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Wer trägt die Kosten der Nebenintervention eines Eigentümers bei Klagerücknahme?

Nebeninterventionskosten bei Klagerücknahme: Kostenlast bei fehlender Gebotenheit

In dem Urteil AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980a C 2/22 – Beschluss vom 21.11.2022 wurde entschieden, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese Kosten muss die Nebenintervenientin selbst tragen. Die Entscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Nebenintervention im vorliegenden Fall nicht geboten war, was zu einer Abweisung des Antrags der Nebenintervenientin auf Kostenübernahme durch die Kläger führte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kläger, Eigentümer einer Einheit, haben nach Rücknahme ihrer Klage die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst, da die Intervention nicht als geboten angesehen wurde.
  • Die Klage richtete sich gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bezüglich des Einbaus einer Rauchwärmeabzugsanlage, wurde jedoch zurückgenommen.
  • Die Nebenintervenientin trat dem Verfahren bei, um sich gegen eine mögliche Kostenbeteiligung zu wehren, die in den angefochtenen Beschlüssen vorgesehen war.
  • Eine Gebotenheit der Nebenintervention wurde verneint, da die Beklagte selbst anwaltlich vertreten war und keine speziellen Kenntnisse der Nebenintervenientin erforderlich waren.
  • Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt aus § 44 Abs. 4 WEG, wonach die Kosten nur bei Gebotenheit der Intervention erstattungsfähig sind.
  • Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 30.000 Euro festgesetzt, was das Interesse aller Eigentümer an der Nicht-Errichtung der Anlage widerspiegelt.
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Im Zentrum eines Rechtsstreits am Amtsgericht Hamburg-St.Georg stand die Frage, wer die Kosten der Nebenintervention eines Eigentümers bei der Klagerücknahme zu tragen hat. Die Kläger, Eigentümer einer Wohneinheit, und die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sowie eine Nebenintervenientin, ebenfalls Eigentümerin einer Einheit innerhalb derselben Gemeinschaft, waren die Hauptakteure in diesem Verfahren.

Streit um Rauchwärmeabzugsanlage führt vor Gericht

Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung waren mehrheitlich abgelehnte Anträge der Kläger auf einer Eigentümerversammlung, die den Einbau einer Rauchwärmeabzugsanlage im Treppenhaus betrafen. Die Kläger sahen sich durch die Entscheidung der Versammlung benachteiligt und zogen vor Gericht, um die Beschlüsse anzufechten und durch gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen. Besonders brisant war dabei der Umstand, dass die Kosten für die Wartung und den Strom der Anlage gemäß den Beschlüssen von den Eigentümern der Einheit 23 getragen werden sollten, was für die Nebenintervenientin von direkter Relevanz war.

Nebenintervention als Mittel der Rechtsverteidigung

Als sich das Verfahren entwickelte, trat die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit bei, um ihre Interessen zu verteidigen. Sie argumentierte, dass die in den angefochtenen Beschlüssen und im Klageantrag benannte Kostenbeteiligung ihrer Einheit ohne rechtliche Grundlage sei. Die Kläger hielten dem entgegen, es habe sich lediglich um einen Schreibfehler gehandelt. Nachdem das Gericht einen Hinweis bezüglich der geringen Erfolgsaussichten der Klageanträge gegeben hatte, nahmen die Kläger ihre Klage zurück, woraufhin die Beklagte der Klagerücknahme zustimmte.

Gerichtliche Klärung der Kostenfrage

Die Kernfrage, die das Gericht zu entscheiden hatte, betraf die Übernahme der Kosten der Nebenintervention. Die Nebenintervenientin stellte den Antrag, diese Kosten den Klägern aufzuerlegen. Sie begründete dies damit, dass die Anfechtung der Beschlüsse und der Klageantrag zu einer ungerechtfertigten Kostenbeteiligung ihrer Einheit geführt hätten. Das Gericht musste daher prüfen, ob die Nebenintervention in diesem Fall als geboten anzusehen war, um darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat.

Gerichtsentscheidung zu Gunsten der Nebenintervenientin

Das Gericht entschied, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. Die Entscheidung gründet auf der Auslegung des § 44 Abs. 4 WEG, nach dem eine Nebenintervention nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angesehen wird, wenn sie geboten ist. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Gebotenheit der Nebenintervention, da die Beklagte bereits anwaltlich vertreten war und keine speziellen Kenntnisse oder Interessen der Nebenintervenientin eine Intervention erforderlich machten.

Die Kosten der Nebenintervention im Kontext einer Klagerücknahme fallen demnach nicht automatisch den Klägern zu, sondern sind vom Intervenienten selbst zu tragen, sofern die Intervention nicht als geboten angesehen wird.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wer ist für die Deckung der Kosten einer Nebenintervention verantwortlich, wenn die Klage zurückgenommen wird?

Wenn eine Klage zurückgenommen wird und es eine Nebenintervention im Prozess gab, stellt sich oft die Frage, wer die Kosten der Nebenintervention trägt. Die Antwort auf diese Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien und den gesetzlichen Regelungen.

In einem Fall, der vom Oberlandesgericht Jena behandelt wurde, beruhte die Klagerücknahme auf einer Absprache zwischen der Klägerin und den Beklagten, nach der die Klägerin die Klage zurücknehmen und die Beklagten „keinen Kostenantrag stellen“ sollten. Über die Kosten des Nebenintervenienten hatten sich die Klägerin und die Beklagten jedoch nicht verständigt. Der Nebenintervenient vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen habe, da es an einem außergerichtlichen Vergleich der Parteien als Grundlage einer hiervon abweichenden Kostenfolge fehlte.

Das Gericht legte dar, dass eine außergerichtliche Vereinbarung der Prozessparteien, nach der der Kläger seine Klage zurücknimmt und der Beklagte „keinen Kostenantrag stellt“, keiner Form bedarf und im Regelfall dahingehend auszulegen ist, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht bestehen soll. Diese Vereinbarung soll die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verdrängen und ist einer gerichtlichen Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 4 ZPO zugrunde zu legen. Wenn die Parteien keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch eines dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten getroffen haben, so hat der Kläger nach dem Grundsatz der „Kostenparallelität“ auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass in Fällen, in denen eine Klage zurückgenommen wird und es keine spezifische Vereinbarung über die Kosten der Nebenintervention gibt, der Kläger grundsätzlich die Kosten der Nebenintervention tragen muss. Dies folgt aus dem Prinzip der Kostenparallelität, wonach der Kläger die Kosten in ähnlicher Weise tragen muss, wie wenn die Hauptparteien eine Kostenregelung getroffen hätten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der getroffenen Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen, die spezifische Kostenentscheidung beeinflussen können.

Welche Rolle spielt die Gebotenheit einer Nebenintervention im Hinblick auf die Kostenverteilung?

Die Frage, welche Rolle die Gebotenheit einer Nebenintervention im Hinblick auf die Kostenverteilung spielt, lässt sich durch die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung beantworten. Die Gebotenheit einer Nebenintervention ist ein entscheidender Faktor dafür, ob die durch die Nebenintervention verursachten Kosten als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angesehen werden können. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Kostenverteilung im Prozess.

Nach § 101 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Die Gebotenheit einer Nebenintervention wird dabei als Voraussetzung für die Notwendigkeit der durch die Nebenintervention verursachten Kosten im Sinne des § 91 ZPO angesehen. Nur wenn die Nebenintervention geboten war, gelten die dadurch entstandenen Kosten als notwendig und können dem Prozessgegner auferlegt werden.

Die Gebotenheit einer Nebenintervention ist insbesondere dann gegeben, wenn der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, an dem Verfahren teilzunehmen, weil das Urteil in dem Hauptverfahren auch seine Rechtsstellung unmittelbar beeinflussen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens präjudizielle Wirkung für den Nebenintervenienten hat oder wenn der Nebenintervenient befürchten muss, im Falle eines für die Hauptpartei negativen Ausgangs des Verfahrens in Regress genommen zu werden.

Die Entscheidung über die Gebotenheit und damit über die Notwendigkeit der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten liegt letztlich beim Gericht. Das Gericht bewertet, ob die Teilnahme des Nebenintervenienten am Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung erforderlich war. Ist dies der Fall, so können die Kosten der Nebenintervention dem Prozessgegner der Hauptpartei auferlegt werden, sofern dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Zusammenfassend spielt die Gebotenheit einer Nebenintervention eine zentrale Rolle bei der Frage der Kostenverteilung, da sie darüber entscheidet, ob die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten als notwendig angesehen werden und somit potenziell dem Prozessgegner der Hauptpartei auferlegt werden können.

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§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 91 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die grundsätzliche Kostenpflicht im Zivilprozess. Demnach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieser Paragraph ist relevant, um zu verstehen, wer normalerweise die Kosten eines Verfahrens trägt.
  • § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO: Diese Vorschrift betrifft die Kosten bei Klagerücknahme. Sie besagt, dass, wenn eine Klage zurückgenommen wird, der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dieser Paragraph erklärt, warum die Kläger im vorliegenden Fall grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen.
  • § 44 Abs. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Spezifiziert die Regelungen für die Kosten einer Nebenintervention in Wohnungseigentumssachen. Nach diesem Paragraphen sind die Kosten einer Nebenintervention nur dann als notwendige Rechtsverteidigungskosten zu erstatten, wenn die Intervention als geboten angesehen wird. Im vorliegenden Urteil war die Gebotenheit der Nebenintervention ein zentraler Punkt der Entscheidung.
  • § 100 ZPO: Erläutert die Kostentragung bei Nebeninterventionen generell und stellt klar, dass im Falle einer erfolgreichen Nebenintervention der Gegner der Hauptpartei die Kosten zu tragen hat. Dieser Paragraph bildet die rechtliche Grundlage dafür, unter welchen Umständen die Kosten einer Nebenintervention von der gegnerischen Partei übernommen werden müssen.
  • § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO: Bietet eine Ausnahme von der Regel, dass der Kläger bei einer Klagerücknahme die Kosten trägt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten der beklagten Partei auferlegt werden. Dieser Paragraph ist relevant, da er eine mögliche Ausnahme von der Kostentragungspflicht darstellt, die jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kam.
  • § 49 GKG (Gerichtskostengesetz): Betrifft die Festsetzung des Streitwertes, der wiederum für die Höhe der Gerichtskosten entscheidend ist. Im vorliegenden Urteil wurde der Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt, was direkte Auswirkungen auf die Höhe der zu tragenden Kosten hat.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980a C 2/22 – Beschluss vom 21.11.2022

1. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese trägt die Nebenintervenientin allein.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000,00 Euro.

Gründe

1. Die Kläger – u.a. Eigentümer der Einheit Nr. 25 – sind Mitglieder der aus mehreren Häusern bestehenden Beklagten, ebenso wie deren Nebenintervenientin (Einheit Nr. 23). Die Einheiten Nr. 23 und Nr. 25 sind jeweils im Objekt … belegen. Auf der Eigentümerversammlung vom 10.12.2021 wurden zu TOP 9 mehrheitlich die Beschlüsse 10/21, 11/21 und 12/21 gefasst, mit denen mehrere Anträge der Kläger auf Gestattung des Einbaus einer Rauchwärmeabzugsanlage (RWA-Anlage) im Treppenhaus des Hauses 158 – mit jeweils 5 Ja-Stimmen und 29 Nein-Stimmen – abgelehnt wurden. Im Beschlussantrag zu Nr. 10/21 heißt es u.a.:

„(…) Die [Kläger] verpflichten sich gegenüber der WEG, bei einer Veräußerung der Einheit 23 die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen und diesen wiederum vertraglich dazu zu verpflichten, diese Verpflichtung an sein Rechtsnachfolger und so weiter, weiterzugeben. Die [Kläger] stimmen weiter bereits jetzt einer Änderung der Teilungserklärung dahingehend zu, dass die Strom- und Wartungskosten der RWA im Haus … von den jeweiligen Eigentümern der Einheit 23 zu tragen sind. (…)“.

Wegen der weiteren Einzelheiten der gefassten Beschlüsse und des Versammlungsablaufs wird auf die Anlage K10 verwiesen.

Mit ihrer am 10.01.2022 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger (1) die Beschlüsse vom 10.12.2021 zu TOP 9 (10/21, 11/21 und 12/21) angefochten und (2) beantragt, die Negativbeschlüsse durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen. In dem Klageantrag zu 2) heißt es u.a.: „Veräußerung der Einheit 23 die (…)“ und „(…) Eigentümern der Einheit 23 zu tragen sind.“

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2022 ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat angekündigt, Klageabweisung zu beantragen. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 05.04.2022 hat die Nebenintervenientin der Beklagten in der Sache u.a. ausgeführt, dass die in dem Beschlussantrag 10/21 sowie im Klageantrag zu 2) benannte „Einheit 23“ nicht mit Kosten zu belasten sei, weil dafür kein Grund ersichtlich sei; ihre Einheit Nr. 23 habe mit der RWA-Anlage nichts zu tun.

Dem haben die Kläger entgegnet, dass es sich dabei nur um einen Schreibfehler gehandelt habe.

Auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass den Klageanträgen nur wenig Aussicht auf Erfolg beizumessen sei, haben die Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 27.07.2022 zurückgenommen und mit weiterem Schriftsatz vom 05.09.2022 auf die klageweise geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Daraufhin hat die Beklagte der Klagerücknahme zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2022 hat die Nebenintervenientin beantragt, den Klägern die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Zur Begründung führt sie an, dass sowohl die angefochtenen Beschlüsse als auch der Klageantrag zu 2) eine Kostenbeteiligung ihrer Einheit Nr. 23 vorgesehen habe, wofür es aber keinerlei (Rechts-)Grundlage gegeben habe. Die Nebenintervention sei geboten gewesen, selbst wenn sich die Kläger später auf einen „Schreibfehler“ berufen hätten.

Die Kläger machen geltend, dass die Nebenintervention i.S.v. § 44 Abs. 4 WEG nicht geboten gewesen sei. Die Beklagte bringt vor, dass die Kläger diese Kosten hier ebenfalls zu tragen hätten.

2. Die Kläger haben nach Rücknahme ihrer Klage die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. nur § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Anhaltspunkte dafür, der Beklagten ausnahmsweise die Kosten nach Maßgabe von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

3. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt aus § 44 Abs. 4 WEG. Danach gelten die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO, wenn die Nebenintervention geboten war. Die einzelfallbezogene Abwägung führt vorliegend dazu, diese Gebotenheit zu verneinen.

a) Im Ausgangspunkt folgt das erkennende Gericht der Ansicht, wonach die Frage, ob der Streithelfer der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, gemäß den §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner zu beurteilen ist (so etwa Hogenschurz, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2021, § 44 WEG, Rn. 73 und Elzer, in: BeckOK-WEG, 50. Ed. 30.9.2022, § 44, Rn. 97, jeweils unter Hinweis auf BGH, NZG 2009, 948, 949, Rn. 12). Für den Fall einer Klagerücknahme enthält das Gesetz – weder in § 44 WEG noch in § 100 ZPO – keine ausdrückliche Regelung. Soweit dazu vertreten wird, dass sich die zu treffende Kostengrundentscheidung lediglich nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO – bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung nach Satz 3 dieser Vorschrift – richtet (vgl. Elzer, a.a.O., Rn. 98 unter Hinweis auf BGH NZG 2010, 1066, 1067, Rn. 9; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 14, Rn. 100 unter Hinweis auf BGH, NJW 2015, 557), greift diese Betrachtung allerdings zu kurz und nimmt den Gehalt der Sonderregelung in § 44 Abs. 4 WEG – die auch keine Entsprechung im Aktienrecht bzw. in § 246 AktG findet – sowie die Vorstellungen des Gesetzgebers zu dieser Norm nicht ausreichend in den Blick. Die Regelung in § 44 Abs. 4 WEG soll den Kostenerstattungsanspruch im Falle der Nebenintervention bei Beschlussklagen beschränken. Durch die Möglichkeit, sich dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Partei anzuschließen, ergäbe sich daraus – insbesondere auch bei größeren Gemeinschaften – ein erhebliches Kostenrisiko für den Kläger, weil er im Falle des Prozessverlusts einem Kostenerstattungsanspruch der Nebenintervenienten nach § 100 ZPO ausgesetzt wäre. Diesem Risiko soll § 44 Abs. 4 WEG begegnen und verhindern, dass das Kostenrisiko prohibitive Wirkungen entfaltet und einen Wohnungseigentümer von der Erhebung einer Beschlussklage abhält. Die Vorschrift verfolgt damit denselben Zweck wie die Regelung in § 50 WEG a.F. Die „Gebotenheit“ der Nebenintervention ist anzunehmen, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Eigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alleine überlassen werden kann (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 19/18791, S. 84).

Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Kostenrisiko des Anfechtungsklägers im Hinblick auf die mögliche Beteiligung einzelner Eigentümer als Streithelfer zu beschränken, gilt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im Falle einer Klagerücknahme Rechnung zu tragen, mithin auch in einem solchen Fall eine Einzelfallabwägung zur „Gebotenheit“ der Streithilfe vorzunehmen. Das Kostenrisiko des Klägers wird bereits durch die Anhängigkeit einer Anfechtungsklage angelegt (vgl. § 40 GKG) und durch ihre Rechtshängigkeit verstärkt; es verwirklicht sich zwar erst mit der Erklärung des Beitritts durch den Streithelfer, aber eine streng an § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO orientierte Kostenerstattungsregelung würde eine – nicht gewollte – „prohibitive Wirkung“ erzielen, weil der Kläger von Beginn an einkalkulieren müsste, dass er – gleich um welchen Streithelfer und um welche Einwendungen es geht – auch bei Rücknahme der Klage dessen Kosten tragen muss. Die zu § 246 Abs. 1 AktG ergangene Rechtsprechung (etwa BGH, NJW 2015, 557; NZG 2010, 1066, 1067), die – mit einer Ausnahme – nur § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO anwendet, lässt sich daher nicht ohne weiteres auf den Anwendungsbereich von § 44 Abs. 4 WEG übertragen.

b) Im Streitfall war die Nebenintervention nicht geboten. Ob die Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Eigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alleine überlassen werden konnte, ist – wie schon im Rahmen von § 50 WEG a.F. – einem strengen Prüfungsmaßstab zu unterstellen (vgl. dazu LG Frankfurt, ZWE 2019, 232, Rn. 11 = ZMR 2019, 216). Dagegen spricht vorliegend zunächst, dass die Beklagte selbst – von Beginn an – anwaltlich vertreten gewesen ist, auch wenn sie ihre Verteidigungsbereitschaft nach Zustellung der Klage am 12.02.2022 erst mit Schriftsatz vom 23.02.2022 – also nach der Erklärung des Streitbeitritts mit Schriftsatz vom 21.02.2022 – angezeigt hat. Die Gründe, die für die Vertretung durch verschiedene Anwälte angeführt werden, müssen erheblich sein und es ausschließen, dass eine effektive Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt möglich ist (LG Frankfurt, a.a.O.). Der Nebenintervenientin hätte es daher im eigenen Kosteninteresse oblegen, sich hier vorab darüber zu informieren, ob sich die Beklagte mit anwaltlicher Hilfe gegen die Klageanträge stellen will – und ggfs. erst nach dem 23.02.2022 über ihren Beitritt zu entscheiden.

Hinzu kommt, dass die rechtsfähige Gemeinschaft an sich stets in der Lage ist, die Rechtsverteidigung alleine zu stemmen, weil sie bzw. ihr Organ (Verwalter) über alle notwendigen Unterlagen und Kenntnisse verfügt und dafür nicht auf ein spezielles „Hintergrundwissen“ eines einzelnen Eigentümers angewiesen ist (vgl. Skauradszun, in: BeckOGK-WEG, 19.2022, § 44, Rn. 74). Beispielhaft anzunehmen sein könnte die Gebotenheit eines Streitbeitritts etwa bei der Anfechtung einer Beschlussfassung über die Errichtung einer Ladestation im Rahmen von § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG, bei der sich der privilegierte Eigentümer, der seinen Gestattungsanspruch geltend gemacht hat, auf der Seite der beklagten Gemeinschaft als Streithelfer anschließt (s. Elzer/Riecke, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 9, Rn. 60). Vorliegend sind solche Sonderinteressen und -kenntnisse der Nebenintervenientin, die ihren Streitbeitritt erforderlich gemacht haben, aber nicht ersichtlich. Selbst wenn der Text des Negativbeschlusses 10/21 auf die „Einheit 23“ – also die der Nebenintervenientin – abgestellt hat und auch der Beschlussersetzungsantrag bzw. der Klageantrag zu 2) die „Einheit 23“ in Bezug genommen hat, rechtfertigte allein dieser Umstand keine Nebenintervention. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass innerhalb der Beklagten unterschiedliche Interessen bestehen, die nach außen hin nicht einheitlich deutlich gemacht werden konnten (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2020, 101 = ZMR 2020, 223 zu einer solchen Konstellation). Im Übrigen hätte der Einwand, dass die Einheit der Nebenintervenientin (Nr. 23) mit der von den Klägern begehrten RWA-Anlage in keinem (kostenrechtlichen) Zusammenhang steht, auch ohne weiteres nur von der Beklagten geltend gemacht werden können.

4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 GKG. Das Gericht schätzt das Interesse aller Eigentümer an der (Nicht-)Errichtung der streitbehafteten RWA-Anlage auf 30.000,00 Euro. Die Kosten für den Einbau der Anlage belaufen sich ausweislich des als Anlage K1 eingereichten Angebots vom 08.12.2017 bereits auf mehr als 35.000,00 Euro brutto. Hinzu kommt das vermögenswerte Interesse der Kläger an der Anlage als solcher, die es ihnen nach ihrem Vortrag ermöglichen soll, das Dachgeschoss des Hauses W. … zu Wohnzwecken auszubauen.

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