Treuhandwidrige Inanspruchnahme der Ungültigkeit: Vertrag über die Anstellung eines Geschäftsführers
In dem vorliegenden Fall geht es um die treuwidrige Berufung auf die Unwirksamkeit eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Der Kläger, der seit 2005 für die Unternehmensgruppe D tätig war, hatte einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Beklagten, der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe D. Im Jahr 2016 unterzeichnete er einen Aufhebungsvertrag für das bestehende Anstellungsverhältnis und einen neuen Dienstvertrag für seine zukünftige Rolle bei der Beklagten. Die Gültigkeit des neuen Vertrags war von der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags abhängig. Beide Verträge wurden vom Streitverkündeten, dem damaligen Geschäftsführer der Unternehmensgruppe D und der Beklagten, unterzeichnet.
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Übersicht:
Die Rolle des Streitverkündeten
Der Streitverkündete unterzeichnete den Aufhebungsvertrag im Namen der D Projektentwicklung Wohnung GmbH, vertreten durch deren Gesellschafterin, die Beklagte. Seine Unterschrift unter dem neuen Anstellungsvertrag enthält keinen Vertretungszusatz für die Gesellschafterinnen der Beklagten. Später wechselte der Streitverkündete in den Aufsichtsrat der Beklagten als deren Vorsitzender.
Die Position des Klägers
Der Kläger wurde in der Folgezeit entsprechend den Festlegungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Beklagte tätig und von dieser vergütet. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende laufen. Darüber hinaus war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen, während dessen einjähriger Laufzeit der Kläger 70 % der jährlich bezogenen Leistung erhalten sollte.
Die Kündigung des Klägers
Mit Beschluss vom 23.05.2019 widerrief die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer und sprach die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass mangels wirksamen Zustandekommens des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags die Kündigung zum 30.06.2019 wirksam werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gleichermaßen hinfällig sei.
Die Klage des Klägers
Der Kläger ist der Auffassung, dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags habe sowohl die Gesellschafterversammlung als auch der Aufsichtsrat der Beklagten zugestimmt. Insbesondere habe der Streitverkündete den Vertrag mit den vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Mehrheitsgesellschafterin abgestimmt, namentlich mit Herrn N, der seinerzeit auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten gewesen ist. Der Kläger klagt auf Zahlung des Geschäftsführergehalts für den Monat Juli 2019 in Höhe von 26.500,00 EUR brutto, das die Beklagte nicht mehr zahlte.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 90 O 73/19 – Urteil vom 26.05.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen, und die auf den Betrag von 26.500,00 EUR entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger war bereits seit 2005 für die Unternehmensgruppe D tätig, und zwar aufgrund eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 22.12.2004 als Geschäftsführer der D Projektentwicklung Wohnung GmbH. Ab Mitte 2016 nahm er sodann zusätzlich die Position des Chief Development Officers sowie des Chief Investment Officers bei deren Muttergesellschaft, der Beklagten, wahr, die seinerzeit noch als D Holding GmbH firmierte. Hierzu unterzeichnete er am 16.05.2016 bezüglich des bestehenden Anstellungsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag sowie für seine künftige Aufgabe bei der Beklagten einen neuen Dienstvertrag, dessen Gültigkeit gemäß einer Vorbemerkung von der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages abhängig gemacht wurde. Beide Verträge waren bereits am 13.05.2016 durch den Streitverkündeten, Herrn H , unterzeichnet worden, welcher seinerzeit das Amt des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers sowohl der D Projektentwicklung Wohnung GmbH als auch deren Muttergesellschaft, der Beklagten, bekleidete. Den Aufhebungsvertrag unterzeichnete der Streitverkündete im Namen der D Projektentwicklung Wohnung GmbH, vertreten durch deren Gesellschafterin, die Beklagte. Seine Unterschrift unter dem neuen Anstellungsvertrag enthält keinen Vertretungszusatz für die Gesellschafterinnen der Beklagten. Am 30.06.2016 wechselte der Streitverkündete in den Aufsichtsrat der Beklagten als deren Vorsitzender.
Gesellschafterinnen der Beklagten sind die D Projektentwicklung Beteiligung GmbH als Minderheitsgesellschafterin, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer seinerzeit ebenfalls der Streitverkündete war, sowie die T Management Holding AG, deren Verwaltungsrat seinerzeit unter anderem die Herren N und J angehörten, jedenfalls mit der Zeichnungsberechtigung „Kollektivunterschrift zu zweien“. Herr N ist zudem Delegierter des Verwaltungsrats. Zumindest mit ihm wurden wenigstens die groben Züge des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses abgestimmt.
Eine förmliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten über den Abschluss des Anstellungsvertrags bzw. die Bevollmächtigung/Ermächtigung des Streitverkündeten zum Abschluss des Anstellungsvertrags wurde nach Darstellung der Beklagten nicht herbeigeführt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.05.2016 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.07.2016 organschaftlich zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt.
Gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten können Beschlüsse der Gesellschafter – soweit dies gesetzlich zulässig ist oder alle Gesellschafter sich hiermit einverstanden erklären – statt in einer Gesellschafterversammlung auch durch formlose Stimmabgabe, insbesondere schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden. Außerdem kann anstelle der Gesellschafterversammlung gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung auch der Aufsichtsrat in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen, ausgenommen Änderungen des Gesellschaftsvertrags selbst, Beschlüsse fassen.
Der Kläger wurde in der Folgezeit entsprechend den Festlegungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Beklagte tätig und von dieser vergütet. Zudem wurde eine Regelung in § 2 Abs. 4 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags umgesetzt, welche wie folgt lautete:
„Der Geschäftsführer hat weiterhin einen Anspruch auf die Teilnahme am Restricted Share Units Plan (RSU-Plan) der T-Gruppe gemäß der Group Compensation Policy und dem separaten RSU-Reglement in 2017 für das Geschäftsjahr 2016.
Für die Folgejahre ist eine Teilnahme ebenfalls vorgesehen. Ein Anspruch des Geschäftsführers auf eine Teilnahme am RSU-Plan für die auf das Geschäftsjahr 2016 folgenden Geschäftsjahre besteht jedoch nicht.“
Nach Umsetzung dieser Regelung für das Geschäftsjahr 2016 erhielt der Kläger von der T Holding AG im März 2018 ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass Sie aufgrund Ihrer Funktion und Leistung seitens der Konzernleitung und des Verwaltungsrats für die Teilnahme am „Restricted Share Units Plan (RSU-Plan) 2018″ vorgesehen worden sind.
…
Im Namen des Verwaltungsrats und der Konzernleitung danken wir Ihnen für Ihr bisheriges Engagement und freuen uns auf die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit.“
Ein gleichlautendes Schreiben erhielt der Kläger im März 2019 bezüglich seiner Teilnahme am „Restricted Share Units Plan (RSU-Plan) 2019“. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte arbeitete der Kläger auch eng mit deren Aufsichtsratsmitgliedern bzw. den Vertretern der Mehrheitsgesellschafterin zusammen.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende laufen. Darüber hinaus war in § 10 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen, während dessen einjähriger Laufzeit der Kläger 70 % der jährlich bezogenen Leistung erhalten sollte.
Mit Beschluss vom 23.05.2019 widerrief die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer und sprach mit Schreiben vom gleichen Tag die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses aus, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass mangels wirksamen Zustandekommens des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags die Kündigung zum 30.06.2019 wirksam werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gleichermaßen hinfällig sei. Im Nachgang wurde dem Kläger erläutert, dass es zum Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags an der notwendigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gefehlt habe. Das – mit der Klage geltend gemachte – Geschäftsführergehalt für den Monat Juli 2019 in Höhe von 26.500,00 EUR brutto zahlte die Beklagte nicht mehr.
Im Laufe des Rechtsstreits kündigte die Beklagte den Dienstvertrag ferner fristlos im Hinblick auf eine Bemerkung des Klägers im Schriftsatz vom 25.11.2019.
Der Kläger ist der Auffassung, dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags habe sowohl die Gesellschafterversammlung als auch der Aufsichtsrat der Beklagten zugestimmt. Insbesondere habe der Streitverkündete den Vertrag mit den vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Mehrheitsgesellschafterin abgestimmt, namentlich mit Herrn N, der seinerzeit auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten gewesen ist.
Letztlich könne dahinstehen, ob ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats über die Zeichnung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags durch den Streithelfer zustandegekommen sei, da die Beklagte sich nach Treu und Glauben hierauf jedenfalls nicht berufen könne. In einer Situation wie der vorliegenden, dass der Vertrag über geraume Zeit umgesetzt und der Kläger im Vertrauen auf dessen Fortführung seine berufliche Disposition vorgenommen habe, sei es unredlich, sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 26.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen, und
2. die auf den Betrag von 26.500,00 EUR entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine auf den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags gerichtete Willensbildung habe auf Seiten der hierfür zuständigen Gesellschafterversammlung zu keiner Zeit stattgefunden. Die bloße Abstimmung von Eckdaten des Vertrags zwischen den Mitgliedern des Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats und dem Streitverkündeten bedeute nicht, dass dieser auch ermächtigt worden sei, den Vertrag für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats zu zeichnen. Dem Streitverkündeten sei überhaupt nicht bewusst gewesen, dass er der ausdrücklichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung oder durch die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie einer Ermächtigung zur Unterzeichnung des Vertrags bedurft habe. Er habe deswegen auch kein Bewusstsein gehabt, bei Unterzeichnung des Vertrags für die Gesellschafterversammlung bzw. den Aufsichtsrat tätig geworden zu sein.
Der Kläger könne auch keine Umstände geltend machen, die geeignet seien, der Beklagten ein Festhalten am Vertrag über den Zeitpunkt des 30.06.2019 hinaus nach Treu und Glauben zuzumuten. Insbesondere sei der Kläger angesichts seiner Einkommensverhältnisse – jeweils über 500.000,00 EUR Jahresverdienst in 2017 und 2018 – nicht existenziell bedroht. Letztlich gehe es ohnehin nur um ein Monatsgehalt. Dessen Verweigerung führe keineswegs zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis für den Kläger. Der Kläger habe auch nicht auf den Bestand des Vertrags vertrauen können, da er als Geschäftsführer habe erkennen müssen, dass die Zeichnung des Vertrags durch Herrn H allein nicht ausreiche. Der Kläger habe Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht des Streitverkündeten gehabt und sei daher nicht schutzwürdig.
Nicht zuletzt sei der Klageantrag zu 2. unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt und deswegen nicht vollstreckbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2019 Bezug genommen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Geschäftsführervergütung gemäß § 611 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da der Geschäftsführerdienstvertrag von der Beklagten nicht wirksam gekündigt wurde.
Der Geschäftsführerdienstvertrag vom 13./16.05.2016 ist bindend zustandegekommen; jedenfalls ist die Berufung der Beklagten auf eine etwaige Unwirksamkeit unzulässig.
a)
Als Annex-Kompetenz zu § 46 Ziff. 5 GmbHG ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit den Gesellschaftern abzuschließen. Dies bedeutet indes nicht zwingend, dass der Vertrag auch von den bzw. allen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist. Wenn der Vertrag auf Seiten der Gesellschaft lediglich von einem (anderen) Geschäftsführer unterschrieben wurde, taugt dies allenfalls als Indiz für die Annahme, es habe beim Abschluss des Vertrages ein unzuständiges Organ gehandelt. Besteht – wie vorliegend – Personenidentität des Geschäftsführers mit dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Gesellschafterin, so indiziert dies eher ein Handeln für das zuständige Organ. Entscheidend ist, ob der Unterzeichnung eine entsprechende Willensbildung auf Seiten der Gesellschafterversammlung zugrundeliegt. Diese kann – wie in der Praxis häufig anzutreffen – auch darauf gerichtet sein, nach der grundlegenden Entscheidung für die Einstellung des neuen Geschäftsführers die Verhandlung der Einzelheiten und den Abschluss des Vertrags einem Verhandlungsführer, meist einem Gesellschafter, zu überlassen. Ist dies der Fall, so kommt es nicht zwingend darauf an, ob und inwiefern dieser Vorgehensweise durch einen Vertretungszusatz im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag Ausdruck verliehen wurde.
b)
Maßgeblich ist die materielle Rechtslage, namentlich die Befugnis des Streitverkündeten, den Vertrag für die Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen bzw. das Einvernehmen der Gesellschafterversammlung mit dem Abschluss dieses Vertrages.
Ein förmlicher, auf einer Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss liegt unstreitig nicht vor. Hierauf kommt es allerdings mit Rücksicht auf die Regelung in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten nicht an, wonach Beschlüsse der Gesellschafter – soweit dies gesetzlich zulässig ist oder alle Gesellschafter sich hiermit einverstanden erklären – statt in einer Gesellschafterversammlung auch durch formlose Stimmabgabe, insbesondere schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder sogar fernmündlich gefasst werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt die erst im Dienstvertrag unter § 13 Abs. 2 vereinbarte Formvorschrift nicht bereits für den Abschluss dieses Vertrages. Unabhängig davon betrifft das darin bedungene Schriftformerfordernis allein die Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages selbst, nicht jedoch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die nur ausdrücklich zu erfolgen hat. Eine stillschweigende Zustimmung kommt, wie die Beklagte zu Recht ausführt, ohnehin nicht in Betracht.
Außerdem kann gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung anstelle der Gesellschafterversammlung auch der Aufsichtsrat in allen Angelegenheiten der Gesellschaft Beschlüsse fassen, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen, ausgenommen Änderungen des Gesellschaftsvertrags selbst.
Dies vorausgeschickt, bestehen vorliegend diverse Möglichkeiten für das notwendige Einvernehmen der Gesellschafterversammlung, gegebenenfalls es Aufsichtsrats, auch ohne förmliche Beschlussfassung.
c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger schlüssig Umstände vorgetragen, die insbesondere, allerdings nicht ausschließlich, auf eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung per E-Mail schließen lassen. Dies gilt namentlich für seine Behauptung, der Streitverkündete habe ihm gegenüber bekundet, den Anstellungsvertrag mit den Vertretern der weiteren Gesellschafterin T Management Holding AG, speziell mit Herrn N, abgestimmt zu haben. Der Streitverkündete habe Herrn N im Rahmen der Abstimmung auch den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zur Kenntnis gebracht. Dies sowie das Einverständnis mit dem Abschluss des Vertrags könne der Streitverkündete mit Unterlagen belegen. Hierüber gebe es auch eine E-Mail-Korrespondenz, die der Streitverkündete dem Kläger allerdings nicht zugänglich machen wolle. Darüber hinaus soll der Streitverkündete gegenüber dem Kläger bekundet haben, die Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags eingeholt zu haben. Dieser Sachverhalt legt das klägerseits behauptete Einvernehmen der Mehrheitsgesellschafterin mit der Vorgehensweise des Streitverkündeten als Vertreter der Minderheitsgesellschafterin nahe. Das Vorbringen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Gesamtvertretungsbefugnis von Herrn N bei der Mehrheitsgesellschafterin schlüssig, da sich der Vortrag der Klägerin entgegen der Beanstandung durch die Beklagte im Schriftsatz vom 18.09.2019, Seite 6, nicht darauf beschränkt, es habe allein eine Korrespondenz mit dem Streitverkündeten und Herrn N gegeben. Wenn die interne Verständigung auf Gesellschafterebene der Beklagten vornehmlich, aber nicht ausschließlich (siehe Klageschrift Seite 19 und 22, wiederholend Schriftsatz vom 25.11.2019, Seite 2) an der Korrespondenz zwischen dem Streitverkündeten und Herrn N festgemacht wird, bedeutet dies nicht zwingend, dass sie sich hierauf beschränkt hat. Vielmehr gibt sie einen schlüssigen Anhalt dafür, dass es auch auf Seiten der Mehrheitsgesellschafterin eine entsprechende Abstimmung gegeben hat.
Zu Unrecht rügt die Beklagte, der Kläger habe keine Einzelheiten zu den Inhalten der Absprachen vorgetragen oder etwa nachweisen können, dass den Vertretern der Mehrheitsgesellschafterin der Entwurf des Anstellungsvertrages zugeleitet worden ist. Hierbei handelt es sich um Interna im Verhältnis zwischen dem Streitverkündeten bzw. der von ihm vertretenen Minderheitsgesellschafterin und der Mehrheitsgesellschafterin, zu denen der Kläger naturgemäß keinen Zugang hat. Sein Vorbringen ist ausreichend, um die sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf diesen Interna auszulösen. Denn die Beklagte verfügt anders als der Kläger über die Möglichkeit, sich die notwendigen Informationen von ihren Organen, namentlich dem Streitverkündeten als Aufsichtsratsvorsitzendem, bzw. von ihren Gesellschaftern bzw. deren Vertretern zu beschaffen.
Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast kann die Beklagte sich deswegen auch nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, wie im Schriftsatz vom 18.09.2019, Seite 5, in Bezug auf den klägerseits erwähnten E-Mail-Verkehr geschehen. Sie hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, die notwendigen Informationen zu beschaffen und diese vollständig und richtig zu unterbreiten. Die Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dies einen lückenlosen Vortrag zu den internen Geschehnissen um den Abschluss des Geschäftsführer Anstellungsvertrages mit dem Kläger erfordert.
Dem hat die Beklagte nicht entsprochen. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, dass sie sich ausreichend bei den vorerwähnten Personen, namentlich den Herren H und N, über die seinerzeitigen Geschehnisse informiert hat. Jedenfalls vorprozessual bzw. vor der Kündigung ist dies nicht geschehen, wenn die Beklagte in der Klageerwiderung, Seite 3, schildert, der Streitverkündete habe als Reaktion auf die Zuschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten angerufen und sein Unverständnis über deren Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Offensichtlich war der Streitverkündete zuvor nicht kontaktiert worden. Der weitere beklagtenseits wiedergegebene Verlauf des Telefonats zeigt ferner, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten es dabei bewenden ließ, den Streitverkündeten etwas verkürzt auf die Rechtslage hinzuweisen. Auf den – nach den vorstehenden Ausführungen in seiner Allgemeinheit nicht ganz zutreffenden – Hinweis, ein (Mit-) Geschäftsführer könne von Rechts wegen nicht wirksam den Anstellungsvertrag eines anderen (Mit-) Geschäftsführers unterschreiben, war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erwarten, dass der Streitverkündete argumentierte oder erwähnte, seiner Unterschrift habe die Entscheidung der Gesellschafterinnen der Beklagten oder des bei ihr gebildeten Aufsichtsrats zugrundegelegen. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einschränkend bzw. ergänzend darauf hingewiesen hätte, anders sei die Sachlage, wenn der Unterzeichnung eine entsprechende Abstimmung mit den Gesellschafterinnen der Beklagten bzw. des Aufsichtsrats zugrundegelegen hätte.
Die Beklagten können sich deswegen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Streitverkündeten sei gar nicht bewusst gewesen, dass es zum Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages eines Einvernehmens mit den Gesellschafterinnen der Beklagten oder dem Aufsichtsrat bedurfte; deswegen habe er in diese Richtung auch nichts veranlasst. Eine etwaige Abstimmung mit den Gesellschafterinnen oder dem Aufsichtsrat war erkennbar nicht Thema des Telefonats, hätte allerdings, wenn die Beklagte ihrer internen Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, thematisiert werden müssen. Unabhängig davon trägt die Beklagte insoweit widersprüchlich vor, da sie mit Schriftsatz vom 18.09.2019, Seite 4, ausführt, selbstredend hätten sowohl Herr N als auch Herr H im vorliegenden Zusammenhang gewusst, „dass derartige Abstimmungen noch der Entscheidung der Entscheidungsträger, nämlich hier der Gesellschafterinnen oder des bei der Beklagten gebildeten Aufsichtsrats“ bedurft hätten, wobei sie dies bezogen auf die Herren N und J im Schriftsatz vom 27.11.2019, Seite 4 oben, wieder zurückgenommen hat, indem es dort heißt, diese seien bis dato nicht darüber im einzelnen informiert gewesen, dass über ein Geschäftsführeranstellungsverhältnis auf der Gesellschafterebene neben der Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers gesondert entschieden werden muss.
Dieses Vorbringen zeigt als pars pro toto, dass die Beklagte sich jedenfalls bis zum Schriftsatz vom 27.11.2019 nicht bei den nach Klägervortrag mit der Angelegenheit befassten Personen über die Abläufe im Kontext des Vertragsschlusses informiert hat. Anderenfalls wären diese Widersprüche nicht zu erklären.
Auch im Nachgang der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihr Vorbringen auf einzelne Gesichtspunkte des streitgegenständlichen Geschehensablaufs reduziert, ohne diesen insgesamt zu schildern. Die Kammer hatte im Rahmen der Erörterung der sekundären Darlegungslast darauf hingewiesen, dass es nicht ganz nachvollziehbar erscheine, wenn die Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin sich ungeachtet des Umstands, dass sie einen neuen Geschäftsführer bestellt hatten, für die Einzelheiten des üblicherweise, jedenfalls von einem Unternehmen wie der Beklagten hierzu regelmäßig abgeschlossenen Anstellungsvertrags nicht interessiert hätten, es sei denn, sie hätten die Verhandlung in die Hände von Herrn H gelegt und diesen ermächtigt, die Sache zu Ende zu bringen. Anstatt wenigstens auf diesen Hinweis darzulegen, was genau im Vorfeld der Geschäftsführerbestellung geschehen ist, insbesondere ob und inwieweit die Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin hierin involviert werden sind, so dass die Kammer sich ein Bild von den Abläufen hätte machen können, hat die Beklagte, wie schon im Schriftsatz vom 27.11.2019, lediglich einzelne Aspekte herausgegriffen und erörtert, beispielsweise die Frage, ob es eine Abstimmung über die Kündigungsfrist gegeben hat. Die Relevanz dieses Vorbringens vermag die Kammer nicht zu würdigen, da nicht vorgetragen ist, was konkret besprochen wurde. Wenn beispielsweise die Verhandlung der Einzelheiten dem Streitverkündeten überlassen wurde, kommt es hierauf nicht an. Auch der Vortrag auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 27.11.2019, welchen die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.01.2020, Seite 2, ergänzt hat, wonach Herr N und Herr J nach Durchsicht ihrer E-Mail-Accounts keine E-Mail-Korrespondenz mit dem Streitverkündeten vorgefunden hätten, woraus sich eine Zustimmung zu dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ableite, ist nicht nur wertend, sondern auch nichtssagend, da sich die Zustimmung ungeachtet dessen aus dem gesamten Ablauf ergeben kann, der einschließlich etwaiger – nach der Satzung ebenfalls relevanter – Telefonate zu würdigen wäre. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es eine Abstimmung zwischen dem Streitverkündeten und Herrn N gegeben hat. Die Beklagte hat die Kammer nicht in die Lage versetzt, ihre Wertung nachzuvollziehen, da der Inhalt der – offensichtlich vorhandenen – E-Mails nicht zumindest im wesentlichen wiedergegeben wird. Ihr Vorbringen lässt zudem offen, ob es andere E-Mails zu der Thematik gibt. Bei der Darstellung, was denn konkret abgelaufen ist wenn nicht das, was die Beklagte im Abrede stellt, handelt es sich um keine Darlegungen negativen Inhalts.
d)
Selbst wenn von einer Unwirksamkeit des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags auszugehen wäre und dies nach den Grundsätzen zum faktischen Anstellungsverhältnis dazu führte, dass keine Bindung für die Zukunft bestünde, insbesondere keine Kündigungsfristen einzuhalten wären, müsste es der Beklagten vorliegend nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt werden, sich darauf zu berufen.
Zwar ist der Beklagten zu konzedieren, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Geschäftsführer handelt, dem bekannt gewesen sein muss, dass es zum Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags der Zustimmung aller Gesellschafter bedurfte. Allerdings war entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs offensichtlich, dass es hieran fehlte. Es bestand auch keine Situation, in der die Befugnis des Streitverkündeten, den Vertrag zu unterzeichnen, vom Kläger hätte hinterfragt werden müssen. Der Streitverkündete war Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, kommt es in der Praxis nicht selten zu einer Ermächtigung eines Gesellschafters durch die übrigen Gesellschafter, einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in den Einzelheiten zu verhandeln und zum Abschluss zu bringen. Von einer solchen Situation hätte der Kläger ausgehen können, wenn er überhaupt Anlass gehabt hätte, sich mit der Frage einer wirksamen Vertretung der Beklagten zu befassen. Auch dies kann bezweifelt werden, da der Kläger bei einem erfahrenen Großunternehmen wie der Beklagten, das über eine eigene Abteilung „Human Resources“ verfügt, darauf vertrauen konnte, dass für eine ordnungsgemäße Vertretung bei Abschluss des Dienstvertrags gesorgt würde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedingt die obligatorische Beurteilung sämtlicher Umstände des Falls im Rahmen von § 242 BGB eine Berücksichtigung des Zeitraums, in dem der fehlerhafte Vertrag durchgeführt wurde. Zutreffend ist zwar, dass die Umsetzung eines fehlerhaften Vertrags in Kenntnis seines Inhalts bereits den Interessenausgleich zur Folge hat, welcher darin besteht, die Vereinbarung lediglich für die Zukunft als unverbindlich zu erachten und eine Rückabwicklung auszuschließen. Hierbei wird allerdings weder nach der Dauer der Vertragsanwendung differenziert noch berücksichtigt, ob diese diskussionslos vonstatten gegangen ist oder ob die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags bereits vor dessen Kündigung in Frage gestellt wurde, wie etwa in dem Fall, welcher Gegenstand des beklagtenseits ins Feld geführten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2019, Az. II ZR 121/16, gewesen ist.
Nach Auffassung der Kammer ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.03.1973, Az. II ZR 134/71 vielmehr in Betracht zu ziehen, dass sich der Kläger in seinen beruflichen Dispositionen – wie in § 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Dienstvertrags gefordert – auf den fehlerhaften Vertrag eingestellt hat und auf dieser Grundlage mehrere Jahre lang für die Beklagte tätig gewesen ist. Darüber hinaus ist der Kläger in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags in einer Form bestätigt worden, die über die schlichte Umsetzung der im fehlerhaften Vertrag niedergelegten Vereinbarungen hinausgeht. Der Kläger hat sich in diesem Kontext zu Recht darauf berufen, dass die im Dienstvertrag nur als Möglichkeit vorgesehene, aber einer weiteren Entscheidung vorbehaltene Teilnahme am RSU-Plan der Folgejahre Gegenstand einer solchen Bestätigung gewesen ist. Zwar ist entsprechend der Annexkompetenz zu § 46 Ziff. 5 GmbHG grundsätzlich eine Bestätigung durch die Gesellschafter der Beklagten von Relevanz. Jedoch kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass die Mitteilungen an den Kläger über seine Teilnahme am RSU-Plan jeweils nicht von der Beklagten bzw. deren Gesellschafterinnen, sondern von der Muttergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten stammten. Auch Handlungen von konzernangehörigen Gesellschaften, die eine Bestätigung des fehlerhaften Vertrags beinhalten, sind in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn sie, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, eine personelle Verflechtung aufweisen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, auf wessen Veranlassung die Einbeziehung des Klägers in den RSU-Plan erfolgte. Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz 11.11.2019, Seite 6, unwidersprochen vorgetragen, hierüber mit Herrn N gesprochen zu haben, der bekundet habe, sich für eine wohlwollende Beurteilung z u Gunsten des Klägers einzusetzen. Es ist zudem schlechterdings kaum vorstellbar, dass diese Entscheidung ohne die Einbindung der Gesellschafterinnen der Beklagten getroffen wurde. Jedenfalls konnte der Kläger sie zu Recht als eine Bestätigung des bis zur Kündigung zu keiner Zeit in Frage gestellten Geschäftsführer-Anstellungsvertrags auffassen.
Darüber hinaus und ergänzend würde es zu einem untragbaren Ergebnis führen, wenn die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit des Dienstvertrags berufen könnte. Zwar gilt dies nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Kläger; darauf stellt er allerdings auch nicht ab. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Dienstvertrag einen bis dato gültigen, über 12 Jahre durchgeführten Vertrag ablöste, der im Hinblick auf den Neuabschluss wirksam aufgehoben wurde. Dass die Beklagte an der Aufhebung des alten Dienstvertrags nicht beteiligt gewesen ist, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände keine Rolle spielen; vielmehr kommt es darauf an, dass die Beklagte von dieser Aufhebung profitiert und sie sogar zur Bedingung für den Abschluss des neuen Dienstvertrags gemacht hat. Insofern hat die Beklagte indirekt diese Aufhebung veranlasst.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der vorstehend beschriebenen Verbindung der beiden Vereinbarungen – Neuabschluss eines Dienstvertrags unter der Bedingung der Aufhebung des alten Dienstvertrags – um keine Kopplungsklausel, auch nicht in der Form, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2019, Az. II ZR 121/16, gewesen ist. In jener Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein älterer Geschäftsführeranstellungsvertrag, der nicht – wie vorliegend – aufgehoben worden war, in Kraft bleibt, obgleich sein Fortbestand an die Dauer des unwirksamen neuen Vertrags geknüpft wurde. Der Bundesgerichtshof urteilte, mit der zulässigen sofortigen Kündigung des fehlerhaft zustandegekommen neuen Vertrags werde infolge der Kopplungsklausel auch der alte beendet. Diese Frage stellt sich vorliegend allerdings mangels einer auch nur annähernd vergleichbaren Vereinbarung nicht. Es geht nicht darum, den alten Vertrag wieder aufleben zu lassen, sondern um die Würdigung des Umstands, dass der Abschluss des neuen Vertrags von der Aufhebung des alten abhängig gemacht wurde. Im Übrigen ist der Einwand der Beklagten, Kopplungsklauseln seien rechtlich wirksam, für die Beurteilung im Rahmen von § 242 BGB irrelevant. Auch die vorliegende Verknüpfung der beiden Verträge ist als solche nicht zu beanstanden. Entscheidend ist die Frage, ob durch den Umstand, dass einer der Verträge fehlerhaft ist, eine gemäß § 242 BGB zu beurteilende unerträgliche Schieflage herbeigeführt wird.
Die vorliegend in Rede stehende Verknüpfung der beiden Verträge bedingt, dass die Beklagte sich nicht auf die Unwirksamkeit des mit ihr geschlossenen Anstellungsvertrags berufen kann, ohne auszublenden, unter welchen Bedingungen und mit welcher Vorgeschichte dieser zustandegekommen ist. Da die Beklagte letztlich veranlasst hat, dass der Kläger einer Aufhebung des langjährigen und in seiner Wirksamkeit nicht in Frage gestellten Dienstverhältnisses einschließlich der daraus auch für die Zukunft resultierenden Rechte zugestimmt hat, muss sie sich an dem als Ersatz hierfür fehlerhaft geschlossenen neuen Dienstvertrag festhalten lassen.
e)
Die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits ausgesprochene fristlose Kündigung ist für dessen Entscheidung irrelevant, da sie allenfalls für die Zeit ab deren Ausspruch Wirkung entfalten kann, vorliegend allerdings lediglich das Gehalt für Juli 2019 in Rede steht.
f)
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2.
Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, da es sich bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge um eine unvertretbare Handlung handelt, die mit Zwangsgeld vollstreckt wird. Hierzu muss der genaue Betrag nicht feststehen, der sich ohnehin ohne weiteres aus dem Bruttobetrag errechnet.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
Streitwert: 26.500,00 EUR