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Verkehrsunfall – kein Abzug der Umsatzsteuer bei Wertminderung

Verkehrsunfall und die rechtlichen Konsequenzen

In der deutschen Rechtslandschaft gibt es immer wieder Fälle, die sowohl für Juristen als auch für Laien von Interesse sind. Ein solcher Fall wurde kürzlich vom AG Aschaffenburg (Az.: 130 C 302/22) behandelt, bei dem es um die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen eines Verkehrsunfalls ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 130 C 302/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das AG Aschaffenburg hat entschieden, dass bei der Wertminderung eines Fahrzeugs nach einem Unfall keine Umsatzsteuer abgezogen werden sollte, selbst wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

  • Das Urteil betrifft einen Verkehrsunfall vom 25.08.2022.
  • Beide Parteien sind zu 50% haftbar für den Unfall.
  • Der Hauptstreitpunkt war die Höhe der zu erstattenden Wertminderung.
  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von merkantiler Wertminderung in Höhe von 151,68 Euro.
  • Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf den Wertverlust eines Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt, selbst wenn es nach einem Unfall vollständig repariert wurde.
  • Es wurde entschieden, dass die Wertminderung nicht als Schadensersatzposition, sondern als Entschädigungsanspruch behandelt wird.
  • Das Gericht zog Parallelen zu einem ähnlichen Fall, der vom AG München entschieden wurde.
  • Die Entscheidung betont, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Wert hat, selbst wenn es technisch einwandfrei repariert wurde.

Der Unfallhergang: Was genau geschah?

Abzug Umsatzsteuer bei Wertminderung Auto
(Symbolfoto: AppleEyesStudio /Shutterstock.com)

Am 25.08.2022 kam es zu einem Verkehrsunfall auf der S. Straße 2305 in Höhe M. im Landkreis A.. Während die genauen Details des Unfalls im Urteil nicht vollständig dargelegt wurden, wurde eine Haftungsquote von jeweils 50% für beide beteiligten Parteien festgelegt. Dies deutet darauf hin, dass beide Parteien in irgendeiner Weise für den Unfall verantwortlich waren.

Der Kern des Rechtsstreits: Wertminderung und Schadensersatz

Die Klägerin verlangte eine Erstattung aufgrund der merkantilen Wertminderung ihres Fahrzeugs in Höhe von 151,68 Euro. Dieser Begriff bezieht sich auf den Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug erleidet, selbst nachdem es nach einem Unfall vollständig repariert wurde. Es ist ein komplexes und oft umstrittenes Thema im Verkehrsrecht.

Das rechtliche Dilemma: Interpretation des BGB

Das Gericht stand vor der Herausforderung, die Paragrafen des BGB, insbesondere § 249 und § 251, zu interpretieren und anzuwenden. Die Unterscheidung zwischen Schadensersatzposition und Entschädigungsanspruch war hierbei von zentraler Bedeutung. Das Gericht zog auch Parallelen zu einem ähnlichen Fall, der vom AG München entschieden wurde, um seine Entscheidung zu stützen.

Die Entscheidung des Gerichts: Ein tiefer Einblick

Das AG Aschaffenburg kam zu dem Schluss, dass die Wertminderung als Entschädigungsanspruch und nicht als Schadensersatzposition zu behandeln ist. Diese Entscheidung wurde ausführlich begründet, wobei das Gericht betonte, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Wert hat, selbst wenn es technisch einwandfrei repariert wurde.

Die Tragweite des Urteils: Was bedeutet das für zukünftige Fälle?

Das Urteil des AG Aschaffenburg könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle in Deutschland haben. Es setzt einen Präzedenzfall und könnte als Referenz für zukünftige Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen dienen. Es betont die Wichtigkeit, Geschädigte für den verminderten Wert ihres Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu entschädigen, unabhängig von technischen Reparaturen oder der Vorsteuerabzugsberechtigung.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des AG Aschaffenburg bietet einen tiefen Einblick in die Komplexität des deutschen Verkehrsrechts und die Herausforderungen, denen sich Geschädigte nach einem Verkehrsunfall gegenübersehen. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, dass die Gerichte klare und fundierte Entscheidungen treffen, die sowohl den Geschädigten als auch den Verursachern Gerechtigkeit widerfahren lassen.

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Abzug der Umsatzsteuer bei Wertminderung – kurz erklärt


Die Wertminderung, insbesondere nach einem Unfall, ist in der Regel eine umsatzsteuerneutrale Position. Das bedeutet, dass sie unabhängig von der Umsatzsteuer betrachtet wird. Dies liegt daran, dass der Wertminderung kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, der umsatzsteuerpflichtig wäre. Daher sind bei der Wertminderung üblicherweise Nettobeträge zu berücksichtigen, da keine Umsatzsteuer anfällt. Es ist unerheblich, ob die geschädigte Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder ob fiktiv abgerechnet wird. Die Wertminderung ist in voller Höhe zu ersetzen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Schadensersatzrecht (§ 249 BGB): Es geht um die Verpflichtung des Schädigers, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. In diesem Fall bezieht es sich auf die Wertminderung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.
  • Entschädigungsrecht (§ 251 BGB): Wenn die Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) nicht möglich ist, muss der Schädiger den Schaden in Geld ersetzen. Hier geht es um den Entschädigungsanspruch wegen der merkantilen Wertminderung eines Unfallfahrzeugs, das technisch repariert wurde, aber auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Wert hat.
  • Umsatzsteuerrecht: Es wird diskutiert, ob die Mehrwertsteuer bei der Berechnung der Wertminderung berücksichtigt werden sollte, insbesondere wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es geht um die Frage, ob und in welchem Umfang die Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist.


Das vorliegende Urteil

AG Aschaffenburg – Az.: 130 C 302/22 – Endurteil vom 30.03.2023

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,68 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 151,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.08.2022 auf der S. straße 2305 in Höhe M. im Landkreis A.. Zwischen den Parteien ist eine Haftungsquote von jeweils 50% unstreitig. Streit besteht lediglich über die Höhe der zu erstattenden Wertminderung.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von merkantiler Wertminderung in Höhe von weiteren 151,68 Euro.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Wertminderung in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten. Maßgeblich ist dabei, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung nicht um eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB. Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde (AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online). Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03).

2. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB geht es darum, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Die Zahlung der Reparaturkosten dient der Befriedigung von diesem Anspruch. Dagegen hat die Wertminderung einen anderen Zweck. In technischer Hinsicht ist der Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur so, wie er ohne den Unfall wäre. Die Wertminderung dient als Kompensation dafür, dass trotz des technisch gleichwertigen Zustands auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein niedrigerer Kaufpreis zu besorgen ist. Die Wertminderung soll dafür entschädigen, was in den Köpfen potentieller Gebrauchtfahrzeugkäufer vorgeht, die trotz technischer Gleichwertigkeit für ein Fahrzeug mit Unfallvorgeschichte weniger zu zahlen bereit sind. Da es dem Schädiger nicht möglich ist, darauf Einfluss zu nehmen, was in den Köpfen potentieller Käufer vor sich geht, kann der Schädiger nicht den Zustand herstellen, der bestünde, wenn das Fahrzeug ohne Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden würde. Deshalb liegt ein Fall des § 251 BGB vor. Die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis besehen würde, ist nicht möglich und deshalb hat der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen (AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

3. Es gibt einige gute Argumente gegen den Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten (vgl. hierzu ausführlich AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online):

Erstens enthält der für die Wertminderung einschlägige § 251 BGB anders als § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keine Regelung, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn diese tatsächlich anfällt.

Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Mehrwertsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten ist, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfällt (AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

Das zweite Argument ist ein logischer Vergleich. Ob und inwieweit die Wertminderung sich tatsächlich realisiert, hat keinen Einfluss auf deren Erstattungsfähigkeit, wie der Vergleich mit anderen Fällen zeigt. Die Argumentation, die Mehrwertsteuer sei bei einem Vorsteuerabzugsberechtigen abzuziehen, weil sie bei diesem nicht anfällt, ist nicht logisch, da zu bedenken ist, dass sogar der Umstand, dass die Wertminderung in vielen Fällen im Ganzen nicht anfällt, nicht dazu führt, dass kein Anspruch auf Wertminderung bestehen würde. Nur wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur als Gebrauchtwagen zu dem angenommenen Minderwert verkauft, wirkt sich die Wertminderung überhaupt aus. Es ist aber Sache des Geschädigten, ob er das Fahrzeug verkauft oder nicht. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur behält und schlichtweg bis zum Zeitpunkt der Entsorgung weiter behält, realisiert sich die Wertminderung zu keinem Zeitpunkt. In diesem Fall enthält der Geschädigte die Wertminderung als Kompensation für einen merkantilen Minderwert, obwohl sich dieser in keiner Weise auswirkt. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung wirkt sich in diesem Fall nicht aus, sondern unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung hat der Geschädigte einen Vorteil, den man für ungerechtfertigt halten kann, der aber dennoch allgemein akzeptiert wird. Ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter erhält den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) und darf, selbst wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, sondern behält, den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) behalten (AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

Die Frage, ob überhaupt oder gegebenenfalls in welcher Höhe sich die Wertminderung jemals realisiert, wirkt sich nicht auf die merkantile Wertminderung aus, da es sich dabei nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, der zum Ziel hätte, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, sondern weil es sich um einen Entschädigungsanspruch i.S.d. § 251 BGB handelt. Da die Herstellung des Original-Zustandes im Hinblick auf das Käuferverhalten auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht möglich ist, steht dem Geschädigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Höhe der Entschädigung ist unabhängig davon, ob oder unter welchen Bedingungen das Unfallfahrzeug jemals dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich angeboten wird und ob und in welchem Unfall sich der Unfall auf den Verkaufspreis auswirkt. Es gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte an dem Unfall nicht bereichern darf. Auf dieser Grundlage könnte man argumentieren, dass die Wertminderung wegen des Bereicherungsverbots bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur netto zu zahlen ist. Wenn man bedenkt, dass die Wertminderung einen Entschädigungsanspruch darstellt, auf den ein Anspruch besteht selbst wenn sich keinerlei finanzieller Nachteil realisiert hat, könnte man sich in den Fällen, in denen sich der Minderwert nicht ausgewirkt hat, generell fragen, ob dies gegen das Bereicherungsverbot verstößt. Wenn man aber akzeptiert, dass der Geschädigte eine merkantile Wertminderung auch dann erhält, wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, muss man auch akzeptieren, dass dies unabhängig davon ist, ob bei dem Verkauf eine Umsatzsteuer angefallen wäre, da der Verkauf nicht Voraussetzung für die Gewährung der Wertminderung ist und deshalb keine Relevanz für deren Höhe hat (AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

Der dritte Grund liegt darin, dass die Prämisse, ein Vorsteuerabzugsberechtiger würde das Fahrzeug ohne die für Nicht-Vorsteuerberechtigte geltende Mehrwertsteuer in Höhe von 19% verkaufen, nur auf einen Teil der Fälle zutrifft. Es ist weder bekannt, ob der Vorsteuerberechtigte das Fahrzeug verkaufen wird noch wann und wo er es verkaufen wird und welches Steuerrecht dann und dort gelten wird (AG München Endurteil v. 26.9.2022 – 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

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Im Ergebnis ist das Gericht deshalb der Ansicht, dass die Wertminderung keine betragsmäßig feststehende Schadensposition ist, sondern ein der richterlichen Schätzung unterliegender Entschädigungsbetrag, dessen Höhe unabhängig vom Steuerstatus des Geschädigten zu schätzen ist, sodass vorliegend auch keine Mehrwertsteuer in Höhe von 19% in Abzug zu bringen ist. Bei der Höhe der Wertminderung hat das Gericht 1.900 Euro angesetzt, was im Übrigen auch dem eigenen Prüfbericht der Beklagtenseite in dieser Sache entspricht. Ausgehend von einer Haftungsquote von 50% wäre somit eine Wertminderung in Höhe von 950 Euro zu regulieren. Abzüglich der von der Beklagtenseite bereits regulierten 798,32 Euro verbleibt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 151,68 Euro.

Die Klage ist somit begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich seit Rechtshängigkeit (31.12.2022) gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

? FAQ zum Urteil


  • Was besagt das Urteil des AG Aschaffenburg vom 30.03.2023 bezüglich der Umsatzsteuer bei Wertminderung nach einem Verkehrsunfall? Das Urteil besagt, dass bei der Wertminderung nach einem Verkehrsunfall keine Umsatzsteuer abgezogen werden sollte, selbst wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • Wie wird die merkantile Wertminderung definiert? Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf die Tatsache, dass ein Unfallfahrzeug, selbst nach einer ordnungsgemäßen Reparatur, auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde, allein aufgrund seiner Unfallgeschichte.
  • Was unterscheidet den Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB von der merkantilen Wertminderung? Während der Schadensersatzanspruch nach §249 BGB darauf abzielt, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde, dient die merkantile Wertminderung als Kompensation dafür, dass ein Fahrzeug mit Unfallgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Kaufpreis erzielen würde, trotz technischer Gleichwertigkeit.
  • Warum argumentiert das Gericht gegen den Abzug der Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten? Das Gericht führt mehrere Argumente an, darunter die Tatsache, dass § 251 BGB, der für die Wertminderung relevant ist, keine Regelung enthält, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich anfällt. Zudem ist die Wertminderung unabhängig vom Steuerstatus des Geschädigten zu schätzen.
  • Wie wurde die Höhe der Wertminderung im besprochenen Fall bestimmt? Das Gericht setzte die Höhe der Wertminderung auf 1.900 Euro fest. Bei einer Haftungsquote von 50% wären 950 Euro zu regulieren. Nach Abzug der bereits regulierten Summe verbleibt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 151,68 Euro.

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