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Vertragsrecht für Privatverkäufer – Was müssen private Verkäufer beachten?

Im alltäglichen Leben kommt der Mensch regelmäßig mit dem Vertragsrecht in Berührung. Sei es der Einkauf von Waren oder auch der Verkauf im Internet – alle diese Handlungen unterliegen dem Vertragsrecht. Es gibt aber dennoch unterschiedliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Die Stellung des Menschen spielt dabei ebenso eine wichtige Rolle wie die Plattform, auf welcher der Mensch seine Verkäufe tätigt.

Mitunter wird durch die Plattform oder auch den Gesetzgeber die Stellung eines Verkäufers festgelegt und gerade diesbezüglich ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. In der gängigen Praxis erfolgt für diejenigen Menschen, die lediglich bisweilen einige Waren auf Online-Plattformen oder auch Flohmärkten verkaufen, eine Einstufung als privater Verkäufer. Dies bringt jedoch gewisse Folgen mit sich.

Private Verkäufer: Gewährleistung und Steuerpflicht beachten

Privatverkauf - Was ist zu beachten
Tipps für private Verkäufer: Darauf sollten Sie achten (Symbolfoto: Pickadook/Shutterstock.com)

Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Gewährleistungspflicht, welche ein privater Verkäufer innehat. Diese Gewährleistungspflicht muss von einem privaten Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen werden. Überdies gibt es auch im Hinblick auf die Steuerpflicht einige Kriterien zu beachten. Dem reinen Grundsatz nach unterliegen die meisten Privatverkäufe nicht der Steuerpflicht, allerdings gibt es diesbezüglich ebenfalls Ausnahmesituationen. Unabhängig davon, wird jeder Kauf oder Verkauf auf der Grundlage des Vertragsrechts abgewickelt.

Das Vertragsrecht hat für Privatverkäufer eine besondere Bedeutung, da es im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sehr stark auf den Vertragsinhalt ankommt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den vertragsrechtlichen Bestimmungen, welche bei einem Vertragsgeschäft zwischen einem gewerblichen Händler und einem Verbraucher vorherrschen.

Was ist ein Vertrag?

Ein Vertrag ist eine Einigung von mindestens zwei Vertragsparteien im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft und begründet eben jenes Rechtsgeschäft. Auch bereits bestehende Schuldverhältnisse oder schon zuvor geschlossene Verträge können mittels eines Vertrages beendet oder abgeändert werden. Die Grundlage eines jeden Vertrages stellt stets das Vorhandensein von mindestens zwei Willenserklärungen dar, welche übereinstimmend unter den Vertragsparteien abgegeben werden. Der Vertrag unterliegt in Deutschland der Privatautonomie, welche allgemein hin auch als Vertragsfreiheit bekannt ist.

Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrages untereinander weitestgehend frei gestalten können. Die rechtliche Grundlage für einen Vertrag stellt der § 311 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Jeder Vertrag beruht im Grunde auf einem Angebot einer Vertragspartei sowie die Annahme der anderen Partei in Verbindung mit dem Angebot einer Gegenleistung, welches dann wiederum angenommen wird. Durch den Vertrag erhalten beide Vertragsparteien sowohl Rechte eingeräumt als auch Pflichten auferlegt, welche dann erfüllt werden müssen.

Vertragsschluss in Deutschland: Schriftform bevorzugt

Ein Vertrag wird in Deutschland in der gängigen Praxis stets in der Schriftform geschlossen. Es ist jedoch auch möglich, einen Vertrag in mündlicher Form oder mittels nonverbaler Aktionen abzuschließen. Die Schriftform stellt jedoch die beweissicherste Form des Vertrages dar. Eine grundlegende Voraussetzung dafür, einen rechtswirksamen Vertrag abschließen zu können, ist die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien.

Rechtliche Verpflichtungen für private Verkäufer

Dem reinen Grundsatz nach trägt ein Verkäufer in Deutschland automatisch die Gewährleistungspflicht. Dieser Grundsatz kommt auch bei rein privaten Verkäufen zur Anwendung. Ein privater Verkäufer hat jedoch das Recht, in dem Kaufvertrag gewisse Vertragsbedingungen festzuschreiben, welche die Gewährleistung ausschließen. Für einen rechtswirksamen Gewährleistungsausschluss ist jedoch die einvernehmliche Willenserklärung beider Vertragsparteien in dem Kaufvertrag zwingend erforderlich. Sollte ein Verkäufer mittels einer Verkaufsanzeige ein Angebot an einen unbestimmten Käufer unterbreiten, so muss der Ausschluss von der Gewährleistungspflicht auch explizit von dem Verkäufer aufgeführt werden. Der Käufer erklärt dann, wenn er das Verkaufsangebot des Verkäufers annimmt, automatisch das Einverständnis mit dem Gewährleistungsausschluss. Der Verkäufer muss allerdings im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss sehr penibel die Wortwahl beachten.

Garantie vs. Gewährleistung: Rechtliche Ungültigkeit bei Verwendung des falschen Begriffs

Sollte ein Verkäufer in der Formulierung die Bezeichnung Garantie anstelle von Gewährleistung verwenden, so gilt diese Formulierung im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen rechtlich als ungültig. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Garantie stets eine freiwillige Verkäuferleistung darstellt.

Gewährleistung bleibt trotz „gekauft wie gesehen“ bestehen

Bei der Formulierung „gekauft wie gesehen“, welche regelmäßig in Verbindung mit Fahrzeugverkäufen zum Einsatz kommt, handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keinen rechtlich gültigen Ausschluss der Gewährleistung. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass auf diese Weise lediglich diejenigen Mängel abgedeckt werden, welche sichtbar sind. Sollte ein Käufer jedoch im Nachhinein einen Mangel feststellen, der eben nicht unmittelbar sichtbar ist, so steht der private Verkäufer wieder in der Gewährleistungspflicht.

Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufen: Beachtung arglistiger Täuschung erforderlich

Mittels eines Gewährleistungsausschlusses kann ein Privatverkäufer ebenfalls nicht automatisch eine Pflicht zur Rücknahme ausschließen. Der § 123 BGB ermöglicht es einem Käufer, einen Kaufvertrag mit dem Privatverkäufer auf der Grundlage der arglistigen Täuschung anzufechten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Privatverkäufer Kenntnis über den wahren Zustand der verkauften Ware hat und diese Kenntnis dem Käufer auf arglistige Art und Weise verschweigt. Das Prinzip der arglistigen Täuschung kommt jedoch nicht alleinig bei den sogenannten verschleierten Waren zur Anwendung. Vielmehr wird das Prinzip auch dann angewandt, wenn der Verkäufer im Hinblick auf die mögliche Leistung der Ware dem Käufer falsche Angaben tätigt. Gem. § 444 BGB wird durch diese Angabe der Gewährleistungsausschluss nichtig.

Im Zuge eines regulären Online-Kaufs steht dem Käufer gesetzlich ein Rückgaberecht für einen Zeitraum von 14 Tagen zu. Diese Frist kommt allerdings bei einem reinen Privatverkauf nicht zur Anwendung.

Risiko beim Privatkauf: Käufer trägt die Verantwortung

Im Zusammenhang mit Privatkäufen ist insbesondere auch das Rechtsprinzip „der Käufer trägt das Risiko“ überaus interessant. Viele Käufer vertreten die Auffassung, dass der Verkäufer zu einem Versand der Ware verpflichtet ist und auch das Risiko hierfür trägt. Diese Ansicht ist jedoch nicht automatisch korrekt, da es stets auf die Rahmenbedingungen des Kaufs ankommt. Der § 269 BGB gibt diesbezüglich jedoch Aufschluss. Gem. § 269 BGB liegt der Erfüllungsort des Kaufvertrags dem reinen Grundsatz nach bei dem Verkäufer, sodass der Käufer die Ware bei dem Käufer abholen muss. Erfolgt jedoch ausdrücklich auf Wunsch des Käufers ein Versand der Ware, so trägt der Käufer auch das Risiko. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einem Versendungskauf, welcher auf Verlangen des Käufers stattfindet. Bei diesem Kauf kommt automatisch auch das Prinzip „Käufer trägt das Risiko“ zur Anwendung.

Unterschied private und gewerbliche Verkäufe

Einer der Hauptunterschiede zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen liegt in dem Umstand, dass gewerbliche Verkäufe stets von gewerblichen Verkäufern durchgeführt werden und dabei die Vorschriften von dem Fernabsatzrecht Beachtung finden müssen. Die Vorschriften des Fernabsatzvertrages bringen für einen Verkäufer eine wahre Vielzahl von komplexen Informationspflichten gegenüber dem Käufer mit sich, sodass der Verkäufer sich stets auf dem schmalen Grat des Abmahnrisikos bewegt. Ein regelrechtes Paradebeispiel hierfür ist die Belehrung im Hinblick auf das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht gem. § 312 g Abs. 1 sowie § 355 BGB.

Häufige Vertragsprobleme für private Verkäufer

Zu den häufigsten Vertragsproblemen, die bei privaten Verkäufern vorherrschen, gehört die Haftungsfrage. Diese Frage hat für einen privaten Verkäufer eine weitreichende Wirkung, sodass ihr besonders viel Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Diesbezüglich ist eine sehr genaue Formulierung im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung von besonderer Wichtigkeit und viele private Verkäufer bekommen aufgrund einer ungenauen oder rechtlich unwirksamen Formulierung Probleme mit dem Käufer.

Wann ist ein Privatverkauf steuerpflichtig?

Dem reinen Grundsatz nach ist ein Privatverkauf steuerfrei. Der Warenwert ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da ein Privatverkäufer sehr wohl teuren Schmuck oder auch ein eigenes Fahrzeug steuerfrei weiterverkaufen darf. Diesbezüglich muss jedoch zwingend eine Frist beachtet werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Spekulationsfrist. Diese Frist beträgt ein Jahr und sie greift bei sämtlichen Waren, welche nicht dem tagtäglichen Gebrauch zugeordnet werden können. Wird teurer Schmuck ohne die Einhaltung der Spekulationsfrist verkauft, so ist der Privatverkauf nicht mehr steuerfrei. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch einen Warenmindestwert von 600 EUR festgelegt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Freibetragsgrenze. Sämtliche Waren, die diesen Freibetrag unterschreiten, können unbeachtet der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden.

Ab wann wird ein Privatverkäufer als gewerblich eingestuft?

In der gängigen Praxis ist die Grenze zwischen einem Privatverkäufer und einem gewerblichen Verkäufer als fließend anzusehen, da der Gesetzgeber keinerlei genauen Rahmenrichtlinien festgelegt hat. Es ist dementsprechend denkbar, dass ein Privatverkäufer als gewerblicher Verkäufer eingestuft wird, wenn in regelmäßigen Abständen eine gewisse Menge an Waren mit einem gewissen Wert verkauft werden. Dies ist jedoch nur einer der möglichen Indikatoren für einen gewerblichen Verkäufer.

Die Indikatoren für den gewerblichen Verkäufer

Ein gewerblicher Verkäufer kann anhand verschiedener Indikatoren identifiziert werden. Ein wichtiger Faktor ist die Regelmäßigkeit des Verkaufs von langfristig angebotenen Waren auf Plattformen. Dabei handelt es sich oft um neue Produkte, die in größeren Mengen verkauft werden. Um als gewerblicher Verkäufer zu gelten, müssen mindestens 20 Waren pro Monat verkauft werden.

Ein weiteres Indiz für einen gewerblichen Verkäufer ist, dass stets ein identisches oder ähnliches Produkt angeboten wird. Das lässt darauf schließen, dass der Verkauf von Waren Teil eines professionellen Geschäftsbetriebs ist. So werden die Waren unter professionellen Rahmenumständen, zum Beispiel über eine eigene Internetpräsenz, angeboten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass ein gewerblicher Verkäufer nicht nur Waren aus seinem eigenen Besitz verkauft. Oft werden Waren von verschiedenen Lieferanten beschafft und dann weiterverkauft. Dies zeigt ebenfalls, dass es sich um eine professionelle Tätigkeit handelt.

Zusammenfassend können wir sagen, dass der Verkauf von Waren in größeren Mengen, regelmäßiger und unter professionellen Rahmenbedingungen eindeutige Indikatoren für einen gewerblichen Verkäufer sind. Wer diese Kriterien erfüllt, sollte sich mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Steuerregelungen auseinandersetzen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Häufigste Fehler bei privaten Verkäufen

Ein Privatverkäufer kann durch unbedachtes Verhalten sehr viele Fehler begehen. Zu den häufigsten Fehlern gehören dabei die Verwendung von Bildern für die Produktbeschreibung, deren Urheberschaft bei einer anderen Person liegt. Auch die Verwendung einer fremden Produktbeschreibung gehört zu den häufigeren Fehlern. Ebenfalls ein sehr weitverbreiteter Fehler ist die mangelhafte Beschreibung des Produktes im Hinblick auf dessen Eigenschaften oder das Verschweigen von Mängeln.

Fazit

Durch einen Privatverkauf kann eine Person im Rahmen des Vertragsrechts gutes Geld verdienen. Es sollte dabei jedoch stets darauf geachtet werden, dass die Grenze zu dem gewerblichen Verkäufer sowie zu der Steuerpflicht nicht überschritten wird. Mindestens ebenso wichtig ist die Beachtung der Haftungsfrage gegenüber dem Käufer sowie die Transparenz im Hinblick auf die vorhandenen Mängel des Produktes.

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