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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Ansprüche bei Defekt der Zylinderkopfdichtung

Gebrauchtwagenkauf: Urteil zu Ansprüchen bei Defekten

In dem hier beschriebenen Fall geht es um die rechtliche Beurteilung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, in dem es nach Abschluss zu einem Defekt der Zylinderkopfdichtung kam. Die Parteien schlossen am 01.02.2019 einen schriftlichen Kaufvertrag für ein Fahrzeug, das 2005 erstmals für den Straßenverkehr zugelassen und 2019 mit einer Laufleistung von 58.295 Kilometern verkauft wurde. Wenige Monate nach dem Kauf traten erhebliche Probleme auf, welche die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs einschränkten. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 393/20 (10) >>>

Defekte Zylinderkopfdichtung als typische Alterserscheinung

In der Verhandlung wurde klar, dass ein Defekt der Zylinderkopfdichtung als typische Alterserscheinung bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, zu betrachten ist. Es wurde argumentiert, dass Käufer eines sehr alten Fahrzeugs damit rechnen müssen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile aufgrund des üblichen Alterungsprozesses ausfallen oder Defekte auftreten, unabhängig vom Kilometerstand des Fahrzeugs. Daher wurde festgestellt, dass aufgrund des nicht Vorliegens eines Sachmangels keine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag vorlag.

Keine Pflichtverletzung und Erstattung der Sachverständigenkosten

Ein weiterer Aspekt, der im Urteil berücksichtigt wurde, betrifft die Erstattung der Sachverständigenkosten. Der Verkäufer hatte einen Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten über den Motor des Fahrzeugs zu erstellen, dessen Kosten er vom Käufer erstattet verlangte. Das Gericht entschied jedoch, dass aufgrund des nicht vorliegenden Sachmangels der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt war. Allerdings führt die nicht berechtigte Geltendmachung von Rechten nicht zu einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB, weshalb der Verkäufer keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat.

Fazit und rechtliche Einordnung

Dieses Urteil stellt klar, dass die typischen Alterungsprozesse eines Fahrzeugs, wie z.B. der Defekt der Zylinderkopfdichtung, beim Kauf eines älteren Gebrauchtwagens vom Käufer zu berücksichtigen sind. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund solcher Defekte ist nicht gerechtfertigt und führt auch nicht zu einer Pflichtverletzung seitens des Käufers. Es unterstreicht die Wichtigkeit, bei einem Gebrauchtwagenkauf die Erwartungen an den Zustand des Fahrzeugs den realen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das älter als zehn Jahre ist. […]


Das vorliegende Urteil

AG Limburg – Az.: 4 C 393/20 (10) – Urteil vom 09.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Rechtstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner ist berechtigt die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 01.02.2019 einen schriftlichen Kaufvertrag, Bl. 6 d. Akte, über einen PKW Marke D., Erstzulassung 2005, abgelesener Tachostand 58.295 km zum Kaufpreis von 1.500,00 €.

Im schriftlichen Kaufvertrag ist unter anderem aufgeführt:

… unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Ansprüche bei Defekt der Zylinderkopfdichtung
Ältere Gebrauchtwagenkauf: Defekte durch Alterungsprozesse sind kein Grund für Vertragsrücktritt oder Pflichtverletzung (Symbolfoto: Velimir Zeland/Shutterstock.com)

Am 21.05.2019 nahm der Kläger Kontakt zum Beklagten auf und teilte mit, dass der Motor sehr heiß werde und Wasser verliere. Für den Kläger schien die Zylinderkopfdichtung defekt zu sein. Der Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass er das Fahrzeug nach Limburg bringen müsse, um ggf. eine Nachbesserung durchzuführen, falls ein Gewährleistungsfall vorliege. Der Beklagte teilte dem Kläger ausdrücklich mit, dass dieser keinesfalls mit dem Fahrzeug nach Limburg fahren dürfe, da sich sonst der Motor festfahre, was zu einem Motorschaden führe. In der Folgezeit gelangte das Fahrzeug zum Beklagten. Im Auftrag des Beklagte wurde ein Sachverständigengutachten über den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges erstellt. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens wird auf die schriftliche Ausarbeitung vom 13.01.2020 Bezug genommen.

Der Sachverständige berechnete für sein Gutachten am 13.01.2020 513,84 €.

Der Kläger erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 23.12.2019.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Durchführung der Reparatur/Mangelbeseitigung verweigert.

Der Kläger beantragt daher, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.01.2020 zu zahlen; den Beklagten weiter zu verurteilen an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 513,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage sind nicht begründet.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Sachmangel des Kaufgegenstandes liegt nicht vor.

Ein Sachmangel, § 434 BGB, liegt dann vor, wenn die vereinbarte Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit abweicht. Eine besondere Vereinbarung oder eine ausdrückliche Zusicherung einer besonderen Eigenschaft wurde zwischen den Parteien nicht getroffen.

Der typische Verwendungszweck eines Kraftfahrzeuges ist jedoch die Teilnahme am Straßenverkehr und die Fahrtüchtigkeit. Aufgrund des Motorschadens ausgelöst durch den Defekt der Zylinderkopfdichtung ist die übliche Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben. Gleichwohl liegt nach Auffassung des Gerichtes eine Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit nicht vor. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welchen Fahrzeugzustand/welche Fahrzeugbeschaffenheit gemäß dem objektiven Käuferhorizont der Kläger erwarten durfte. Bei einem Fahrzeug, dass erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde im Jahre 2005 und im Jahre 2019 veräußert wird muss jeder Käufer mit üblichen Alterungsprozessen im Bereich von Getriebe und Dichtungen ausgehen. Zwar ist ein Defekt der Zylinderkopfdichtung keine Verschleißerscheinung im engeren Sinne wie Bremsen, Reifen und ähnliches, aber eine typische Erscheinung bei über zehn Jahre alten Kraftfahrzeugen unabhängig vom Kilometerstand, der bei dem vorliegenden Fahrzeug mit 58.295 bei Abschluss des Kaufvertrages relativ gering war.

Der jeweilige Käufer eines sehr alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile aufgrund des üblichen Alterungsprozesses ausfallen bzw. Defekte auch nach einer relativ kurzen Gebrauchszeit, hier 3 ½ Monate, auftreten.

Aufgrund des nicht Vorliegens eines Sachmangels liegt eine Berechtigung zum Rücktrittes nicht vor.

Sachverständigenkosten

Der Beklagte verfügt gegenüber dem Kläger über keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Eine Pflichtverletzung seitens des Klägers durch Erklärung des Rücktrittes liegt nicht vor. Zwar ist, wie oben gezeigt, aufgrund des nicht vorliegenden Sachmangels der Rücktritt nicht berechtigt. Die nicht berechtigte Geltendmachung von Rechten führt jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages. Daher besteht gemäß § 280 BGB kein Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Sachverständigenkosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Vertragsrecht: Dieses Rechtsgebiet ist das Hauptthema des Falles und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Es handelt sich um den Kaufvertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer des Gebrauchtwagens. Die wesentlichen Elemente eines Kaufvertrages, wie Angebot und Annahme, Einigung über Kaufpreis und Kaufsache, sind im § 433 BGB festgelegt. Die Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer, sowie die Konsequenzen von Mängeln, sind in den folgenden Paragraphen des BGB behandelt. Im vorliegenden Fall steht die Frage im Vordergrund, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt und ob dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach § 437 BGB zusteht.
  2. Sachmängelrecht: Das Sachmängelrecht regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache und ist in den §§ 434 ff. BGB festgelegt. In diesemFall wird der Defekt der Zylinderkopfdichtung als Sachmangel betrachtet. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich dabei um eine typische Alterserscheinung handelt und somit kein Sachmangel vorliegt. Daher besteht auch kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
  3. Schuldrecht: Im Schuldrecht, speziell in den Regelungen zu den Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB), ist festgelegt, wann ein Gläubiger vom Schuldner Ersatz für einen entstandenen Schaden verlangen kann. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Käufer dem Verkäufer die Kosten für ein Sachverständigengutachten erstatten muss. Da die Geltendmachung von Rechten (hier: Rücktritt vom Kaufvertrag) trotz Nichtvorliegens eines Sachmangels nicht zu einer Pflichtverletzung führt, besteht kein Anspruch des Verkäufers auf Erstattung der Sachverständigenkosten nach § 280 BGB.
  4. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht. In diesem Fall sind insbesondere die Bestimmungen zur Kostenentscheidung (§ 92 ZPO) und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO) relevant. Demnach hat das Gericht aufgrund des § 92 ZPO entschieden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und ermöglicht die Zwangsvollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, selbst wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten.

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