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Hundebiss – Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche

Hundebiss und Recht: Ein detaillierter Blick auf das Urteil des AG Aschaffenburg

In einer ruhigen Straße in der Stadt K., am 17. Dezember 2015, erlebte eine Altenpflegerin einen schrecklichen Vorfall, der nicht nur physische, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich zog. Während sie ihrer Tätigkeit in der H-Gasse 6 nachging, wurde sie unerwartet von zwei Hunden , einem Schäferhund und einem kleineren Hund, angegriffen. Die daraus resultierenden Bisswunden an beiden Armen und dem linken Unterschenkel waren so schwerwiegend, dass sie sofortige medizinische Hilfe benötigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 130 C 250/16 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Beklagte zu 2) wurde aufgrund eines Hundebisses zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Klägerin verurteilt.

  • Die Klägerin wurde von zwei Hunden gebissen und erlitt Bissverletzungen an Armen und Beinen.
  • Die Klägerin war für einen Monat zu 100% arbeitsunfähig und musste medizinisch behandelt werden.
  • Die Beklagte zu 2) wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 2) die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB bzw. § 834 BGB trägt.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin wurde nicht festgestellt.
  • Die Klägerin erhielt 3.000,00 € Schmerzensgeld und 100,00 € Schadensersatz für zerstörte Kleidung.
  • Die Beklagte zu 2) muss außerdem außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,37 € zahlen.
  • Zinsen als Verzugsschaden wurden ebenfalls zugesprochen.

Die Schwere des Angriffs war nicht nur an den physischen Wunden zu erkennen. Die Altenpflegerin war einen Monat lang zu 100 % arbeitsunfähig, musste sich intensiver medizinischer Behandlung unterziehen, und ihre Kleidung, eine Jacke und Hose der Marke Montego, wurde ebenfalls beschädigt. Diese physischen und materiellen Schäden bildeten die Grundlage für die darauffolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die rechtliche Herausforderung

Hundebiss
(Symbolfoto: Fercast /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Identifizierung des tatsächlichen Angreifers. Es war ungewiss, welcher der beiden Hunde den Schaden verursacht hatte. Dies führte zu Fragen bezüglich der Anwendung von § 830 I Satz 2 BGB, da es nicht klar war, welcher Hund die Verletzung hervorgerufen hatte.

Das Gericht musste auch die Natur der Tierhalterhaftung berücksichtigen, die eine Haftung unabhängig von Verschulden vorsieht. Ein weiterer bedeutender Aspekt des Falls war, ob es ein Mitverschulden seitens der Altenpflegerin gab, was die Beklagte zu 2) behauptete.

Die Gerichtsentscheidung

Das AG Aschaffenburg entschied schließlich, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sei, verschiedene Beträge an die Klägerin zu zahlen, darunter Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €. Dies basierte auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen, einschließlich der Vorschriften des BGB, die die Haftung von Tierhaltern und Tieraufsehern regeln.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Gerichts in diesem Fall betont die Wichtigkeit, alle Aspekte und Details eines Falles zu berücksichtigen, um zu einer gerechten und fairen Entscheidung zu gelangen. Das Urteil zeigt auch die Schwierigkeiten auf, die auftreten können, wenn mehrere mögliche Täter beteiligt sind und wie das Gesetz solche Situationen behandelt.

Zusammenfassend stellt dieser Fall ein Beispiel für die Komplexität von Rechtsfällen dar, die auf den ersten Blick einfach erscheinen mögen. Es unterstreicht die Bedeutung von Details, sowohl in Bezug auf den tatsächlichen Vorfall als auch auf die rechtlichen Grundlagen, und wie diese Details zu einer fundierten gerichtlichen Entscheidung beitragen können. Es zeigt auch, wie das Rechtssystem in der Lage ist, sich mit komplizierten und mehrdeutigen Situationen auseinanderzusetzen und dabei eine faire und gerechte Lösung für alle Beteiligten zu finden.

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Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche bei Hundebissen – kurz erklärt


Wenn ein Hund zubeißt, haftet in der Regel der Hundehalter. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte den Hund provoziert hat und somit mitschuldig ist. Geschädigten steht nach einem Hundebiss Schmerzensgeld zu. Die genaue Höhe des Schmerzensgeldes wird vom Gericht festgelegt und richtet sich nach der Schwere der Verletzung. Neben körperlichen Verletzungen können auch Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit als immaterieller Schaden geltend gemacht werden.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Tierrecht: Hier geht es um die Rechte und Pflichten von Tierhaltern. In diesem Fall betrifft es die Haftung des Tierhalters für Schäden, die durch sein Tier verursacht wurden.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 834: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Tierhalters. Wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. In diesem Fall geht es um die Haftung der Beklagten zu 2) für die durch den Schäferhund verursachte Bissverletzung.
  • Versicherungsrecht: Dies bezieht sich auf die Ansprüche, die gegen eine Versicherung geltend gemacht werden können, insbesondere im Hinblick auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Hier geht es um die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) bezüglich Schmerzensgeld und Schadensersatz.


Das vorliegende Urteil

AG Aschaffenburg-  Az.: 130 C 250/16 – Endurteil vom 16.02.2017

1. Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner verurteil, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,37 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 2) hat als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus einem Hundebiss. Am 17.12.2015 gegen 11.45 Uhr begab sich die Klägerin zusammen mit der Zeugin W1. in die H-gasse 6 in K., um ihren Tätigkeiten als Altenpflegerin nachzugehen. Für die Klägerin war das der erste Besuch in dem Anwesen.

Die Klägerin erlitt Bissverletzungen in den rechten und linken Unterarm sowie in den linken Unterschenkel. Die seitens der Klägerin getragene Jacke und Hose wurde beschädigt. Die Klägerin wurde am 17.12.2015 im Klinikum A. W. notversorgt und befand sich dann im Klinikum A.-W. in Behandlung sowie bei dem Hausarzt Dr. E. Die Klägerin war vom 17.12.2015 bis 17.01.2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Klägerin musste 7 Tage lang Antibiotika und antiseptische Mittel nehmen. Ferner musste sie Schmerzmittel nehmen und konnte erst ab dem 18.01.2016 Auto fahren. Die Bisswunden sind vernarbt. Der Wiederbeschaffungswert der zerstörten Jacke und Hose der Marke Montego beläuft sich jeweils auf 50,00 €.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.03.2016 wurde dem Beklagten zu 1) der Vorfall mitgeteilt und um Bekanntgabe der Hundehalterhaftpflichtversicherung gebeten. Mit Schreiben vom 14.04.2016 unter Fristsetzung bis zum 28.04.2016 wurde der Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Beklagte zu 2) wurde wegen des Vorfalls rechtskräftig mit Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau – wegen fahrlässiger Körperverletzung, Aktenzeichen 125 Js 2064/16, durch Strafbefehl vom 21.04.2016 zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt.

Die Klägerin behauptet, class, als sie die Gartentür öffnete, durch die teilweise geöffnete Haustüre, die von dem Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) gehaltenen Hunde, bzw. der von der Beklagten zu 2) beaufsichtigten Hunde, ein Schäferhund und ein kleinerer Hund, auf die Klägerin zuliefen und diese mehrfach in den rechten und linken Unterarm sowie den linken Unterschenkel bissen. Die Klägerin argumentierte, dass in diesem Fall § 830 I Satz 2 BGB analog Anwendung findet, da nicht klar sei, welcher Hund die Verletzung hervorgerufen habe. Bei der Tierhalterhaftung handele es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.

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Die Klägerin beantragte zunächst die Verurteilung des Beklagten zu 1), erweiterte dann mit Schriftsatz vom 06.09.2016 die Klage auf die Beklagte zu 2). Gegen den Beklagte zu 1) erging in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 ein Versäumnisurteil.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen; die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,37 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) argumentiert, dass sie die Hundesteuer für den Hund Fritz bezahle und dessen Halterin sei; es handele sich jedoch um einen Pintscher. Die verursachten Bisswunden seien nicht auf den Biss eines Pintschers zurückzuführen. Die Beklagte zu 2) behauptet, der Pintscher habe nicht gebissen, lediglich der Schäferhund habe gebissen. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Klägerin habe geschrien und dann sind die Hunde auf sie zugelaufen und der verlaufenden Klägerin hinterhergelaufen und hätten diese gebissen. Die Beklagte zu 2) argumenziert die Klägerin treffe jedenfalls ein Mitverschulden an den Bissverletzungen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2016 Bezug genommen und verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin W1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2017 Bezug genommen und verwiesen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 833 BGB bzw. als Tieraufseherin gemäß § 834 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB in Höhe von 3.000,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 100,00 € gemäß §§ 249 ff BGB zusteht.

1. Es kommt nicht darauf an, ob die Bissverletzung durch das Zubeißen beider Hunde bzw. lediglich durch die Bisse des Schäferhundes, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, hervorgerufen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend § 830 BGB nicht anwendbar. Aus Sicht des Gerichts ist nicht zu sehen, dass die beiden Hunde gemeinschaftlich gehandelt hätten, wenn nur einer von ihnen zugebissen haben soll.

2. Die Beklagte zu 2) haftet für durch den Schäferhund verursachte Bissverletzung jedenfalls nach § 834 BGB. Die Voraussetzungen des § 834 BGB liegen vor. Die Beklagte zu 2) war nach ihrer eigenen Angaben Tieraufseherin, indem sie insbesondere den Schäferhund tagsüber gemeinsam mit ihrem Pintscher beaufsichtigte. Die Beklagte zu 2) hat sich auch nicht gemäß § 834 Satz 2 BGB entlastet. Nach § 834 Satz 2 BGB tritt die Verantwortlichkeit des Tieraufsehers nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch be: Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Welche Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Tier nach seiner Gattung, besonderen Eigenarten unter konkreten Situationen ausgehenden Gefahr. Im Fall von Hunden ist insbesondere die Beaufsichtigung ggf. auch das Anleinen erforderlich. Vorliegend befanden sich die Tiere, die unkoontrolliert aus der Haustür liefen, bzw. sich bereits im Garten befanden, nicht mehr unter der Kontrolle der Beklagten zu 2), zumal nach Aussagen der Zeugin W1. die Beklagte zu 2) die Haustür öffnete und somit erst die Möglichkeit schuf, dass die Hunde ohne Kontrolle die Klägerin beißen konnten.

3. Im Übrigen haftet die Beklagte zu 2) jedenfalls nach § 833 BGB für Verletzungen, die durch den kleineren Hund zugefügt wurden.

4. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin, insbesondere das von der Beklagten vorgetragene schreiende Weglaufen, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin W2. hat bestätigt, dass die Hunde auf die Klägerin zuliefen und die Klägerin, wie auch die Zeugin W1., dann versuchten sich in Sicherheit zu bringen. Auch habe die Klägerin erst zu Schreien begonnen, als die Hunde anfingen sie zu beißen. Demnach ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht ansatzweise erkennbar.

5. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000,00 € zu.

a. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzung, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierzu zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüberhinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Weiter fließt in die Bestimmung des Schmerzensgeldes auch das Alter des Geschädigten ein; denn einunddieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden. Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische zergliedernde Herangehensweise an. Einzelne Verletzungen, bzw. Verletzungsfolgen, sind nicht gesondert zu bewerten. Die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die ir vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder Anhaltspunkte bieten können (vgl. Grüneberg in Palandt, 76. Auflage 2017, § 253 BGB, Rd.Nr. 4, 15 ff).

b. Ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € ist für die Verletzunger der Klägerin angemessen, aber auch ausreichend. Das Schmerzensgeld bewegt sich innerhalb dessen, was für vergleichbare Fälle bezahlt wird. Das OLG Jena sprach für zwei Bissverletzungen der Wade mit Narbenbildung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 1 Monat sowie ambulanten Heilbehandlung einen Betrag von 2.000,00 € zu (vgl. OLG Jena, Urt. vom 16.07.2015 – 1 U 652/14). Das OLG Düsseldorf hat einer Schülerin für eine Bisswunde am Unterarm durch einen Rottweiler, die fast narbenfrei verheilte, ein Schmerzensgeld von 2.556,46 € (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 12.07.1996 – 22 U 31/96) zugesprochen und hierbei insbesondere die Angst und psychische Belastung der Schülerin berücksichtigt. Das AG Cloppenburg hat einer Frau bei einer Unterarmsverletzung durch Hundebiss mit Infektion ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € zugesprochen (vgl. AG Cloppenburg Urteil vom 13.09.2013 – 21 C 876/12).

Vorliegend st zu berücksichtigen, dass die Klägerin sowohl in die Wade als auch in den Unterarm gebissen wurde und sich nicht einem, sondern 2 Hunden – wenn auch einem kleinen und einem großen Hund – gegenüber sah. Weiter hat die Klägerin eine Tentanusspritze erhalten und wurde 4 Wochen lang Antibiotika und mit antiseptischen Mitteln behandelt. Weiter wurde die Klägerin 5 × ambulant behandelt Die Narbenbildung an der Wade war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin ca. 1 Jahr nach dem Vorfall, deutlich sichtbar. Auch bewegt der Vorfall die Klägerin, wie in ihrer informatorischen Anhörung deutlich wurde, nicht heute.

6. Der Schadensersatzanspruch für die zerstörte Kleidung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Schadens war zwischen den Parteien unstreitig.

III. Der Anspruch auf Zinsen als Verzugsschaden folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Zinsbeginn war zwischen den Parteien unstreitig.

IV. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Höhe bemisst sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG aus einem Betrag von 3.100,00 €, mithin 327,60 €, zuzüglich Auslagen gemäß Nr. 7001 u. 700.2 VV RVG in Höhe von 20,00 € zuzüglich MwSt in Höhe von 88,04 €, mithin insgesamt 413,63 €. Weiter sind gemäß Nr. 7002 VV RVG Kosten für die Kopien der Ermittlungsakte ir Höhe von 27,50 € erstattungsfähig.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

? FAQ zum Urteil


  • Was sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Kontext eines Hundebisses? Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sind finanzielle Entschädigungen, die einer Person zustehen können, wenn sie durch einen Hundebiss verletzt wurde. Während Schmerzensgeld für physische und psychische Schmerzen gezahlt wird, deckt der Schadensersatz materielle Schäden ab, wie z.B. beschädigte Kleidung oder medizinische Kosten.
  • Welche rechtlichen Grundlagen gelten bei einem Hundebiss? In Deutschland regelt § 833 BGB die Haftung des Tierhalters. Dieser Paragraph besagt, dass der Halter eines Tieres für den Schaden aufkommt, den das Tier verursacht hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
  • Was bedeutet „Gesamtschuldner“ im Kontext des Urteils? Als Gesamtschuldner werden mehrere Schuldner bezeichnet, die für eine Schuld gemeinsam haften. Das bedeutet, dass der Gläubiger (in diesem Fall die Klägerin) sich aussuchen kann, von welchem Schuldner er die gesamte Summe verlangt.
  • Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt? Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand verschiedener Kriterien bestimmt, darunter die Art und Schwere der Verletzung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eventuelle Dauerschäden und psychische Beeinträchtigungen. Vergleichsfälle können ebenfalls als Anhaltspunkt dienen.
  • Was sollte man tun, wenn man von einem Hund gebissen wurde? Bei einem Hundebiss sollte man umgehend medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Zudem ist es ratsam, den Vorfall zu dokumentieren, Zeugen zu notieren und rechtlichen Rat, beispielsweise durch einen Anwalt, einzuholen. Es kann auch hilfreich sein, den Vorfall bei der Polizei zu melden.

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