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Verfahrensausgang Gerichtsverfahren ist offen bei Beendigung – Kostenaufhebung

Das Landgericht Göttingen hat im Beschluss vom 14.03.2023 unter dem Aktenzeichen 5 T 43/23 entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgehoben werden. Im Beschwerdeverfahren wurden die Kosten zu gleichen Teilen zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Im Kern ging es um die Duldung von Umbaumaßnahmen durch die Beklagte, welche die Klägerin in einer von der Beklagten gemieteten Wohnung durchführen wollte. Die Klägerin argumentierte, dass die Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen würden, während die Beklagte eine Verschlechterung des Wohnwerts befürchtete.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 T 43/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen wurde abgeändert, und die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden aufgehoben.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen Klägerin und Beklagter geteilt.
  • Streitpunkt waren geplante Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung, insbesondere der Anbau eines Vorsatzbalkons und die Installation einer Glasfront.
  • Die Beklagte lehnte die Duldung dieser Maßnahmen ab, da sie eine Verschlechterung des Wohnwerts befürchtete.
  • Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, woraufhin das Gericht nach § 91a ZPO entschied.
  • Das Gericht sah die Aufhebung der Kosten als sachgerecht an, da eine weitere Klärung der Sachlage erforderlich gewesen wäre.
  • Die Frage, ob die Maßnahmen unter § 555b Nr. 7 BGB fallen, bleibt in der Rechtsprechung umstritten.

Wenn ein Gerichtsverfahren offen bei Beendigung ist

Bei Gerichtsverfahren kommt es nicht selten zu einer Verfahrensbeendigung, bevor das Gericht ein Urteil gesprochen hat. Dies kann verschiedene Gründe haben. In manchen Fällen können sich die Parteien außergerichtlich einigen, in anderen Fällen kann das Verfahren aufgrund einer Erledigungserklärung beendet werden.

In solchen Fällen stellt sich die Frage nach dem Ausgang des Verfahrens. Das Gericht hat dann nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie beispielsweise der bisherige Stand des Verfahrens und die Erfolgsaussichten der Parteien.

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Im Zentrum des juristischen Streits standen geplante Umbaumaßnahmen an einer Mietwohnung in Göttingen, die von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin an die Beklagte vermietet wurde. Die Klägerin beabsichtigte, einschneidende Veränderungen an der Wohnung vorzunehmen, darunter die Demontage der vorhandenen Balkonbrüstungen, die Installation einer Glasfront aus Balkontüren und Fensterverglasung an den entstehenden Öffnungen sowie die Anbringung eines Vorsatzbalkons mit einer Fläche von 7 m² vor dem geplanten Wintergarten.

Streitpunkt: Duldung von Umbaumaßnahmen

Die Klägerin forderte von der Beklagten die Duldung dieser Umbaumaßnahmen, was jedoch auf Ablehnung stieß. Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung, was zur rechtlichen Auseinandersetzung führte. Die Klägerin argumentierte, dass durch die geplanten Maßnahmen der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht und neuer Wohnraum geschaffen würde, gestützt auf § 555b Nr. 4, 7 BGB. Dem entgegnete die Beklagte mit der Befürchtung, dass die Umbauten eine grundlegende Veränderung der Mietsache darstellen würden und sogar eine Verschlechterung des Wohnwerts zur Folge hätten, da der Rest der Wohnung schattiger werde.

Rechtliche Herausforderungen bei der Duldung von Baumaßnahmen

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Interpretation und Anwendung des § 555b BGB, der die Voraussetzungen für die Duldung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch den Mieter regelt. Die Frage, ob die geplanten Umbaumaßnahmen unter diese gesetzlichen Bestimmungen fallen und inwieweit die Zustimmung des Mieters erforderlich ist, stand im Mittelpunkt der juristischen Debatte.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Landgericht Göttingen entschied auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin, den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufzuheben. Zudem wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO, wonach bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben werden können, insbesondere wenn eine Beweisaufnahme nicht mehr zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.

Analyse des Wohnwertes und die Rolle der Beweisaufnahme

Die Parteien hatten vor Gericht insbesondere über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf den Wohnwert der Wohnung gestritten. Während die Klägerin die Maßnahmen detailliert beschrieb und deren positiven Effekt auf den Wohnwert hervorhob, vertrat die Beklagte die Ansicht, dass es sich um eine Verschlechterung handele. Das Gericht sah die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die jedoch durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien obsolet wurde.

Fazit: Das Landgericht Göttingen hob die Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf und teilte die Kosten des Verfahrens gerecht zwischen den Parteien. Die Entscheidung reflektiert die Komplexität bei der Bewertung von Umbaumaßnahmen in Mietverhältnissen und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung solcher Vorhaben.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet die Aufhebung der Kosten im Kontext eines Gerichtsverfahrens?

Die Aufhebung der Kosten in einem Gerichtsverfahren in Deutschland bedeutet, dass die Parteien eines Rechtsstreits ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen und die Gerichtskosten hälftig teilen. Dies wird in der Regel dann angeordnet, wenn keine Partei eindeutig als Sieger oder Verlierer aus dem Verfahren hervorgeht, beispielsweise wenn beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen.

Außergerichtliche Kosten umfassen in der Regel die Anwaltskosten, Fahrtkosten und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstehen. Gerichtskosten beinhalten die Gebühren des Gerichts selbst sowie Auslagen für Zeugen und Sachverständige.

Eine Kostenaufhebung kann auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen, wenn die Parteien sich einigen und die entstandenen Kosten in etwa gleich hoch sind. In Familiensachen, wie Scheidungs- oder Kindschaftssachen, werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben, sodass jeder Beteiligte die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.

Die Entscheidung über die Kostenaufhebung ist grundsätzlich endgültig, kann aber in Ausnahmefällen, beispielsweise bei neuen Tatsachen oder Beweisen, durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO geändert werden.

Welche Rolle spielen Duldungsanforderungen bei baulichen Veränderungen in Mietverhältnissen?

Duldungsanforderungen spielen eine wesentliche Rolle bei baulichen Veränderungen in Mietverhältnissen, insbesondere wenn es um Modernisierungsmaßnahmen geht. Diese Anforderungen definieren, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Mieter bauliche Veränderungen durch den Vermieter zu dulden haben. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet in Deutschland vor allem § 555d BGB, der die Duldungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen regelt.

Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen

Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, die der Vermieter durchführen möchte. Dies umfasst Maßnahmen, die der Energieeinsparung, der nachhaltigen Nutzung von Wasser, der Schaffung neuen Wohnraums oder der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse dienen. Die Duldungspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, insbesondere wenn die Maßnahmen für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Ankündigung und Härtegründe

Der Vermieter ist verpflichtet, die geplanten Modernisierungsmaßnahmen rechtzeitig und in angemessener Form anzukündigen. Diese Ankündigung muss unter anderem Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahmen sowie die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Mieter haben die Möglichkeit, gegen die Duldungspflicht Einwände zu erheben, wenn sie durch die Maßnahmen eine unzumutbare Härte erleiden würden. Persönliche Härtegründe können beispielsweise ein hohes Alter, Krankheit oder finanzielle Schwierigkeiten sein.

Konsequenzen bei Nichtduldung

Wenn Mieter die Duldung ohne Vorliegen anerkannter Härtegründe verweigern, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. In extremen Fällen kann der Vermieter sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses in Erwägung ziehen. Allerdings muss der Vermieter vor einer solchen drastischen Maßnahme in der Regel den Rechtsweg beschreiten, um die Duldung gerichtlich durchzusetzen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Besonderheiten bei Erhaltungsmaßnahmen

Neben Modernisierungsmaßnahmen gibt es auch Erhaltungsmaßnahmen, die der Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache dienen. Auch hier besteht grundsätzlich eine Duldungspflicht seitens der Mieter. Die Anforderungen an die Ankündigung solcher Maßnahmen sind ähnlich wie bei Modernisierungsmaßnahmen, allerdings sind die Hürden für eine unzumutbare Härte in der Regel niedriger, da es primär um die Erhaltung des bestehenden Zustands geht.

Duldungsanforderungen bei baulichen Veränderungen in Mietverhältnissen sind ein komplexes Thema, das sowohl die Rechte der Vermieter als auch den Schutz der Mieter berücksichtigt. Wichtig ist eine transparente Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Ankündigung und Durchführung der Maßnahmen. Mieter haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Duldung zu verweigern, sollten jedoch die möglichen Konsequenzen einer solchen Entscheidung bedenken.


§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 91a ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien. Im vorliegenden Urteil wurde diese Vorschrift angewendet, um die Kosten des Rechtsstreits nach Ermessen des Gerichts aufzuheben, da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
  • § 555b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Beschreibt die Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen. Im Kontext des Urteils wird auf diese Norm Bezug genommen, da die Klägerin bauliche Veränderungen durchführen wollte, welche die Beklagte zu dulden hätte.
  • §§ 91a Abs. 2, 567ff ZPO: Stellen die Rechtsgrundlage für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde dar. Diese Paragraphen wurden relevant, da die Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hat.
  • § 92 Abs. 1 ZPO: Betrifft die grundsätzliche Kostenverteilung nach Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Für die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens wurde dieser Paragraph herangezogen, um die Kosten zu 50% der Klägerin und zu 50% der Beklagten aufzuerlegen.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Regelt die Kostenpflicht bei einer unterliegenden Beschwerde. Dieser Paragraph bildet die Grundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren des vorliegenden Falls.
  • § 555d BGB: Während im Urteil nicht direkt erwähnt, ist dieser Paragraph dennoch relevant, da er die Ankündigungsfristen und Informationspflichten bei Modernisierungsmaßnahmen näher regelt. Angesichts der geplanten Umbaumaßnahmen und der notwendigen Duldung durch die Mieterin spielt dieser Paragraph indirekt eine Rolle im Verständnis des gesamten Falls.


Das vorliegende Urteil

LG Göttingen – Az.: 5 T 43/23 – Beschluss vom 14.03.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 30.01.2023 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 50% der Klägerin und zu 50% der Beklagten auferlegt.

Streitwert: bis zu 3000 Euro

Gründe:

Die Klägerin bzw. die Rechtsvorgängerin hatte eine Wohnung im Haus F-weg 16 in G. an die Beklagte vermietet. Die Klägerin bzw. die Rechtsvorgängerin beabsichtigten, an der Wohnung verschiedene Umbaumaßnahmen durchzuführen, so sollten die vorhandenen Balkonbrüstungen demontiert werden, eine Glasfront aus Balkontüren und Fensterverglasung sollte an den entstehenden Öffnungen installiert werden, ferner sollte ein Vorsatzbalkon mit einer Fläche von 7 m² vor diesen Wintergarten installiert werden. Die Beklagte ist vorgerichtlich zur Duldung aufgefordert worden, die Beklagte hat diesen Maßnahmen nicht zugestimmt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass mit den Maßnahmen der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, aber auch neuer Wohnraum geschaffen wird (§ 555 b Nr. 4, 7 BGB). Mit der Klage hat die Klägerin auf Duldung der Maßnahmen angetragen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich um eine grundsätzliche Veränderung der Mietsache gehandelt hat, es sei sogar von einer Wohnwertverschlechterung auszugehen, da der Rest der Wohnung schattiger werde. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze. Im Hinblick auf die Kündigung und den Auszug der Beklagten aus der Wohnung haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses war über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend zu entscheiden, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Anerkannt ist, dass dann, wenn es nicht mehr zur Durchführung einer (ohne die Erledigung gebotenen) Beweisaufnahme kommt, die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben werden (Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rn. 26). Im Rahmen des möglichen Prozessausgangs sind auch naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen, auch dient das Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen (Zöller-Althammer, aaO Rn 27 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint im vorliegenden Fall die Aufhebung der Kosten sachgerecht.

So haben die Parteien in erster Instanz darum gestritten, wie genau die Auswirkungen der beabsichtigten Baumaßnahmen auf den Wohnwert der streitgegenständlichen Wohnung sich darstellten. Die Klägerseite hat die beabsichtigten baulichen Maßnahmen konkret sowohl in der Klagschrift aber auch in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 24. 03. 2021 beschrieben. Die Beklagte hat unter Vorlage von Lichtbildern die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine Wohnwertverbesserung, sondern sogar um Verschlechterung handelt mit Blick auf eine Verschattung des Wohnraums. Aus Sicht der Kammer wäre es deshalb ohne das erledigende Ereignis angebracht gewesen, die Sachlage durch entsprechende Auflagen an die Parteien weiter aufzuklären, gegebenenfalls auch durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Es spricht einiges dafür, dass erst nach weiterer prozessualer Aufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Beweisaufnahme eine sichere Tatsachenbasis für eine Entscheidung der anstehenden Rechtsfragen gefunden worden wäre. Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21. 11. 2017, VIII ZR 28/17 in NJW 2018, 1008f) dürfte nicht von vornherein der beabsichtigten Maßnahme entgegengestanden haben. Gegenstand der dortigen Entscheidung waren zahlreiche, umfassende Umbaumaßnahmen an einem älteren Reihenhaus wie u.a. die Veränderung des Zuschnitts der Wohnräume, die Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche, die Entfernung von Drempelwänden, den Ausbau des Spitzbodens über dem Obergeschoss, die Herstellung einer Terrasse, die Tieferlegung des Bodenniveaus, die Einbringung einer neuen Treppe. Es erscheint fraglich, ob diese Situation mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, in dem lediglich im Wesentlichen der Balkon weiter nach außen verlegt und die bisherige Balkonfläche durch Verglasung in die Wohnung integriert werden sollte.

Die Frage, ob unter den Tatbestand des § 555b Nr. 7 BGB auch die Vergrößerung der Wohnung selbst eingeordnet werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (dagegen: Landgericht Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2018, 64 S 37/18; dafür: Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2021, § 555 b BGB Rn. 40; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 555 b Rn. 59; Dauner-Lieb/LangenScheff, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 555 b, Rn. 34; BeckOK-Müller, Mietrecht, 31. Edition, Stand 1.11.2022, § 555 b Rn. 97). Wie dargelegt dient das Verfahren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen, sodass sich auch unter diesen Blickwinkel eine Kostenaufhebung als sachgerecht darstellt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an dem verfolgten Kosteninteresse.

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