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Gebärmutterentfernung – ohne Notwendigkeit – Schadensersatzansprüche etc.

LG Aachen

Az.: 11 O 184/00

Urteil vom 24.07.2002


In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2002 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 51.129,19 (-= 100.000,- DM) nebst 7 % Zinsen ab 01.09.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der- Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 1999 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wurde vom 11.05. bis 16.05.1999 in der …klinik, in der die Beklagten als Ärzte tätig sind, stationär behandelt. Am 12.05.1999 wurde dort eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) durchgeführt. Dieser Operation waren folgende Untersuchungen vorausgegangen:

Am 04.05.1999 stellte der Hausarzt der Klägerin im Rahmen einer Untersuchung an der Gebärmutter rechts ein Myom (gutartige Geschwulst des Muskelgewebes) fest. Die Klägerin, die bereits zuvor häufiger an Blasenentzündungen gelitten hatte, hatte ihren Hausarzt erneut wegen einer Blasenentzündung aufgesucht. Der Hausarzt empfahl eine Extirpation des Myoms. Der Frauenarzt der Klägerin hatte bei einer vorangegangenen Krebsvorsorgeuntersuchung am 31.03.1999 keinen Befund festgestellt.

Die Klägerin wandte sich daraufhin an den Beklagten zu 1), der die …klinik als Privatklinik betreibt. Der Beklagte zu 1) veranlasste zunächst eine vaginale Ultraschalluntersuchung und bestätigte die Diagnose des Hausarztes. Die Größe des Myoms wurde von ihm im Rahmen der Ultraschalluntersuchung mit 3,5 cm beschrieben. Am 11.05.1999 wurde die Klägerin daraufhin in die I-klinik stationär aufgenommen. Gemäß dem Krankenjournal erfolgte die Aufnahme zur „vaginalen Hysterektomie mit Laparoskopie. Ultraschallphoto: Uterus myomatosus, gestieltes Myom. Aufklärungsgespräch über OP.“ Das in Bezug genommene Aufklärungsgespräch fand am Abend des 11.05.1999 statt. Der von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen enthält die Klausel: „Mit erforderlichen, auch unvorhergesehenen Erweiterungen der Operation bin ich ebenfalls einverstanden“.

Die Operation erfolgte dann am 12.05.1999. Sie wurde von dem Beklagten zu 1) unter Assistenz der Beklagten zu 2) vorgenommen. Zunächst wurde laparoskopiert. Anschließend wurde die Gebärmutter entfernt. Die nach der Operation erfolgte histopathologische Untersuchung ergab einen 84 Gramm schweren Uterus. In dem gesamten untersuchten Material wurden keinerlei Anhaltspunkte für etwas Bösartiges festgestellt.

Nach der Operation kam es zu einer Infektion mit Abszedierung im Operationsfeld. Die Klägerin wurde am 16.05.1999 entlassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Entlassung auf eigenen Wunsch der Klägerin erfolgt ist. Am 21.05.1999 stellte die Klägerin sich in der Praxis ihres Frauenarztes vor. Dieser führte eine Behandlung mittels Antibiotika durch.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten sich im Rahmen der Operation vom 12.05.1999 grob behandlungsfehlerhaft verhalten haben. Sie begehrt Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche ihr entstandenen materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schäden. Mit Schreiben vom 17.08.1999 hat sie die ihr entstandenen Schäden näher spezifiziert und unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 150.000,00 DM bis zum 31.08.1999 verlangt.

Sie trägt vor:

Die Operation vom 12.05.1999 sei nicht indiziert gewesen. Spätestens nach der Laparoskopie habe festgestanden, dass ein Myom bei ihr nicht vorhanden und die Entfernung der Gebärmutter daher nicht erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon ist sie der Ansicht, dass ein Myom die bei ihr vorhandenen Schmerzen nicht hätte verursachen können. Sie trägt weiter vor, sie habe die Klinik nicht auf eigenen Wunsch verlassen, sondern sei regulär entlassen worden. Zudem seien an dem von ihr im Vorfeld der Operation unterzeichneten Aufklärungsbogen nachträglich Eintragungen vorgenommen worden. Wesentlichen Teilen der Aufklärung habe sie ohnehin nicht folgen können, da diese erst am späten Vorabend der Operation zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem sie bereits prämedikamentös behandelt gewesen sei. Als Folge der Operation leide sie unter massiven Beschwerden, insbesondere einer schweren traumatischen Pankreainsuffizienz, einer neurogen bedingten Funktionsstörung des muskulären Haltungsapparates der Wirbelsäule und der Bauchmuskulatur, sowie einem immer wieder stark anschwellenden Bauch. Es komme zu Herzrasen mit hohem Blutdruck, so dass Beta-Blocker eingenommen werden müssten. Geschlechtsverkehr sei ihr unmöglich geworden, weil dieser starke Schmerzen verursache. Mit einer Wiederaufnahme ihres erlernten Berufs als Kranken- und OP- Schwester sei nicht mehr zu rechnen. Darüberhinaus könne sie keine weiteren Kinder mehr bekommen. Der Haushalt könne nicht mehr vollständig erledigt werden und ein Spielen und Herumtollen mit ihren drei Kindern sei nicht mehr in dem Maße möglich wie früher.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes beruft sich die Klägerin im übrigen auf einen Verzugsschaden in Form entgangener Anlagezinsen in Höhe von mindestens 8 %.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 1999 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 150.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09. Juni 1998, mindestens verzinslich jedoch mit 8 % Zinsen, seit dem 12.05.1999, spätestens jedoch seit dem 01.09.1999;

2.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 1999 entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor: Die Gebärmutterentfernung sei aufgrund der in der Klinik durchgeführten Ultraschalluntersuchung und der Laparoskopie, die beide zur Diagnose eines „Uterus myomatosus mit Myometriumhyperplasie“ geführt hätten, indiziert gewesen. Soweit sich diese Diagnose als Fehldiagnose herausgestellt habe, sei ihnen dies nicht vorzuwerfen. Der von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen sei weder im Nachhinein manipuliert worden, noch sei die Klägerin im Zeitpunkt der Aufklärung bereits prämediziert gewesen. Die Klägerin habe die Klinik am dritten Tag nach der Operation entgegen ärztlichem Rat verlassen. Hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Beschwerden werde bestritten, dass es sich hierbei um Folgebeschwerden der Operation vom 12.05.1999 handele. Darüber hinaus werde auch die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens bestritten.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Das Gericht hat zu der Frage, ob die Operation vom 12.05.1999 per Video aufgezeichnet wurde, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen …und … (»Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. …, der sein Gutachten auch in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.12.2000 und 26.06.2002 sowie auf das in der Akte befindliche Sachverständigengutachten verwiesen. Die kopierte Akte … lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß §§ 823 l, 823 II, 847 BGB in Verbindung mit § 223 StGB begründet, da die Beklagten im Rahmen der Operation vom 12.05.1999 die körperliche Integrität der Klägerin verletzt haben, ohne dass dies durch eine wirksame Einwilligung gedeckt gewesen wäre.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erfolgte der Eingriff vom 12.05.1999 zur Entfernung eines Myoms. Ebenso unstreitig steht fest, dass ein solches Myom tatsächlich nicht vorhanden war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Ansicht der Kammer weiterhin fest, dass die Beklagten dies spätestens im Rahmen der vor der Operation durchgeführten Laparoskopie und damit vor der Entfernung der Gebärmutter der Klägerin erkennen mußten und auch erkannt haben. Trotz dieser Erkenntnis wurde die Operation von ihnen fortgeführt. Diese war jedoch wegen des – den Beklagten bekannten – Wegfalls der ursprünglich angenommenen Indikation nicht mehr von der erteilen Einwilligung gedeckt.

Die Kammer stützt sich bei dieser Beurteilung auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. …, die dieser in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten niedergelegt und im Rahmen der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens bestätigt hat. Der Sachverständige hat insoweit zunächst – in Übereinstimmung mit dem histopathologischen Befund – bestätigt, dass ein Myom tatsächlich nicht vorlag. Darüber hinaus hat er aber auch, insbesondere im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, ausgeführt, dass dies den Beklagten nach der Laparoskopie bekannt sein mußte und bekannt war. Anhand der vorliegenden Unterlagen hat er festgestellt, dass der Operateur bei der Entfernung der Gebärmutter von der Entfernung einer plumpen Gebärmutter ausgegangen sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Operateur gewußt habe, dass tatsächlich kein Myom vorgelegen habe. Da der Operateur im Rahmen der Operation kein Myom beschrieben habe, sei nicht anzunehmen, dass er sich über das Vorhandensein eines Myoms getäuscht habe. Diese ausdrückliche Feststellung hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auf Nachfrage wiederholt bekräftigt.

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Das Gericht macht sich diese überzeugenden Feststellungen zu eigen. Sie stimmen im Kern mit den Feststellungen des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens des Prof. Dr. … vom 23.09.1999 überein. Dieser hat ausgeführt, dass es seiner Ansicht nach vollends unmöglich sei, dass ein erfahrener Frauenarzt auch noch nach der Einsichtnahme über ein Laparoskop sich noch derart krass hätte irren können, wie es hier der Fall gewesen sein müßte. Die Laparoskopie sei der Gebärmutterentfernung ersichtlich vorgeschaltet worden, um die Operationsindikation abzusichern. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass, wenn der Operateur entsprechend der ursprünglich angenommenen Indikation tatsächlich ein Myom entdeckt hätte, er dieses auch eindeutig beschrieben hätte. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Auch in einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2000 hat der Privatgutachter noch einmal bekräftigt, dass bei der laparoskopischen Diagnostik aufgrund der bestehenden Vergrößerungsmöglichkeit Diagnoseirrtümer kaum möglich und im Ergebnis nicht denkbar seien. Insbesondere derart grobe Veränderungen der Gebärmutter, wie Myome sie darstellten, könnten bei einer laparoskopischen Einsichtnahme nicht fehlgedeutet werden.

Da sowohl nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch des Privatgutachters davon auszugehen ist, dass die Beklagten das fehlende Vorhandensein eines Myoms und damit der ursprünglich angenommenen Indikation erkannt haben, kommt es auf die Frage, ob ein derartiges Myom tatsächlich eine relevante Indikation dargestellt hätte – woran sowohl aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen als auch des Privatgutachters gewisse Zweifel bestehen – im Ergebnis nicht mehr an.

Als Folge ihrer Feststellung, dass tatsächlich kein Myom vorhanden war, härten die Beklagten die Operation abbrechen müssen. Dies gebot bereits das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als Patientin. Auf die Feststellungen des Sachverständigen, wonach eine anderweitige Indikation zur Gebärmutterentfernung vorgelegen habe, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Selbst wenn diese Indikation vorgelegen haben sollte, könnte sie eine Fortsetzung der Operation nicht rechtfertigen. Auch vordem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung gedroht hätte, wenn die Operation nicht fortgesetzt worden wäre. Es ist auch im Vorfeld der Operation nicht über potentielle andere Indikationen als das Vorliegen eines Myoms gesprochen worden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die sich zur Rechtfertigung ihres Handelns darauf berufen, dass ein ihnen möglicherweise unterlaufener Diagnosefehler nicht vorwerfbar sei. Auch von ihnen wird jedoch nicht vorgetragen, dass die vom Sachverständigen festgestellte alternative Indikation einer Metropathie mit therapieresistenten Unterleibsbeschwerden und Meno-Metorrhagien im Vorfeld der Operation mit der Klägerin im Sinne eines potentiellen Grundes zur Gebärmutterentfernung erörtert worden wäre. Eine derartige Erörterung wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, zumal auch der Sachverständige ausgeführt hat, dass im Falle einer entsprechenden Indikation zunächst eine konservative Therapie hätte durchgeführt werden können. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, nach Lage der Akten sei bei der Klägerin früher „zumindest etwas“ konservative Therapie betrieben worden. Es hätte daher sowohl eines Vertrages dazu bedurft, dass die entsprechende Indikation von den Beklagten überhaupt festgestellt wurde, und dass darüber hinaus in hinreichendem Umfang die Möglichkeiten einer konservativen Therapie (oder das weitere Absehen von einer solchen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen bisher erst „etwas“ betrieben worden war) mit der Klägerin erörtert wurde, bevor der Entschluss zu einer Gebärmutterentfernung gefasst wurde. Anhaltspunkte hierfür sind dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen. Selbst wenn daher eine entsprechende Indikation vorgelegen und von den Beklagten im Rahmen der Laparoskopie erkannt worden wäre, könnte dies die Entfernung der Gebärmutter ohne vorherigen Abbruch der Operation und Rücksprache mit der Klägerin nicht rechtfertigen. Durch jede andere Betrachtungsweise würde das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin als Patientin in unzulässiger Weise ausgehölt. Die vorgenommene Gebärmutterentfernung war daher von der erteilten Einwilligung nicht gedeckt.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Vertrags der Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 5.7.2002. Die Beklagten berufen sich in diesem Schriftsatz nunmehr darauf, die Gebärmutterentfernung habe keinesfalls nur wegen des angenommenen Myoms erfolgen sollen. Vielmehr habe die Laparoskopie vor der Operation dazu dienen sollen, die genauen Ursachen der therapieresistenen Beschwerden abzuklären. In dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen habe die Klägerin zugestimmt, dass der Eingriff beim Vorliegen anderer Diagnosen abgeändert werden könne. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wegen der bestehenden Beschwerden in jedem Fall der Gebärmutterentfernung zugestimmt hätte.

Auch diese Ausführungen geben für eine abweichende Beurteilung im Ergebnis jedoch keinen Anlass. Der nunmehr erfolgte Vortrag zu den Gesprächen im Vorfeld der Operation bleibt weitgehend unsubstantiiert. Es hätte den Beklagten oblegen, näher dazu vorzutragen, was im einzelnen besprochen wurde und für den Fall welchen Ergebnisses der Laparoskopie die Einwilligung der Klägerin zur Gebärmutterentfernung erteilt worden sein soll. Ferner bleibt es dabei, dass ein entsprechender Vortrag der Beklagten zu alternativen Indikationen erst erfolgte, als solche von Seiten des Sachverständigen angesprochen wurden, während im Vorfeld lediglich von eventuellen Diagnosefehlem die Rede war. Bereits vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den jetzigen Vortrag der Beklagten, der darauf hinausläuft, dass die Klägerin auch ohne Vorliegen einer eindeutigen Diagnose mit der Gebärmutterentfernung einverstanden gewesen bzw. diese letztlich in das Ermessen der Beklagten gestellt haben soll, nicht als glaubhaft.

Soweit die Beklagten auf den Aufklärungsbogen verweisen, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts Abweichendes. Zwar enthält die Einwilligungserklärung die Klausel, dass die Klägerin sich als Patientin mit „erforderlichen“ Erweiterungen der Operation einverstanden erkläre. Dass ein derartiges Erfordernis hier vorgelegen hätte, ist nach Ansicht der Kammer indes nicht ersichtlich. Auch die vorliegende Klausel ist vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten auszulegen. Sie mag insoweit Operationserweiterungen abdecken, wenn diese aufgrund von Komplikationen o.a. erforderlich sind, nicht jedoch, wenn eine gänzlich andere Operationsindikation im Raume steht. Es bleibt insoweit dabei, dass nicht ersichtlich ist, dass eine Fortsetzung der Operation zur Abwendung akuter Gesundheitsschäden der Klägerin angezeigt oder unabdingbar gewesen wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der von ihm angenommenen Indikation auch alternative (konservative) Behandlungsmethoden in Betracht gekommen wären. Nach dem Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang mit der Klägerin vor der Operation über derartige Alternativen gesprochen wurde. Es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass eine „Erforderlichkeit“ zur Fortsetzung bzw. Erweiterung der Operation im Sinne der Einwilligungserklärung bestand, noch dass die Klägerin einer Gebärmutterentfernung in jedem Fall zugestimmt hätte.

Als Folge der rechtswidrigen Gebärmutterentfernung steht der Klägerin zunächst ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dabei haben allerdings die von ihr beschriebenen weiteren Beschwerden außer Betracht zu bleiben. Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen seines Gutachtens in überzeugender Weise ausgeführt, dass diese nicht als Folgen der Operation vom 12.05.1999 anzusehen sind. Soweit die Klägerin über Blasenbeschwerden und Blaseninfektionen, über eine schlaffe Bauchdecke sowie über Schmerzen beim Geschlechtsverkehr klage, seien diese Beschwerden ausweislich der vorliegenden Krankenunterlagen bereits vor der Operation aufgetreten. Dagegen könnten weder eine Pankreasinsuffizienz, noch neurogen bedingte Funktionsstörungen des muskulären Halteapparates der Wirbelsäule und der Bauchmuskulatur, hoher Blutdruck, Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, Hypertonus oder Gewichtszunahme als Folgen einer Gebärmutterentfernung auftreten. Auch liege wegen der Gebärmutterentfernung noch keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Diese Feststellungen des Sachverständigen werden auch von der Klägerin nicht angegriffen.

Dennoch sind die Folgen der rechtswidrig durchgeführten Operation für die Klägerin als erheblich zu bezeichnen. Die Klägerin hat den Verlust eines Organs zu beklagen. Darüber hinaus befand sie sich im Zeitpunkt der Operation mit knapp 38 Jahren noch im gebärfähigen Alter. Diese Gebärfähigkeit ist der Klägerin aufgrund der Operation abhanden gekommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion zukommt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Beklagten sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens bewußt über die Erkenntnis hinweggesetzt haben, dass die ursprünglich angenommene Indikation tatsächlich nicht gegeben war, und dass sie dem zufolge das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin bewusst mißachtet haben. Schließlich ist im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung zu berücksichtigen, dass es bei der Klägerin nach der Operation zu einer Infektion kam, auch wenn diese nach den Feststellungen des Sachverständigen durch Antibiotika erfolgreich behandelt werden konnte. Entscheidende Bedeutung mißt das Gericht jedoch dem zuvor dargelegten Verlust eines Organs sowie der bewußten Mißachtung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin bei. Auch wenn die Höhe des von der Klägerin begehrten Schmerzensgeldes von 150.000,- DM vor dem Hintergrund übersetzt erscheint, dass die von ihr angeführten weiteren Beschwerden ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen nicht auf der Operation vom 12.05.1999 beruhen, bedarf es dennoch einer Festsetzung in empfindlicher Höhe. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM für angemessen.

Der Schmerzensgeldanspruch ist gemäß §§ 284, 288 BGB in der Fassung vor dem 01.05.2000 zu verzinsen. Entgegen der Auffassung der Klägerin finden insoweit die allgemeinen Grundsätze für Geldschulden Anwendung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es im Falle des Schmerzensgeldes, selbst wenn dieses ab dem Zeitpunkt der Schädigung geschuldet ist, zur Geltendmachung eines Verzugsschadens keiner vorherigen Inverzugsetzung bedürfen sollte. Eine solche ist mit Schreiben vom 17.08.1999 mit Wirkung zum 01.09.1999 erfolgt. Dass die Klägerin mit diesem Schreiben ein höheres als das zugesprochene Schmerzensgeld begehrt hat, ist unschädlich, da die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt und damit seiner Natur nach mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Hinsichtlich der Höhe des Zinsanspruchs findet zunächst § 288 Abs. l BGB in der Fassung vor dem 01.05.2000 Anwendung, da der Schmerzensgeldanpruch bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war (vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Demzufolge wäre der Schmerzensgeldanspruch mit 4 % zu verzinsen. Die Kammer schließt sich jedoch der Auffassung der Klägerin an, wonach es ihr bei einem derartigen Betrag gelungen wäre, eine höhere Verzinsung zu erzielen. Das der Klägerin entsprechende Anlagemöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten und von ihr auch genutzt worden wären, entspricht der Lebenserfahrung. Hinsichtlich der Höhe des zu erzielenden Zinssatzes macht die Kammer von den Möglichkeiten des § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch und geht von einem Zinssatz in Höhe von 7 % aus.

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin zwar nicht die von ihr im einzelnen aufgeführten Folgeschäden erlitten. Auch ist infolge der Gebärmutterentfernung nicht von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Jedoch ist nach Ansicht der Kammer nicht auszuschließen, dass aus der Entfernung eines Organs weitere Folgeschäden erwachsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein geringeres als das begehrte Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Hinsichtlich des Feststellungsantrages war ferner zu berücksichtigen, dass diesem im Ergebnis zwar statt zugeben war, dass die Feststellung sich jedoch nur auf die potentiellen Folgeschäden, die aus der Entfernung der Gebärmutter als solcher resultieren, bezieht und nicht auf die einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten weiteren Beschwerden, die ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen im Zeitpunkt der Operation entweder bereits vorhanden waren oder auf die Operation nicht zurückgeführt werden können. Auch kann sich die Feststellung nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf eine drohende Berufsunfähigkeit beziehen. Die Kammer geht daher hinsichtlich des Feststellungsantrages aufgrund der geringer als vorgetragenen Operationsfolgen von einem hälftigen Unterliegen der Klägerin aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1): DM 150.000,00

€ 76.693,78

Antrag zu 2): DM 100.000,00

€ 51.129,19

insgesamt: DM 250.000,00

€ 127.822,97.

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