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Verkehrsunfall – Verweis auf freie Fachwerkstatt

Amtsgericht Norderstedt

Az: 47 C 1463/09

Urteil vom 23.07.2010


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Norderstedt im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund der bis zum 16.07.2010 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Auf Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die Klage ist begründet.

Soweit der Kläger Kosten für das Zweitgutachten in Höhe von 35,00 € deshalb geltend macht, weil das von dem Kläger an die Beklagte übersandte Gutachten des Sachverständigen …. bei der Beklagten vernichtet worden ist, ist dieser Anspruch begründet. Zwar hat die Beklagte den Anspruch anerkannt. Sie hat jedoch im Schriftsatz vom 14.10.2009 Verteidigungsabsicht insgesamt angezeigt. Darüber hinaus handelt es sich um Geldschuld, bei der ein Anerkenntnis allein nicht ausreicht, vielmehr muss Zahlung erfolgen, um die Kostenfolge des § 93 ZPO zu erreichen. Da Zahlung bisher nicht erfolgt ist, muss die Beklagte insoweit auch die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO tragen.

Die Klage ist auch im übrigen begründet.

Unstreitig ist, dass das Fahrzeug des Klägers älter als 3 Jahre und auch nicht ständig in einer Mercedes Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Insoweit besteht nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) grundsätzlich für den Schädiger die Möglichkeit, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ zu verweisen. Eine entsprechende Verweisung hat die Beklagte durch Übersendung des Prüfberichtes vom 25.09.2008 versucht, in dem sie den Kläger unter anderem auf eine Referenzwerkstatt, nämlich die Werkstatt XXX in Hamburg verwiesen hat, wobei nach dem Prüfbericht bei dieser Werkstatt Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.212,54 € entstanden wären, die die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt hat. Ein Verweis auf eine andere Reparaturmöglichkeit setzt deren Gleichwertigkeit voraus. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Verpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss (vgl. BGH a.a.O.). Der Sachverständige …hat in seinem Gutachten vom 31.05.2010 ausgeführt, dass bei der genannten Referenzwerkstatt für Lackierarbeiten ein Nettostundensatz von 94,60 € im Jahre 2008 angefallen wäre.

Tatsächlich ist in dem Prüfbericht insoweit ein Stundensatz von 92,60 € angesetzt. Der im Prüfbericht angesetzte Stundensatz ist daher um 2,00 € niedriger als der tatsächlich im Jahre 2008 von der Firma angesetzte Satz.

Daraus folgt, dass dann, wenn der Kläger die Reparatur bei dieser Firma in Auftrag gegeben hätte, er tatsächlich nicht den im Prüfbericht angesetzten Stundensatz hätte zahlen müssen, sondern einen höheren Stundensatz. Dies wiederum bedeutet, dass die Voraussetzungen einer Gleichwertigkeit im Sinne der oben zitierten Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.10.2009 gerade nicht gegeben sind, sondern es sich um Sonderkonditionen handelt.

Ist das der Fall, so muss sich der Kläger nicht auf die Referenzwerkstatt verweisen lassen, kann vielmehr die von dem Sachverständigen B zugrunde gelegten Nettoreparaturkosten begehren.

Deshalb ist die Klage auch in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von 180,94 € begründet.

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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