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Selbständiges Beweisverfahren – einseitige Erledigungserklärung – Kostenentscheidung

OLG Koblenz: Keine einseitige Erledigungserklärung in selbständigem Beweisverfahren möglich

Das vorliegende Urteil des OLG Koblenz, Az.: 3 W 95/15, behandelt die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde der Antragsteller gegen einen Beschluss des Landgerichts Mainz, in dem es um die Kostentragung in einem selbständigen Beweisverfahren zur Klärung von Baumängeln geht. Der Kern der Entscheidung liegt darin, dass eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren unzulässig ist und in eine Antragsrücknahme mit entsprechender Kostenfolge umgedeutet wird.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Koblenz bestätigt, dass im selbständigen Beweisverfahren weder eine übereinstimmende noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens zulässig ist; eine einseitige Erledigungserklärung wird als Antragsrücknahme mit der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO interpretiert.
  • Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens; eine Kostenentscheidung im Beweisverfahren selbst ist nur ausnahmsweise möglich.
  • Der Beschluss verdeutlicht die rechtlichen Grenzen und Verfahrensweisen in einem selbständigen Beweisverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Beendigung und die Kostentragung.
  • Das Urteil betont die Bedeutung der richtigen Verfahrensweise bei der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens und den Umgang mit den dadurch entstehenden Kosten.
  • Die Entscheidung liefert wichtige Erkenntnisse für die Praxis, vor allem für die korrekte Handhabung der Erledigungserklärung und die damit verbundenen Kostenfragen in selbständigen Beweisverfahren.
  • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt, was die finanzielle Bedeutung des Verfahrens unterstreicht.
  • Die Erklärung der Antragsteller, das Beweisverfahren beenden zu wollen, führt nicht zur gewünschten Kostentragung durch die Antragsgegner, sondern zur Kostentragungspflicht der Antragsteller.
  • Die Unzulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren wird durch höchstrichterliche Entscheidungen gestützt und ist von entscheidender Bedeutung für die Verfahrenspraxis.

Das selbständige Beweisverfahren

Das selbständige Beweisverfahren bietet die Möglichkeit, schon vor Beginn eines Hauptsacheverfahrens wichtige Beweise zu sichern. Ein vorzeitiger Beweis kann sinnvoll sein, wenn Tatsachen oder Beweismittel mit der Zeit an Aussagekraft verlieren könnten. Zugleich dient es der Prozessvorbereitung und der Klärung tatsächlicher Voraussetzungen für spätere Ansprüche.

Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ergeben sich jedoch immer wieder Fragen zur Verfahrensbeendigung und Kostentragung. Insbesondere bei einseitigen Erledigungserklärungen ist die Rechtslage komplex, da sie grundsätzlich keinen Erledigungsgrund darstellen. Vielmehr müssen hier besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die gewünschte Verfahrensbeendigung und Kostenzuordnung zu erreichen.

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➜ Der Fall im Detail


Selbständiges Beweisverfahren und die Zulässigkeit von Erledigungserklärungen

Im Mittelpunkt des Falls vor dem OLG Koblenz stand ein selbständiges Beweisverfahren, das von den Antragstellern initiiert wurde, um Baumängel an einer Doppelhaushälfte begutachten zu lassen. Dieses Verfahren zielte darauf ab, durch ein Sachverständigengutachten Klarheit über die behaupteten Mängel, deren Ursachen sowie die Kosten für eine Beseitigung zu erlangen. Nachdem das Gutachten und ein ergänzendes Gutachten vorlagen und weitere Untersuchungen, wie die Bauteilöffnung, aufgrund fehlender Zustimmung der Antragsgegner nicht durchgeführt werden konnten, erklärten die Antragsteller das Beweisverfahren für erledigt und beantragten eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.

Die Entscheidung des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz wies die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landgerichts Mainz zurück, die eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren für unzulässig erachtete und sie stattdessen als Antragsrücknahme mit der entsprechenden Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO interpretierte. Das Gericht betonte, dass in selbständigen Beweisverfahren weder eine übereinstimmende noch eine einseitige Erledigungserklärung zulässig sei und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine solche Handhabung unterstützt. Die Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren sei demnach grundsätzlich dem sich anschließenden Hauptsachverfahren vorbehalten.

Rechtliche Einordnung und Begründung der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die bestehende Rechtsprechung und die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere den § 91 a ZPO und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Es wurde klargestellt, dass eine einseitige Erledigungserklärung nicht den Regelungen des selbständigen Beweisverfahrens entspricht und daher in eine Antragsrücknahme umzudeuten ist, was eine Kostenbelastung der Antragsteller nach sich zieht. Diese Interpretation soll eine einheitliche Handhabung von selbständigen Beweisverfahren gewährleisten und die Rechtssicherheit stärken.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Durch diese Entscheidung wird die rechtliche Handhabung von selbständigen Beweisverfahren weiter präzisiert. Insbesondere die Frage der Zulässigkeit und der Folgen von Erledigungserklärungen wird konkretisiert. Für die anwaltliche Praxis und die Justiz liefert das Urteil wichtige Hinweise, wie mit dem Abschluss von Beweisverfahren und den damit verbundenen Kostenentscheidungen umzugehen ist. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Verfahrensweisen und rechtlichen Rahmenbedingungen in selbständigen Beweisverfahren zu beachten.

Fokus auf die Kostenfolgen in selbständigen Beweisverfahren

Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Kostenentscheidung. Das Gericht macht deutlich, dass die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich im Rahmen des Hauptsachverfahrens zu berücksichtigen sind, es sei denn, es wird ausnahmsweise keine Hauptsacheklage erhoben. Diese Regelung dient der Verfahrensökonomie und soll verhindern, dass Parteien durch taktische Erledigungserklärungen Einfluss auf die Kostenverteilung nehmen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein selbständiges Beweisverfahren und wann wird es angewandt?

Ein selbständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das im deutschen Zivilprozessrecht Anwendung findet und der vorzeitigen Beweissicherung und -erhebung dient. Es kann sowohl während eines bereits anhängigen Streitverfahrens als auch unabhängig davon eingeleitet werden. Ziel ist es, Beweismittel zu sichern und Tatsachen festzustellen, bevor diese durch Zeitablauf oder andere Umstände nicht mehr feststellbar wären. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird.

Das selbständige Beweisverfahren wird häufig im Baurecht angewendet, um Baumängel oder den Zustand von Bauwerken festzustellen. Es kann aber auch in anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten genutzt werden, wenn es um die Feststellung des Zustands einer Person oder Sache, die Ursache eines Schadens oder den Aufwand für die Beseitigung eines Schadens geht. Ein rechtliches Interesse an der Beweisführung wird immer dann angenommen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Das Verfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet und kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen, die Vernehmung von Zeugen oder die Augenscheinseinnahme umfassen. Es ist in den §§ 485 bis 494a der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Ein selbständiges Beweisverfahren kann auch dazu beitragen, einen Rechtsstreit gütlich zu beilegen oder zumindest vorzubereiten.

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann auch verjährungshemmende Wirkung haben, indem sie die Verjährung der Gewährleistungsansprüche hemmt, die Gegenstand des Verfahrens sind.

Zusammengefasst ist das selbständige Beweisverfahren ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilprozessrecht, das der frühzeitigen Sicherung und Feststellung von Beweisen dient und insbesondere im Baurecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten, zur Anwendung kommt.

Welche Rolle spielt die einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren?

Im selbständigen Beweisverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung unzulässig. Dies bedeutet, dass eine Partei nicht eigenmächtig das Verfahren für erledigt erklären kann, ohne dass die andere Partei zustimmt. Wenn eine Partei dennoch eine einseitige Erledigungserklärung abgibt, wird diese in der Regel als Antragsrücknahme interpretiert.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat festgestellt, dass, wenn die beklagte Partei der Erledigung widerspricht, das Verfahren fortgeführt wird. Dies unterstreicht, dass die einseitige Erledigungserklärung nicht dazu führt, dass das Verfahren automatisch endet, sondern dass die andere Partei die Möglichkeit hat, dem zu widersprechen und die Fortführung des Verfahrens zu verlangen.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass im Falle einer Antragsrücknahme, die aus einer umgedeuteten einseitigen Erledigungserklärung resultiert, die Kosten des Verfahrens in der Regel der Partei auferlegt werden, die den Antrag zurückgenommen hat. Dies ist in § 269 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, der die Kostentragungspflicht bei einer Klagerücknahme festlegt.

Zusammenfassend spielt die einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren die Rolle eines unzulässigen Versuchs, das Verfahren einseitig zu beenden, was rechtlich als Antragsrücknahme behandelt wird und entsprechende Kostenfolgen nach sich ziehen kann.

Was bedeutet die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme?

Die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere im selbstständigen Beweisverfahren, ist ein rechtliches Instrument, das greift, wenn eine Partei das Verfahren für erledigt erklärt, ohne dass die andere Partei dieser Erklärung zustimmt. Diese Umdeutung ist notwendig, da eine einseitige Erledigungserklärung in bestimmten Verfahren, wie dem selbstständigen Beweisverfahren, unzulässig ist.

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Die wesentlichen rechtlichen Folgen dieser Umdeutung betreffen vor allem die Kostenverteilung des Verfahrens. Nach der Umdeutung in eine Antragsrücknahme trägt in der Regel der Antragsteller, der die einseitige Erledigungserklärung abgegeben hat, die Kosten des Verfahrens. Dies ist in § 269 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, der besagt, dass bei einer Rücknahme des Antrags die antragstellende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Umdeutung dient somit als Schutzmechanismus, um zu verhindern, dass eine Partei das Verfahren eigenmächtig und ohne Zustimmung der anderen Partei beendet, und stellt sicher, dass die Kostenfolgen gerecht verteilt werden. Sie reflektiert das Prinzip der Prozessökonomie und der Fairness im gerichtlichen Verfahren, indem sie eine Partei davor schützt, durch die einseitigen Handlungen der Gegenseite benachteiligt zu werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 91a ZPO (Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache): Dieser Paragraph ist zentral, da er die Regelung enthält, nach der im Falle der übereinstimmenden Erledigung eines Rechtsstreits durch die Parteien eine Kostenentscheidung getroffen werden kann. Im Kontext des selbständigen Beweisverfahrens ist dies besonders relevant, wenn es um die Frage der Kostenübernahme nach einer Erledigungserklärung geht.
  • § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Kostenfolge bei Rücknahme der Klage): Dieser Paragraph regelt die Kostenfolgen bei der Rücknahme einer Klage. Im vorliegenden Fall wurde die einseitige Erledigungserklärung der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren vom Gericht als Antragsrücknahme interpretiert, was direkte Auswirkungen auf die Kostenverteilung hat.
  • § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO (Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren): Dieser Paragraph ist wichtig, weil er die Möglichkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren regelt, insbesondere wenn keine Hauptsacheklage erhoben wird. Es verdeutlicht die besondere Stellung des selbständigen Beweisverfahrens im Vergleich zum normalen Zivilprozess.
  • § 567 Abs. 1, 569 ZPO (Sofortige Beschwerde): Diese Paragraphen regeln die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen. Für die Antragsteller war dies der rechtliche Weg, um gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vorzugehen.
  • BGH, Beschlüsse zu selbständigen Beweisverfahren: Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zu selbständigen Beweisverfahren und insbesondere zur Handhabung von einseitigen Erledigungserklärungen dienen als Rechtsprechung und Orientierung für die Auslegung der entsprechenden Paragraphen der ZPO. Sie stärken das Verständnis dafür, dass eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen ist und welche Konsequenzen dies für die Kostenverteilung hat.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung bei Beschwerde): Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung bei der Zurückweisung einer Beschwerde. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz zurückgewiesen, was eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO nach sich zieht und für die Antragsteller bedeutet, dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 3 W 95/15 – Beschluss vom 27.02.2015

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 (GA 1 ff.) die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich Baumängel an dem Objekt Doppelhaushälfte …[Z] 30 a in …[Y] beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2013 (GA 62 ff.) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Gegenstand des Gutachtensauftrags war die Frage, ob die von den Antragstellern behaupteten Mängel vorliegen, welche Ursache diese ggf. haben und mit welchem Kostenaufwand diese zu beseitigen sind. Der Sachverständige Prof. Dr.- Ing. …[A] hat unter dem 16. Januar 2014 ein Gutachten (GA 80 ff.) und unter dem 16. Mai 2014 (GA 247) ein Ergänzungsgutachten erstellt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Juli 2014 (GA 299 ff.) die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens angeordnet und dem Sachverständigen aufgegeben, die von den Antragstellern gewünschte Bauteilöffnung vorzunehmen. Der Sachverständige Prof. Dr.- Ing. …[A] hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (GA 309 ff.) mitgeteilt, dass mit den Bauteilöffnungen überprüft werden sollte, ob die Ausführung der geänderten statischen Berechnung entspricht und die im Gutachten des Privatgutachters Dipl.-Ing. …[B] vom 3. September 2013 (GA 35 ff.) behaupteten Mängel vorliegen. Die von den Antragsgegnern vorgelegte statische Neuberechnung des Dachstuhls sei im Sinne einer bauaufsichtlichen Prüfung überprüft und im Wesentlichen für vollständig und stimmig befunden worden. Inwieweit die Ausführung mit der Statik übereinstimme, könne ohne Bauteilöffnung nicht beurteilt werden. Einer Bauteilöffnung sei seitens der Antragsgegner nicht zugestimmt worden.

Die Antragsteller haben sodann mit Schriftsatz vom 6. November 2014 (GA 317 ff.) ausgeführt, dass sie im Hinblick darauf eine Sachverständigenbeurteilung hinsichtlich der Feststellung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …[B] nicht wünschen.

Die im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorhandenen Mängelpunkte Frostschürze und fehlende Statik seien durch den Sachverständigen bestätigt worden. Laut Mitteilung des gerichtlichen Sachverständigen sei die im Laufe des selbständigen Beweisverfahrens neu erstellte Statik ordnungsgemäß. Soweit Mängel im Verlaufe des selbständigen Beweisverfahrens beseitigt worden seien, sei eine Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO zu treffen. Im Übrigen seien die streitigen Mängelpunkte im Hauptsacheverfahren zu klären.

Auf gerichtliche Anfrage vom 1. Dezember 2014, ob das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen werden könne, haben sich die Antragsteller mit der Beendigung des Beweisverfahrens einverstanden erklärt und beantragt, analog § 494 a i.V.m § 91 a ZPO den Antragsgegnern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2015, den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 20. Januar 2015 (GA 329) zugestellt, den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und die Erklärung der Antragsteller, das Beweisverfahren beenden zu wollen, in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umgedeutet.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27. Januar 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde, hilfsweise mit ihrer Gegenvorstellung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 91 a Abs. 2 S. 2 i.V.m § 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig, aber unbegründet.

In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist, wie vom Landgericht vorgenommen, in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des §269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – VIII ZB 14/10 – NJW 2011, 1292 ff. = MDR 2011, 317, Juris Rn. 9 u. 11; Beschluss vom 9. Mai 2007 – IV ZB 26/06 – NJW 2007, 3721 ff. = VersR 2008, 93 f. = MDR 2007, 1150 f., Juris Rn. 8 und 12). Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007, aaO, Juris Rn. 6; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO; 30. Auflage 2014, § 91 a Stichwort Selbständiges Beweisverfahren).

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494 a ZPO eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nicht zu treffen ist, da dies dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibe. Im Übrigen ist die Erklärung der Antragsteller, das Beweisverfahren beenden zu wollen, als Antragsrücknahme auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

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