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Kein Wegerecht durch Gewohnheitsrecht – zum BGH Urteil vom 24.01.2020

Das Wegerecht BGH Urteil in der Zusammenfassung

Eine gute Nachbarschaft ist unbezahlbar. Das gute und sehr alte Sprichwort „Es kann niemand in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt!“ besitzt immer noch Gültigkeit und dementsprechend sind die meisten Menschen auch daran interessiert, mit den Nachbarn auch ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis zu pflegen. Im Zuge dieser Ansicht wird so manches Mal auch Rücksicht genommen und über so manche Dinge hinweggesehen, die bei einer fremden Person zu Streitigkeiten geführt hätte. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist das sogenannte Wegerecht, welches ein Grundstücksbesitzer einem anderen Grundstücksbesitzer einräumt, damit dieser zu seinem Grundstück gelangen kann. Wenn sich alle Beteiligten einig sind ist letztlich die ganze Thematik kein Problem. Problematisch wird die Angelegenheit nur dann, wenn Streit zwischen den Beteiligten ausbricht oder wenn der Besitzer der Immobilie wechselt.

BGH Entscheidung zum Wegerecht
BGH Entscheidung: Es besteht kein Wegerecht aus Gewohnheit. Ein Wegerecht auf Grundlage von Gewohnheitsrecht besteht nicht, selbst bei jahrzehntelanger Übung unter Grundstücksnachbarn – Symbolfoto: (orig.) Von 3dkombinat /Shutterstock.com

Das Gewohnheitsrecht

In Deutschland gibt es bezüglich der Rechtsprechung sehr viele landläufig weit verbreitete Missverständnisse. Das Gewohnheitsrecht ist hierfür nahezu prädestiniert, da viele Menschen alleinig aus dem Umstand heraus, dass eine ganz bestimmte Sache bereits seit vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten in dieser Art betrieben wird, ein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden kann. Das Wegerecht wird sehr gern in diesem Zusammenhang genannt und auch die Gerichte folgen dieser Ansicht sehr gern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat jedoch jetzt mit einem weit verbreiteten Vorurteil aufgeräumt.

Wann wird ein Wegerecht zu einem Gewohnheitsrecht?

Seit das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist, kann das Gewohnheitsrecht nur noch in Ermangelung einer anderen Rechtsquelle angewendet werden. Wenn widersprüchliche Rechtsvorschriften in Kraft treten, erlischt ein gemeinsames Recht. Die Wegerechte sind zum Beispiel ein hervorragendes Beispiel dafür.

Der Fall

Das Urteil des Bundesgerichtshofs geht auf einen Fall zurück, der sich in Nordrhein-Westfalen ereignet hat. In der Stadt Aachen haben Nachbarn über einen Zeitraum von Jahrzehnten andere Grundstück genutzt, damit sie zu ihren eigenen Garagen gelangen konnten. Der bisherige Eigentümer des Grundstücks hatte damit auch kein Problem und ließ die Nachbarn gewähren. Die ganze Angelegenheit wurde, so wie es unter guten Nachbarn nicht selten der Fall ist, mündlich besprochen. Die Eigentümer von insgesamt drei Häusern mussten ja schließlich über die benachbarten Grundstücke fahren, um die eigene Garage zu erreichen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die jeweiligen Garagen nicht direkt an der Straße gelegen sind, sondern vielmehr hinter den Häusern gebaut wurden. Einer dieser Nachbarn ist sogar Gewerbetreibender und hat hinter dem Haus sowohl seine Werkstatt als auch ein Lager für Materialien. Jahrzehntelang ging alles gut und alle Menschen waren zufrieden.

Schriftliche Aufzeichnungen dahingehend existieren zwar, allerdings sind diese rechtlich gesehen eher vage formuliert und datieren zudem auch noch aus den Jahren 1969 sowie 1973. Dann jedoch wechselte das betroffene Grundstück, welches von den Nachbarn zum Erreichen der Garagen sowie des Lagers befahren werden musste, den Besitzer. Der neue Besitzer war mit der einvernehmlichen zwischen dem Vorbesitzer des Grundstücks und den Nachbarn getroffenen Regelung nicht einverstanden und versperrte sein Grundstück mittels eines verschließbaren Tores. Die Nachbarn hatten somit keine Gelegenheit mehr, ihre Garagen sowie auch den Gewerbebetrieb zu erreichen. Zuvor hatte der neue Eigentümer den Nachbarn den sogenannten „Leihvertrag im Hinblick auf das Wegerecht“ rein vorsorglich gekündigt.

Einvernehmliche Lösungsversuche zwischen dem neuen Eigentümer und den Nachbarn scheiterten, sodass die betreffenden Nachbarn den Klageweg nutzten. Die Angelegenheit landete zunächst vor dem zuständigen OLG Köln, welches im Jahr 2018 ein Urteil sprach. Das Urteil verpflichtete den neuen Besitzer dazu, dass die entsprechende Zufahrt für die Nutzung der betroffenen Nachbarn geöffnet bleiben muss. Als Begründung berief sich das Oberlandesgericht Köln auf das Gewohnheitsrecht, welches in dem besagten Fall eindeutig gegeben sei. Die Garagen wurden bereits in den 1940er Jahren errichtet und alle beteiligten Personen hätten eine jahrzehntelange praktische Übung in dieser Handhabung sowie auch ein berechtigtes Interesse. Die Beteiligten durften laut Ansicht des OLG Köln auch davon ausgehen, dass ein derartiges berechtigtes Interesse bzw. auch eine entsprechende rechtliche Verpflichtung vorliegen würde, auch wenn im Grundbuch die entsprechenden Rechte bzw. Grundstückslasten nicht eingetragen wurden.

Eigentümer zieht vor die nächste Instanz

Nachbarrecht Wegerecht Notwegerecht
Der Streit um das Wegerecht ist im Nachbarrecht eine häufige Auseinandersetzung – Symbolfoto: Von Iakov Filimonov /Shutterstock.com

Mit diesem Urteil war der neue Eigentümer des Grundstücks nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach hatte er keinerlei Verpflichtungen gegenüber den anderen Nachbarn, da er den Leihvertrag bereits vorsorglich gekündigt hatte und überdies auch kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen sei. Dementsprechend wandte er sich an die nächste höhere Instanz, den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof entschied im aktuellen Fall zugunsten des neuen Eigentümers. In der Urteilsbegründung (Aktenzeichen V ZR 155/18) wurde angegeben, dass eine Kündigung von einem Wegerecht das Recht eines Grundstücksbesitzers sei und dass dementsprechend auch das Urteil des OLG Köln aufgehoben werden müsse. Laut Ansicht des BGH bedarf es für ein rechtlich gültiges Wegerecht auf jeden Fall den Eintrag in das Grundbuch. Ist ein derartiger Grundbucheintrag nicht vorhanden, so hat der Grundstücksbesitzer auch keinerlei Verpflichtungen. Auch das Gewohnheitsrecht bietet diesbezüglich keine rechtliche Grundlage, sodass sich die betreffenden Nachbarn im vorliegenden Fall auch nicht ausdrücklich darauf berufen können.

Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe zurück zum Oberlandesgericht Köln gesandt. Dort müssen sich die Richter nunmehr nochmals mit der Thematik auseinandersetzen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich die Richter in Köln der rechtlichen Auffassung des BGH anschließen werden. Für die Nachbarn gibt es nunmehr nur noch die Hoffnung, dass das Oberlandesgericht Köln ihnen das sogenannte Notwegerecht einräumt. Ein derartiges Notwegerecht kann allerdings nur in dem Fall infrage kommen, wenn die Garagen der betroffenen Nachbarn ohne eine Zufahrt über das Grundstück nicht mehr „ordnungsgemäß“ nutzbar sind. In diesem Zusammenhang muss überdies auch erwähnt werden, dass sich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bereits in der Vergangenheit mit der Thematik des Notwegerechtes auseinandergesetzt hat. Mit Urteil vom 22. Januar 2016 (Aktenzeichen V ZR 116/15) hat der BGH festgestellt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf das Notwegerecht nicht besteht. Überdies müssten die Nachbarn, so ihnen denn das Notwegerecht zugesprochen wird, eine entsprechende Entschädigungsleistung an den Grundstücksbesitzer leisten.

Aus juristischer Sicht ist der aktuelle Fall aus Aachen überaus interessant. Für das Notwegerecht sind einige ganz bestimmte Voraussetzungen erforderlich, die erst einmal ausgiebig geprüft werden müssen. Mit einer schnellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist daher nicht zu rechnen. Auf jeden Fall hat das Urteil des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das Wegerecht bei Grundstücken im Zusammenhang mit dem Gewohnheitsrecht klare Fakten geschaffen. Die Grundbotschaft ist denkbar simpel. Alleinig aus dem Umstand heraus, dass eine ganz bestimmte Sache schon immer so gehandhabt wurde, ergibt sich noch lange nicht deren Rechtmäßigkeit. Dies sollte im Endeffekt jeder Immobilienbesitzer beherzigen, wenn es um die Nutzung des Nachbargrundstücks gibt. Es ist auf jeden Fall angezeigt, dass bei einem Wegerecht oder einem sonstigen Nutzungsrecht des benachbarten Grundstücks auch ein entsprechender Eintrag in das Grundbuch erfolgt. Menschen ändern sich im Verlauf der Zeit und manches Mal entbehrt diese Änderung jedes ersichtlichen Grundes. Ebenso können sich zwischenmenschliche Beziehungen zwischen Nachbarn manchmal sehr schnell grundlegend ändern, sodass eine entsprechende rechtliche Grundlage bei Dingen wie dem Wegerecht oder einem sonstigen Nutzungsrecht auf jeden Fall vorhanden sein muss.

Wenn auch Sie von einem derartigen Fall betroffen sind – unabhängig davon, ob Sie ein Eigentümer eines Grundstücks sind, das von ihren Nachbarn aus Ihrer Sicht unberechtigt mitgenutzt wird oder ob Sie auf ein entsprechendes Nutzungs- bzw. Wegerecht angewiesen sind – sollten Sie auf jeden Fall zunächst erst einmal das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Mitunter lassen sich viele gerichtliche Auseinandersetzungen auf diese Weise umgehen, wenn die verschiedenen Sichtweisen im Vorfeld durch ein persönliches Gespräch deutlich gemacht werden. Ist diese Kommunikation nicht oder nicht mehr möglich, so stehen wir Ihnen mit unserem Team aus Fachanwälten gern zur Verfügung. Als langjährig erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir über die entsprechenden juristischen Kapazitäten, um Ihre Angelegenheit auf dem bestmöglichen Wege für Sie zu klären.

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