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Mindestanforderungen an Berufungsbegründung

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 288/17 – Beschluss vom 06.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.09.2017, Aktenzeichen 6 O 218/17, wird verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.473,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die Zahlung von Nutzungsersatz sowie die Feststellung von Annahmeverzug.

1.

Die Parteien schlossen im Jahr 2011 zwei Bausparverträge, im Dezember 2015 schlossen die Parteien einen weiteren Bausparvertrag.

Mit Schreiben vom 21.06.2016 erklärte der Kläger den Widerruf der in den Bausparverträgen 2011 enthaltenen Vorausdarlehen, mit Anwaltsschriftsatz vom 14.09.2017 erklärte der Kläger auch den Widerruf des im Bausparvertrag 2015 enthaltenen Vorausdarlehens. Die Beklagte wies die Widerrufe zurück.

Am 03.08.2016 führte der Kläger sämtliche Vorausdarlehen vollständig zurück. Insgesamt erbrachte der Kläger auf alle drei Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 150.473,13 €.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsinformationen zu den einzelnen Darlehen fehlerhaft seien und dass Pflichtangaben fehlten, weshalb die Widerrufsfristen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht abgelaufen gewesen seien.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.473,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 688,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von dem Kläger angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. 211…, 211… und Nr. 211… seit dem 17.08.2016 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.09.2017 Bezug genommen.

2.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger wirksam über das ihm jeweils zustehende Widerrufsrecht informiert mit der Folge, dass das zweiwöchige Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung längst abgelaufen gewesen sei.

3.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 28.09.2017 verkündete Urteil des Landgericht Heilbronn, 6 O 218/17,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.473,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 688,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von dem Kläger angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. 211…, 211… und Nr. 211… seit dem 17.08.2016 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wortgleich wiederholt, ohne sich mit der landgerichtlichen Begründung auseinanderzusetzen.

1.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Berufungsführer ist dazu angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520 Rn. 33). Die Berufungsbegründung muss kenntlich machen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsführer bekämpfen und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (BGH NJW-RR 92, 1340).

Erfüllt eine Berufungsbegründung diese Mindestanforderungen nicht, ist die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO zwingend als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Heßler, aaO., Rn. 27).

2.

Die Berufungsbegründung des Klägers vom 01.12.2017 erfüllt die oben dargelegten Mindestanforderungen nicht.

a)

Die Berufungsbegründung ist – von einigen Auslassungen abgesehen – wortgleich mit der Begründung der Klage in der Klageschrift vom 14.06.2017. Nach der einleitenden Feststellung, dass das Landgericht die Klageanträge zu Unrecht zurückgewiesen habe und das Urteil daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werde, folgt unter der Überschrift „Fehlerhafte Rechtsanwendung“ der in identischer Weise bereits in der Klageschrift gehaltene Vortrag, dort beginnend ab Seite 5 („1.1 Fehler in der Widerrufsbelehrung selbst.“). Nur der letzte Satz, der aus der Klageschrift übernommen worden ist, wurde redaktionell überarbeitet („Daher sind auch diese Verträge wirksam widerrufen“ statt „Daher ist auch dieser Vertrag wirksam widerrufen“, S. 7 der Berufungsbegründung bzw. S. 13 der Klageschrift). Die danach folgenden Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Erheblichkeit sind lediglich formelhafte Wendungen ohne inhaltlichen Bezug zum landgerichtlichen Urteil oder zu den vorangegangenen Ausführungen in der Berufungsbegründung bzw. Klageschrift.

Eine Berufungsbegründung, die lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wortgleich wiederholt, ist offensichtlich ungeeignet zur Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Berufung des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen.

b)

Die Ausführungen des Klägervertreters in dem Schriftsatz vom 01.03.2018, die auf den Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit der Berufung erfolgten, geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Der Klägervertreter behauptet in diesem Schriftsatz, dass sich die Berufungsbegründung an dem Aufbau des Urteils orientiere und auf die einzelnen vom Landgericht aufgeworfenen Punkte eingehe. Soweit das Landgericht die Voraussetzungen bejaht habe, werde in der Berufungsbegründung aufgezeigt, dass und auch warum diese Voraussetzungen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben seien. Es werde ausführlich dargestellt, warum die Widerrufsinformation fehlerhaft sei und die Pflichtangaben nicht vorlägen.

Diese Behauptung des Klägervertreters ist falsch. Wie bereits ausgeführt, erschöpft sich die Berufungsbegründung in einer – von einigen Auslassungen abgesehen – wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils einzugehen oder sich auch nur an dessen Aufbau zu orientieren. Im Einzelnen:

aa)

Unter Gliederungspunkt 1.1 a. aa. bemängelt der Kläger, dass der Zinsbetrag für den Bausparvertrag statt für das Darlehen angegeben sei (Klage S. 5, Berufungsbegründung S. 2). Das Landgericht hat hierzu unter Gliederungspunkt 3. dd) ausgeführt, dass die Nennung der Bausparvertragsnummer ersichtlich nur der Identifizierung des Vertrags diene und es für den verständigen Verbraucher auf der Hand liege, dass er für einen Bausparvertrag keine Zinszahlungen schulde.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

bb)

Unter Gliederungspunkt 1.1 a. bb. bemängelt der Kläger, dass die Widerrufsinformation überflüssige Bestandteile enthalte (Klage S. 5, Berufungsbegründung S. 2). Hierzu hat das Landgericht unter Gliederungspunkt 3. cc) ausgeführt, dass Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssten und der jeweilige Einschub für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich sei. Hinsichtlich der Risikolebensversicherungen handele es sich um Verträge über Zusatzleistungen, für die die gerügten Passagen nach der Musterwiderrufsinformation unabdingbar zu verwenden seien.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

cc)

Unter Gliederungspunkt 1.1 b. aa. bemängelt der Kläger, dass die Widerrufsbelehrung zwischen irrelevanten Anlagen versteckt sei und gegenüber den anderen Unterlagen nicht in besonderer Weise hervorgehoben sei (Klage S. 6, Berufungsbegründung S. 3). Das Landgericht führt hierzu unter Gliederungspunkt 3. aa) aus, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. entgegen der früheren Gesetzeslage keine besondere Hervorhebung der Widerrufsinformation erfordere. Abgesehen davon sei die Widerrufsinformation jedoch tatsächlich deutlich hervorgehoben, weil sie sich auf einer gesonderten Seite der Vertragsurkunde befinde und durch Fettdruck und eine andere Schriftart vom übrigen Vertragstext abhebe.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

dd)

Unter Gliederungspunkt 1.1 b. bb. bemängelt der Kläger, dass nicht klar sei, ob sich die Widerrufsbelehrung auf das Bauspardarlehen oder auf das Vorausdarlehen beziehe (Klage S. 7, Berufungsbegründung S. 3). Hierzu führt das Landgericht unter Gliederungspunkt 3. ee) aus, dass keine zwei Widerrufsinformationen getrennt nach Bauspardarlehen und Vorausdarlehen erforderlich seien, weil der Kläger auch nur eine Willenserklärung auf Abschluss einer einheitlichen Immobilienfinanzierung, bestehend aus zwei nacheinander geschalteten Darlehensverträgen, abgegeben habe.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

ee)

Unter Gliederungspunkt 1.2 a) bemängelt der Kläger, dass die Pflichtangabe „Art des Darlehens“ gänzlich fehle; was genau ein Vorausdarlehen sei, werde nicht erklärt (Klage S. 10, Berufungsbegründung S. 4). Hierzu führt das Landgericht unter Gliederungspunkt 3. ii) aus, dass das Vorausdarlehen auf Seite 6 der Vertragsurkunden jeweils ausführlich beschrieben sei, und zitiert hierzu über sechs Zeilen hinweg die entsprechende, in den Vertragsurkunden enthaltene Erläuterung.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

ff)

Unter Gliederungspunkt 1.2 b) bemängelt der Kläger, dass der Vertrag keine Vertragslaufzeit nenne (Klage S. 10, Berufungsbegründung S. 5). Hierzu führt das Landgericht unter Gliederungspunkt 3. ff) unter Verweis auf die Regelung in Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB aus, dass die Laufzeit mit der Zuteilungsreife umschrieben werden könne, wenn wie im vorliegenden Fall die Laufzeit des Darlehensvertrags von der Zuteilung eines Bausparvertrags abhänge.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

gg)

Unter Gliederungspunkt 1.2 c) aa. bemängelt der Kläger einen unzutreffenden Hinweis zur Abtretbarkeit von Forderungen, weil weder im Vertrag noch in den AGB die Abtretbarkeit der Forderungen eingeschränkt werde (Klage S. 11, Berufungsbegründung S. 5). Hierzu führt das Landgericht unter Gliederungspunkt 3. gg) aus, dass auf die Abtretbarkeit nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB bereits vorvertraglich hingewiesen werden müsse und sich dieser Hinweis in den Vertragskonvoluten auf Seite 14 der Anlagen K1 und K2 und auf Seite 10 der Anlage K3 befinde.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

hh)

Unter Gliederungspunkt 1.2 c) bb) bemängelt der Kläger, dass der Hinweis zur Abtretbarkeit von Forderungen nicht deutlich gestaltet sei, insbesondere nicht drucktechnisch hervorgehoben sei (Klage S. 11, Berufungsbegründung S. 6). Hierzu führt das Landgericht unter dem soeben genannten Gliederungspunkt 3. gg) aus, dass sich der Hinweis auf eine mögliche Abtretbarkeit gesondert auf einer Seite mit unterstrichener Überschrift befinde.

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Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

ii)

Unter Gliederungspunkt 1.2 d) bemängelt der Kläger den fehlenden Hinweis darauf, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten (Klage S. 12, Berufungsbegründung S. 6). Hierzu führt das Landgericht unter Gliederungspunkt 3. hh) aus, dass der Hinweis entbehrlich sei, wenn vertraglich vereinbart sei, dass die Tilgung gewährleistet sei. Genau dies sei erfolgt, indem unwiderruflich vereinbart worden sei, dass das Vorausdarlehen durch die aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mittel (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) getilgt werde.

Mit dieser Argumentation des Landgerichts befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

jj)

Dass sich die Berufungsbegründung am Aufbau des Urteils orientiere, erweist sich nach alledem gleichfalls als haltlose Behauptung des Klägervertreters ohne realen Hintergrund.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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