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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Händlerpflicht zur Überprüfung des Kilometerstands auf Plausibilität

Kläger unterliegt im Streit um Gebrauchtwagen-Kilometerstand – Gericht sieht keine Täuschung

In dem Fall vor dem Landgericht Kiel mit dem Aktenzeichen 3 O 25/14 ging es um die Abweisung einer Klage, bei der der Kläger Schadensersatz und die Rückerstattung des Kaufpreises eines Gebrauchtwagens forderte, wobei er unter anderem eine Kilometerstandmanipulation und Mängel am Fahrzeug geltend machte. Das Gericht entschied gegen den Kläger, da er eine erforderliche Nacherfüllungsfrist nicht gesetzt hatte und keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer bezüglich des Unfallstatus und der Kilometerstandmanipulation nachweisen konnte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger begehrte Schadensersatz und Kaufpreisrückerstattung aufgrund behaupteter Mängel und Kilometerstandmanipulation bei einem Gebrauchtwagenkauf.
  • Das LG Kiel wies die Klage ab, da keine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt und keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nachgewiesen wurde.
  • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte von den behaupteten Mängeln oder der Kilometerstandmanipulation wusste oder diese verschwiegen hat.
  • Das Gericht hielt fest, dass ohne besondere Anhaltspunkte der Verkäufer nicht zur Überprüfung der Fahrzeughistorie oder Kilometerstände verpflichtet ist.
  • Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung wurde verneint, ebenso wie ein Rücktrittsrecht aufgrund eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels.
  • Die Entscheidung zur Kostenübernahme und vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt den üblichen rechtlichen Grundlagen.

Kaufvertrag Gebrauchtfahrzeug – Genaue Prüfung ist Pflicht

Als Gebrauchtwagen gibt ein Fahrzeug in puncto Zustand und tatsächlicher Laufleistung oft Rätsel auf. Für Käufer ist die korrekte Kilometeranzahl ein wichtiges Kriterium – gleichwohl ist der exakte Tachowerteintrag für Händler nicht leicht zu überprüfen. Eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der Laufleistungsanzeige ist für Verkäufer jedoch unerlässlich.

Versteckte Mängel können Ärger und Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Vor Gericht wird dann die Frage verhandelt, inwieweit der Händler zur Aufklärung des Kunden über den realen Fahrzeugzustand verpflichtet war. Hier prallen unterschiedliche Sichtweisen aufeinander.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Gebrauchtwagenkauf und Kilometerstandprüfung

Im Zentrum dieses Falles steht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen dem Kläger und einem Autohändler über einen BMW 116i.

Kilometerstand Gebrauchtwagen
Landgericht Kiel: Keine arglistige Täuschung bei Gebrauchtwagenkauf (Symbolfoto: ERIK Miheyeu /Shutterstock.com)

Der Kaufpreis des Fahrzeugs belief sich auf 10.800,00 €. Im Kaufvertrag war vermerkt, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer unfallfrei sei, abgesehen von möglichen Lack- und Blechschäden. Zudem wurde der Kilometerstand mit 40.100 und die Anzahl der Vorbesitzer mit zwei angegeben. Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten jedoch mehrere Probleme auf, darunter unerwartete Reparaturen und die Vermutung einer Manipulation des Kilometerstands. Der Kläger versuchte zunächst, eine einvernehmliche Lösung mit dem Händler zu finden, was jedoch scheiterte.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Urteilsfindung

Das Landgericht Kiel entschied in seinem Urteil vom 27. Februar 2015 (Az.: 3 O 25/14) zugunsten des Beklagten, indem es die Klage abwies. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Kläger dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, was eine Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB darstellt. Zudem konnte der Kläger keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs oder der Kilometerstandmanipulation nachweisen.

Juristische Bewertung der Sachmängelhaftung

Im Zentrum der gerichtlichen Bewertung stand die Frage der Sachmängelhaftung und der Beweispflicht. Die Klage scheiterte unter anderem daran, dass nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Beweise für eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer vorgebracht wurden. Insbesondere wurde die Behauptung, das Fahrzeug habe in der Vergangenheit einen Unfall erlitten, nicht hinreichend untermauert. Zudem waren die Angaben zum Kilometerstand und zu den Vorbesitzern nicht als zugesicherte Eigenschaften im Kaufvertrag definiert, was die Rechtsposition des Klägers schwächte.

Bedeutung der Kommunikation und Fristsetzung

Ein weiterer entscheidender Punkt war die Frage der angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das Gericht stellte fest, dass die vom Kläger behaupteten Mängel hätten behoben werden können, wenn diesem eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt worden wäre. Die einseitigen Versuche des Klägers, eine Lösung herbeizuführen, ohne dem Beklagten eine Chance zur Stellungnahme oder Nacherfüllung zu geben, trugen zur Abweisung der Klage bei.

Konsequenzen für Käufer und Verkäufer

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer klaren und rechtzeitig kommunizierten Fristsetzung im Rahmen der Gewährleistungsansprüche. Es zeigt außerdem, dass die Beweislast hinsichtlich einer arglistigen Täuschung beim Käufer liegt. Für Verkäufer verdeutlicht der Fall, dass die präzise Angabe von Fahrzeugeigenschaften im Kaufvertrag essenziell ist, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Pflichten hat ein Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens bezüglich des Kilometerstands?

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler spielt der Kilometerstand eine wesentliche Rolle, da er einen erheblichen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat. Der Händler ist verpflichtet, korrekte Angaben zum Kilometerstand zu machen. Eine Manipulation des Tachostands ist gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Die Angabe des Kilometerstands in einer Verkaufsanzeige oder im Kaufvertrag wird rechtlich als eine Beschaffenheitsvereinbarung angesehen. Das bedeutet, dass der Händler eine Garantie für die Richtigkeit dieser Angabe übernimmt. Wenn sich herausstellt, dass der tatsächliche Kilometerstand höher ist als angegeben, liegt ein Sachmangel vor, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Ein Händler kann die Gewährleistung für Sachmängel nicht vollständig ausschließen. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens ein Jahr lang für Mängel zu haften, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Dies schließt auch eine falsche Angabe des Kilometerstands ein.

Sollte ein Käufer nach dem Kauf feststellen, dass der Kilometerstand manipuliert wurde, hat er verschiedene Möglichkeiten, gegen den Verkäufer vorzugehen. Dazu gehören der Rücktritt vom Kaufvertrag, die Minderung des Kaufpreises oder die Forderung nach Schadensersatz.

Es ist wichtig, dass der Kilometerstand im Kaufvertrag schriftlich festgehalten wird. Unverbindliche Formulierungen wie „Kilometerstand laut Tacho“ oder „Kilometerstand abgelesen“ sind zu vermeiden, da sie die Angabe unverbindlich machen und die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren können.

Zusammenfassend trägt der Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine erhebliche Verantwortung bezüglich der Angaben zum Kilometerstand. Er muss korrekte und verbindliche Angaben machen und kann für falsche Angaben haftbar gemacht werden. Käufer sollten darauf achten, dass der Kilometerstand explizit und verbindlich im Kaufvertrag festgehalten wird, um ihre Rechte im Falle einer Tachomanipulation effektiv durchsetzen zu können.

Wie kann ich als Käufer prüfen, ob der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens manipuliert wurde?

Um als Käufer zu prüfen, ob der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens manipuliert wurde, gibt es mehrere Ansätze:

  • Abnutzungserscheinungen prüfen: Vergleichen Sie den angegebenen Kilometerstand mit dem allgemeinen Zustand des Fahrzeugs. Starke Abnutzungen an Lenkrad, Pedalen, Schaltknüppel oder Fahrersitz können auf eine höhere Laufleistung hinweisen als angegeben.
  • Serviceheft und Reparaturrechnungen: Überprüfen Sie das Serviceheft und alle verfügbaren Reparaturrechnungen. Die dort vermerkten Kilometerstände bei den Inspektionen sollten eine stetige Erhöhung ohne Unregelmäßigkeiten zeigen.
  • Vorbesitzer kontaktieren: Nehmen Sie Kontakt zu den Vorbesitzern auf, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, und fragen Sie nach dem Kilometerstand beim Verkauf.
  • Fehler- und Wartungsintervall-Speicher auslesen: In einer Werkstatt kann der Fehler- und Wartungsintervall-Speicher ausgelesen werden, um Unstimmigkeiten im Kilometerstand zu entdecken.
  • Professionelle Prüfung: Lassen Sie das Fahrzeug von einem Fachmann oder einer Prüforganisation wie dem TÜV oder der Dekra überprüfen. Diese können auch versteckte Mängel aufdecken und den Kilometerstand anhand verschiedener Steuergeräte überprüfen.
  • Historie über Fahrgestellnummer prüfen: Nutzen Sie Dienste wie CARFAX oder andere Anbieter, die anhand der Fahrgestellnummer (VIN) die Historie eines Fahrzeugs überprüfen können.
  • Kaufvertrag genau prüfen: Achten Sie darauf, dass der Kilometerstand im Kaufvertrag schriftlich festgehalten wird. Unverbindliche Formulierungen wie „Kilometerstand laut Tacho“ sollten vermieden werden.
  • Technische Schutzmaßnahmen erkennen: Informieren Sie sich, ob das Fahrzeug über moderne Schutzmaßnahmen gegen Tachomanipulation verfügt, wie sie seit 2018 für Neuwagen vorgeschrieben sind.
  • Ölwechsel-Aufkleber im Motorraum: Überprüfen Sie den Ölwechsel-Aufkleber im Motorraum, der den nächsten Ölwechseltermin und den damaligen Kilometerstand angibt.
  • Vergleich mit ähnlichen Modellen: Vergleichen Sie den Kilometerstand mit ähnlichen Modellen und Baujahren, um eine Einschätzung zu bekommen, ob der angegebene Stand plausibel ist.

Durch diese Maßnahmen können Sie als Käufer das Risiko einer Tachomanipulation minimieren und sich vor Betrug schützen.

Was sind meine Rechte, wenn ich als Käufer feststelle, dass der Kilometerstand manipuliert wurde?

Wenn Sie als Käufer feststellen, dass der Kilometerstand des von Ihnen erworbenen Gebrauchtwagens manipuliert wurde, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeugs höher ist als im Vertrag angegeben. Dies wurde vom Oberlandesgericht Celle bestätigt, das entschied, dass eine nach oben abweichende Laufleistung einen Sachmangel darstellt, der zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
  • Minderung des Kaufpreises: Sie haben das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Kilometerstand höher ist als vereinbart. Dies stellt ebenfalls einen Sachmangel dar.
  • Schadensersatz: Unter bestimmten Umständen können Sie Schadensersatz fordern, insbesondere wenn Sie durch die Tachomanipulation einen finanziellen Schaden erlitten haben.
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer von der Manipulation wusste oder diese selbst vorgenommen hat, können Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
  • Strafanzeige: Tachomanipulation ist strafbar. Sie sollten eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten, wenn Sie eine Manipulation feststellen.

Es ist wichtig, dass Sie bei Verdacht auf Tachomanipulation schnell handeln und sich rechtlichen Beistand suchen. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Rechte durchzusetzen. Beachten Sie, dass die Beweislast in der Regel beim Käufer liegt, daher ist es hilfreich, wenn Sie Beweise sammeln können, die die Tachomanipulation belegen, wie z.B. Servicehefte, TÜV-Berichte oder Aussagen von Vorbesitzern.

Welche Beweise benötige ich, um eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nachzuweisen?

Um eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nachzuweisen, müssen Sie belegen können, dass der Verkäufer wissentlich falsche Angaben gemacht oder relevante Informationen vorsätzlich verschwiegen hat, um Sie zum Kauf zu bewegen. Hier sind einige Beweise, die Sie sammeln können:

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  • Aussagen von Vorbesitzern: Wenn Vorbesitzer bestätigen können, dass der Kilometerstand bei Übergabe an den Verkäufer höher war als der beim Verkauf an Sie angegebene, ist dies ein starkes Indiz für eine Manipulation.
  • Serviceheft und Wartungsunterlagen: Ein lückenloses Serviceheft oder Reparaturrechnungen, die einen höheren Kilometerstand ausweisen als beim Kauf angegeben, können als Beweis dienen.
  • Gutachten einer Fachwerkstatt: Ein Gutachten, das die Unstimmigkeiten des Kilometerstands aufdeckt, kann als Beweismittel herangezogen werden.
  • Historie des Fahrzeugs: Über Dienste wie CARFAX oder andere Anbieter, die anhand der Fahrgestellnummer die Historie eines Fahrzeugs überprüfen, können Sie eventuell frühere Angaben zum Kilometerstand erhalten.
  • Zeugenaussagen: Aussagen von Zeugen, die belegen können, dass der Verkäufer über den wahren Kilometerstand informiert war oder Hinweise auf eine Manipulation hatten.
  • Technische Beweise: Technische Beweise wie das Auslesen des Fehlerspeichers oder der Steuergeräte, die auf eine Manipulation hinweisen, können ebenfalls hilfreich sein.
  • Korrespondenz mit dem Verkäufer: Schriftliche oder elektronische Kommunikation, in der der Verkäufer Angaben zum Kilometerstand macht, kann als Beweis dienen, insbesondere wenn diese Angaben von den tatsächlichen Werten abweichen.
  • Fotos oder Videos: Visuelle Beweise, die den Zustand des Fahrzeugs und den Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufs dokumentieren.

Es ist wichtig, dass Sie diese Beweise sichern, bevor Sie den Verkäufer konfrontieren oder rechtliche Schritte einleiten. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die Beweise richtig zu sichern und zu präsentieren, um Ihre Chancen auf Erfolg zu erhöhen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 434 BGB – Sachmangel Bezieht sich auf die Beschaffenheit des gekauften Gebrauchtwagens. Ist zentral, weil die Frage, ob ein Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, entscheidend für die Gewährleistungsrechte ist.
  • § 437 Nr. 3 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln Legt die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels fest, inklusive Schadensersatz. Relevant im Kontext von behaupteten Mängeln am Fahrzeug.
  • § 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Basis für Schadensersatzansprüche wegen nicht oder schlecht erfüllter Vertragspflichten. Wichtig für die Bewertung der Schadensersatzforderungen des Klägers.
  • § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung Spezifiziert Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung, inklusive der Notwendigkeit einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Kritisch für die Beurteilung, ob der Kläger dem Verkäufer ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
  • § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung Erläutert die Bedingungen, unter denen Verträge wegen Täuschung angefochten werden können. Zentral, da der Kläger eine Anfechtung aufgrund behaupteter arglistiger Täuschung durch den Verkäufer erwog.
  • § 439 Abs. 3 BGB – Verweigerung der Nacherfüllung Bezieht sich auf die Bedingungen, unter denen ein Verkäufer die Nacherfüllung verweigern darf. Relevant im Hinblick auf die Argumentation des Verkäufers, keine Gewährleistungspflicht zu haben.
  • § 323 Abs. 5 BGB – Rücktritt vom Vertrag Definiert die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines Mangels, einschließlich der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer. Wichtig, da der Kläger letztendlich den Rücktritt vom Kaufvertrag suchte.


Das vorliegende Urteil

LG Kiel – Az.: 3 O 25/14 – Urteil vom 27.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Rückerstattung des Kaufpreises eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Der Kläger kaufte das Fahrzeug BMW 116i, amtliches Kennzeichen, Fahrzeug-Ident-Nr. … zu einem Preis von 10.800,00 € von dem Beklagten. In dem Kaufvertrag war aufgeführt, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer unfallfrei, ausgenommen Lack- und Blechschäden, sei. Der Stand des km-Zählers ist mit 40.100 und die Anzahl der Vorbesitzer laut Kfz-Brief mit 2 angegeben.

Am 02.12.2013 übersandte der Kläger eine E-Mail an die Beklagte. Der E-Mail hing ein Kostenvoranschlag der Firma …, einer BMW-Vertragswerkstatt, vom 02.12.2013 über 1.949,90 € an. In dem Kostenvoranschlag waren diverse Reparaturen aufgeführt, insbesondere das Ersetzen der Spurstangen links und rechts. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Kostenvoranschlag vom 02.12.2013 (Anlage K 2, Bl. 7f. d.A.). Der Kläger bat um Stellungnahme bzw. um eine Kostenübernahme der aufgeführten Kosten. Mit E-Mail vom gleichen Tag antwortete der Mitarbeiter der Beklagten, …, dass die Beklagte für die aufgeführten Mängel nicht in der Gewährleistungspflicht stehe und die Kosten für die Reparaturen nicht zu erstatten seien. Auf eine weitere E-Mail des Klägers bestätigte … seinen Standpunkt und erklärte, das Fahrzeug sei bei Übergabe mängelfrei gewesen. Auf die E-Mail vom 02.12.2013 (Anlage K3 , Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen.

In der Folgezeit stellte der Kläger fest, dass über dem linken hinteren Radlauf Spachtel- und Lackierarbeiten stattgefunden hatten.

Mit Schreiben vom 22.01.2014 hat der Klägervertreter den Kaufvertrag wegen der Spachtel- und Lackierarbeiten und wegen einer behaupteten Kilometerstandmanipulation angefochten.

Der Kläger behauptet, bereits nach den ersten Monaten nach Fahrzeugübernahme habe er festgestellt, dass die Scheiben auffällig beschlugen. Es sei zu einem Wassereintritt an der Hintertür auf Höhe der Fahrerseite gekommen. Er habe daraufhin nach Verständigung mit der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma … eingeholt. Die Firma … habe zudem festgestellt, dass die Spurstangen rechts und links ausgeschlagen gewesen seien, sodass diese hätten ersetzt werden müssen. Dieser Schaden habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Zudem seien alle vier Reifen nicht mehr verkehrssicher gewesen und hätten ausgetauscht werden müssen. Auch dies habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen.

Sein Prozessbevollmächtigter habe die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2013 unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Die Beklagte habe auf dieses Schreiben nicht reagiert. Mit Schreiben vom 12.12.2013 sei der Vorschlag unterbreitet worden, dass sich die Beklagte mit einer Instandsetzung der Mängel nach Maßgabe des Kostenvoranschlages der Firma … einverstanden erkläre. Auch hierauf sei keine Reaktion der Beklagten erfolgt. Die Schreiben seien jeweils ausschließlich per E-Mail an die Beklagte übermittelt worden.

Er, der Kläger, habe daraufhin der Firma … den Reparaturauftrag erteilt und habe dafür 1.1831,13 € gezahlt. Im Zuge der weiteren Ermittlungen habe er noch festgestellt, dass am Kilometerstand manipuliert worden sei. Bei der DEKRA sei am 30.09.2008 eine Fahrzeugbewertung vorgenommen worden bei einer Laufleistung von 29.972 km, am 10.12.2008 sei eine Hauptuntersuchung durchgeführt worden bei einer Laufleistung von 22.820 km und am 06.01.2011 bei einer Laufleistung von 20.469 km.

Im Übrigen trete nach wie vor Wasser in das Fahrzeug ein.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.831,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs BMW 116i, Fahrzeug-Ident-Nummer zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 958,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Schreiben vom 05.12. und 12.12.2013 habe sie nicht erhalten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der geforderten Reparaturkosten. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Ein Schadensersatz nach diesen Normen setzt nämlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat. Es kann vorliegend aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Die Beklagte hat den Zugang der Schreiben vom 05. und 12.12.2013 bestritten, sie habe sogar noch einmal das E-Mail-Eingangsfach überprüft. Der Kläger hat erklärt, keinen Beweis für den Zugang der Schreiben anbieten zu können.

Eine Fristsetzung war nicht entbehrlich. Gemäß § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ist nicht in den E-Mails des … zu sehen. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht ein bloßes Bestreiten des Mangels nicht aus (BGH, NJW 2013, 1074, 1076). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe erklärt, es stände ihm frei zur jeder BMW-Werkstatt zu fahren. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht unter Beweisgestellt hat, ergibt sich aus dem Vortrag insbesondere keine Zustimmung der Beklagten auf eine Reparatur der vom Kläger behaupteten Mängel auf ihre Kosten.

Eine Fristsetzung ist auch nicht nach § 440 BGB entbehrlich, weil die Beklagte die Nacherfüllung nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert hat, eine Nacherfüllung ist auch nicht fehlgeschlagen. Schließlich ist eine Nacherfüllung für den Kläger nicht unzumutbar. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergeben könnte. Die behaupteten Mängel, für die jetzt Schadensersatz begehrt wird, hätten statt von der Firma … genauso gut von der Beklagten behoben werden können. Dies wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus § 812 BGB.

Der Kaufvertrag ist nicht wegen einer Anfechtung nach §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nichtig.

Eine Anfechtbarkeit des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB liegt nicht vor. Nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe der Erklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger wurde von den Mitarbeitern der Beklagten nicht arglistig getäuscht.

Dies gilt sowohl im Hinblick auf den behaupteten Unfall des Fahrzeuges, als auch im Hinblick auf die behauptete Km-Stand-Manipulation.

Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf einen vom Kläger behaupteten Unfall liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit mehr als nur einen Blechschaden erlitten hat. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … war nicht durchzuführen. Eine Ablehnung des Beweises für eine erhebliche Tatsache ist zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – VII ZR 2/11, BeckRS 2012, 19272, Rn. 14). Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug habe in der Vergangenheit einen Unfall erlitten, der über einen Bagatellschaden hinausgegangen sei, und die Beklagte habe dies gewusst, war ins Blaue hinein aufgestellt. Der Kläger hat nicht konkret zu dem behaupteten Unfall vorgetragen. Aus den vom Kläger zur Substantiierung seiner Behauptung vorgelegten Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Wagen einen Unfall erlitten hat. Im Gegenteil sprechen die Unterlagen sogar dagegen. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge … habe das Fahrzeug geleast gehabt und in dieser Zeit einen Unfall mit dem Wagen gehabt, was BMW bekannt gewesen sei. Dem widerspricht aber das vom Kläger gleichzeitig vorgelegte Rücknahmeprotokoll (Anlage K 9, Bl. 125 d.A.), ausweislich dessen das Fahrzeug von der BMW Leasing GmbH als unfallfrei zurückgenommen wurde.

Aus dem Umstand, dass an dem Fahrzeug möglicherweise Spachtel- und Lackierarbeiten vorgenommen wurde, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das Fahrzeug einen offenbarungspflichtigen Unfall gehabt hat. Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden (BGH, Urteil v. 20.05.2009, VIII ZR 191/07, BB 2009, 1943, 1944). Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Wagen einen Unfall gehabt hat.

Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die behauptete Manipulation des km-Standes liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Täuschung durch Verschweigen eines Offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß, oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, NJW 1995, 1549, 1550 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn der km-Zähler des Fahrzeuges manipuliert worden sein sollte oder fehlerhaft war, steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte dies wusste oder für möglich gehalten hat. Zwar sind die in dem vom Kläger vorgelegte Schreiben der DEKRA (Anlage K 10, Bl. 129 d.A.) aufgeführten km-Stände nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte den Kläger insoweit arglistig getäuscht hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die bei der DEKRA archivierten km-Stände überhaupt aufgrund einer Manipulation des km-Standes zustande gekommen sind. Möglich erscheint auch ein Fehler bei der Ablesung oder im Hinblick darauf, dass die km-Stände mehrfach manipuliert worden sein müssten, ein Fehler des Gerätes. Darauf kommt es letztlich nicht an, denn es steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte von sich widersprechenden Laufleistungsangaben wusste. Aus Sicht der Beklagten lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der km-Stand des Fahrzeuges manipuliert sein könnte. Die Beklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, in der „Fahrzeughistorie“ die notierten km-Stände auf Plausibilität zu untersuchen oder sich bei der DEKRA nach km-Ständen zu erkundigen. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte (etwa für einen Unfallschaden) nicht die Pflicht zu Nachforschungen zu dem Fahrzeug und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene Reparaturhistorie des Fahrzeuges (BGH, Urteil vom 19.06.2013, VIII ZR 193/12, juris, Rn. 24 m.w.N.). Gleiches gilt für die dort notierten km-Stände. Dass auch der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Ankaufvertrag einen höheren km-Stand (40.247 km) angibt, als der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag (40.100 km), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Beklagte wegen 147 km den km-Stand des Fahrzeuges selbst manipuliert hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie diese Diskrepanz überhaupt bemerkt hat. Eine Abweichung von 147 km bei einem km-Stand von über 40.000 km ist nicht so auffällig, dass zwingend davon auszugehen ist, dass die Beklagte dies bemerkt hat.

Eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die in dem Kaufvertrag angegebene Anzahl der Vorbesitzer liegt nicht vor.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 323 BGB. Zwar mag die Anfechtungserklärung gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005, 5 U 11/05, juris). Ein Rücktrittsrecht liegt aber nicht vor, weil ein zum Rücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeuges nicht vorliegt. Dass es sich bei dem Wagen um ein Unfallfahrzeug handelt, hat der Kläger – wie oben dargelegt – nicht dargelegt.

Ein Mangel ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Angabe des km-Standes im Kaufvertrag, selbst wenn die tatsächliche Laufleistung des Wagens höher gewesen sein sollte. Eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1BGB) liegt nicht vor. Insbesondere war eine Laufleistung von 40.100 km keine vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeuges. In dem Kaufvertrag war lediglich der Stand des Km-Zählers angegeben. Die Information über den Kilometerstand bedeutete lediglich eine Wissensmitteilung, auf die Gewährleistungsrechte nicht gestützt werden können (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2012 – 28 U 80/12,BeckRS 2013, 05759). Zwar darf der Käufer bei der Kilometerangabe in der Regel davon ausgehen, dass sie sich nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung bezieht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch Einschränkungen oder durch einen deutlichen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll (OLG Köln, Beschluss vom 09. September 2014 – 5 U 44/14 –, Rn. 4, juris). So liegt der Fall hier. Die Angaben im Kaufvertrag beziehen sich eindeutig nur auf den Stand des Km-Zählers.

Ein Rücktrittsgrund ergibt sich zudem nicht aus der im Kaufvertrag angegebenen Anzahl der Vorbesitzer. Zwar liegt insoweit eine falsche Angabe im Kaufvertrag vor. Im Kaufvertrag wurde die Anzahl der Vorbesitzer laut Kfz-Brief mit zwei angegeben, während tatsächlich drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Die falsche Angabe der Anzahl der Vorbesitzer stellt grundsätzlich einen Sachmangel dar (OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 568). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigten, dass der Kaufvertrag keine Angaben zu der Anzahl der Vorhalter gemacht hat, sondern nur die Anzahl der Vorhalter im Kfz-Brief benennt. Die Anzahl der eingetragenen Vorhalter kann aber von den faktischen Vorhaltern abweichen, etwa durch Tageszulassungen oder Halterwechseln im Familienkreis. Als Vorhalter sind nur die Herren … bekannt. Wer dritter Vorhalter war, ist nicht bekannt, es mag etwa die BMW Leasing GmbH gewesen sein. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Mangel unerheblich ist. Nach § 323 Abs. 5 Satz 3 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Bei einem siebeneinhalb Jahre alten Pkw stellt es nur einen unerheblichen Mangel dar, wenn statt zwei drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Hat ein Fahrzeug nur einen Vorhalter, so stellt dies regelmäßig eine Eigenschaft dar, die für einen Käufer kaufentscheidend sein mag. Die Frage, ob zwei oder drei Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, ist demgegenüber nicht von so entscheidender Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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