Skip to content

Geschwindigkeitsüberschreitung – Messergebnis CAN-Bus-System

Amtsgericht Senftenberg

Az: 54 OWi 1211 Js-OWi 16355/07

Beschluss vom 11.08.2008


In der Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht Senftenberg – Abt. 54 – durch den Richter am 11.08.2008 beschlossen:

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe:

Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg vom 15.02.2007 vorgeworfen, am 13.01.2007 um 14:17 Uhr auf der BAB 13 zwischen den Anschlussstellen Bronkow und Calau mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXX die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h überschritten zu haben. Gegen den Betroffenen wurde deshalb eine Geldbuße in Höhe von 450,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Der Betroffene ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mit der erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachweisbar. Das gewonnene Messergebnis ist nicht verwertbar. Maßgebend ist hierbei, dass die Messung mittels eines Wegstrecken-Zeit-Messgeräts vom Typ Vidista VDM-R erfolgt ist, welches im Zeitpunkt der Messung gerichtsbekannt über keine wirksame Eichung verfügte. Die zunächst erteilte Eichung ist erloschen, weil entgegen den dieser zugrunde liegenden Vorgaben in der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Wegsignale nicht direkt zum Messgerät, sondern über einen zwischengeschalteten sog. CAN-Bus weitergeleitet worden sind. Letzterer verfügte gerichtsbekannt im Zeitpunkt der Messung über keine Bauartzulassung der PTB.

Weitergehende Ermittlungen. welche zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts über die Richtigkeit der Messung führen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Sachverständige H. in dem schriftlichen Gutachten vom 19.11.2007 festgestellt, dass der Geschwindigkeitswert korrekt ermittelt worden sei. Jedoch hat er darin auch ausgeführt, dass die Signalübertragung des CAN-Busses nicht nachvollzogen werden könne und die gutachterlichen Feststellungen unter der Voraussetzung gälten, dass die Signalübertragung korrekt erfolgt ist. Ob eine derartige korrekte Signalweiterleitung in der konkreten Verkehrssituation zur Tatzeit erfolgt ist. konnte durch das Gericht mit der erforderlichen Überzeugung jedoch nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige in einem weiteren schriftlichen Gutachten vom 08.04.2008 welches das Gericht im Parallelverfahren 54 OWi 36/07 eingeholt und im vorliegenden Verfahren beigezogen hat, widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass Überprüfungen des betreffenden Messgeräts auf einem Rollenprüfstand ergeben hätten, dass das Messgerät innerhalb der im Eichschein vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen arbeitet und weitergehende Toleranzabzüge nicht erforderlich seien. Jedoch hat der Sachverständige auf der Grundlage des letztgenannten schriftlichen Gutachtens in sämtlichen am 02.07.2008 verhandelten Parallelverfahren auf Nachfragen herausgestellt, dass die konkrete Funktionsweise des CAN-Busses weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Dieser sende die Wegimpulse über Telegramme an das Messgerät, ohne dass eine Fehlerkontrolle stattfinde. Zwar hätten die Versuchsreihen auf dem Rollenprüfstand keine Hinweise auf eine fehlerhafte Wirkungsweise des CAN-Busses und damit des Messgeräts ergeben. Wie der CAN-Bus in der konkreten Verkehrssituation jedoch unter Berücksichtigung etwaiger äußerer Einflüsse gearbeitet habe und ob das Messergebnis dementsprechend korrekt sei, könne mangels einer Nachvollziehbarkeit der konkreten Funktionsweise des CAN-Busses sowie mangels einer installierten Fehlerkontrolle nicht geprüft werden. Es könne nämlich nachträglich nicht mehr nachvollzogen werden, ob und unter welchen Bedingungen Störungen bei der Übertragung der Datentelegramme auftreten bzw. ob die Zuordnung der übertragenen Wegdaten zu den Zeitdaten korrekt erfolgt ist. Mit Blick darauf, dass sich die vorstehenden Ausführungen auf das auch im vorliegenden Verfahren verwendete Messfahrzeug in derselben Konfiguration bezogen haben, ist nicht zu erwarten, dass der Sachverständige abweichend davon nunmehr zu einer anderen Einschätzung gelangt. Im Übrigen hat der Sachverständige am Rande der Hauptverhandlungen in den Parallelverfahren vom 02.07.2008 darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren Geltung zu beanspruchen hätten. Mit Blick darauf konnte auf eine nochmalige Anhörung des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren – auch aus Kostengesichtspunkten – verzichtet werden. Weitergehende Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht erkennbar.

Im Ergebnis geht das Gericht mit den Ausführungen des Sachverständigen in den am 02.07.2008 verhandelten Parallelverfahren zwar davon aus, dass auch vorliegend einiges für die Richtigkeit der Messung sprechen mag. Allerdings ist ein Nachweis dafür, dass das Messgerät in der konkreten Verkehrssituation korrekt gearbeitet hat, mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Wirkungsweise des CAN-Busses als wesentlichem Bestandteil des Wegstrecken-Zeit-Messgeräts nicht möglich. Die insoweit bestehenden Restzweifel des Gerichts, für deren Ausräumung weitergehende Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind, führen dazu, dass die Messung nicht zur Überzeugung des Gerichts zu Lasten des Betroffenen als korrekt angesehen und in diesem Sinne verwertet werden kann.

Auch kann die Messung nicht unter einem weiteren Toleranzabzug- etwa vergleichbar mit einer Messung mittels Nachfahrens ohne geeichten Tachometer – verwertet werden. Einerseits verbietet sich eine derartige Betrachtungsweise nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb, weil hier nicht lediglich ein ungeeichtes Messgerät vorliegt, sondern ein solches, für dessen wesentliche Bestandteile eine Bauartzulassung der PTB nicht bestanden hat, was einen derart schwerwiegenden Mangel darstellt, dass die zunächst erfolgte Eichung erloschen ist. Hinzu kommt jedoch auch, dass es an einem hinreichend sicheren Anknüpfungspunkt tür einen weiteren Toleranzabzug fehlt. Mangels hinreichender Kenntnisse über die Richtigkeit der Messung in der konkreten Messsituation ist nicht erkennbar, um welchen Betrag das Messergebnis möglicherweise bzw. höchstens zu Lasten des Betroffenen falsch sein könnte. Dies gilt insbesondere in Anknüpfung an die aufgrund der Videodistanzauswertung ermittelte Geschwindigkeit, weil mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Wirkungsweise des CANBusses eine Mindestgeschwindigkeit nicht festgestellt werden kann. Daher ist auch eine Bezifferung des Toleranzabzuges, der zumindest eine Benachteiligung des Betroffenen sicher ausschließt, nicht möglich. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, mit welcher – einem weiteren Toleranzabzug zugänglichen – Geschwindigkeit das Polizeifahrzeug in der konkreten Situation tatsächlich im Durchschnitt mindestens gefahren ist. Die Einblendung der aktuellen Geschwindigkeit im Videoband kann hierbei nicht zugrunde gelegt werden, weil dieser wiederum der CAN-Bus zwischengeschaltet ist und sie darüber hinaus, worauf auch der Sachverständige in 1211 am 02.07.2008 verhandelten Parallelverfahren hingewiesen hat, eine nicht geeichte und unuenaue Angabe darstellt. Auch ein Toleranzabzug aufgrund der durch den Tachometer angezeigten Geschwindigkeit ist nicht möglich, weil eine Kenntnis des Gerichts über diese nicht besteht und aufgrund des Zeitablaufs durch weitergehende Ermittlungen (z.B. Zeugenbefragung) nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit ermittelt werden könnte.

Auch wenn der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben dürfte, kommt eine Verurteilung aufgrund vorstehender Ausführungen und mangels weitergehender erkennbarer Ermittlungsansätze nicht in Betracht. Auch konnte das Gericht mangels eines Ansatzpunktes hinsichtlich der Mindestgeschwindigkeit insoweit einen Mindestverstoß nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. l StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse konnte nicht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sowie § 109a Abs. 2 OWiG abgesehen werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos