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Verkehrsunfall wartepflichtiger Fahrzeugführer an abgesenkten Bordstein mit fließendem Verkehr

Verkehrsunfälle und die Rolle des „abgesenkten Bordsteins“ im Straßenverkehrsrecht

In der juristischen Landschaft Deutschlands werden ständig neue Meilensteine gesetzt. Einer dieser Fälle bezieht sich auf die Straßenverkehrsordnung (StVO), speziell auf die Rolle des „abgesenkten Bordsteins“ bei Verkehrsunfällen. In dem zur Diskussion stehenden Fall wurde die Relevanz des „abgesenkten Bordsteins“ im Kontext des § 10 Satz 1 StVO beleuchtet. In dieser Norm wird festgelegt, dass ein Fahrer, der eine Straße über einen abgesenkten Bordstein betreten will, die Wartepflicht hat. Die Hauptfrage des Falles dreht sich um die Frage, was genau unter „abgesenktem Bordstein“ zu verstehen ist und welche Konsequenzen dies für den wartepflichtigen Fahrer hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 230/19 >>>

Einordnung des „abgesenkten Bordsteins“

Gemäß der Gerichtsentscheidung ist ein „abgesenkter Bordstein“ im Sinne des § 10 Satz 1 StVO bereits dann gegeben, wenn in dem vom Einmündungsbereich zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich eine untergeordnete Verkehrsfläche vorliegt. Entscheidend ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins jede dahinter befindliche Zufahrt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit einer solchen, außerhalb des fließenden Verkehrs gelegenen von Gesetzes wegen gleichstellt.

Auswirkungen auf die „Rechts vor Links“-Regel

Bevor der § 10 StVO erweitert wurde, konnte in vergleichbaren Fällen – je nach konkreter Ausgestaltung – von der Rechtsprechung häufig die Geltung der „Rechts vor Links„-Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO angenommen werden. Im streitgegenständlichen Fall handelt es sich um eine T-Kreuzung, bei der man auch nach bereits damals geltender Rechtslage mit guten Gründen hätte annehmen können, dass die S Straße nur einen „anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 Satz 1 StVO darstellt, der gegenüber der dem fließenden Verkehr dienenden Ustraße nachrangig ist.

Die Konsequenzen für den Fahrer

Was bedeutet das nun für den Fahrer? Gemäß der Regel, die vor der Ergänzung des § 10 StVO galt, musste sich der Fahrer beim Einfahren in die Ustraße so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Tritt unmittelbar nach dem Einfahren in die Ustraße ein Verkehrsunfall auf, spricht gegen den Fahrer ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Schlussbetrachtung

Dieser Fall verdeutlicht die ständige Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts und die zunehmende Relevanz des abgesenkten Bordsteins bei der Beurteilung von Verkehrsunfällen. Für Fahrer bedeutet dies, dass sie sich der neuen Rechtslage bewusst sein müssen und beim Einfahren in den fließenden Verkehr besonders vorsichtig sein sollten, um Verkehrsunfälle und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 11 S 230/19 – Urteil vom 26.05.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.06.2019, 268 C 304/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – erster und zweiter Instanz – trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Da beide Parteien nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellte, war die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander hing damit gemäß §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im Rahmen der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 StVG waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Hiernach hat die Klägerin für die aus dem Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang selbst zu haften. Auf Grundlage der unstreitigen Tatsachen steht fest, dass der das Fahrzeug der Klägerin führende Zeuge M gegen seine sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Pflichten verstoßen und er dadurch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein verursacht hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts galt an der streitgegenständlichen T-Kreuzung nicht die „Rechts vor Links“-Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern es lag gem. § 10 S. 1 StVO an dem klägerischen Zeugen, beim Einfahren in die Ustraße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der Einmündungsbereich der S Straße zur Ustraße durch einen abgesenkten Bordstein im Sinne des § 10 StVO abgegrenzt. Die Argumentation des Amtsgerichts, dass die bauliche Gestaltung vor Ort allein der Verkehrsberuhigung diene und daher keinen abgesenkten Bordstein im Sinne des § 10 StVO darstelle, findet im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn es so wäre, dass die Kantsteine im Einmündungsbereich der S Straße auch die Abgrenzung eine Bremsschwelle darstellten (was offensichtlich der Fall ist), hat dies auf die Bewertung der Frage, ob ein abgesenkter Bordstein im Sinne des § 10 S. 1 StVO vorliegt oder nicht, keine Auswirkung. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, in welchem Zusammenhang und mit welcher Zielrichtung ein abgesenkter Bordstein auftritt, der beim Einfahren auf die Fahrbahn überfahren wird. Insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass ein abgesenkter Bordstein im Sinne des § 10 S. 1 StVO im Einmündungsbereich einer Straße dann nicht vorliege, wenn dieser gleichzeitig eine Bremsschwelle abgrenzt. Aus diesem Grunde ist auch der Verweis der Klägerin darauf, dass auch im weiteren Verlauf der S Straße weitere baugleiche Bremsschwellen vorkommen, rechtlich ohne Bedeutung. Unabhängig hiervon fällt aber auf den von der Klägerin als Anlage K2 und Anlage K3 vorgelegten Fotos auch auf, dass die streitgegenständliche Bremsschwelle – soweit auf den Fotos erkennbar – offenbar nur zur Einmündung in die Ustraße hin mit den Kantsteinen abgegrenzt ist. Am anderen, sich gänzlich in der S Straße befindlichen Ende der Bremsschwelle finden sich derartige Kantsteine nicht. Dies spricht erheblich gegen die Ansicht des Amtsgerichts und der Klägerin, dass die Kantsteine vornehmlich als Teil der Bremsschwelle und nicht als Bordstein gedacht sind. Hierauf kommt es aber wie erwähnt rechtlich nicht an und es ist dies daher auch nicht abschließend aufzuklären.

Tatsächlich stellt der § 10 Satz 1 StVO allein darauf ab, ob im Einmündungsbereich ein abgesenkter Bordstein vorliegt, der überfahren werden muss, um auf eine Fahrbahn zu gelangen. Andere Voraussetzungen als diese rein bauliche kennt er nicht. Ein „abgesenkter Bordstein“ im Sinne des § 10 Satz 1 StVO liegt danach bereits dann vor, wenn in dem vom Einmündungsbereich zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist. Maßgeblich ist dabei allein, ob für den fließenden und den einmündenden Verkehr erkennbar ist, dass ein niedrigerer, also im Verhältnis zum angrenzenden Bereich abgesenkter Bordstein zu überfahren ist (LG Paderborn, Urteil vom 22. August 2002 – 1 S 91/02 -, juris). Eine Bordsteinabsenkung setzt dabei die Fortführung eines Bordsteins voraus (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO, Stand: 07.09.2018, Rn. 39)

Die Beklagten haben erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die vom Landgericht Paderborn genannten baulichen Voraussetzungen hier vorliegen (Bl. 41 d.A. „Dies ist hier der Fall“). Es ist dies auch auf dem klägerseits als Anlage 9 eingereichten Foto und dem als Anlage zur Berufungsbegründung der Beklagten eingereichten Foto (Bl. 53, 86 d.A.) ersichtlich. Auf letztgenanntem Foto ist insbesondere auch deutlich erkennbar, dass der Bordstein, der die Fahrbahn der Ustraße säumt und deren Bürgersteig von der Fahrbahn abtrennt, an der Einmündung der S Straße in die Ustraße schlicht geradeaus fortgeführt wird. Zudem ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten, wonach die Voraussetzungen der Definition des LG Paderborn vorliegen, auch, dass der Bordstein im Einmündungsbereich niedriger ist als im angrenzenden Bereich. Auf Letzteres würde es aber auch nicht entscheidend ankommen, denn § 10 StVO gilt auch, wenn die Einmündung über einen nicht abgeflachten Bordstein oder einen durchgehend niedrigen Bordstein führt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. August 1991 – 1 Ss 160/90 -, Rn. 8, juris).

Liegt ein abgesenkter Bordstein vor, kommt es wegen des eindeutigen Wortlauts des § 10 S. 1 StVO und des gesetzgeberischen Willens nicht mehr darauf an, ob es sich bei der S Straße auch im Übrigen um einen untergeordneten Straßenteil im Sinne des § 10 S. 1 StVO handelt. Wer nur über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt (OLG Koblenz, ZfSch 2003, 70; vgl. auch Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO, Stand: 07.09.2018, Rn. 38; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. August 1991 – 1 Ss 160/90; LG Magdeburg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 2 S 116/08 -, Rn. 6, juris). Das Merkmal des abgesenkten Bordsteins wurde 1988 in den § 10 StVO eingefügt. Diese Neuregelung hatte gerade den Sinn, den Straßenbenutzer von dieser im Einzelfall schwierigen Prüfung zu entlasten (OLG Koblenz, ZfSch 2003, 70, 71). Insbesondere sollte in Zweifelsfällen, namentlich bei Wohnstraßen, die nur dem Anliegerverkehr eröffnet sind, Klarheit geschaffen werden (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO, Stand: 07.09.2018, Rn. 38). Es kommt deshalb gerade nicht mehr darauf an, ob tatsächlich eine untergeordnete Verkehrsfläche vorliegt; entscheidend ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins jede dahinter befindliche Zufahrt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit einer solchen, außerhalb des fließenden Verkehrs gelegenen von Gesetzes wegen gleichstellt (OLG Koblenz, ZfSch 2003, 70, 71; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. August 1991 – 1 Ss 160/90 -, Rn. 8, juris; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO, Stand: 07.09.2018, Rn. 38).

Hier liegt letztlich exakt ein solcher Fall vor, für den der Gesetzgeber Klarheit schaffen wollte. Es handelt sich hier um den Fall einer sogenannten „überführten Straßeneinmündung“. Bei einer solchen wird die Grenze der Einmündung in die andere Straße durch einen Bordstein markiert. Vor der Ergänzung des § 10 StVO wurde in solchen Fällen – je nach konkreter Ausgestaltung – von der Rechtsprechung häufig die Geltung der „Rechts vor Links“-Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO angenommen. Andererseits liegt in der streitgegenständlichen T-Kreuzung eine Konstellation vor, bei der man auch nach bereits damals geltender Rechtslage mit guten Gründen hätte annehmen können, dass die S Straße jedenfalls nur einen „anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 Satz 1 StVO darstellt, der gegenüber der dem fließenden Verkehr dienenden Ustraße nachrangig ist, sodass dann auch damals schon die Regelung „Rechts vor Links“ nicht gegolten hätte. Dafür könnte sprechen, dass die S Straße ausschließlich ein Wohngebiet erschließt und insoweit ausweislich der eindeutigen Beschilderung (vgl. Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 86 d.A.) nur für „Anlieger frei“ ist. Nimmt man dann noch den abgesenkten Bordstein hinzu, der regelmäßig ein starkes Anzeichen für einen „anderen Straßenteil“ darstellt, könnte man durchaus einen „anderen Straßenteil“ annehmen. Genau für solche Fälle – die Gesetzesbegründung zur Einführung des abgesenkten Bordsteins nennt als Zweifelsfälle ja ausdrücklich Wohnstraßen, die nur dem Anliegerverkehr eröffnet sind (zitiert nach Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 10 StVO, Stand: 07.09.2018, Rn. 38) – wollte der Gesetzgeber mit dem eingefügten Merkmal „abgesenkter Bordstein“ Klarheit schaffen.

Da hier § 10 S. 1 StVO galt, hatte sich der Zeuge beim Einfahren in die Ustraße so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da sich im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit seinem Einfahren in die Ustraße der Verkehrsunfall ereignete, spricht gegen die Klägerin ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Zeuge dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diesen hat die Klägerin nicht erschüttert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein anderes Fahrzeug auf der Ustraße vor der Einmündung der S Straße, in der das klägerische Fahrzeug stand, gehalten hatte und der klägerische Zeuge daher davon ausging, dass er gefahrlos in die Ustraße einfahren könne. In keinem Fall durfte der Zeuge hier – wie die Klägerin meint – allein deshalb, weil das andere Fahrzeug hielt, blind darauf vertrauen, dass ein sicheres Einbiegen möglich sei. Gerade dieses blinde Vertrauen ohne eine eigene Versicherung stellt einen Verstoß gegen die höchsten Sorgfaltspflichten nach § 10 S. 1 StVO dar.

Aus dem Verstoß gegen die sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten ergibt sich zugleich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Zeuge den Unfall alleine verursacht hat. Kollidiert ein an einem abgesenkten Bordstein wartepflichtiger Fahrzeugführer mit einem bevorrechtigten Fahrzeug des fließenden Verkehrs, trifft ihn regelmäßig das Alleinverschulden an dem Unfall (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 22. August 2002 – 1 S 91/02 -, juris). Auch diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Klägerin nicht erschüttert. Insbesondere vermag der Verweis der Klägerin darauf, dass der Beklagte zu 2) das auf der Ustraße wartende Fahrzeug überholte, ein Mitverschulden des Beklagten zu 2) an dem Unfall nicht zu begründen. Der Beklagte zu 2) durfte auf der von ihm befahrenen Ustraße das stehende andere Fahrzeug – auch aus voller Fahrt – überholen. Der Vorrang einer nach § 10 S. 1 StVO bevorrechtigten Straße erstreckt sich auf deren volle Breite.

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Eine Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG auf Grundlage des Vorstehenden ergibt, dass die Klägerin für die aus dem Unfall entstandenen Schäden voll haftet. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) tritt hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß des Zeugen M zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung:  2.227,28 EUR.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist das hauptsächlich betroffene Rechtsgebiet in diesem Fall. Es umfasst alle gesetzlichen Regeln und Bestimmungen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen und Wegen regeln. Der vorliegende Fall behandelt einen Verkehrsunfall und die daraus resultierende Haftungsfrage, was klar im Rahmen des Verkehrsrechts liegt.
  2. Straßenverkehrsgesetz (StVG): Insbesondere § 18 Abs. 1 StVG wird im Urteil erwähnt. Dieser Paragraph besagt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Unfall unvermeidbar war. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin für die entstandenen Schäden vollumfänglich selbst haften muss.
  3. Straßenverkehrsordnung (StVO): § 10 Satz 1 StVO und § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO sind in diesem Kontext entscheidend. § 10 Satz 1 StVO regelt die Vorfahrtsregelung an abgesenkten Bordsteinen. In diesem Fall argumentiert das Gericht, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin gegen diese Vorschrift verstoßen hat, indem er den Unfall verursacht hat. Die alte „Rechts vor Links“-Regelung, die in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO festgelegt ist, wird ebenfalls diskutiert, wobei das Gericht schlussfolgert, dass diese Regelung in diesem speziellen Kontext nicht angewendet werden würde.
  4. Zivilprozessordnung (ZPO): § 2 ZPO wird ebenfalls im Urteil erwähnt. Dieser Paragraph betrifft die Klagebefugnis und besagt, dass jede Partei eine Klage erheben kann, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses hat. Im vorliegenden Fall scheint der Verweis auf diesen Paragraphen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine rechtliche Grundlage für ihre Klage hat.
  5. Beweisrecht: Das Beweisrecht spielt eine entscheidende Rolle in diesem Fall, insbesondere die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises. Die Richterhaben entschieden, dass aufgrund der Umstände des Unfalls der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin spricht. Dies bedeutet, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen wird, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin den Unfall verursacht hat, weil er von einer abgesenkten Bordsteinkante in den fließenden Verkehr eingefahren ist. Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbeweis nach Ansicht des Gerichts nicht erschüttern.

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