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Anspruch auf Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit

Kinderkrankentage: Freistellung und Entgeltfortzahlung

Wenn die Kleinen krank sind, steht für viele Eltern die Frage im Raum: Arbeit oder Familie? Mit dem Kinderkrankengeld und der Freistellung von der Arbeit soll diese Entscheidung erleichtert werden. Doch was genau ist Kinderkrankengeld und wie hoch ist es? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und was ist in der aktuellen Situation mit der Corona-Pandemie zu beachten? In diesem Artikel werden Sie alles über den Anspruch auf Kinderkrankengeld und die Freistellung von der Arbeit erfahren.

Vereinbarkeit Arbeit und Familie

Die Arbeitspflicht und das Familienleben sind manchmal nicht einfach miteinander vereinbar. Gerade dann, wenn Kinder ein fester Bestandteil der Familie sind, ist es für berufstätige Mütter sowie auch Väter nicht immer einfach. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand jedoch bereits Rechnung getragen und für berufstätige Mütter sowie Väter einen Anspruch auf die Arbeitsfreistellung zur Pflege von einem erkrankten Kind geschaffen. Um die wirtschaftlichen Folgen der häuslichen Pflege eines erkrankten Kindes abzufedern gibt es das Kinderkrankengeld, doch ist über die genauen Rahmenumstände bei vielen Müttern oder Vätern nur sehr wenig bekannt.

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Sonderregelungen für die Corona Pandemie

Die Corona-Pandemie hat viele Menschen in Deutschland an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gebracht. Die ohnehin schon schwere Vereinbarkeit zwischen Beruf und privaten Verpflichtungen wurde durch die Pandemie nochmals um ein Vielfaches gesteigert, weshalb der Gesetzgeber zu einer Handlung gezwungen war. Im Jahr 2022 wurde daher das Kinderkrankengeld seitens des Gesetzgebers auf 30 Tage je Kind und je Elternteil festgelegt. Bei mehreren Kindern gilt jedoch pro Elternteil ein Maximalanspruch in Höhe von 65 Arbeitstagen.

Kinderkrankentage und Freistellung von der Arbeit
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind Anspruch auf 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld. (Symbolfoto: Photoroyalty/Shutterstock.com)

Alleinerziehende Mütter oder Väter haben einen gesetzlichen Anspruch von 60 Tagen Kinderkrankengeld. Sollten mehrere Kinder allein erzogen werden gilt jedoch ein Maximalanspruch in Höhe von 130 Arbeitstagen für die alleinerziehende Person.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld gilt für die Eltern auch in dem Fall, wenn die KiTa oder die Schule aufgrund der Pandemie eine Schließung vornehmen muss und dementsprechend die Kinder zu Hause betreut werden müssen. Bereits eine Aussetzung der Präsenzpflicht oder eine Einschränkung zu dem Zugang des Betreuungsangebots ist hierfür ausreichend. Der Gesetzgeber hat diese Regelung bereits am 05. Januar 2021 beschlossen. Diese Regelung gilt zwar in erster Linie für Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, allerdings gibt es für freiwillig oder privat versicherte Eltern eine Ausdehnung dieser Regelung. Dementsprechend gilt diese Regelung im Endeffekt für alle Eltern.

Wenn Eltern Fragen bezüglich dieser Regelung haben, können sie sich an die jeweilige Krankenversicherung wenden. Dort wird zuverlässig Auskunft über die entsprechenden Regelungen in dem jeweiligen Bundesland gegeben, da es von Bundesland zu Bundesland leichte Abweichungen von der gesetzlich verankerten Regelung geben kann.

Der Anspruch auf Arbeitsfreistellung

Sollten die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so besteht für die Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf die bezahlte / unbezahlte Arbeitsfreistellung für die Betreuung des erkrankten Kindes. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um alleinerziehende Mütter oder Väter handelt.

Die maximal möglichen Freistellungstage haben einen direkten Bezug zu dem jeweiligen Kalenderjahr und sind überdies auch sehr stark an das Lebensalter des Kindes gekoppelt. Das 12. Lebensjahr ist hierfür maßgeblich.

Dem reinen Grundsatz nach gilt für berufstätige Mütter oder Väter ein gesetzlicher Anspruch auf zehn Freistellungstage für die Betreuung eines erkrankten Kindes in den heimischen vier Wänden je Kalenderjahr. Für alleinerziehende Mütter oder Väter gilt dabei der Rechtsanspruch auf maximal 20 Freistellungstage von der Arbeit je Kalenderjahr, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern es mehrere Kinder zu betreuen gibt gilt ein Maximalanspruch von 25 Freistellungstagen von der Arbeit je Kalenderjahr. Für alleinerziehende Mütter oder Väter gilt dabei ein Maximalanspruch in Höhe von 50 Freistellungstagen von der Arbeit je Kalenderjahr. Es ist in vielen Fällen jedoch zwingend erforderlich, dass mit dem 1. Krankheitstag auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt bei dem Arbeitgeber als Nachweisdokument eingeholt wird. Dies ist jedoch von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich geregelt, sodass zunächst Rücksprache mit dem Arbeitgeber genommen werden sollte. Auf jeden Fall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell wie nur irgend möglich über das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund der Kindesbetreuung informiert werden.

Die gesetzliche Grundlage

Der Gesetzgeber nimmt im Hinblick auf die Arbeitsfreistellung zunächst erst einmal eine Unterscheidung zwischen der bezahlten Freistellung sowie der unbezahlten Freistellung vor. Die bezahlte Arbeitsfreistellung hat ihre gesetzliche Grundlage in dem § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) während hingegen die unbezahlte Freistellung ihre gesetzliche Grundlage in dem § 45 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) hat. Die Begrifflichkeit „bezahlt“ bezieht sich dabei auf die Lohnfortzahlung des jeweiligen Arbeitgeberunternehmens.

Die bezahlte Arbeitsfreistellung im Sinne des § 616 BGB

Der § 616 BGB besagt, dass Arbeitnehmerinnern sowie Arbeitnehmer im Allgemeinen den Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsfreistellung haben, wenn eine Verhinderung der Arbeitspflicht aufgrund eines unverschuldeten personenbedingten Grundes vorliegt. Diese Verhinderung muss jedoch zwingend für einen unerheblichen Zeitraum bestehen. Die Erkrankung eines Kindes sowie die damit verbundene Notwendigkeit der Kindesbetreuung wird ausdrücklich als unverschuldeter personenbedingter Grund von dem Gesetzgeber akzeptiert.

Der Anspruch auf die bezahlte Arbeitsfreistellung gilt jedoch lediglich dann, wenn es für das erkrankte Kind in dem besagten Zeitraum keinerlei anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Überdies muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Anspruch in der gängigen Praxis sehr häufig durch entsprechende arbeitsvertragliche oder auch tarifvertragliche Regelungen ausgeschlossen wird.

Die unbezahlte Arbeitsfreistellung in Verbindung mit dem Kinderkrankengeld im Sinne des § 45 SGB V

Die unbezahlte Arbeitsfreistellung in Vebindung mit dem Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V ist stets als die zweite Variante anzusehen. Diese Variante kommt zum Tragen, wenn die erste Variante der bezahlten Arbeitsfreistellung gem. § 616 BGB aufgrund von tarifvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Ausschlusskriterien nicht zum Tragen kommt. Arbeitnehmerinnern oder auch Arbeitgeber haben in diesen Fällen dann einen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeitsfreistellung gem. § 45 SGB V. Für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche aufgrund der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf den Erhalt des Krankengeldes haben, wird das Kinderkrankengeld sozusagen als Lohnersatz ausgezahlt.

Die Auszahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt nicht durch den Arbeitgeber, sondern vielmehr von der Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss seitens des Arbeitnehmers so schnell wie möglich informiert werden.

In welcher Höhe wird das Kinderkrankengeld ausgezahlt?

Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse als Bruttobetrag festgelegt. Eine Neufestlegung des maximalen Höchstbetrages erfolgt jedes Jahr aufs Neue. Aktuell sieht der Gesetzgeber einen Höchstbruttobetrag von 90 Prozent des Nettoverdienstes von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vor. Ausgezahlt davon werden jedoch maximal 70 Prozent dieses Betrages.

Sollten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beitragspflichtige Einmalzahlungen in Form von Urlaubs- oder auch Weihnachtsgeld beziehen und durch die Kindesbetreuung diese Beträge von dem Arbeitgeber nicht erhalten, so erfolgt seitens der Krankenkasse eine Auszahlung in Höhe von 100 Prozent dieses Betrages.

Von diesem Bruttokinderkrankengeld erfolgt seitens der Krankenkasse ein Abzug der als üblich geltenden Arbeitnehmerabzüge. Dies betrifft sowohl die Beiträge zu der Renten-, Pflegeversicherung- sowie Arbeitslosenversicherung. Damit das Kinderkrankengeld ausgezahlt wird, muss zunächst ein Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei der jeweiligen Krankenkasse erfolgen. Ist dieser Antrag gestellt, erfolgt jedoch eine Festlegung des Kinderkrankengeldes von dem Zeitpunkt an, an dem der jeweilige Antrag gestellt wurde. In Verbindung mit dem Antrag muss die antragsstellende Person einen Nachweis in Form einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen. Die Gewährung des Kinderkrankengeldes erfolgt anschließend auf der Basis einer zeitlichen Begrenzung und wenn die entsprechenden Voraussetzungen als gegeben anzusehen sind.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes

  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat keinen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung
  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat einen Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, da das erkrankte Kind familienversichert oder auch selbst bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist
  • es besteht ein ärztliches Attest, welches die Pflegebedürftigkeit von dem erkrankten Kind bestätigt
  • das betroffene Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • das betroffene Kind ist älter als 12 Jahre alt und gilt als hilfsbedürftig / behindert

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, welche privatversichert sind, haben dem reinen Grundsatz nach ausdrücklich keinen Anspruch auf die Zahlung eines Kinderkrankengeldes. Sollte ein Elternteil Versicherungsnehmer bei einer privaten Krankenversicherung sein und der andere Elternteil nicht, so gilt der Versicherungsstatus des betroffenen Kindes.

Sollte die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes aus einem Unfall heraus resultieren, so ist die Unfallversicherung Ansprechpartner für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes. Sofern die Eltern aktuell erwerbslos oder auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sein, so ist die Agentur für Arbeit der Ansprechpartner. Ein Anspruch auf die bezahlte Freistellung besteht jedoch ausschließlich dann, wenn die Arbeitssuche aufgrund der Kindeserkrankung beeinträchtigt wird.

Sollte das erkrankte Kind lediglich absehbar nur noch wenige Wochen bzw. Monate leben besteht für die Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf eine unbefristete Arbeitsfreistellung in Verbindung mit dem Kinderkrankengeld. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 45 SGB V mit dem Passus „Gesetz zur Sicherung von der Betreuung / Pflege von schwerstkranken Kindern“ dar. Dieser Passus ist seit dem 01.08.2002 von dem Gesetzgeber ins Leben gerufen worden. Die Voraussetzungen für den Status „schwerstkrank“ bei dem Kind sind dabei gesetzlich eindeutig festgelegt.

Die Voraussetzungen für den Status „schwerstkrank“

  • die Erkrankung des Kindes hat einen sehr weit fortgeschrittenen Punkt erreicht und ist weiter fortschreitend
  • eine Heilung des Kindes gilt als ausgeschlossen und die das Kind benötigt eine palliativmedizinische Behandlung
  • es besteht bei dem Kind eine sehr begrenzte Lebenserwartung (Wochen oder Monate)

Nicht immer gestaltet sich die Antragsstellung des Kinderkrankengeldes oder die bezahlte Arbeitsfreistellung in der gängigen Praxis als einfach. Im Zweifel sollten sich die betroffenen Eltern an unseren erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Weitere Informationen zum Thema Krankengeld finden Sie unter anderem  auf der Webseite des Bundesgesundheitsministerium.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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