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Auffahrunfall – Anscheinsbeweis und Anforderungen an Gegenbeweis

Auffahrunfall: Beweislast und Gegenbeweisforderungen

Im Fokus des vorliegenden Falles steht ein Auffahrunfall, bei dem ein Lkw auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Der Kläger behauptet, er habe sich bei starkem Verkehr von der Einfädelspur in den fließenden Verkehr einordnen wollen, als der Lkw des Beklagten von hinten auffuhr. Der Beklagte hingegen behauptet, dass es sich um ein provoziertes Schadensereignis handelt und das klägerische Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe, ohne dass es einen verkehrsbedingten Anlass dafür gegeben habe.

Beweisführung und Gegenbeweis

Die Beweislast im Falle eines Auffahrunfalls liegt in der Regel beim Auffahrenden. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte unaufmerksam oder zu dicht hinter dem Kläger fuhr. Der Beklagte versuchte, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem er einen atypischen Verlauf des Unfalls darlegte. Er konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, dass das klägerische Fahrzeug abrupt gebremst hat.

Technische Beweisführung und Sachverständigengutachten

Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, um die technischen Aspekte des Unfalls zu klären. Er konnte jedoch nicht feststellen, ob das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt eingebremst war oder nicht. Daher konnte der Beweis einer abrupten Bremsung des klägerischen Fahrzeugs auch aus technischer Sicht nicht erbracht werden.

Haftungsfrage und Reparaturkosten

Selbst wenn man die vom Beklagten geschilderte Unfallversion zugrunde legen würde, wäre der Beklagte gehalten gewesen, einen erhöhten Sicherheitsabstand einzuhalten. Daher wurde eine 100-prozentige Haftung der Beklagtenseite als angemessen erachtet. Bezüglich der Reparaturkosten wurde festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten unfallbedingt waren und die Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt angemessen waren.

Schlussbetrachtung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beklagte in diesem Fall die Beweislast trug und den Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnte. Die technische Beweisführung konnte keine Klarheit über den genauen Unfallhergang schaffen und die Haftungsfrage fiel zu Ungunsten des Beklagten aus. Die geltend gemachten Reparaturkosten wurden als unfallbedingt anerkannt und die Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt als angemessen erachtet.

LG München I – Az.: 19 O 16366/19 – Urteil vom 26.05.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.870,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2019 sowie weitere 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.364,08 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Verkehrsunfalles, welcher sich am 23.07.2019 im Bereich … ereignete. Beteiligt waren das Fahrzeug des Klägers, ein … mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das vom Beklagten geführte Fahrzeug, ein Lkw der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagten-Lkw fuhr von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf. Der Kläger trägt vor, dass er sich bei regem Verkehr von der Einfädelspur nach links in den fließenden Verkehr habe einordnen wollen, wobei der Beklagten-Lkw von hinten aufgefahren sei.

Der Kläger trägt vor, ihm sei dabei folgender Schaden entstanden:

  • Reparaturkosten 5.316,63 EUR
  • Sachverständigenkosten 1.017,45 EUR
  • Auslagenpauschale 30,00 EUR
  • Gesamtschaden: 6.364,08 EUR

Diesen Betrag macht der Kläger zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten klageweise geltend.

Auffahrunfall - Anscheinsbeweis und Anforderungen an Gegenbeweis
„Auffahrunfall und unaufgeklärte Beweislast: LKW trifft PKW trotz Unklarheiten zur vollen Haftung. Die aufkommenden Kosten werden als angemessen und unfallbedingt anerkannt (Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.364,08 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2019 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet bereits die Aktivlegitimation des Klägers. Er trägt zudem vor, dass es sich um ein provoziertes Schadensereignis handle. Das klägerische Fahrzeug habe Vorschäden im Schadensbereich gehabt, die bereits aus dem Juli 2018 stammen würden. Zudem liege kein Auffahrunfall vor, da das klägerische Fahrzeug abrupt mit Vollbremsung bis zum Stillstand abgebremst worden sei, ohne dass es einen verkehrsbedingten Anlass hierfür gegeben habe. Der Beklagten-Lkw sei sodann aufgefahren.

Der Beklagte bestreitet zudem die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten. Diese seien nicht unfallbedingt. Der Beklagte verweist insofern auf die Werkstattfirma …, die den Schaden günstiger reparieren könne.

Die Beklagtenseite bestreitet zudem die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten, da das Sachverständigengutachten unbrauchbar sei. Der Beklagte bestreitet zudem die Höhe der geltend gemachten Auslagenpauschale.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers sowie des Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.05.2020 verwiesen.

Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das mündlich durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … in der Sitzung vom 26.05.2020 und die diesbezügliche Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass es von der Aktivlegitimation des Klägers überzeugt ist. Das klägerische Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt vom Kläger gesteuert, dieser ist auch als Halter des Fahrzeuges eingetragen. Zudem hat der Kläger glaubhaft angegeben, das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft zu haben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete, weil der Beklagte auf das vor ihm fahrende klägerische Fahrzeug auffuhr. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger abrupt ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung gemacht hat, weswegen der Beklagten-Lkw auffuhr. Eine 100-prozentige Haftung der Beklagtenseite ist aufgrund der gegen die Beklagtenseite sprechenden Anscheinsbeweises angemessen.

Unstreitig ereignete sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall, in dem der Beklagte mit seinem Lkw auf das vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug auffuhr. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war i.d.R. unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.1.2007, VI ZR 248/05).

Der gegen die Beklagtenseite sprechende Anscheinsbeweis ist vorliegend auch nicht erschüttert. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (BGH, Urteil vom 16. 1. 2007, VI ZR 248/05).

Dieser Nachweis ist der Beklagtenseite nicht gelungen. Der Kläger hat in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass er sehr langsam auf der Einfädelungsspur auf den … zugefahren sei. Die Kurve habe er bereits sehr langsam befahren, er sei mit ca. 20 km/h gefahren. Er sei dann noch langsamer geworden, da reger Verkehr auf dem … geherrscht habe. Schließlich sei der Beklagten-Lkw aufgefahren. Der Beklagte selbst hingegen hat angegeben, dass der Kläger schon sehr langsam auf der Kurve in Richtung … gefahren sei. Dort sei er, und dies bestätigt die Angaben des Klägers, schon mit lediglich 20 km/h gefahren. Er habe sodann insgesamt 3 Vollbremsungen gemacht. Nach der ersten Vollbremsung sei er mit ca. 20 km/h Geschwindigkeit wieder weitergefahren und zwar etwa 40 bis 50 m. Er habe sodann eine zweite Vollbremsung gemacht und sei dann noch einmal 4 oder 5 m gefahren, bis er schließlich die dritte Vollbremsung gemacht habe, bei der es dann zum Unfall gekommen sei. Der Beklagte hat diese Vorgänge zwar ebenfalls in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Hinzu kommt, dass an der Unfallörtlichkeit für den Kläger noch gar keine Gelegenheit bestand, auf den … zu wechseln, sondern die Einfädelungsspur jedenfalls noch länger hätte befahren werden müssen. Der Sachverständige hat insofern in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt, dass sich die Unfallörtlichkeit ausweislich der Endposition des LKWs Bild Nummer 3 bzw. der Übersichtsskizze auf Seite 3 des Anlagenkonvolutes noch Zurückversetzt vor der Endposition des LKWs befunden hat. An der Unfallörtlichkeit war somit ein Einfädeln auf den führende Ring noch gar nicht legal möglich. Zudem war die Einfädelungsspur noch sehr lang, sie setzte sich sogar noch hinter der Brücke fort. Es bestand somit entgegen den Angaben des Klägers auch bei regem Verkehr kein augenscheinliches Bedürfnis, abzubremsen oder sehr langsam zu fahren. Diese Zweifel, die sich aufgrund der Örtlichkeit an den Angaben des Klägers selbst ergeben, reichen jedoch nicht aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass hier tatsächlich eine abrupte Bremsung des Klägers stattgefunden hat, die es erlauben würde, den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden als erschüttert anzusehen. Vielmehr steht vorliegend bezüglich der Frage einer abrupten Bremsung Aussage gegen Aussage, das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welche der beiden Unfallversionen vorliegend glaubwürdiger ist.

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Hinzu kommt, dass der erfahrene Sachverständige Diplom-Ingenieur … in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt hat, dass aus technischer Sicht anhand der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge nicht festgestellt werden kann, ob der Pkw der Klagepartei zum Unfallzeitpunkt eingebremst gewesen ist oder nicht. Der Beweis einer abrupten Bremsung des klägerischen Fahrzeuges konnte somit auch aus technischer Sicht nicht erbracht werden.

Der Grad an Gewissheit, der erforderlich für eine Überzeugungsbildung des Gerichtes wäre, ist vorliegend schlicht nicht erreicht. Hinzu kommt die Überlegung, dass der Beklagte auch für den Umstand, dass er einem Fahrzeug, welches immer langsamer wird und sodann einige Male abbremst, um dann seine Fahrt fortzusetzen, derart nah auffährt, dass es dann schließlich zum streitgegenständlichen Unfall kommt, verantwortlich ist. Denn auch wenn man die – nicht hinreichend bewiesene – Unfallversion des Beklagten zugrunde legen würde, so lässt der vom Beklagten geschilderte Unfallverlauf die Verschuldensfrage noch nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Der Beklagte wäre, selbst wenn man seine Version des Unfallgeschehens zugrunde legt, gehalten gewesen, erst recht einen erhöhten Sicherheitsabstand einzuhalten. Legt man die Unfallversion des Beklagten zugrunde, dann war die von ihm geschilderte dritte Bremsung des Klägers keinesfalls mehr unvorhersehbar und unerwartet. Der Beklagte hätte sich zu diesem Zeitpunkt schon längst auf die besondere Fahrweise des Klägers einstellen müssen und einen entsprechenden Abstand einhalten müssen. Der Beklagte wäre insofern gehalten gewesen, seine Fahrweise anzupassen und sich deutlich defensiver zu verhalten. Hinzu kommt, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vordermannes grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. z.B. auch OLG Köln, Urteil vom 04.12.2000, 16 U 56/00).

Es verbleibt somit bei dem gegen die Beklagtenseite sprechenden Anscheinsbeweis gemäß § 4 StVO.

Der Klagepartei stehen daher 100 % des ihr entstandenen Schadens zu. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat in seinem ausführlichen und für den Laien einwandfrei verständlichen Gutachten zur Überzeugung des Gerichtes ausgeführt, dass die im klägerischen Gutachten kalkulierten Schäden unfallbedingt waren. Der Sachverständige hat dabei insbesondere ausgeführt, dass der klägerischerseits beauftragte Sachverständige den am klägerischen Fahrzeug vorhandenen Altschaden durch entsprechende Abzüge ausreichend berücksichtigt hat. Der Sachverständige ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als überaus erfahren und kompetent bekannt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen. Auch seitens der Parteivertreter wurden keine Einwendungen gegen das mündlich erstattete Gutachten erhoben.

Vorliegend sind die Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt Firma … zugrunde zu legen. Die Werkstatt befindet sich in absolut zumutbarer Nähe zum Wohnort des Klägers. Laut Google Maps ergibt sich eine Distanz von 11,5 km. Zudem ist die Werkstatt zertifiziert und arbeitet gleichwertig mit markengebundenen Fachwerkstätten. Die Zugänglichkeit zu den Stundenverrechnungssätzen der Firma … ist im Übrigen gerichtsbekannt, zudem hat der Sachverständige dies mündlich bestätigt. Das Gericht geht daher von netto Reparaturkosten in Höhe von 4.827,99 EUR aus.

Hinzu kommen die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.017,45 EUR. Das klägerischerseits eingeholte Gutachten hat sich keinesfalls als unbrauchbar, sondern vielmehr als korrekt erwiesen, im Übrigen hat der Kläger die Vorschäden gegenüber dem Gutachter angegeben, es sind keine nicht unfallbedingten Schäden kalkuliert worden. Dem Kläger steht zudem die Auslagenpauschale in Höhe von 25,– EUR zu. Dies ergibt einen ersatzfähigen Gesamtschaden von 5.870,44 EUR.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO,

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist in diesem Fall das primäre betroffene Rechtsgebiet, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Das Verkehrsrecht regelt die Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr und umfasst sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte. In diesem Fall geht es insbesondere um die Haftung bei einem Auffahrunfall und die Frage, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Die relevanten Normen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere § 1 StVO (Grundregeln), der besagt, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist ebenfalls betroffen, da es um die Abwicklung eines Verkehrsunfalls und die Frage geht, welche Kosten von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen sind. Die relevanten Normen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere in den §§ 110 ff. VVG, die die Regulierung von Schäden nach einem Verkehrsunfall betreffen.
  3. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. In diesem Fall geht es um die Durchführung eines Zivilprozesses, in dem der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten verlangt. Die relevanten Normen finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den §§ 253 ff. ZPO (Klageerhebung), §§ 286 ff. ZPO (Beweisaufnahme) und §§ 708 ff. ZPO (Vollstreckbarkeit von Urteilen).
  4. Schadensrecht: Das Schadensrecht ist ein Teilbereich des Zivilrechts und regelt die Frage, wann jemand, der einem anderen einen Schaden zugefügt hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist. In diesem Fall geht es um die Frage, ob der Beklagte dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet. Die relevanten Normen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 823 ff. BGB (Schadensersatzpflicht).
  5. Sachverständigenrecht: Das Sachverständigenrecht ist in diesem Fall relevant, da ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage eingeholt wurde, ob die vom Kläger geltend gemachten Schäden unfallbedingt waren. Die relevanten Normen finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den §§ 402 ff. ZPO (Beweisaufnahme durch Sachverständige).

 

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