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Reisegutschein – ohne den Willen und ohne Zustimmung des Reisenden

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt: Reiseveranstalter darf keinen Gutschein ohne Zustimmung des Reisenden ausstellen

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az. 30 C 3822/20 (68)) entschieden, dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden keinen Gutschein ohne dessen Zustimmung oder gegen seinen Willen ausstellen darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Reisebranche und den Schutz der Verbraucher.

Der vorliegende Fall drehte sich um die Erstattung eines Reisepreises in Höhe von 3.728,00 €. Die Klägerin hatte den Reisevertrag mit der Beklagten abgeschlossen, doch die Beklagte kündigte den Vertrag konkludent durch eine E-Mail. Die Klägerin forderte daraufhin die Rückerstattung des gezahlten Betrags. Das Gericht musste entscheiden, ob die Beklagte dazu berechtigt war, anstelle einer Erstattung einen Reisegutschein auszustellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 3822/20 (68) >>>

Keine gesetzliche Grundlage für Reisegutscheine ohne Zustimmung

Das Amtsgericht stellte klar, dass es zu keinem Zeitpunkt eine wirksam gewordene gesetzliche Regelung gab, die es dem Reiseveranstalter erlaubte, den Reisenden ohne dessen Zustimmung oder gegen dessen Willen auf einen Gutschein zu verweisen. Dies bedeutet, dass ein Reisender das Recht hat, eine Rückerstattung des gezahlten Betrags zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag konkludent gekündigt hat.

Verzug der Beklagten und Kostenentscheidung

Die Beklagte geriet in Verzug, da sie die gesetzlich vorgeschriebene Rückzahlungsfrist von zwei Wochen überschritten hatte. Das Gericht betonte, dass eine einseitige Ankündigung der Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt den bereits eingetretenen Verzug nicht rückwirkend beseitigen kann. Aufgrund der Erledigungserklärung im Rechtsstreit wurde das Amtsgericht Frankfurt damit beauftragt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht entschied, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach unterlegen wäre und den Rechtsstreit mit ihrer Klageerhebung veranlasst hatte.

Fehlendes Verschulden und Abwicklung der Rückerstattungen

Die Beklagte konnte sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen, da Schuldner eines Zahlungsanspruchs für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen haben. Das Gericht erkannte keinen Grund dafür an, dass die Beklagte nicht über die notwendige Organisationsstruktur und Personalstärke zur Abwicklung der Rückerstattungen verfügte. Die Beklagte hatte mehrere E-Mails an die Klägerin gesendet, um die Zahlung zu verzögern, obwohl sie in dieser Zeit auch die geschuldete Erstattung vornehmen hätte können.

Fazit: Schutz der Verbraucher und Klarstellung der Rechtslage

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt stellt klar, dass Reiseveranstalter keinen Reisegutschein ohne den Willen und die Zustimmung des Reisenden ausstellen dürfen. Diese Entscheidung stärkt den Schutz der Verbraucher und stellt sicher, dass Reisende ihr Recht auf Rückerstattung wahrnehmen können, wenn der Reisevertrag konkludent gekündigt wurde. Die Beklagte wurde zur Rückerstattung des Reisepreises verurteilt und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Diese Entscheidung hat Signalwirkung für die gesamte Reisebranche und schafft Klarheit über die Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 30 C 3822/20 (68) – Beschluss vom 11.11.2020

Orientierungssatz

In dem Rechtsstreit werden nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Erledigungserklärung der Beklagten erst am 01.10.2020, mithin nach Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 30.09.2020 einging, hatte hierüber das Amtsgericht Frankfurt entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die beklagte Partei, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Erfüllung der Klageforderung – in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre und zur Klageerhebung auch Veranlassung gegeben hat.

Denn der Klägerin stand die Erstattung des Reisepreises von 3.728,00 € nach § 651h Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB nach dem durch die E-Mail der Beklagten vom 17.03.2020 zumindest konkludent erklärten Rücktritt der Beklagten vom Reisevertrag zu.

Zu keinem Zeitpunkt gab es eine wirksam gewordene gesetzliche Regelung, die es dem Reiseveranstalter ermöglichte, den Reisenden ohne dessen Zustimmung oder gar gegen dessen Willen auf einen Gutschein zu verweisen.

In Verzug geriet die Beklagte nach § 651h Abs. 5 BGB durch den Ablauf der ihr gesetzlich zur Rückzahlung eingeräumten Maximalfrist von 2 Wochen, § 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Dadurch, dass sie die Zahlung in ihrer Mail vom 12.05.2020 – also lange nach Verzugseintritt – einseitig für Ende Juli 2020 ankündigte, konnte sie den eingetretenen Verzug nicht rückwirkend beseitigen.

Da Schuldner eines Zahlungsanspruches für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen haben, kann sich die Beklagte diesbezüglich auch nicht auf fehlendes Verschulden nach § 286 Abs. 4 BGB berufen. Auch dass die Beklagte nicht die notwendige Organisationsstruktur und Personalstärke zur Abwicklung der Rückerstattungen hat, kann so nicht erkannt werden. Immerhin war sie in der Lage, der Klägerin eine Reihe von E-Mails zuzusenden, mit der sie ihre Zahlung nach hinten herauszuschieben versuchte. In der hierfür aufgewendeten Zeit hätte sie auch die geschuldete Erstattung vornehmen können.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Reiserecht: Das vorliegende Urteil betrifft das Reiserecht, insbesondere den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Gemäß § 651h Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB hat der Reisende bei einem konkludent erklärten Rücktritt des Reiseveranstalters vom Vertrag Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.
  2. Zivilprozessrecht: Das Urteil bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen entschieden. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wurden die Kosten der Beklagten auferlegt.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Im konkreten Zusammenhang des Urteils sind verschiedene Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs relevant. Neben § 651h Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB, der den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises regelt, wird auch auf § 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB verwiesen, der den Verzug bei Zahlungsansprüchen regelt. Des Weiteren ist § 286 Abs. 4 BGB von Bedeutung, der das Verschulden des Schuldners bei Verzug regelt.
  4. Kostenrecht: Im Zusammenhang mit dem Verfahren wurden die Kosten gemäß den Regelungen des Kostenrechts entschieden. Hierbei wurde § 91a ZPO angewendet, der die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen ermöglicht.
  5. Zustimmung des Reisenden: Das Urteil thematisiert die Problematik der Verweigerung eines Reisegutscheins ohne den Willen und die Zustimmung des Reisenden. Es wird festgestellt, dass es zu keinem Zeitpunkt eine wirksam gewordene gesetzliche Regelung gab, die es dem Reiseveranstalter ermöglichte, den Reisenden auf einen Gutschein zu verweisen, ohne dessen Zustimmung oder gegen dessen Willen.
  6. Verzug: Die Beklagte geriet nach § 651h Abs. 5 BGB in Verzug, da sie die gesetzlich zur Rückzahlung eingeräumte Maximalfrist von 2 Wochen überschritten hat. Gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB trat der Verzug ein, als die Beklagte die Zahlung in ihrer Mail vom 12.05.2020 einseitig für Ende Juli 2020 ankündigte, lange nach Verzugseintritt.

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