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Mieterselbstauskunft – Bedeutung und Inhalte

Selbstauskunft für Mieter: Was ist das?

Wer als Vermieter eine Wohnung oder auch eine Immobilie zur Vermietung anbietet, der möchte damit natürlich aus dem Mietvertrag heraus Mieteinnahmen erzielen. Diese Mieteinnahmen ergeben sich letztlich aus dem Mietverhältnis mit dem Mieter, der die vertraglich geschuldete Miete auch entsprechend bezahlt. Natürlich liegt es in dem Interesse des Vermieters, dass der Mieter wirtschaftlich auch dazu in der Lage ist. Nur zu gut bekannt sind Geschichten, in denen sich sogenannte Mietnomaden in das Eigentum des Vermieters einnisten und die Zahlung der Miete schuldig bleiben. Dieses Risiko möchte jeder Vermieter natürlich gern auf ein Minimum reduzieren, weshalb im Vorfeld des Mietvertragsverhältnisses ein gewisses Maß an Information über den potenziellen Mietkandidaten erforderlich wird. Diese kann durch die Einforderung einer Mieterselbstauskunft sehr gut realisiert werden.

Haben Sie als Mieter oder Vermieter Fragen zur Selbstauskunft oder zum Mietvertrag? Gerne beraten wir Sie im Mietrecht. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Was bedeutet Mieterselbstauskunft eigentlich?

Die Selbstauskunft des Mieters ist in der gängigen Praxis absolut üblich, da diese Informationen für den Vermieter überaus wichtig sind. Mieterselbstauskünfte bestehen in der Regel aus einem Dokument, in welchem der potenzielle Mieter gewisse Fragen über sich selbst beantwortet bzw. dem potenziellen Vermieter eine Auskunft über die eigene Person gibt. Diese Fragen bewegen sich im Bereich der wirtschaftlichen sowie auch familiären Situation des Mietinteressenten. Auch persönliche Umstände zu der eigenen Person können Gegenstand von Selbstauskünften sein.

Ein potenzieller Vermieter hat die gesetzliche Verpflichtung, im Hinblick auf die Auskunft des Mietinteressenten einen Schutz der Daten zu gewährleisten.

Diese Daten werden in der Regel durch den Vermieter abgefragt:

Mieterselbstauskunft
Vermieter stellen oft die Anforderung einer Auskunft über den Mieter, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet werden kann. Was sind zulässige Fragen und worauf muss der designierte Mieter in Späh nicht antworten? (Symbolfoto: elmar gubisch/Shutterstock.com)
  • persönliche Daten des Mietbewerbers wie der Name oder auch der Geburtstag nebst der aktuellen Adresse
  • die aktuelle berufliche Situation des Mietinteressenten
  • die Daten des Arbeitgebers
  • die Höhe des Erwerbseinkommens als Nettobetrag
  • die persönliche Lebenssituation im Hinblick darauf, wie viele Personen in das Mietobjekt mit einziehen (der Familienstand)
  • die Daten derjenigen Personen, die in das Mietobjekt mit einziehen sollen
  • die Frage, ob Haustiere mit in das Mietobjekt einziehen sollen
  • die finanzielle Situation des Mietbewerbers im Hinblick darauf, ob aus früheren Mietverhältnissen noch Schulden bestehen
  • die Frage, von welcher Stelle aus die Miete gezahlt wird

Ein potenzieller Mieter ist dazu verpflichtet, auch ungefragt eine Auskunft dahingehend zu geben, ob ein sogenannter Grundsicherungsträger die Mietzahlung übernehmen wird oder ob ein aktuelles Insolvenzverfahren noch läuft.

In der gängigen Praxis ist die Mieterselbstauskunft nicht die einzige Quelle für Informationen des Vermieters. Die meisten Vermieter fordern zusätzlich zu der Selbstauskunft eines Mieters auch noch eine sogenannte Bonitätsauskunft bei der Schufa an, um einen genauen Überblick über die Kreditwürdigkeit bzw. aktuelle wirtschaftliche Gesamtsituation des Mietbewerbers zu erhalten. Zusätzlich dazu fordern sehr viele Vermieter vor der Unterschrift des Mietvertrages noch von dem Mieter die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate an.

Darf der Vermieter grundsätzlich alles fragen?

Auch wenn es Ziel von Mieterselbstauskünften ist, dass der Vermieter einen möglichst genauen Überblick über die Person des potenziellen Mietvertragspartners erhält, so gibt es im Hinblick auf die Auskunft auch Einschränkungen. Diese Einschränkungen werden allgemein als sogenannte „Tabu-Themen“ angesehen und sind im Sinne des Datenschutz unzulässig. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Datenschutzgesetz.

Unzulässige Fragen bei der Selbstauskunft für Mieter

  • Fragen nach der sexuellen Orientierung des potenziellen Mieters
  • Fragen im Zusammenhang mit der Familienplanung / dem aktuellen Schwangerschaftsstatus
  • Fragen zu Zugehörigkeiten eines Mieters in politischen Parteien oder Mieterschutzbünden bzw. Gewerkschaften
  • Fragen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion
  • Fragen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder einer Krankheit
  • Fragen im Zusammenhang mit der bevorzugten Freizeitgestaltung eines Mieters
  • Fragen im Zusammenhang mit etwaig vorhandenen Vorstrafen des Mieters, die in keinem Zusammenhang mit Mietverhältnissen stehen

Potenzielle Mietinteressenten haben das ausdrückliche Recht, eine in der Mieterselbstauskunft unzulässig gestellte Frage mit falschen Angaben zu beantworten. Ein derartiges Verhalten darf sich nach dem Abschluss eines Mietvertrages nicht negativ für den Mieter auswirken. Dies bedeutet, dass der Vermieter nicht das Recht auf die Kündigung des Mietvertragsverhältnisses hat, nur weil ein Mieter im Rahmen der Mieterselbstauskunft auf eine unzulässige Frage falsche Angaben gemacht hat.

Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden

Sollte ein potenzieller Mieter im Rahmen der Selbstauskunft auf eine zulässige Frage eine falsche Angabe geben, so stellt sich die rechtliche Situation anders dar. Sollte der Vermieter die falsche Angabe vor dem praktischen Mietantritt – sprich vor dem Einzug des Mieters in das Mietobjekt – identifizieren, so kann der Mietvertrag seitens des Vermieters angefochten werden. Sollte der Vermieter hierdurch einen finanziellen Schaden erleiden, so gibt es für den Vermieter gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein derartiger finanzieller Schaden wäre als gegeben anzusehen, wenn der Vermieter potenziellen anderen Mietinteressenten abgesagt hätte und das Mietvertragsverhältnis aufgrund der falschen Angabe des Mieters angefochten wird. Der Vermieter müsste in derartigen Fällen einen neuen Mieter finden, was mit weitergehenden Kosten verbunden ist.

Sollte ein Mieter im Rahmen der Mieterselbstauskunft falsche Angaben auf zulässige Fragen gemacht und das Mietobjekt bereits bezogen haben, so kann der Vermieter das Mietvertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung beenden. Es obliegt jedoch in diesem Fall dem Vermieter den Beweis zu erbringen, dass eine Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses mit dem Mieter als unzumutbar anzusehen ist.

Gibt es für Selbstauskünfte eine gesetzliche Verpflichtung?

Auch wenn es keinerlei gesetzliche Vorschrift mit Bezug auf die Selbstauskünfte gibt, so wird in der gängigen Praxis kaum ein Mietvertragsverhältnis ohne eine vorherige Mieterselbstauskunft abgeschlossen. Dies stellt in gewisser Weise ein Paradoxon dar, da Mieter keinerlei gesetzliche Verpflichtung für die Erteilung von irgendwelchen Auskünften haben. Auf der anderen Seite steigern sich die Chancen auf eine Vermieterzusage nicht gerade, wenn ein Mietinteressent im Vorfeld direkt die Verweigerung einer Selbstauskunft zum Ausdruck bringt. Gerade in Ballungsgebieten und Großstädten, in denen die Mietnachfrage das Mietangebot bei Weitem übersteigt, ist die Selbstauskunft daher in der gängigen Praxis unerlässlich.

Zu welchem Zeitpunkt muss die Selbstauskunft vorliegen?

In der Vergangenheit war es allgemein üblich, dass sich der Vermieter und der Mieter im Vorfeld direkt persönlich trafen und im Rahmen eines derartigen Treffens die Rahmenmodalitäten des Mietvertrages besprachen. Wurde im Rahmen dieses Treffens eine Einigung erzielt, so wurde die Mieterselbstauskunft erst kurz vor dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift fällig. In der heutigen Zeit hat sich dies jedoch ein Stück weit geändert. Der Grund hierfür ist in erster Linie in dem Zeitmangel zu finden, da ein Vermieter sich in Bezug auf die Nachfrage nach dem Mietobjekt keine Sorgen zu machen braucht. Dementsprechend liegt der Druck, den Mietvertrag zum Abschluss zu bringen, nicht mehr beim Vermieter, sondern vielmehr bei dem Mietinteressenten. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass das Angebot einer potenziellen Wohnung als rar angesehen werden muss und dementsprechend der Vermieter, wenn ein potenzieller Mitbewerber als nicht geeignet angesehen wird, direkt einen Nachfolgekandidaten zur Verfügung hat. Die Vermieter haben auf diesen Umstand dahingehend reagiert, als dass eine entsprechende Selbstauskunft direkt bei dem ersten Termin der Wohnungsbesichtigung angefordert wird.

Wo kann eine Mieterselbstauskunft eingeholt werden?

Es gibt eine wahre Vielzahl von Quellen für ein derartiges Dokument. Sollte ein Vermieter beispielsweise mittels eines Maklers sein Mietobjekt bewerben, so kann die Selbstauskunft für Mieter direkt bei dem Makler bezogen werden. Sollte es sich bei dem Mietangebot jedoch um ein privates Angebot handeln, so kann ein potenzieller Mietinteressent ein entsprechendes Dokument auch im Internet finden und herunterladen. Derartige Formulare haben auch den Vorteil, dass sie durch entsprechend rechtliche Experten im Vorfeld überprüft wurden. Der potenzielle Mieter braucht sich in derartigen Fällen auch keinerlei Gedanken dahingehend zu machen, dass diese Dokumente unzulässige Fragen enthalten.

Die Mieterselbstauskunft steigert, so sie denn seitens des Mieters korrekt und wahrheitsgemäß ausgefüllt wird, definitiv die Chancen auf einen erfolgreichen Mietvertragsabschluss. Aufmerksame Mietinteressenten können überdies auch direkt mit der Selbstauskunft eine Schufa-Auskunft über die eigene Person beifügen und auf diese Weise die Chancen nochmals steigern.

Wie unterscheidet sich die Mieterselbstauskunft von einer Schufa-Auskunft?

Die Auskunft der Schufa soll über die finanzielle Seite des angehenden Mieters informieren. Sie dient in erster Linie für den Vermieter als Möglichkeit der Einschätzung ob der potenzielle Mieter gegebenenfalls vor finanziellen Problemen steht und wie es mit der Zahlungsmoral aussieht. Die Mieterselbstauskunft ist hingegen „nur“ ein Formular für Mieter, in welchem Fragen und Daten zu seiner persönlichen Lebenssituation abgefragt werden. Insbesondere die Kombination beider Auskünfte kann für den Vermieter einen halbwegs klaren Überblick der Lebenssituation und der Bonität eines Interessenten für eine Wohnung oder ein Haus vermitteln. Tipp: Wenn potentielle Mieter gleich schon von Beginn an einen guten Eindruck beim Vermieter machen möchten, haben sie bereits beide Auskünfte beim Besichtigungstermin dabei.

Eine SCHUFA-Selbstauskunft kann man online als einfache Bonitätsauskunft oder auch als Bonitätscheck anfordern. Diese ist kostenpflichtig und kostet einmalig 29,95 Euro. Bestellt werden kann die Auskunft über die Schufa: https://www.meineschufa.de/de/produkt/schufa-bonitaetsauskunft. Der Bonitätscheck der SCHUFA gibt Auskunft darüber wie der sogenannten Basisscore ist. Ein Wert über 80 gilt als normalerweise unproblematisch. Ist der Basisscore jedoch unter 50, könnten zahlreiche Vermieter von einer Vermietung Abstand nehmen.

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