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Anerkenntnisverbot und Leistungsfreiheit Versicherung

Oberlandesgericht Köln

Az: 9 U 130/06

Urteil vom 21.08.2007

Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 24 O 277/04


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 f ü r R e c h t e r k a n n t:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 277/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin, die ein Taxi- und Tankstellenunternehmen betreibt, wurde von 1990 bis einschließlich August 1998 von der U. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur: U.) steuerlich betreut. Die Beklagte war in dieser Zeit Berufshaftpflichtversicherer der U.. Für die von der Klägerin im fraglichen Zeitraum beschäftigten Aushilfskräfte (zum großen Teil Schüler, Studenten und Rentner) wurden pauschal 15% Lohnsteuer nebst anteiliger Kirchensteuer und Solidarzuschlag abgeführt. Der für die Klägerin ab Herbst 1998 tätige Steuerberater wies darauf hin, im damaligen Zeitraum habe eine günstigere Möglichkeit bestanden, wenn die Aushilfskräfte eine Steuerkarte vorgelegt hätten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass entsprechende Abzüge bei der Klägerin entfielen, und die Einkommenssituation der beschäftigten Geringverdiener sei durch die andere Abwicklung nicht beeinträchtigt worden wäre.

Die Klägerin nahm daraufhin die U. vor dem Landgericht Paderborn wegen eines ihr in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1998 entstandenen Schadens von 71.288,63 DM in Anspruch. Die am 27. Juli 2000 eingegangene Klageschrift wurde der U. am 16. August 2000 zugestellt. Das Landgericht beabsichtigte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage Beweis zu erheben, ob die Versteuerung der Löhne für die Aushilfskräfte, die vom 1. Juli 1994 bis zum 31. August 1998 bei der Klägerin beschäftigt waren, über die Lohnsteuerkarte gemäß § 39 b EStG im Einzelfall für die Klägerin günstiger gewesen als die von ihr vorgenommene Pauschalversteuerung gemäß § 40 a Abs. 2 EStG. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige teilte mit, er benötige zur Beantwortung der Beweisfrage Unterlagen und Belege, denen die Lohnsteuerklasse und die Einkommensverhältnisse der Aushilfskräfte zu entnehmen seien. Zumindest seien Unterlagen über die Personenstandsverhältnisse der Betroffenen erforderlich. Der neue Steuerberater der Klägerin teilte unter dem 19. Februar 2002 schließlich mit, Belege, aus denen sich die Lohnsteuerklassen und Einkommensverhältnisse entnehmen ließen, könnten nicht beschafft werden. Nachdem der Sachverständige daraufhin erklärt hatte, er könne allenfalls eine Schätzung vornehmen, wurde über das Vermögen der U. mit Beschluss vom 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Feststellung des Anspruchs zur Tabelle wurde der Rechtsstreit fortgesetzt. Die Klägerin erklärte im Verhandlungstermin vom 24. September 2003, ihr Zahlungsantrag werde mit der Maßgabe gestellt, „dass die Forderung auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer beschränkt“ sei. Der Insolvenzverwalter erklärte daraufhin, er erkenne den Antrag mit dieser Maßgabe an. Darauf wurde er durch Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin vollstreckte sodann aus dem Anerkenntnisurteil und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der ihr vor dem Landgericht Paderborn zuerkannten Forderung in Anspruch.

Die Klägerin hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.449,30 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 18.8.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf das erstinstanzliche Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie macht unter anderem geltend, das Anerkenntnis und die von der Klägerin weiter vorgetragene Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Im Übrigen sei die U. nicht verpflichtet gewesen, auf andere Abrechnungsweisen der Lohnsteuer hinzuweisen. Außerdem werde ein eventueller Schaden der Höhe nach bestritten. Schließlich seien Ansprüche der Klägerin gegenüber der U. und auch gegenüber der Beklagten verjährt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 1.6.2006 – 24 O 277/04 – insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Paderborn 4 O 375/00 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen, §§ 1, 49, 157 VVG.

Das Anerkenntnisurteil gegen den Insolvenzverwalter beruht ebenso wie die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle auf einem Verstoß des Versicherungsnehmers – hier des Insolvenzverwalters – gegen das Anerkenntnisverbot gemäß § 5 III Nr. 2 der vereinbarten AVB-S. Anhaltspunkte dafür, dass dem Anerkenntnis eine Abstimmung mit der Beklagten vorausging, sind nicht vorgetragen. Die Klägerin behauptet zwar eine „Unterrichtung“ der Beklagten. Indes ist zu einer Information über das beabsichtigte Vorgehen weiter nichts vorgetragen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich mit dem Anerkenntnis einverstanden erklärt hätte.

Der Verstoß gegen § 5 III Nr. 2 AVB-S führt dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Pflichtversicherung besteht, jedoch nicht von vornherein zur Leistungsfreiheit gemäß § 6 AVB-S in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20.12.2005 – 9 U 99/05 – VersR 2006, 1207, gegen das eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist [BGH – IV ZR 23/06 – ] und das Urteil des Senats vom 28.10.2005 – 9 U 146/04 – RuS 2006, 238), denn der Versicherer kann sich gegenüber dem Dritten nicht auf die Obliegenheitsverletzung berufen. Soweit die Verurteilung auch ohne das vertragswidrige Anerkenntnis erfolgt wäre, bleibt es bei seiner Haftung (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 158 e Rn. 9). Dies folgt aus § 158 c Abs. 1 VVG. Dort heißt es: „Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.“

Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt die Vorschrift auch für Leistungsfreiheit infolge eines verbotswidrigen Anerkenntnisses, wie sich schon aus § 158 e Abs. 2 VVG ergibt; dort ist die sinngemäße Anwendung des § 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehen, „wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich schließt oder dessen Anspruch anerkennt.“ Der zitierte Verweis auf § 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG führt dazu, „dass die Haftung des Versicherers nach § 158 c“ sich beschränkt „auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte.“ Die Versicherungsleistung beschränkt sich dementsprechend auf den Betrag, der der wahren Sach- und Rechtslage entspricht. Die von der Klägerin im vorliegenden Deckungsprozess geltend gemachten Ansprüche unterliegen folglich trotz des Anerkenntnisses und der Feststellung zur Insolvenztabelle einer vollständigen Nachprüfung (Knappmann a.a.O.).

Für den vorliegenden Fall führen die dargelegten Grundsätze zur Abweisung der Klage, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Paderborn gegen die U. ohne das Anerkenntnis des Insolvenzverwalters obsiegt hätte, dass ihr die dort eingeklagten Ansprüche also tatsächlich zustanden.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass es eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der U. gab.

Soweit die Klägerin vorträgt, die U. habe „zu Beginn der Übernahme des steuerlichen Mandats vor 1990″ erklärt, „dass für Teilzeitkräfte, die monatlich unter dem damals geltenden Höchstbetrag verdienten, generell pauschale Lohnsteuer gem. § 40 a EStG von dem Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen sei“ und „ein Hinweis, dass bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte … möglicherweise keine Lohnsteuer abzuführen sei“, sei niemals erfolgt, kann dem eine Pflichtverletzung nicht entnommen werden. Die behauptete Erklärung zur pauschalen Lohnsteuer war auch nach Darstellung der Klägerin für die Fälle der Abrechnung ohne Lohnsteuerkarte zutreffend. Dafür, dass sie in einem Zusammenhang stand, in dem sie weiterer Ergänzungen oder Hinweise bedurft hätte, ist nichts ersichtlich.

Die Steuerberater hatten den Auftrag, die Lohn- und Finanzbuchhaltung zu erstellen und die Klägerin in bezug auf die anfallenden Steuererklärungen zu beraten. Die sich aus einem solchen Pflichtenkreis ergebenden Aufgaben erstrecken sich nicht auf die Beratung über die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Die steuerliche Abwicklung erfolgt vielmehr unter Berücksichtigung der vom Mandanten eingegangenen Verträge. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie hiervon abweichende Vereinbarungen mit der U. geschlossen hatte, etwa indem diese beauftragt wurde, die Gestaltung der Verträge in bezug auf steuerliche Folgen zu überprüfen. Es ist schon nicht dargetan, wie die Situation sich für die Klägerin und die Steuerberaterin im Jahr 1990 darstellte, also zu Beginn des Zeitraums, ab dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Es ist zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, ob die steuerliche Beratung vorher durch Dritte erfolgte, hiervon wird aber nach dem Gesamtvortrag auszugehen sein. Mit welcher Maßgabe die U. ihre Tätigkeit aufnahm, ist jedoch nicht mitgeteilt. Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerberater nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu einer umfassenden Beratung verpflichtet ist (vgl. z. B. BGH Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358 m.w.N.). Allein die Kenntnis des Umstandes, dass Aushilfskräfte bei einem Mandanten beschäftigt werden, ist noch kein Anlass, diesen über verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu belehren. Es gibt vielfältige Gründe, die hier gewählte Pauschalierung vorzunehmen, etwa weil Beschäftigte – aus welchen Gründen auch immer – diese Variante vorziehen. Dementsprechend lag keine Situation vor, in der ein Steuerberater über die konkret übernommenen Aufgaben hinaus zur Überprüfung steuerrechtlicher Fragen und zur Erteilung von Hinweisen verpflichtet war (vgl. hierzu BGH Urteil vom 26.1.1995 – IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358 = NJW 1995, 958). Die von der Klägerin gewählte Gestaltung der Arbeitsverhältnisse musste nicht als eine offensichtliche steuerliche Fehlentscheidung angesehen werden. Es bestand auch kein allgemeiner Beratungsbedarf, der sich etwa aus gesetzlichen Änderungen ergeben könnte, denn § 40 a EStG war in der im Januar 1990 gültigen Fassung bereits seit dem 3. August 1988 in Kraft; die steuerrechtliche Situation hatte sich zu Beginn des Jahres 1990 insoweit also nicht geändert.

Würde man die Frage der Pflichtverletzung anders beurteilen, müssten Ansprüche der Klägerin aber ebenfalls verneint werden, denn ihr Vortrag zu der „zu Beginn der Übernahme des steuerlichen Mandats vor 1990″ abgegebenen Erklärung ist in keiner Weise konkretisiert. Es ist nicht einmal vorgetragen, wer (Vertragspartner war eine GmbH), wann, bei welcher Gelegenheit eine Erklärung des behaupteten Inhalts wem gegenüber (die Klägerin ist eine GmbH) abgegeben hat.

Im Übrigen waren Ansprüche, die sich aus einer Pflichtverletzung vor Beginn des Jahres 1990 ergeben könnten, verjährt, als die Klage vor dem Landgericht Paderborn im Juli 2000 erhoben wurde, denn es gilt insoweit im Ergebnis eine Verjährungsfrist von sechs Jahren, die nicht gewahrt war.

Die Beklagte hat im Vorprozess die Verjährungseinrede erhoben (BA 36). Ab Januar 1990 sind der Klägerin nach ihrer Darstellung wegen einer ungünstigen Abwicklung der Arbeitsverhältnisse immer neue Teilschäden entstanden. Die Verjährungsfrist wird schon mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt (vgl. BGH Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488). Die Klägerin meint fälschlich, mangels Kenntnis habe die Frist nicht begonnen. § 68 StBerG, der insoweit maßgeblich ist (gültig bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes), stellt hingegen nur auf die Entstehung des Anspruchs ab. Mit ihr beginnt eine dreijährige Frist. Die Frist verlängert sich um drei Jahre (BGH, Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 180/96, a.a.O.) weil bei der Berechnung der Verjährungsfrist neben dem primären auch der sekundäre Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen ist. Die Sekundärhaftung des Steuerberaters beruht auf seiner Pflicht, nicht nur auf einen von ihm begangenen Fehler, sondern auch auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist hinzuweisen (vgl. hierzu das für Steuerberater grundlegende Urteil des BGH vom 20.01.1982 – IVa ZR 314/80, BGHZ 83, 17).

Das Landgericht Paderborn ist offensichtlich von ständig sich wiederholenden Pflichtverletzungen der U. ausgegangen und hat die Verjährung von Ansprüchen angenommen, die bei Klageerhebung mehr als sechs Jahre zurücklagen. Dementsprechend sollte die Beweiserhebung sich nur auf solche Schäden erstrecken, die ab dem 1. Juli 1994 entstanden waren. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Differenzierung richtig ist, kann unterbleiben, weil der Senat jede Schadensersatzpflicht verneint.

Ergänzend soll aber darauf hingewiesen werden, dass auch die Ausführungen der Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden unzureichend sind. Der Sachverständige sah sich nicht in der Lage, die Beweisfrage zu beantworten. Es ist im Übrigen zwangsläufig offen, welche Arbeitnehmer bereit gewesen wären, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen und bei welchen im Ergebnis wirklich (z. B. weil sie tatsächlich keine weiteren Einkünfte hatten) keine Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre.

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Die Klägerin ist auf alle hier aufgezeigten Umstände, die dem Erfolg ihrer Klage entgegenstehen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich hingewiesen worden. Ihre daraufhin eingereichte Stellungnahme kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der bis zum 27. Juli 2007 eingeräumten Schriftsatzfrist am 30. Juli 2007 eingegangen ist. Im Übrigen hat die Klägerin mit dem verspätet eingegangen Schriftsatz aber auch keine Tatsachen vorgetragen, die erheblich sind und zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.449,30 €

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