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Zugewinnausgleich bei Scheidung

Es gibt keine Garantie in der Liebe. Diese alte Weisheit bewahrheitet sich jedes Jahr aufs Neue, wenn zwei Menschen, die sich einst für einen gemeinsamen Lebensweg entschieden haben, die Entscheidung zur Trennung fällen. Diese Entscheidung führt natürlich zu wesentlichen Veränderungen im Leben, wobei insbesondere auch der finanzielle Aspekt berücksichtigt werden muss. Bei einer Ehe, die im Zugewinn geführt wurde, muss nach der Trennung der Zugewinnausgleich geklärt werden.

Das Wichtigste in Kürze


  • Zugewinnausgleich ist relevant bei Scheidungen und betrifft den Vermögenszuwachs der Partner während der Ehe.
    • Rechtsgrundlage ist das Familienrecht des BGB.
  • Berechnung erfolgt durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen.
    • Anfangsvermögen wird inflationsbereinigt.
    • Endvermögen beinhaltet aktuelle Werte und Schulden.
  • Schenkungen und Erbschaften werden meist nicht einbezogen.
    • Ausnahmen bestehen bei persönlichem Eigentum und Sonderregelungen in Eheverträgen.
  • Schulden werden in die Berechnung miteinbezogen.
    • Unterscheidung zwischen Einzelschulden und gemeinsamen Schulden.
  • Zugewinnausgleich kann außergerichtlich oder gerichtlich geregelt werden.
    • Eheverträge können spezielle Regelungen enthalten.
  • Der Notar spielt eine zentrale Rolle bei der Ermittlung und Bewertung des Zugewinns.
  • Häufige Probleme: Bewertung von Vermögenswerten, nichtdeklarierte Vermögenswerte, Erbschaften und Schenkungen.
  • Zugewinnausgleich ist steuerfrei, kann aber Schenkungssteuer nach sich ziehen.
  • Unterschiede bei Lebenspartnerschaften und Ehen bezüglich des Zugewinnausgleichs.

Zugewinnausgleich Scheidung
Der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung stellt sicher, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt wird. (Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Bei dem Zugewinnausgleich handelt es sich um ein Verfahren, das seine Rechtsgrundlage in dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat. Mit dem Zugewinn wird dabei der Vermögenszuwachs jedes Ehepartners während des Ehezeitraums bezeichnet. Nach der Scheidung muss eben jener Zuwachs ausgeglichen werden. Da es sich nicht selten um enorm hohe Geldsummen handelt, hat die Thematik somit für jeden Ehepartner im Zuge einer Scheidung eine besondere Relevanz.

Die Berechnung des Zugewinns

Die Berechnung von dem Zugewinn ist ein Verfahren, welches im Rahmen von drei Schritten abgehandelt wird. Im ersten Schritt erfolgt die reine Ermittlung von dem Anfangsvermögen der Ehepartner. Dieser Schritt ist erforderlich, da im Zuge des Zugewinnausgleichs ein Vergleich der jeweiligen Anfangs- sowie Endvermögen zwingend erforderlich ist. Bei diesem Vergleich werden sämtliche Vermögenswerte, die der jeweilige Ehepartner bereits vor dem Ehebeginn sein Eigentum nannte, berücksichtigt. Das Endvermögen bildet sich aus sämtlichen Vermögenswerten, die zu dem Scheidungszeitpunkt vorhanden sind.

Im Zuge der Ermittlung von den Vermögenswerten wird der Zugewinn dahingehend ermittelt, als dass eine Bereinigung des Endvermögens mit dem Anfangsvermögen vollzogen wird. Der Zugewinn während der Ehezeit wird mittels einer relativ simplen Formel ermittelt. Diese Formel lautet: Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen – Zugewinnausgleich.

Bei der Berechnung von dem Zugewinnausgleich kennt der Gesetzgeber jedoch einige Ausnahmen sowie auch Besonderheiten, die Berücksichtigung finden müssen. Ein gutes Beispiel für eine derartige Ausnahme stellen Schenkungen sowie auch Erbschaften dar, die im Verlauf der Ehezeit lediglich einem Ehepartner zuteil wurden. Diese Vermögenswerte finden bei der Berechnung des Zugewinns keine Berücksichtigung, da es sich um höchstpersönliche Eigentumswerte des Ehepartners handelt.

Auch Sondervermögen wie beispielsweise Vermögenswerte, die sich einem bestimmten Ehepartner eindeutig zuordnen lassen und von diesem nicht im Verlauf der Ehe erworben wurden, gelten als Ausnahme. Als gute Beispiele hierfür können Rentenansprüche oder auch persönliche Wertgegenstände dienen, sofern diese bereits vor der Eheschließung erworben wurden respektive im Eigentum des Ehepartners standen. Eine Besonderheit stellt die Situation dar, wenn beide Ehepartner vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit entsprechenden individuellen Regelungen getroffen haben. Sollte der Zugewinnausgleich in dem Ehevertrag entsprechend thematisiert worden sein, so können ganz bestimmte Vermögenswerte von der Berechnung ausgeschlossen werden. Ein derartiger Ehevertrag sollte jedoch zwingend in schriftlicher Form abgefasst und notariell beglaubigt sein. Überdies ist es wichtig, dass der Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Eine weitere Ausnahme, die jedoch in der Praxis eher selten auftritt, ist die sogenannte grobe Unbilligkeit. Als grobe Unbilligkeit wird ein Umstand verstanden, bei dem ein Ehepartner durch den Zugewinnausgleich in einem erheblichen Umfang benachteiligt werden würde. Denkbar ist dies, wenn eine Partei im Verlauf der Ehe wesentlich mehr für den gemeinsamen Vermögensaufbau geleistet hat als der andere Part. Das zuständige Gericht kann in derartigen Fällen den Zugewinnausgleich einschränken oder sogar gänzlich aufheben.

Genauer Berechnungsweg von Anfangs- und Endvermögen

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung ist die präzise Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner entscheidend. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

Anfangsvermögen

  • Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß, abzüglich eventueller Schulden.
  • Dazu zählen alle Vermögenswerte wie Bargeld, Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge etc.
  • Kann die Höhe des Anfangsvermögens nicht mehr genau ermittelt werden, wird es mit 0 € angesetzt.
  • Das Anfangsvermögen wird anschließend um die Inflation bereinigt, d.h. auf den Geldwert zum Zeitpunkt der Scheidung hochgerechnet. Dazu wird es mit dem Verbraucherpreisindex multipliziert.

Beispiel:

Anfangsvermögen 1990: 50.000 €
Verbraucherpreisindex 1990: 66,8
Verbraucherpreisindex 2020: 106,6
Bereinigtes Anfangsvermögen: 50.000 € x 106,6 / 66,8 = 79.790 €

Endvermögen

  • Das Endvermögen ist das Vermögen abzüglich Schulden, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besitzt.
  • Es umfasst ebenfalls alle Vermögenswerte wie beim Anfangsvermögen, allerdings zu ihrem aktuellen Wert.
  • Auch Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen, die bereits zum Anfangsvermögen gehörten, fließen in das Endvermögen ein.
  • Erben und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, lediglich deren Wertzuwachs zählt zum Endvermögen.

Der Zugewinn ergibt sich dann aus der Differenz von Endvermögen und (inflationsbereinigtem) Anfangsvermögen. Derjenige Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte des Überschusses des anderen als Zugewinnausgleich. Durch die Berücksichtigung der Inflation beim Anfangsvermögen wird sichergestellt, dass nur reale Vermögenszuwächse während der Ehe ausgeglichen werden. So erhalten beide Partner einen fairen Anteil am gemeinsam Erwirtschafteten.

Umgang mit Schulden im Zugewinnausgleich

Erläuterung zur Schuldenregelung im Rahmen des Zugewinnausgleichs:

Schuldenregelung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Beim Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung werden nicht nur die Vermögenswerte der Ehepartner berücksichtigt, sondern auch deren Schulden. Dabei ist entscheidend, ob es sich um Einzelschulden oder gemeinsame Schulden handelt und zu welchem Zeitpunkt diese entstanden sind.

Einzelschulden der Ehepartner

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für die Schulden, die er selbst verursacht hat. Verträge, die nur von einem Partner abgeschlossen wurden, verpflichten auch nur diesen zur Zahlung. Der andere Ehepartner kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Solche Einzelschulden werden beim Zugewinnausgleich dem jeweiligen Ehepartner zugerechnet. Sie mindern sein Endvermögen und damit auch seinen Zugewinn.

Gemeinsame Schulden

Anders ist es bei gemeinsamen Schulden, die beide Ehepartner durch Vertragsunterzeichnung begründet haben, z.B. Kredite für gemeinsame Anschaffungen oder Mietverträge. Hierfür haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch, d.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, von wem er die gesamte Summe verlangt. Im Innenverhältnis der Ehepartner sind gemeinsame Schulden bei Scheidung aber hälftig zu teilen. Jeder muss also 50% davon tragen. Beim Zugewinnausgleich werden diese Verbindlichkeiten jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet und mindern so das Endvermögen.

Schulden zu Beginn der Ehe

Bringt ein Ehepartner schon bei Eheschließung Schulden mit in die Ehe, so bilden diese sein negatives Anfangsvermögen. Tilgt er diese Schulden während der Ehe ganz oder teilweise ab, erhöht dies seinen Zugewinn. Ein Beispiel: Der Mann hat bei Heirat 30.000 € Schulden, die Frau ist schuldenfrei. Während der Ehe zahlt der Mann die Schulden vollständig zurück und erwirtschaftet noch 20.000 €. Sein bereinigter Zugewinn beträgt dann 50.000 € (Schuldenabbau + Vermögenszuwachs). Hat die Frau 30.000 € Zugewinn, muss sie ihm 10.000 € Zugewinnausgleich zahlen (die Hälfte der Differenz der Zugewinne).

Schulden am Ende der Ehe

Bestehen bei einem Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch Schulden, mindern diese sein Endvermögen. Ein negatives Endvermögen ist dabei möglich. Der Zugewinn ergibt sich dann aus der Differenz von End- und Anfangsvermögen und kann durchaus geringer ausfallen als der des Partners. Allerdings muss ein Ehegatte für den Zugewinnausgleich nur mit seinem tatsächlich vorhandenen Vermögen einstehen.

Er kann nicht gezwungen werden, neue Schulden aufzunehmen, um den Ausgleich zu leisten. Die Berücksichtigung sämtlicher Schulden – ob einzeln oder gemeinsam, ob zu Beginn oder am Ende der Ehe – stellt sicher, dass beim Zugewinnausgleich die realen Vermögensverhältnisse der Ehepartner erfasst werden. Nur so kann ein gerechter Ausgleich des gemeinsam Erwirtschafteten erfolgen.

Verfahren des Zugewinnausgleichs

Dem reinen Grundsatz nach kommt der Zugewinnausgleich stets dann zur Anwendung, wenn die gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts greifen. Dies ist dann der Fall, wenn die Eheleute vor der Eheschließung keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Es gibt unterschiedliche Arten, wie das Verfahren gestaltet werden kann. Zu nennen sind hier sowohl die außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten als auch das Gerichtsverfahren.

Zu den außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten zählen die Mediation sowie die rechtsanwaltlichen Verhandlungen oder auch das Schlichtungsverfahren nebst der Familienberatung. Im Zuge einer Mediation wird ein von beiden Seiten als neutral anerkannter Mediator beauftragt, eine Einigung zwischen den getrennten Eheleuten bezüglich des Zugewinnausgleichs herbeizuführen. Das Ziel ist dabei, dass die Lösung den Ansprüchen der beiden Partner genügt.

Sofern beide Ehepartner eine rechtsanwaltliche Vertretung beauftragt haben, können diese Anwälte auch untereinander den Versuch einer außergerichtlichen Einigung starten. Die Zielsetzung lautet zwar ebenfalls, dass eine faire Lösung gefunden wird, allerdings vertritt jeder Rechtsanwalt dabei die Interessen des eigenen Mandanten.

Das Gerichtsverfahren kommt zur Anwendung, wenn beide Seiten keine Einigung außergerichtlich herbeiführen können. Dieses Verfahren startet mit einem Antrag, den einer der beiden Ehepartner einbringt. In diesem schriftlichen Antrag müssen bereits alle als relevant geltenden Informationen vorhanden sein. Nachdem der Antrag eingebracht und geprüft wurde, erfolgt die gerichtliche Beweisaufnahme. Diese ist erforderlich, damit das Gericht eine konkrete Berechnung von dem Zugewinnausgleich vornehmen kann. Als Beweismittel gelten dabei sowohl Kontoauszüge als auch Vermögens- respektive Immobilienbesitznachweise nebst anderweitiger Dokumente.

Nach der Beweisaufnahme folgt der Verhandlungstermin, in dem sowohl die Rechtsanwälte als auch die Ehegatten selbst sich zu der Thematik einlassen können. Das gerichtliche Verfahren endet mit dem Urteil des zuständigen Gerichts, durch das der Zugewinnausgleich letztlich festgelegt wird. Dieses Urteil hat den rechtlichen Charakter eines vollstreckbaren Titels, falls es durch einen Ehepartner nicht umgesetzt wird. Der andere Ehepartner kann dann Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung durchführen lassen.

Die Rolle des Notars beim Zugewinnausgleich

Dem Notar kommt bei einem Ehevertrag in Verbindung mit entsprechenden Regelungen zum Zugewinnausgleich eine zentrale Rolle zuteil, da er als neutrale Amtsperson sämtliche Vermögenswerte sowie auch Verbindlichkeiten von den beiden Ehepartnern genau erfasst und auch die Bewertung vornimmt. Anschließend wird durch den Notar der Zugewinn von jedem Ehepartner bestimmt und es erfolgt die Berechnung des Ausgleichsbetrages.

Zudem erstellt ein Notar auch einen Ehevertrag, der beurkundet wird. Als Alternative dazu kann auch durch den Notar ein gerichtlicher Vergleich erarbeitet werden, welcher dann für beide Ehepartner einen rechtlich bindenden Charakter hat. Ist dies erfolgt und es kommt zu einer Scheidung, so wickelt der Notar den Zugewinnausgleich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ab und trägt dafür Sorge, dass von beiden Parteien die Interessen gewahrt werden.

Häufige Probleme und Streitpunkte

In der gängigen Praxis ist der Zugewinnausgleich nicht immer frei von Streitigkeiten. Zu den häufigsten Streitgründen zählen die Berechnung von dem Zugewinn sowie die Bewertung der vorhandenen Vermögenswerte. Gerade bei Unternehmensbeteiligungen respektive Aktien oder Immobilien gibt es nicht selten unterschiedliche Auffassungen. Des Weiteren sind auch die sogenannten nichtdeklarierten Vermögenswerte sehr häufig ein Streitpunkt. Nicht selten unternimmt ein Ehepartner den Versuch, vorhandene Vermögenswerte nicht zu benennen respektive zu verschweigen, um auf diese Weise den Zugewinn minimieren zu können. Sollte der andere Partner dies jedoch herausfinden und eine Neuberechnung des Zugewinns anstreben, so können Probleme auftreten.

Auch Schenkungen oder Erbschaften können zum Streitgegenstand werden, obgleich diese als Sondervermögen dem reinen Grundsatz nach von der Berechnung ausgeschlossen sind. Es gibt jedoch nicht selten unterschiedliche Ansichten darüber, wann genau eine Schenkung als solche anzusehen ist und wem diese Schenkung gemacht wurde. Zudem ist auch der Wertermittlungszeitpunkt sehr häufig ein Streitpunkt. Der Gesetzgeber sagt, dass diese Wertermittlung bei dem Scheidungseintritt erfolgen soll. Sollte jedoch ein Ehepaar erst einmal eine Trennung auf Zeit vornehmen, so kann der Zeitpunkt der Wertermittlung Konflikte auslösen.

Zusammenfassung

Der Zugewinnausgleich ist ein sehr wichtiges Verfahren im Zuge einer Trennung, welches die wirtschaftlich gerechte Aufteilung des gemeinschaftlich erworbenen Vermögens während der Ehezeit gewährleisten soll. Es gibt die Möglichkeit, dieses Verfahren sowohl auf dem gerichtlichen als auch auf dem außergerichtlichen Wege mithilfe eines Notars durchführen zu lassen. Hierbei müssen zudem auch etwaig vorhandene Regelungen in einem Ehevertrag Berücksichtigung finden. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was passiert mit dem Zugewinnausgleich, wenn einer der Partner im Ausland Vermögen hat?

Das Auslandsvermögen eines Partners wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs der vollen Höhe nach berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Vermögen während der Ehezeit erwirtschaftet wurde und nicht als Sondervermögen deklariert wird.

Wie werden Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich behandelt?

Erbschaften und Schenkungen sind, sofern sie einem Partner sehr eindeutig zugeordnet werden können, von der Berechnung des Zugewinnausgleichs ausgenommen.

Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, und welche Konsequenzen hat das?

Im Rahmen eines rechtlich gültigen Ehevertrages ist ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs möglich. Dies hat zur Konsequenz, dass kein Ausgleich stattfindet.

Wie wird der Zugewinnausgleich besteuert?

Bedingt durch den Umstand, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, ist der Zugewinnausgleich steuerfrei. Sollte jedoch eine Vermögenswertübertragung im Zuge einer außergerichtlichen Einigung erfolgen, so kann unter Umständen eine Schenkungssteuer anfallen.

Gibt es Unterschiede beim Zugewinnausgleich zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen?

Der Unterschied zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht im Kontext des Zugewinnausgleichs darin, dass für eingetragene Lebenspartner kein gesetzlich verankerter Anspruch auf den Zugewinnausgleich besteht. Im Gegensatz zu Ehepartnern müssen eingetragene Lebenspartner diese Frage dementsprechend im Vorfeld mittels eines Notars klären.

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