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Verkehrsunfall – Schadensersatz und Schmerzensgeld für HWS-/BWS-/LWS-Syndrom

Verkehrsunfall in Aschaffenburg: Ein tiefgehender Blick auf Schadenersatzansprüche 

In der juristischen Landschaft Deutschlands gibt es immer wieder Fälle, die sowohl für Laien als auch für Fachleute von Interesse sind. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem AG Aschaffenburg verhandelt, bei dem es um Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 125 C 1248/15>>>

Das Wichtigste in Kürze


Das AG Aschaffenburg hat entschieden, dass die Beklagten dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen bei einem Verkehrsunfall zahlen müssen.

  • Verkehrsunfall führte zu einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche.
  • Der Kläger erlitt durch den Unfall Kopfschmerzen, Schwindel und andere Beschwerden.
  • Das Gericht bestätigte eine Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzung Grad I beim Kläger.
  • Die Beklagten müssen dem Kläger 1.390,16 €, zusätzliche 413,54 € und Zinsen seit dem 13.08.2015 zahlen.
  • Die Klage wurde in anderen Teilen abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger (63%) und Beklagten (37%) aufgeteilt.
  • Das Urteil basiert auf Beweisen, darunter zwei Sachverständigengutachten.
  • Der Kläger suchte nach dem Unfall mehrfach ärztliche Hilfe und Physiotherapie auf.

Der verhängnisvolle Tag: Der Unfallhergang

Verkehrsunfall Schadensersatz
(Symbolfoto: RossHelen /Shutterstock.com)

Am 24. März 2015 wurde die beschauliche Stadt Aschaffenburg Schauplatz eines Verkehrsunfalls, der weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich zog. Der Kläger war auf einer vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs, alsder Beklagte unerwartet in diese Straße einbog. Die daraus resultierende Kollision führte nicht nur zu materiellen Schäden, sondern auch zu körperlichen Verletzungen des Klägers.

Die finanziellen und gesundheitlichen Auswirkungen

Nach dem Unfall suchte der Kläger umgehend medizinische Hilfe auf. Er klagte über Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Schwindelgefühle. Diese Beschwerden führten zu mehreren Arztbesuchen, Physiotherapie-Sitzungen und letztlich zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die finanziellen Auswirkungen waren erheblich: Neben den Reparaturkosten für sein Fahrzeug entstanden dem Kläger auch Kosten für medizinische Behandlungen und ein entgangenes Einkommen.

Der Gang vor Gericht: Beweise, Gutachten und Argumente

Mit der Hoffnung auf Gerechtigkeit und Entschädigung zog der Kläger vor Gericht. Doch die Beklagten waren nicht bereit, die Forderungen ohne Weiteres zu akzeptieren. Sie zweifelten die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Schwere seiner Verletzungen an. Das Gericht sah sich daher gezwungen, Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Gutachten spielten eine entscheidende Rolle bei der Urteilsfindung.

Das Urteil und seine Bedeutung

Das AG Aschaffenburg entschied schließlich, dass die Beklagten dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld schulden. Dieses Urteil ist nicht nur für die beteiligten Parteien von Bedeutung, sondern auch für die Rechtsprechung im Bereich Verkehrsunfälle. Es unterstreicht die Wichtigkeit von Beweisen, Gutachten und einer sorgfältigen juristischen Bewertung.

Fazit

Verkehrsunfälle können weitreichende Folgen haben, sowohl gesundheitlich als auch finanziell. Das Urteil des AG Aschaffenburg zeigt, wie wichtig es ist, seine Rechte zu kennen und gegebenenfalls juristische Schritte einzuleiten. Es ist immer ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen.

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Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – kurz erklärt


Nach einem Verkehrsunfall kann es zu körperlichen und emotionalen Schäden kommen. Um diese Schäden auszugleichen, gibt es den Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Während der Schadenersatz den materiell entstandenen Schaden, also den Sachschaden, ausgleicht, dient das Schmerzensgeld dem Ausgleich von immateriellen Schäden. Dies sind Schäden, die sich nicht direkt in Geld beziffern lassen, wie beispielsweise körperliche Schmerzen oder seelisches Leid. Der Anspruch auf Schmerzensgeld kommt immer dann zum Tragen, wenn die körperliche oder emotionale Integrität einer Person durch einen anderen verletzt wurde.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Schadensersatzrecht: Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls. Dies bezieht sich auf materielle Schäden (z.B. Reparaturkosten) und immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld).
  • Verkehrsrecht: Der gesamte Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Verletzungen erlitten hat. Hierbei sind Regelungen und Normen relevant, die den Straßenverkehr und die daraus resultierenden Rechtsfolgen betreffen.
  • Zivilprozessrecht: Es werden Beweismittel (z.B. Sachverständigengutachten) und prozessuale Vorschriften (z.B. § 286 ZPO) erwähnt, die für die Entscheidungsfindung des Gerichts maßgeblich sind. Dies betrifft die Art und Weise, wie zivilrechtliche Streitigkeiten vor Gericht verhandelt werden.

AG Aschaffenburg – Az.: 125 C 1248/15 – Endurteil vom 06.07.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.390,16 € sowie weitere 413,54 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.03.2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen Go. und Hö., an dem der im Eigentum des Klägers stehende Pkw, amtliches Kennzeichen: AB – … sowie das von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug, amtliches Kennzeichen: AB – …, beteiligt waren.

Dabei fuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug in die vom Kläger befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein so dass es zu einer Kollision kam.

In Folge des Unfalls erlitt der Kläger Schäden an dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug. Zur Feststellung des Schadens beauftragte er den Sachverständigen ….

Dem Kläger entstanden unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 1.597,48 €. Ein entsprechender Betrag wurde von der Beklagten zu 2) an den Kläger erstattet.

Weiter stellte der Sachverständige … dem Kläger Kosten für die Begutachtung in Höhe von 504,56 € in Rechnung.

Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unfall wurde der Kläger am 26.03.2015, 09.04.2015 und 23.04.2015 bei seinem Hausarzt. Dr. med. …, und am 27.03.2015 bei der chirurgischen Praxis Dr. … vorstellig.

Der Kläger hielt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum von insgesamt 26.03.2015 bis 17.04.2015 und ging in diesem Zeitraum seiner Beschäftigung nicht nach.

Der Kläger nahm aufgrund ärztlicher Verordnung in der Zeit vom 31.03.2015 bis 17.04.2015 sechs Physiotherapie-Termine wahr und in der Zeit vom 28.04.2015 bis 13.05.2015 weitere sechs Physiotherapie-Termine. Er erbracht für die Physiotherapietermine als Zuzahlung am 26.03.2015 einen Betrag in Höhe von 19,30 € sowie 5,00 € und am 24.04.2015 in Höhe von 19,30 €.

Die Beklagte leistete über den vorgenannten Betrag von 1.597,48 € hinaus noch Zahlungen an den Kläger in Höhe von 483,00 €, mithin insgesamt 2.080,48 €.

Der Kläger behauptet er habe aufgrund des Unfalls Kopfschmerzen. Rückenschmerzen sowie Schwindel erlitten er habe sich aufgrund des entstandenen Personenschadens in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Verordnung und Wahrnehmung der beschriebenen Physiotherapie-Termine seien unfallbedingt gewesen.

Der Kläger trägt weiter vor, er habe unfallbedingt eine segmentale Gelenkfunktionsstörung mit Schmerzen, ein HWS-Schleudertrauma sowie ein HWS-/BWS-/LWS-Syndrom erlitten.

Der Kläger macht weiter eine Kostenpauschale im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in Höhe von 25,00 € geltend.

Der Kläger behauptet zudem, er habe durch den Unfall einen Provisionsausfall im Hinblick auf seine Beschäftigung bei der Allianz Versicherung in Höhe von 1.119,29 € erlitten, der ebenso zu erstatten sei.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 1.252.72 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von EUR 655,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Beklagten machen insbesondere geltend, der Kläger habe den erforderlichen Beweis dafür, dass die von ihm behaupteten Verletzungen durch den Unfall hervorgerufen wurden, nicht geführt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten, eines biomechanischen Gutachtens des Dipl.-Ing. … sowie eines medizinischen Gutachtens des Prof. Dr. …. Zur mündlichen Erläuterung des. letztgenannten Gutachtens wurde ein zweiter Sachverständige, der bereits an der schriftlichen Gutachtenerstellung mitwirkende … bestellt. Auf die schriftlichen Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2017 wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Kläger wurde weiter informatorisch angehört. Insofern wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 und 29.05.2017 verwiesen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und der dort bezeichneten Anlagen ausdrücklich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.

Dem Kläger stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff., 253 BGB zu.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Klägers verletzt hat. Mithin steht eine grundsätzlich Eintrittspflicht des Beklagten zu 1) gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG unter Abwägung der Verursachungsbeiträge in voller Höhe fest und mithin auch die Haftung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG.

2. Dementsprechend haften die Beklagten dem Kläger auch für die Kosten der Sachverständigenbegutachtung durch den Sachverständigen … in Höhe von 504,56 €. Dieser Betrag war erforderlich zur Schadensermittlung und -behebung. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag – für den Kläger erkennbar – deutlich überhöht ist; hierzu ist auch nichts dargelegt worden.

Weiter steht dem Kläger – wie allgemein anerkannt ist – eine Schadenspauschale zu, die nach der bei dem hiesigen Gericht üblichen Praxis mit 25,00 € angemessen und zutreffend bemessen ist.

3. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme auch hinreichend davon überzeugt, dass der Kläger durch den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall einen Personenschaden erlitten hat. Allerdings hat der Kläger nicht den vollen Umfang des von ihm behaupteten Personenschaden darlegen und beweisen können.

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Im Einzelnen:

a) Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ausreichend gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls eine Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzung Grad i erlitten hat, mithin die von ihm behaupteten Kopfschmerzen und Schwindel. Nicht hinreichend nachgewiesen ist dagegen für das Gericht, dass der Kläger eine „segmentale Gelenkfunktionsstörung“ sowie ein „HWS-/BWS-/LWS-Syndrom“ erlitten hat.

Das Gericht kommt zu dieser Überzeugung aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens des bestellten Sachverständigen Prof. Dr. … und den mündlichen Erläuterungen des weiteren bestellten Sachverständigen ….

Der Sachverständige Prof. Dr. … hat in seinem Gutachten für das Gericht nachvollziehbar zunächst einmal die Klassifizierung von Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzungen in Anlehnung an die Quebec-Task-Force, modifiziert nach Spitzer et al., dargelegt.

Der Sachverständige Prof. Dr. … kommt dann aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Untersuchung zu dem Schluss, dass bei dem Kläger eine Halswirbelbeschleunigungsverletzung nach Grad I vorgelegen habe. Dieser Schweregrad wird beschrieben als „Beschwerden wie Nackenschmerzen und/oder Nackensteife, Schmerzenempfindungen“.

Der Sachverständige Prof. Dr. … stützt sich dabei in seinem schriftlichen Gutachten insbesondere auf den schriftlichen Befund des Dr. … vom 27.03.2015, in dem hauptsächlich subjektive Beschwerden des Klägers erwähnt sind, nämlich Kopfschmerzen sowie paravertebra…e muskuläre Schmerzen im Nackenbereich und leichter Schwindel. Er legt dort weiter dar, es entspräche einer pathophysiologischen gesicherten Erkenntnis, dass eine nicht strukturelle Läsion (Zerrung, Prellung, Stauchung, Erschütterung, etc.) vorübergehende Beschwerden wie z.B. Dehnungsschmerz verursachen und bei gezerrter Muskulatur auch mit schmerzreflektorisch verminderter Beweglichkeit einhergehen könne. In seinem Ergänzungsgutachten vom 27.02.2017 führt der Sachverständige Prof. Dr. … aus, dass es sich um ein subjektives Beschwerdebild handele, dieses jedoch entsprechend dokumentiert sei. Ein objektiver Nachweis mittels MRT oder Röntgenbild sei letztlich diesbezüglich nicht möglich.

In dem Beweistermin vom 29.05.2017 wurde der weitere bestellte Sachverständige …, der bei der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … mitgewirkt hat, eingehend ergänzt befragt. Dem Sachverständigen … wurde insbesondere vorgehalten, dass der Sachverständige … in seinem Gutachten bezüglich der biomechanischen Belastungswerte eine Differenzgeschwindigkeit von lediglich 5 km/h festgestellt habe.

Der Sachverständige … verwies insofern auf die Darstellung im schriftlichen Gutachten, das auch eine nicht strukturelle Läsion entsprechende Beschwerden verursachen könne, die dann nach einigen Tagen oder einigen Wochen abklängen. Er legte weiter dar, dass eine Abgrenzung von „ausgedachten“ Beschwerden nicht einfach sei, er jedoch nach seiner Erfahrung davon ausgehe, dass die behaupteten Beschwerden beim Kläger tatsächlich vorlagen. Er erläuterte weiter, dass Schmerzen letztlich nicht messbar und objektivierbar seien; auch Schmerzskalen basierten auf subjektiven Einschätzungen. Er gehe weiter davon aus, dass der Kläger nicht ohne Grund zum Arzt gegangen sei und dort subjektive Beschwerden angegeben habe.

Weiter führte der Sachverständige K. aus, dass nach vorliegenden Studien eine abrupte Geschwindigkeitsänderung mit dem Kfz im angeschnallten Zustand in aller Regel, ganz überwiegend wahrscheinlich, zu einem gewissen Trauma durch Steilstellung der Halswirbelsäule führe, und zwar auch bei niedrigen Geschwindigkeiten. Ob es dadurch zu Beschwerden bei den Betroffenen käme, hinge vom Einzelfall ab. Studien dazu, wie wahrscheinlich es sei, dass es bei einer Differenzgeschwindigkeit unter 10 km/h sei zu Beschwerden käme, lägen nicht vor.

b) Das Gericht hält insgesamt die Darstellungen und Überlegungen der beiden medizinischen Sachverständigen für nachvollziehbar und zutreffend. Letztlich ergibt sich aus den gutachterlichen Erläuterungen, dass ein objektiver Nachweis eine Halswirbelbeschleunigungsverletzung Grad I nach der dargelegten Skala nicht möglich ist. Dies kann jedoch für das Gericht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu führen, dass der Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO nicht erbracht werden kann. Dies entnimmt das Gericht auch der höchstgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116).

Das Gericht hat daher die gutachterlichen Feststellungen sowie alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und aufgrund dessen die Überzeugung erlangt, dass der darlegten Personenschaden beim Kläger eingetreten ist. Für das Gericht ist insofern insbesondere maßgeblich, dass der Kläger insgesamt vier Mal sich in ärztliche Behandlung begeben hat und zusätzlich sich zwei Mal Krankengymnastik hat verordnen lassen mit jeweils 6 Einheiten, mithin insgesamt 12 Behandlungen, und diese auch wahrgenommen hat.

Das Gericht hält es für höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger im Hinblick auf „ausgedachte“ Beschwerden einen derart hohen Aufwand betreiben würde.

Gleichzeitig liegen keine Anhaltspunkte dafür da, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits akute behandlungsbedürftige Beschwerden hatte. In seiner persönlichen informatorischen Anhörung hat der Kläger dies glaubhaft verneint.

c) Nachvollziehbar hat der Sachverständige Prof. Dr. … seinem schriftlichen Gutachten jedoch dargelegt, dass eine Halswirbelbeschleunigungsverletzung Grad II – das heißt „Grad I plus objektive muskuloskelettale Befunde, wie z.B. Bewegungseinschränkung, Druckschmerzempfindlichkeit oder Blockaden“ und mithin die Diagnose einer „segmentalen Gelenkfunktionsstörung“ sowie „HWS-/BWS-/LWS-Syndrom“ nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat erläutert, dass sich aus den ärztlichen Unterlagen die – erforderlichen – objektiven Anhaltspunkte für eine solche Verletzung nicht ergäben. Insbesondere die erforderlichen 3-Schritt-Diagnostik sei nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige … hat dies in seiner mündlichen Erläuterung bestätigt. Das Gericht hält diese Darlegungen für insgesamt nachvollziehbar und überzeugend.

d) Vor dem Hintergrund des eingetretenen Personenschadens sind daher die vom Kläger getätigten Aufwendungen für Zuzahlung zu den wahrgenommenen Krankengymnastik-Terminen in Höhe von insgesamt 43,60 € voll erstattungsfähig.

e) Weiter steht dem Kläger dementsprechend auch ein Anspruch auf Provisionsausfall zu.

Der Sachverständige … hat – vom Gericht befragt – angegeben, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei einem Personenschaden gemäß Grad I, also gemäß seiner Einstufung, im Einzelnen eine schwierige Frage sei. Es hänge auf jeden Fall von dem Beruf des Betroffenen ab. Bei einer mit vielen Autofahrten verbundenen Tätigkeit halte er es für denkbar, dass es noch Probleme mit Nackensteifigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel geben könnte. Auch diese Feststellungen waren für das Gericht nachvollziehbar.

Der Kläger hat – informatorisch angehört – angegeben, er sei als Vertriebsmitarbeiter tätig und mithin viel mit dem Kfz unterwegs. Dies wird bestätigt durch vorgelegte Entgeltnachweise. Daher erscheint es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Kläger arbeitsunfähig war und mithin die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zugrundezulegen sind.

Diese Bescheinigungen beziehen sich auf den Zeitraum 26.03.2015 bis 17.04.2015, also einen Zeitraum von 22 Tagen, mithin 16 Arbeitstagen.

Der Kläger hat jedoch den von ihm geltend gemachten Provisionsausfallschaden in Höhe von 1.162,56 € nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht setzt stattdessen im Wege der richterlichen Schadensfestsetzung gemäß § 287 ZPO ein Betrag von 550,00 € fest:

Festzuhalten ist erst einmal, dass der Kläger zwar ausreichend Nachweise für die an ihn in den elf vorangehenden Monaten ausgezahlte monatliche Provision eingereicht hat. Diesen Zeitraum hält das Gericht auch für ausreichend und aussagekräftig, da Provisionserlöse sich gerichtsbekannt unterschiedlich entwickeln und ein Abstellen auf möglichst aktueller Werte sinnvoll erscheint. Konkret kommt hinzu, dass der Kläger erst seit 01.10.2013 bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt war und aus Sicht des Gericht jedenfalls der Zeitraum des ersten halben Jahres nach Arbeitsbeginn für die Provisionserlöse aufgrund der erforderlichen Einarbeitung nicht als aussagekräftig erscheint.

Daher ist nach Auffassung des Gerichts zutreffend auf den belegten Zeitraum abzustellen. Allerdings hat der Kläger in seiner Berechnung für den Monat Oktober 2014 zu Unrecht einen positiven Betrag von 576,78 € eingestellt: tatsächlich war ein Betrag von 59,28 € negativ anzusetzen.

Es ergibt sich mithin eine Gesamtprovision für die genannten 11 Monate von 15.329,04 €. mithin monatlich 1.393,55 €. Bei einem durchschnittlichen Ansatz von 21 Arbeitstagen im Monat ergibt sich damit auf 16 Arbeitstage gerechnet ein Betrag von 1.061,75 €.

Dieser Betrag ist jedoch nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht voll anzusetzen. Es ist zu berücksichtigen, dass Termine, die zum Abschluss einer Provision führen können, auch verlegt und zu späteren Zeiten komprimiert wahrgenommen werden können. Der Kläger hat auf diesen gerichtlichen Hinweis auch nichts Gegenteiliges dargelegt. Angesichts des jedoch erheblichen Ausfallzeitraums geht das Gericht gleichzeitig davon aus, dass ein erheblicher Anteil von Terminen nicht ohne weiteres umgelegt werden konnte. Insgesamt hält das Gericht im Wege der richterlichen Schadensschätzung daher einen Ansatz von etwa 50 % und mithin einen Betrag von aufgerundet 550,00 € für angemessen.

f) Weiter steht dem Kläger aufgrund der erlittenen Verletzungen gemäß § 253 BGB ein Schmerzensgeld zu.

Das Gericht berücksichtigt hierbei die erfolgte Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitraum von 22 Tagen und die Erforderlichkeit von 4 ärztlichen Untersuchungen und 12 Behandlungsterminen mit Krankengymnastik. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Verletzungsfolge insgesamt einen Schmerzensgeld von 750,00 € für angemessen.

g) Dem Kläger stehen daher Ansprüche von 1.597,48 € für Reparatur. 504,56 € für die Kosten des Sachverständigen, 25 € Kostenpauschale, 43,60 € Zuzahlung für Heilbehandlung, 550 € für Provisionsausfall und 750 € für Schmerzensgeld, somit insgesamt 3.470,64 € zu. Geleistet darauf wurden 2.080,48 €, so dass insgesamt 1.390,16 € auszuurteilen waren.

4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der ausgeurteilten Beträge gemäß §§ 286 Abs. 1, 288, 291 ZPO.

5. Weiter hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Recbtsanwaltskosten.

Aus dem insgesamt dem Kläger zustehenden Schadenersatz inklusive Reparaturkosten und Schmerzensgeld in Höhe von 3.470,64 € ergibt sich unter Ansatz einer 1,3 Gebühr einer Nebenkostenpauschale und der gesetzlichen Umsatzsteuer ein ersatzfähiger Betrag von 413,64 €.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei eine 1,3 Gebühr anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-R 2013, 2020) ist an eine Erhöhung gegenüber der Regelgebühr von 1,3 nur bei Darlegung besonderer Schwierigkeit und besonderem Aufwandes angemessen; hierfür fehlt es am entsprechenden Sachvortrag.

? FAQ zum Urteil


  • Was ist das HWS-/BWS-/LWS-Syndrom und wie wird es im Kontext von Verkehrsunfällen betrachtet? Das HWS-/BWS-/LWS-Syndrom bezieht sich auf Verletzungen und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Im Kontext von Verkehrsunfällen können solche Verletzungen durch abrupte Bewegungen oder Kollisionen entstehen, oft als „Schleudertrauma“ bezeichnet.
  • Wie wurde im Fall AG Aschaffenburg – Az.: 125 C 1248/15 entschieden? Im genannten Fall wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.803,70 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Klage wurde jedoch nicht in vollem Umfang anerkannt, und die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
  • Welche Beweise wurden im oben genannten Fall herangezogen, um die Verletzungen des Klägers zu bestätigen? Das Gericht zog zwei Sachverständigengutachten heran, ein biomechanisches und ein medizinisches. Außerdem wurden schriftliche Gutachten und Protokolle der mündlichen Verhandlungen berücksichtigt.
  • Wie wird entschieden, ob ein Kläger Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat? Die Entscheidung basiert auf verschiedenen Faktoren, einschließlich der Schwere der Verletzung, der Umstände des Unfalls und der Beweise, die vorgelegt werden. Im genannten Fall wurde festgestellt, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzung Grad I erlitten hat, aber nicht den vollen Umfang des behaupteten Personenschadens nachweisen konnte.
  • Was sollten Betroffene tun, wenn sie nach einem Verkehrsunfall Schmerzen oder Beschwerden verspüren? Es ist wichtig, sofort einen Arzt aufzusuchen und alle Beschwerden zu dokumentieren. Bei rechtlichen Fragen oder Ansprüchen sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, um eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Im genannten Fall suchte der Kläger mehrfach ärztliche Hilfe und unterzog sich Physiotherapie, was bei der Beurteilung seiner Ansprüche berücksichtigt wurde.

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