 W 23/09, abgedruckt u.a. in: VersR 2009, 531).
Dem haben sich sowohl das OLG Köln unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09. Juni 2009, Az.: I-9 W 36/09, abgedruckt u.a. in: VersR 2009, 1347) als auch das OLG Dresden angeschlossen. Nach Ansicht des OLG Dresden soll bereits der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG („Versicherungsfall“, „insoweit“) was die Anwendbarkeit des § 215 VVG n.F. in den in Rede stehenden Übergangsfällen betrifft, mehr Raum für eine restriktive Gesetzesauslegung bieten als die unmittelbar vorangehende Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 EGVVG („Versicherungsverhältnisse“). Zudem lege der Regelungszusammenhang nahe, dass Absatz 2 für Altverträge lediglich die materiell-rechtliche Beurteilung und Abwicklung bis Ende 2008 eingetretener Versicherungsfälle dem Altrecht unterstelle. Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck der Verbesserung des Schutzes des Versicherungsnehmers, zumal Fälle einer problematischen Rückwirkung nicht gegeben seien (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. November 2009, Az.: 3 AR 81/09, zitiert nach juris).
In der Kommentarliteratur wird die Geltung von § 215 VVG n.F. auf Altverträge erst ab dem 01. Januar 2009 ebenfalls vertreten (vgl. Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2009, § 215 Rdnr. 8). Muschner ist der Ansicht, die Vorschriften des Art. 12 ReformG und des Art. 1 Abs. 1 EGVVG stünden nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander; vielmehr stelle Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Spezialvorschrift dar und genieße daher Vorrang. Schließlich sei auch die Vorschrift des § 215 VVG keine reine prozessuale Vorschrift, sondern habe Bezug zum Versicherungsvertrag, weil es um die prozessuale Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gehe (vgl. Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2009, Art. 1 EGVVG Rdnr. 4).
cc)
Schließlich wird in der Rechtsprechung der Obergerichte vertreten, auch die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EGVVG sei auf die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anzuwenden. Das OLG Hamm hat in zwei Entscheidungen – beide bezogen sich auf Klageerhebungen vor dem 01. Januar 2009 – jeweils ausgeführt, dass sich die Anwendung des § 48 VVG a.F. aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG ergebe. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. etwas anderes gelten könnte, sehe der Senat nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2009, Az.: 20 W 4/09, abgedruckt in NJW-RR 2010, 105 und OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2009, Az.: 20 U 110/08, abgedruckt u.a. in: VersR 2009, 1345). Diese Ansicht vertritt auch das OLG Naumburg, welches zur Begründung ausführt, dass auch Art. 1 Abs. 2 EGVVG für bis zum 31. Dezember 2008 eingetretene Versicherungsfälle einschränkungslos auf das VVG in der bisher geltenden Fassung verweise, womit es nicht vereinbar sei, die Fortgeltung nur auf „vertragsrechtliche“ Bestimmungen des VVG a.F. zu beschränken (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009, Az.: 4 W 35/09, abgedruckt in VersR 2010, 374). In der Kommentarliteratur wird diese Ansicht vertreten von Klär, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2008, § 215 Rdnr. 16 sowie von Abel/Winkens, Anmerkung r+s 2010, 143.
dd)
Der Senat schließt sich aus Gründen der Rechtsklarheit dieser letztgenannten Meinung an.
Schon dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist eine Differenzierung zwischen prozessualen bzw. vertragsfremden Regelungen einerseits und materiellen bzw. vertragsnahen Regelungen andererseits nicht zu entnehmen. Zwischen diesen besteht auch ein Sachzusammenhang, da das Prozessrecht keinem Selbstzweck, sondern der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Wenn der Gesetzgeber hinsichtlich des Gerichtsstands eine andere Regelung hätte treffen wollen, dann hätte nichts näher gelegen, als diese im Regelungszusammenhang bei §§ 12 ff. ZPO zu treffen. Dies hat der Gesetzgeber indes nicht getan. Im Gegenteil zeigen die verschiedenen Sonderregelungen in Art. 1 Abs. 2 EGVVG und den Art. 2-6 EGVVG, dass der Gesetzgeber zu einer ganzen Reihe von Fallgestaltungen differenzierte Einzelregelungen betreffend Altverträge und die Fortgeltung alten bzw. die Geltung neuen Rechts getroffen hat, wenn ihm dies angezeigt erschien. Wenn der Gesetzgeber dies dann nicht auch für § 215 VVG n.F. tat, wollte er insoweit offensichtlich keine Differenzierung. Schließlich ist vor diesem Hintergrund auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG, zumal auch unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes die Aufspaltung des Rechts nicht geboten ist. Die Interessen des Versicherungsnehmers werden durch den bisherigen Gerichtsstand nicht schwerwiegend belastet, der ja nur für Versicherungsfälle weiter gilt, die bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten sind, mithin auch bei Altverträgen nicht für deren gesamte Laufzeit.
Der Senat sieht kein zwingendes Argument, weshalb die auch von ihren Vertretern für den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 EGVVG zutreffend für unzulässig erachtete Differenzierung in prozessuale und materielle Regelungen nunmehr für den Bereich des Art. 1 Abs. 2 EGVVG geboten sein soll. Auch die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist sprachlich und grammatikalisch eindeutig. Eine Differenzierung nach prozessualem und materiellem Recht ergibt sich daraus nicht.
Auch Raum im Wortlaut für eine restriktivere Gesetzesauslegung gibt es nicht. Richtig ist zwar, dass das Wort „insoweit“ eine Einschränkung enthält. Dass diese Einschränkung indes die Aufspaltung des Rechts, also die Unterscheidung von materiellem und prozessualem Recht bezweckt, trifft nicht zu. Das Wort „insoweit“ steht im Zusammenhang mit dem Wort „Versicherungsfall“ und bedeutet, dass nur für den vor dem 01. Januar 2009 eingetretenen Versicherungsfall das alte Recht weitergelten soll. Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis das neue Recht anzuwenden. Ohne die „insoweit“-Einschränkung hätte Art. 1 Abs. 2 EGVVG zur Folge gehabt, dass auf Altverträge wegen eines vor dem 01. Januar 2009 eingetretenen Versicherungsfalles auch nach dessen Abwicklung weiterhin das alte Recht anzuwenden wäre. Nur diese Konsequenz sollte verhindert und nicht etwa die Differenzierung zwischen prozessualem und materiellem Recht ermöglicht werden. Hinzu kommt, dass es bei der Abwicklung eines Altfalls nicht nur auf die materiellen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ankommt, sondern sofern – wie hier – die prozessuale Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlich wird, eben auch auf die prozessualen Regelungen.
Auch dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass er eine Aufspaltung des Rechts beabsichtigte. Die insoweit angeführte Passage aus der Amtlichen Begründung zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG (vgl. BT/Drucks. 16/3945 S. 118) lautet:
„Um eine verfassungsrechtliche Rückwirkung der Übergangsregelung in diesem Fall zu vermeiden, bestimmt Abs. 2, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31. Dezember 2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das Gesetz über den Versicherungsvertrag anzuwenden ist.“
Auch hier ist nicht die Rede von materiellen Rechten und Pflichten, zumal die Wahl eines günstigeren Gerichtsstands auch die Inanspruchnahme eines prozessualen Rechts ist. Zudem ist auch eine problematische Rückwirkung insoweit nicht ausgeschlossen, als ein vom Versicherer zu seinen Gunsten wirksam vereinbarter Gerichtsstand für eine Klage gegen den Versicherungsnehmer (z.B. eine GmbH) nach § 215 Abs. 3 VVG nachträglich unwirksam würde.
Der Gesetzgeber hat jedoch hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit gerade keine abweichenden Regelungen getroffen, die eben auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes geboten ist. Soweit in Art. 1 Abs. 1 EGVVG eine lex specials gegenüber dem durch Art. 12 ReformG angeordneten Inkrafttreten gesehen wird, gilt dies auch für Art. 1 Abs. 2 EGVVG.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass es Sinn und Zweck des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner neuen Fassung entspräche, gegen den klaren Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG die Neufassung des § 215 VVG anzuwenden. Abzustellen ist vielmehr auf die Grundsätze von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Übergangsrecht.
ee)
Nach alldem sind die Übergangsvorschriften des Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG auch für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit anwendbar. Danach gilt für die am 16. Februar 2009 beim Landgericht Düsseldorf eingegangene Klage das VVG in seiner bis zum Ablauf des Jahres 2007 gültigen Fassung und nicht die Vorschrift des § 215 VVG n.F. Denn der Versicherungsfall ist bereits am 01. Mai 2007 mit Erreichen des Renteneintrittsalters der Versicherten eingetreten. Dieser Versicherungsfall tritt auch nicht mit jeder Rentenleistung monatlich neu ein, da es sich insoweit um einen gedehnten Versicherungsfall handelt, der trotz seiner Länge vom Gesetzgeber bewusst in die Regelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG gestellt wurde (vgl. Brand, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, Art. 1 EGVVG Rdnr. 6). Die jährliche Ermittlung der Höhe der auszuzahlenden Rente begründet keine andere Sicht, da diese sich nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls als solchen bezieht, sondern lediglich die auf diesem Eintritt beruhende Leistungsverpflichtung der Höhe nach betrifft.
2.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf ergibt sich nicht aus § 48 VVG a.F., da der in Rede stehende Vertrag nicht durch einen Versicherungsvertreter, sondern durch einen Makler vermittelt wurde. Auch ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht nach § 39 ZPO begründet worden, da die Beklagte nicht rügelos verhandelt hat. Die örtliche Zuständigkeit folgt vielmehr aus §§ 12, 17 ZPO; indes ist der Sitz der Beklagten nicht in Düsseldorf, sondern in Köln.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711.
4.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit für seit dem 01. Januar 2009 erhobene Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auch in Altfällen i.S.d. Art. 1 Abs. 2 EGVVG nach der Neuregelung des § 215 VVG richtet, stellt sich in einer Vielzahl von Prozessen. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, wie sich aus den voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichten ergibt.
5.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 09. Dezember 2009 auf einen Betrag in Höhe von Euro 9.484,44, bis zum 14. Mai 2010 auf Euro 14.452,48 und danach auf Euro 16.710,68 festgesetzt. Da über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, tritt insoweit keine Erhöhung des Streitwerts ein.