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Beschädigung Arbeitnehmer-PKW durch umgestürzten Baum auf Mitarbeiterparkplatz

Beschädigung eines Mitarbeiter-PKWs durch herabstürzenden Baum: Pflichtverletzung der Verkehrssicherung und Fahrlässigkeit

Ein vor Kurzem erlassenes Urteil behandelte die Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, dessen Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte und damit fahrlässig gehandelt hatte, indem er es unterließ, den als unsicher bekannten Baum zu entfernen oder den Parkplatz zu sperren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 681/19 >>>

Baumzustand und Verkehrssicherungspflicht

Der Baum, der das Fahrzeug des Klägers beschädigte, war bekanntermaßen in schlechtem Zustand. Entlastungsarbeiten waren bereits 2016 durchgeführt worden, und der Baum war lediglich bis zu einer Tiefe von 50 cm untersucht worden. Nach einem extremen Wetterereignis stürzte der Baum um und beschädigte das Fahrzeug. Die Beklagte ließ die Überreste des Baumes vernichten, ohne eine weitere Untersuchung durchzuführen. Diese Umstände ließen die Frage aufkommen, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde – eine Pflicht, die den Schutz des Verkehrs vor umstürzenden Bäumen beinhaltet.

Vernachlässigte Sicherheitsmaßnahmen

Die Beklagte hatte vor dem Sturm „Friederike“ keine Maßnahmen ergriffen, um den unsicheren Baum zu fällen oder den Parkplatz zu sperren. Diese Fahrlässigkeit wurde durch die Tatsache hervorgehoben, dass ein anderes extremen Wetterereignis, „Burglind“, die Beklagte hätte alarmieren sollen. Die daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug waren unbestritten.

Mitarbeiterparkplatz und öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht

Ein weiterer Aspekt des Falls betraf den Status des Parkplatzes. Da es sich um einen Mitarbeiterparkplatz handelte, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich war, könnte die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in Frage gestellt werden. Trotzdem stand die Fahrlässigkeit der Beklagten im Mittelpunkt der Überlegungen.

Erforderlichkeit einer Sachverständigenuntersuchung

Um die Ursache des Stammbruchs substantiiert vorzutragen und die Aussicht auf Erfolg seiner Klage zu beurteilen, musste der Kläger sachverständige Unterstützung in Anspruch nehmen. Dies unterstreicht die Komplexität der Schadensursache und die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung. Die Kosten für ein solches Gutachten beliefen sich auf 386,75 EUR.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht und die Notwendigkeit, bei bekannter Standunsicherheit von Bäumen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Fahrlässigkeit in dieser Hinsicht kann zu erheblichen Schäden und entsprechenden rechtlichen Konsequenzen führen.


Das vorliegende Urteil

ArbG Aachen – Az.: 4 Ca 681/19 – Urteil vom 26.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.987,44 EUR (i. W. zwölftausendneunhundertsiebenundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe w. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer. Ausgenommen sind jeweils die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. entstanden sind; diese Kosten trägt der Kläger.

4. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 12.987,44 EUR.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

PKW-Schaden durch Baumsturz auf Mitarbeiterparkplatz
Beschädigter Mitarbeiter-PKW durch kritischen Baum: Vernachlässigte Verkehrssicherungspflicht führt zu erheblichen Folgen. Ignoranz gegenüber den Sicherheitsrisiken kann gravierende juristische Konsequenzen haben. (Symbolfoto: 4.murat /Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt w. der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen der Beschädigung eines PKW durch einen umgestürzten Baum.

Am 18. Januar 2018 stürzte eine rot- oder weißblühende Rosskastanie auf dem Parkplatz vor dem Rathaus der Beklagten auf einen dort geparkten PKW. Bei dem Parkplatz handelte es sich entweder um einen Mitarbeiterparkplatz der Beklagten oder um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz. Zu diesem Zeitpunkt zog das Sturmtief „Friederike“ mit Windgeschwindigkeiten zwischen 100 und 130 km/h über T..

Der dadurch entstandene Schaden an dem PKW belief sich auf 12.600,7. EUR. Der Kläger regulierte den Schaden gegenüber der Eigentümerin des PKW, seiner Versicherungsnehmerin Frau P. Frau P. ist Arbeitnehmerin der Beklagten.

Bereits am 3. Januar 2018 zog das Sturmtief „Burglind“ mit ca. 118 km/h über T.. Der Schadbaum hielt „Burglind“ noch stand. Die Beklagte veranlasste keine Kontrolle des Baums auf seine Bruchsicherheit zwischen den Stürmen „Burglind“ und „Friederike“ oder eine (teilweise) Sperrung des Parkplatzes nach dem Sturm „Burglind“.

Die letzte Begutachtung des stehenden Baumes erfolgte am 1. Februar 2017 durch den Arbeitnehmer Herrn C. des Streithelfers. Die Beklagte hatte den Streithelfer mit der Baumkontrolle beauftragt. Herr C. beschrieb den Baum seinerzeit wie folgt: Stamm hohl / morsch, Astwunden, Verletzungen, baumfremder Bewuchs, V-Zwiesel vorhanden; an der Krone: Fäulen, Höhlungen, Kappungsstellen, baumpflegerische Behandlung. Der Kontrolleur stufte den Baum als „leicht bis mittelstark geschädigt“ und „verkehrssicher“ ein.

Der Streithelfer beschreibt die Begutachtung w. Herrn C. als sachlich zutreffend. Der Baum sei am 1. Februar 2017 verkehrssicher gewesen. Herr C. habe den Schadbaum mit einem Schonhammer abgeklopft und daraus hinreichende Standsicherheit ableiten dürfen. Eine konkrete Gefahr des Stammbruchs habe er weder erkannt noch erkennen können. Auch eine nähere Untersuchung im Anschluss hätte nicht zum Ergebnis gehabt, dass der Baum zu fällen gewesen wäre. Denn die Bruchstelle habe sich in einer Tiefe w. 80 cm befunden. Untersucht worden wäre der Baum nur bis zu einer Tiefe w. höchstens 50 cm.

Die Beklagte ließ die Überreste des Schadbaums vernichten, ohne dass zuvor eine weitere Begutachtung erfolgte.

Der Kläger holte nach dem Schadensereignis ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten ein und wendete hierfür 386,75 EUR auf. Gutachter des Klägers war der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Baumpflege, Verkehrssicherheit w. Bäumen und Baumwertermittlung Herr C.. Der Kläger hat das Gutachten als Parteivortrag in den Rechtsstreit eingeführt.

Herr C. gelangte in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 19. April 2018 und vom 2.. Oktober 2018 anhand w. Lichtbildauswertungen zu dem Ergebnis, dass der umgestürzte Baum erhebliche Vorschäden aufwies, u. b.. eine weißfaule Zersetzung des Holzes und tief eingefaulte Kappstellen mit Ständerastbildung. Diese erheblichen Vorschäden hätte, so Herr C., der städtische Baumkontrolleur erkennen müssen. Es sei ein Kontrollintervall w. mindestens einem Jahr, ggf. sogar ein halbjährliches Kontrollintervall, angezeigt gewesen. Bereits auf Fotos w. 2016 seien erhebliche Vorschäden erkennbar gewesen. Es hätte nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. über Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit w. Bäumen (im Folgenden: FLL-RL) einer eingehenden Untersuchung der Rosskastanie bedurft, die der städtische Baumkontrolleur zu Unrecht nicht veranlasst habe. Eine Einstufung durch den Baumkontrolleur der Beklagten als „leicht bis mittelstark geschädigt“ im Februar 2017 sei eindeutig falsch gewesen. Der Baum hätte bereits vor dem 18. Januar 2018 gefällt werden müssen, insbesondere wegen offensichtlich fehlender Bruchsicherheit und des Standorts direkt an einem Parkplatz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen w. Herrn C. (Bl. 34 – 40 der Akte und Bl. 122 – 124 der Akte) verwiesen.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u. b.. für Baumpflege, Verkehrssicherheit w. Bäumen und Baumwertermittlung Herrn E. eingeholt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 15. Januar 2020 nach Auswertung der Gerichtsakte und w. Lichtbildern aus dem Monat Januar 2018 zu folgenden Ergebnissen: Unter Zugrundelegung der w. dem Kontrolleur am 1. Februar 2017 festgestellten Schädigungen sei w. einer massiven Schädigung des Baumes auszugehen. Auf den Lichtbildern seien Kappstellen, Ständeräste, Einfäulungen und Höhlungen zu erkennen. Die Einstufung als „verkehrssicher“ und „leicht bis mittelstark geschädigt“ im Februar 2017 sei nicht richtig gewesen. Der Baumkontrolleur hätte die starken Schäden erkennen und eine eingehendere Untersuchung veranlassen müssen. Spätestens diese eingehendere Untersuchung hätte zum Ergebnis gehabt, dass der Baum engmaschig zu kontrollieren und zu entfernen gewesen wäre. Jedenfalls aber sei nach dem Sturm „Burglind“ am 3. Januar 2018 nach den FLL-RL eine Zusatzkontrolle notwendig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten w. Herrn E. (Bl. 195 – 203 der Akte) verwiesen.

Die FLL-RL werden w. allen Beteiligten als zutreffende Grundlage für die Durchführung w. Baumkontrollen an Verkehrsflächen angesehen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl unter Zugrundelegung des Gutachtens des Herrn C. als auch des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Herrn E. ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten feststehe. Es hätte eine engmaschigere und genauere Kontrolle und daraufhin eine Entfernung des Baumes erfolgen müssen. Der Sturm am 18. Januar 2018 sei nicht außergewöhnlich stark gewesen. Alle anderen vergleichbaren Bäume in der Umgebung seien w. „Friederike“ unversehrt geblieben. Auch sei der Baum nicht in einer Tiefe w. 80 cm abgebrochen.

Die Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht seien auch ursächlich für die Beschädigung des PKW der Frau P. geworden, denn der Baum habe spätestens vor dem Sturmtief „Friederike“ entfernt werden müssen. Die Beklagte sei nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen öffentlich-rechtlich für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Das Verschulden des Streithelfers sei ihr im Rahmen ihrer Amtshaftung zuzurechnen.

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Die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten hält der Kläger für erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch ergebe sich aus Verzug, da der w. der Beklagten beauftragte Haftpflichtversicherer eine Regulierung am 5. Juni 2018 endgültig abgelehnt habe.

Der Kläger beantragt,  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.987,44 EUR nebst Zinsen in Höhe w. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie kein Verschuldensvorwurf treffe. Die Stürme „Burglind“ und „Friederike“ seien außergewöhnliche Jahrhundertereignisse gewesen. Erst 2016 seien am Schadbaum Entlastungsarbeiten zur Reduzierung w. Gewicht und Windangriffsfläche durchgeführt worden. Die Schäden, die letztlich zu dem Umfallen geführt hätten, seien ca. 80 cm unterhalb der Erdoberfläche verortet gewesen. Daher habe Herr C. sie nicht erkennen können. Die Ergebnisse der Kontrolle am 1. Februar 2017 seien nicht zu beanstanden. Es habe keiner Bohrwiderstandsmessung bedurft. Die gegenteiligen Einschätzungen w. Herrn C. und Herrn E. seien unzutreffend. Herr C. sei zudem kein neutraler Gutachter. Die Schlüsse, die die I. C. und E. aus den nach dem Umfallen gefertigten Fotos gezogen hätten, seien unzutreffend. Die Lichtbilder w. 2018 sagten nichts darüber aus, wie der Zustand des Baums Anfang 2017 gewesen sei.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass es jedenfalls an der Kausalität eines etwaigen Verschuldens im Zusammenhang mit der Kontrolle für den eingetretenen Schaden fehle. Die nächste Kontrolle sei auch nach den FLL-RL erst am 1. Februar 2018 fällig gewesen. Und selbst wenn man bei einer Kontrolle z. B. Anfang 2018 die Gefahr eines Stammbruchs habe erkennen können, sei das Kontrollintervall w. einem Jahr vertretbar gewesen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich um eine rotblühende Rosskastanie gehandelt habe, die bedeutend kleiner wachse als eine weißblühende Rosskastanie.

Zumindest aber habe die Beklagte sich auf die sachverständige Einschätzung des Streithelfers verlassen können. Ein etwaiges Verschulden des Streithelfers sei ihr nicht zuzurechnen, da der Streithelfer Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) sei und der Schadbaum kein Straßenbaum im öffentlichen Verkehrsraum sei, sondern ein „privater Baum“.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass Frau P. ein Mitverschuldensvorwurf treffe. Unter Zugrundelegung des Wetterberichts sei es zu gefährlich gewesen, direkt unter dem Baum zu parken. Der Anspruch sei dementsprechend gemäß § 254 Abs. 1 BGB um einen angemessenen Mitverschuldensanteil zu kürzen.

Die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten hält die Beklagte für nicht erstattungsfähig.

Mit Schriftsatz vom 3.. November 2018 hat die Beklagte dem Streithelfer den Streit verkündet. Der Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 2.. September 2019 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Er hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Der Streithelfer schließt sich Sachvortrag und Rechtsansichten der Beklagten an und vertieft diese. Rückschlüsse der I. C. und E. aus den Fotos w. Anfang 2018 auf den Zustand des Baumes Anfang 2017 seien unzulässig. Ein Kontrollintervall w. einem Jahr sei selbst bei einer stärkeren Schädigung, als sie Herr C. festgestellt habe, zutreffend gewesen. Da der Baum bereits vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Kontrolle umgestürzt sei, könne die Beklagte sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Überdies habe der Streithelfer nach dem Sturmtief „Burglind“ keine Zusatzkontrolle des Schadbaums geschuldet.

Das Landgericht B. hat sich mit Beschluss vom 2.. Januar 2019 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht B. verwiesen. Der Beschluss des Landgerichts, der auf den Umstand gestützt wurde, dass Frau P. Arbeitnehmerin der Beklagten war und eine unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Verfahrensgegenstand sei, wurde nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und des Streithelfers nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf das gerichtliche Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Frau P. hatte aufgrund der Beschädigung ihres PKW durch den Schadbaum gegen die Beklagte entweder aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch in der w. dem Kläger geltend gemachten Höhe, der nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen ist und der auch fristgemäß geltend gemacht wurde – dazu II. Der Anspruch ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Kläger übergegangen – dazu III.

I.  Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Das Arbeitsgericht war trotz Art. 34 Satz 2 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG gemäߠ§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts gebunden und kann daher auch über Amtshaftungsansprüche entscheiden (vgl. BAG 14. Dezember 1998 – 5 AS 8/98, zu II. 3. der Gründe; BSG 20. Mai 2003 – B 1 KR 7/03 R, Rn. 2).

II.  Zumindest sofern der Parkplatz für die Öffentlichkeit zugänglich war, war die Beklagte öffentlich-rechtlich für die Einhaltung der dortigen Verkehrssicherheit verantwortlich. Die festzustellende fahrlässige Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht, die zu einem kausalen Schaden in Höhe der Klageforderung führte, begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Sollte es sich um einen Betriebsparkplatz gehandelt haben, ergäbe sich ein inhaltsgleicher Anspruch wegen Verletzung der Schutzpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

1.  Die Beklagte verletzte ihre öffentlich-rechtliche Verkehrssicherheitspflicht durch das Stehenlassen des Schadbaums oder zumindest durch die unterlassene (teilweise) Sperrung des Parkplatzes nach dem Sturmtief „Burglind“ am 3. Januar 2018 und vor dem Sturmtief „Friederike“ am 18. Januar 2018, jedenfalls sofern es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz handelte. Darauf beruhte der am PKW w. Frau P. entstandene Schaden. Ein Mitverschuldensvorwurf trifft Frau P. nicht.

b.)  Für Bäume, die an Verkehrsflächen des öffentlichen Straßenraums angrenzen, gibt es eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht (OLG L. 2.. Mai 2017 – 7 U 29/15, Rn. 4; OLG Düsseldorf 25. April 1996 – 18 U 150/95, zu 1. und 2. der Gründe speziell für öffentliche Parkplätze in Nordrhein-Westfalen). Wird diese mindestens fahrlässig verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, hat der Geschädigte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegen die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Ob die Rosskastanie an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkplatz stand,  der schon gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 b) StrWG NRW unmittelbar zum Straßenkörper gehört, kann dahinstehen. Denn auch wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der nicht in direktem Zusammenhang mit einer Fahrbahn stand, bestünde eine inhaltsgleiche öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht mit Blick darauf, dass § 2 Abs. 1 StrWG NRW auch dem öffentlichen Verkehr dienende „Plätze“ dem Begriff der „öffentlichen Straße“ zuordnet. Die zuständige Gemeinde ist gemäß § 9a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1, 4 StrWG NRW insoweit öffentlich-rechtlich verkehrssicherungspflichtig (ebenso OLG Düsseldorf 25. April 1996 – 18 U 150/95, zu 1. und 2. der Gründe; für Parkplätze in Thüringen OLG Jena 30. Juli 2013 – 4 U 847/12, zu II. der Gründe; für Parkplätze in Baden-Württemberg OLG Stuttgart 18. Dezember 2013 – 4 U 188/2., Rn. 36 ff.).

b)  Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (eingehend BGH 6. März 2014 – III ZR 352/2., Rn. 7 m.w.N.) muss der Verkehrssicherungspflichtige Bäume oder Teile w. ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile w. ihnen abgebrochen werden. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums w. außen nicht immer erkennbar. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann daher nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist. Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung, sein statischer Aufbau oder Ähnliches – sie angezeigt erscheinen lassen (BGH b..b..O.). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH 4. März 2004 – III ZR 225/03, Rn. 5; OLG L. 2.. Mai 2017 – 7 U 29/15, Rn. 5). Unter Berücksichtigung w. Ziffer 5.5 FLL-RL ist dem hinzuzufügen, dass die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Verkehrs vor umstürzenden Bäumen auch dann verletzt werden kann, wenn als ggf. standunsicher bekannte oder erkennbare Bäume im Nachgang zu extremen Wetterereignissen nicht untersucht werden oder zumindest vor sich ankündigenden weiteren extremen Wetterereignissen eine Sperrung der möglichen Fallfläche veranlasst wird. Derartige extreme Wetterereignisse gehören jedenfalls in Bezug auf ggf. sturzgefährdete Bäume zu den „besonderen Umständen“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH, die eine eingehende Untersuchung oder zumindest eine Sperrung der Fallfläche erforderlich machen können.

c)  Die Beauftragung eines privaten Sachverständigenbüros mit der Durchführung der erforderlichen Baumkontrollen hat nicht zur Folge, dass die haftungsrechtliche Verantwortung der öffentlichen Hand auf die Verletzung w. Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzt würde. Vielmehr handeln dessen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Geschädigten bei der Durchführung der der öffentlichen Hand als Verkehrssicherungspflichtiger obliegenden Baumkontrollen als „verlängerter Arm“ der Verwaltung und damit hoheitlich (OLG L. 2.. Mai 2017 – 7 U 29/15, Rn. 2. f.; für die Beauftragung Privater beim Abschleppen w. PKW BGH 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12, Rn. 5 f.). Eine Exkulpationsmöglichkeit entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht dabei nicht. Insofern kann dahinstehen, ob nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis die Beklagte selbst oder ihr Streithelfer zur Erfüllung der konkret in Rede stehenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet waren.

d)  Unter Anlegung dieser Grundsätze ist die Kammer davon überzeugt, dass der Baum bereits vor dem 18. Januar 2018 so stark geschädigt war, dass zumindest nach dem Sturmtief „Burglind“ und vor dem angekündigten neuerlichen Sturmtief „Friederike“ eine Sperrung des Bereichs – wenn nicht sogar eine sofortige Fällung – angezeigt gewesen wäre und dass dies für einen sorgfältig prüfenden Baumkontrolleur zuvor auch erkennbar war. Es entsprach nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, gleichwohl jegliche Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs zu unterlassen. Bei der Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht legt die Kammer – wie alle Beteiligten und vielfach auch die jüngere Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (OLG L. 29. Juli 2010 – 7 U 31/10, zu II. der Gründe; OLG Dresden 6. März 2013 – 1 U 987/12. zu B. 1.1.1. der Gründe; vgl. auch OLG Hamm 4. November 2013 – 2. U 4./2., zu II. 2. der Gründe) maßgeblich die FLL-RL zu Grunde.

Bereits die Beschreibung des Herrn C. vom 1. Februar 2017 hätte der Beklagten Anlass geben können, eine Sichtkontrolle des Schadbaums jedenfalls nach dem Durchziehen w. „Burglind“ vorzunehmen oder den Bereich des Parkplatzes sogar unmittelbar zu sperren. Dass der Baum alles andere als gesund und standsicher war, war der Beklagten bereits durch die notwendigen Entlastungsarbeiten 2016 sowie die Ausführungen w. Herrn C. bekannt. Die nächste turnusgemäße Kontrolle stand direkt bevor, d. h. jedenfalls bestand Anfang Januar 2018 Unsicherheit über den aktuellen Zustand des Baums nach dem w. ihr selbst als Jahrhundertereignis bezeichneten Sturm „Burglind“. Nach Ziffer 5.5. der auch w. der Beklagten für maßgeblich gehaltenen FLL-RL sind „Problembäume“ nach besonderen Wetterereignissen einer Zusatzkontrolle zu unterziehen. Verstärkend kommt hinzu, dass auch „Friederike“ angekündigt war – darauf beruft sich die Beklagte selbst im Zusammenhang mit dem Mitverschuldensvorwurf gegenüber Frau P. – und dass der Wetterbericht Mitte Januar 2018 somit allen Anlass gegeben hätte, den Schadbaum zu fällen oder den betreffenden Bereich des Parkplatzes bzw. den ganzen Parkplatz zumindest zu sperren.

Nicht überzeugend ist insoweit der Verweis der Beklagten darauf, dass der Schadbaum zuvor das Sturmtief „Burglind“ überstanden hatte. Denn im Gegenteil ist es sowohl nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend als auch durch die FLL-RL fachspezifisch dokumentiert, dass auch das „Überstehen“ eines Sturms nicht Ausdruck w. Standfestigkeit eines Baums sein muss, sondern dass der Sturm Schäden angelegt oder vertieft haben kann, die bei dem nächsten heftigen Wetterereignis schließlich zu einem endgültigen Stammbruch führen.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung des Gutachtens w. Herrn E. und auch der Stellungnahmen w. Herrn C., die sie als substantiierten Parteivortrag verwertet hat, keine vernünftigen Zweifel im Sinne w. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO daran, dass der Baum bereits am 1. Februar 2017 so stark geschädigt war, dass die Beklagte jedenfalls nach dem Sturm „Burglind“ und vor dem Sturm „Friederike“ reagieren musste. Beide öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter für die Verkehrssicherheit w. Bäumen sind im Ergebnis der Auffassung, dass der Baum bereits vor dem 18. Januar 2018 zu entfernen war. Die Einstufung w. Herrn C. als „verkehrssicher“ halten sie übereinstimmend für falsch.

Selbst wenn man nicht so weit ginge und eine sofortige Entfernung für seinerzeit notwendig hielte, war die Gefahr eines Stammbruchs zur Überzeugung der Kammer bereits am 1. Februar 2017 objektiv erkennbar so groß, dass unter Berücksichtigung des Standorts direkt an einem Parkplatz zumindest eine Sperrung dieses Bereichs nach einem extremen Wetterereignis wie dem Sturm „Burglind“ erfolgen musste. Ob die Verkehrssicherungspflicht also eine Entfernung des Baums oder nur eine (teilweise) Sperrung des Parkplatzes zumindest nach „Burglind“ und vor „Friederike“ zum Gegenstand hatte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Bei beiden Reaktionen der Beklagten wäre es nicht zu dem Schaden an dem PKW der Frau P. gekommen.

Nicht erheblich sind zur Überzeugung der Kammer die Angriffe der Beklagten und des Streithelfers gegen die Gutachten mit Blick auf die erst 2018 gefertigten Lichtbilder. Wäre es aus fachlicher Sicht möglich gewesen, dass die Schäden an der Rosskastanie sich vom 1. Februar 2017 bis zum 18. Januar 2018 ganz erheblich verstärkt hätten, so hätten die Gutachter darauf hinweisen müssen. Eine Erläuterung des Gutachtens durch den gerichtlichen Gutachter gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 411 Abs. 3 ZPO durch eine schriftliche Beantwortung w. Fragen oder eine Befragung in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nicht verlangt, obgleich – wenn ihre Vorhalte aus fachlicher Sicht richtig wären – dazu aller Anlass bestanden hätte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Baum angeblich in einer Tiefe w. 80 cm abbrach und eine solche Gefahr für Herrn C. vorher nicht erkennbar gewesen sei. Die äußerlich sichtbaren Schäden und der Pilzbefall waren sowohl für Herrn C. als auch Herrn E. Anlass genug, um zu ihren klaren Ergebnissen zu kommen und die Einstufung als „verkehrssicher“ als unzutreffend zu bezeichnen. Substantiierten Vortrag dazu, dass der Baum als angeblich weißblühende Rosskastanie weniger bruchgefährdet war als als rotblühende Rosskastanie, hat die Beklagte nicht gehalten.

Anders als die Beklagte hält das Gericht die Ausführungen w. Herrn C. auch für nachvollziehbar und nicht für parteiisch. Dass er dem Kläger eher nahestehen mag als der Beklagten, hat die Kammer berücksichtigt. Eine tendenziöse Darstellung kann die Kammer in seinen Stellungnahmen jedoch nicht erkennen, zumal sich seine fachlichen Einschätzungen zur Ursache des Stammbruchs weitgehend mit denjenigen w. Herrn E. decken.

Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer schließlich auch zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass diese den Baum unter Verstoß gegen die FLL-RL (Hinweise im Schadensfall) sogleich beseitigt und dadurch eine validere Begutachtung vereitelt hat. Damit war keine bessere Beurteilung als mit Hilfe w. Lichtbildern möglich.

Im Ergebnis haben die zuständigen Bediensteten der Beklagten oder der w. ihr insoweit beauftragte Streithelfer es somit fahrlässig unterlassen, den Schadbaum entweder zu fällen oder zumindest den Parkplatz (teilweise) zu sperren, als der Sturm „Friederike“ bevorstand. Der entstandene Schaden am PKW ist unstreitig.

2.  Sofern es sich um einen Mitarbeiterparkplatz handelte, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich war, könnte es zwar an einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten fehlen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ihnen nicht bekannt sei, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz oder um einen Mitarbeiterparkplatz handelte. Sofern Letzteres der Fall war, folgte die Haftung der Beklagten für die w. ihr nicht ordnungsgemäß beseitigte Gefahr nach denselben Maßstäben und mit demselben Umfang wie unter 1. dargelegt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (vgl. dazu für Sturmschäden an PKW, die auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt waren, eingehend LAG Düsseldorf 2.. September 2017 – 9 Sa 42/17, Rn. 36 ff.).

3.  Der Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens w. Frau P. gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Frau P. durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkam. Mit 100 bis 130 km/h war „Friederike“ nicht so stark, dass Frau P. konkret mit einem Umstürzen des Baumes rechnen musste. Andere Bäume in der Umgebung haben den Sturm unbeschadet überstanden. Nicht Frau P. musste erkennen, dass der Baum durch einen heftigen, aber mittlerweile häufig vorkommenden Wintersturm umfallen konnte, sondern die verkehrssicherungspflichtige Beklagte (vgl. zu den Maßstäben für das Mitverschulden in einem vergleichbaren Fall auch LAG Düsseldorf 2.. September 2017 – 9 Sa 42/17, Rn. 51).

4.  Der Anspruch ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD mangels Einhaltung der – w. Amts wegen zu berücksichtigenden (BAG 27. Juni 2012 – 5 AZR 51/2., Rn. 27) – Ausschlussfrist verfallen.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist w. sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Unstreitig hatte die Beklagte vorgerichtlich den GVV – Kommunalversicherung VVaG mit der Abwehr der Ansprüche beauftragt. Die Korrespondenz des Klägers mit dem GVV – Kommunalversicherung VVaG innerhalb w. sechs Monaten nach dem Schadensereignis und nach dem Anspruchsübergang auf den Kläger wahrte die Ausschlussfrist (vgl. für den Fall des Anspruchsübergangs kraft Gesetzes BAG 19. Februar 2003 – 4 AZR 168/02, zu 2. b) der Gründe; BGH 22. Juni 2004 – X ZR 171/03, zu II. 1. b.) (1) der Gründe).

5.  Der Anspruch besteht auch in der mit der Klage geltend gemachten Höhe.

b.)  Gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines PKW auf Basis des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts gemäß Höchstgebot abrechnen. Daher besteht ein der Höhe nach auch unstreitiger Zahlungsanspruch w. 12.600,7. EUR gegen die Beklagte.

b)  Auch die Aufwendungen für das vorgerichtliche Sachverständigengutachten des Herrn C. in Höhe w. 386,75 EUR sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht es dem Geschädigten bei Beschädigungen w. PKW außerhalb w. Bagatellfällen frei, ein außergerichtliches Sachverständigengutachten – zu angemessenen Kosten – einzuholen. Derartige Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, Rn. 12 ff.; BGH 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, Rn. 15 ff.).

Der Schaden an dem PKW war kein Bagatellschaden, so dass dem Grunde nach eine Begutachtung gerechtfertigt war. Da es für umfallende Bäume keine Gefährdungshaftung gibt, war es auch vertretbar, nicht nur ein Gutachten zu den Reparaturkosten und dem Restwert des PKW einzuholen – dessen Kosten der Kläger gar nicht geltend macht -, sondern auch ein Gutachten zur Schadensursache. Frau P. und der Kläger hatten keinen Einblick in die Ursache des Umfallens der Rosskastanie und durften daher, um überhaupt festzustellen, ob dem Grunde nach eine Haftung bestehen könnte, eine fachkundige Person einschalten. Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kosten für das Gutachten des Herrn C. erhebt die Beklagte nicht.

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG oder den in der Entscheidung des LAG Düsseldorf 2.. September 2017 – 9 Sa 42/17, Rn. 54 ff. dargelegten Grundsätzen für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für vorgerichtliche Sachverständigengutachten bei Sturmschäden. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für Gutachterkosten nicht, da die Vorschrift nur die Geltendmachung einer Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beistandes ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 20. August 2007 – 3 AZB 57/06, Rn. 7) hält Kosten für außergerichtliche Gutachten für im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante – also vor der Beauftragung des Gutachters – als sachdienlich ansehen durfte. Die Kosten eines Privatgutachtens seien, so das Bundesarbeitsgericht b..b..O., nur dann als notwendig anzusehen, wenn die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert.

Hier liegt der Fall schon insofern anders, als es nicht um eine Festsetzung im Verfahren nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 103 ff. ZPO geht, sondern um die Reichweite des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus §§ 249 ff. BGB. Der BGH erkennt – wie oben dargelegt – derartige vorgerichtliche Aufwendungen für Sachverständigengutachten in der Regel als materiell-rechtlich erstattungsfähig an (vgl. zu jener Abgrenzung am Beispiel w. Detektivkosten BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 226/08, Rn. 17 ff.). Überdies konnte der – jedenfalls im Bereich des Amtshaftungsanspruchs auch für die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voll beweispflichtige Kläger – substantiierten Vortrag zur Ursache des Stammbruchs nur durch sachverständige Unterstützung halten. Schon für die Prüfung der Frage, ob eine Klage womöglich Aussicht auf Erfolg hätte, bedurfte es einer näheren Untersuchung der komplexen Schadensursache. Selbst unter Anlegung der engen Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgestellt hat, wären die Kosten für die Stellungnahmen w. Herrn C. daher zur Überzeugung der Kammer erstattungsfähig.

III.  Aufgrund der unstreitigen Schadensregulierung in Höhe der Klageforderung ist der Anspruch der Frau P. gegen die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen.

IV.  Verzug der Beklagten trat gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der endgültigen Ablehnung des Anspruchs durch den w. der Beklagten beauftragten GVV – Kommunalversicherung VVaG am 5. Juni 2018 gegenüber dem Kläger ein. Verzugszinsen können jedoch analog § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Folgetag verlangt werden (vgl. Dornis, in: BeckOGK, Stand 1. März 2020, § 286 Rn. 227 f.), weshalb die Klage insoweit der Abweisung unterliegt.

V.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Etwaige Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts B. fallen gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG dem Kläger zur Last.

VI.  Den Rechtsmittelstreitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO in Höhe des Nennbetrags der Klageforderung ohne Berücksichtigung der Zinsforderung im Urteil festgesetzt.

VII.  Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG gleichwohl eine Berufung statthaft. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil mangels Erreichung einer Beschwer w. 600,00 EUR kein Rechtsmittel gegeben.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Versicherungsrecht und Schadensersatzrecht: Der Hauptkontext des Textes bezieht sich auf die Schadensersatzforderung eines Klägers aufgrund einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen umgestürzten Baum. Hier spielt das Versicherungsrecht eine zentrale Rolle, da es die Grundsätze und Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz regelt. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist relevant, insbesondere § 823 BGB, der die Haftung für Schäden regelt, die durch eine Verletzung von Pflichten entstehen, sowie die §§ 249 ff. BGB, die den Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmen.
  2. Arbeitsrecht: Im Text ist von einer Arbeitnehmerin die Rede, was darauf hindeutet, dass der betroffene Parkplatz ein Mitarbeiterparkplatz war. Das könnte bedeuten, dass arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, insbesondere wenn es darum geht, in welchem Verhältnis der Arbeitnehmer zur Beklagten steht und ob die Beklagte eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat. Relevant ist hier unter anderem das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), insbesondere § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der im Text erwähnt wird und die Geltendmachung einer Entschädigung wegen Zeitversäumnis sowie die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beistandes regelt.
  3. Verkehrsrecht: Da der Schaden an einem Fahrzeug entstanden ist, könnte auch das Verkehrsrecht eine Rolle spielen. Es könnte zum Beispiel um Fragen gehen, ob und inwiefern der Besitzer des Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz dasselbe Schutzniveau genießt wie auf einer öffentlichen Straße. Relevant könnten hier unter anderem die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sein.
  4. Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht: Im Text wird darauf hingewiesen, dass der umgestürzte Baum möglicherweise von einer öffentlichen Behörde oder einem beauftragten Dienstleister kontrolliert und unterhalten wurde. In diesem Zusammenhang könnte das öffentliche Recht relevant sein, das die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern sowie zwischen verschiedenen staatlichen Stellen regelt. Insbesondere könnte das Verwaltungsrecht relevant sein, das die Tätigkeit der Verwaltung und ihre Beziehungen zu den Bürgern regelt.

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