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Sonderkündigungsrecht Dienstvertrag über Unternehmensberatung

OLG München – Az.: 20 U 2491/12 – Urteil vom 28.11.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.05.2012, Az. 72 O 329/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.05.2012, Az. 72 O 329/12, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.277,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Vergütung auf der Grundlage eines Vertrages über Unternehmensberatung für Leistungen, die sie in Folge einer Vertragskündigung durch die Beklagte nicht mehr erbringen konnte.

Sonderkündigungsrecht Dienstvertrag über Unternehmensberatung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Parteien schlossen zunächst auf der Grundlage eines Angebotes der Klägerin vom 21.02.2011 am 22.02.2011 einen Vertrag (K 1) zur Durchführung von Prozesserfassung und Zeitaufnahmen für Produktgruppen, der über insgesamt 13 Wochen à 40 Zeitstunden laufen sollte. 6 Wochen wurden für die Durchführung von Prozesserfassung vereinbart und 7 Wochen für die Zeitaufnahmen für Produktgruppen. Das Tageshonorar betrug bei 8 Zeitstunden 650.- € netto.

Nachdem die Parteien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen waren, dass dieser Vertrag so nicht sinnvoll durchführbar war, schlossen sie am 24.03.2011 auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 03.03.2011 eine Vereinbarung über die Schaffung einer Firmen-Prozessstruktur als Voraussetzung für die Durchführung von Prozesserfassung und Zeitaufnahmen für Produktgruppen (K 9). Gemäß Auftragsbestätigung vom 24.03.2011 (K 11) wurde damit das ursprüngliche Angebot vom 21.02.2011 ergänzt. Für dieses Projekt wurde ein Zeitraum nicht definiert. Es sollte nach Bedarf gearbeitet werden, beginnend ab der 9. KW 2011. Der Tagessatz lag wiederum bei 650.- € netto. Die Durchführung von Prozesserfassung und Zeitaufnahmen für Produktgruppen sollte im Anschluss erfolgen.

Die Klägerin arbeitete vom 28.02.2011 bis zum 15.09.2011 für die Beklagte und rechnete hierfür insgesamt EUR 106.464,88 ab (B 1-B 24), die die Beklagte auch bezahlte.

Mit Schreiben vom 02.11.2011 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aus Kostengründen auf, bedankte sich aber für die konstruktive Arbeit der Klägerin, die in erheblichem Maße zur Prozessoptimierung beigetragen habe (K 4).

Die Klägerin trug vor, die Beklagte habe den Vertrag vom 22.02.2011, der selbstständig neben dem Vertrag vom 24.03.2011 stehe, nicht wirksam kündigen können und schulde daher das im Vertrag vom 22.02.2011 vereinbarte Honorar gemäß § 615 BGB.

Sie beantragte daher, die Beklagte zur Bezahlung von EUR 50.277,50 zzgl. Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie trug vor, der Vertrag vom 22.02.2011 sei durch die Vereinbarung vom 24.03.2011 lediglich modifiziert bzw. erweitert worden. Es handele sich um ein einheitliches Vertragswerk, welches durch die weitere Vereinbarung insgesamt unbefristet geworden sei und daher gemäß §§ 620, 621 BGB hätte wirksam aufgekündigt werden können. Daher bestehe kein Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 615 BGB.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat die Klage mit Endurteil vom 11.05.2012 abgewiesen.

Bei den Vereinbarungen vom 22.02.2011 und vom 24.03.2011 handele es sich um einen einheitlichen Vertrag, der insgesamt unbefristet gewesen sei. Die Beklagte habe diesen Vertrag daher wirksam gemäß §§ 620, 621 BGB kündigen können. Ein weiterer Vergütungsanspruch bestehe nicht.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen einheitlichen Vertrag angenommen. Es habe zwei selbstständige Verträge gegeben, von denen ein Vertrag mit und ein Vertrag ohne feste Laufzeitvereinbarung abgeschlossen worden sei. Den Vertrag ohne Laufzeitvereinbarung habe die Klägerin vollständig erfüllt. Der Vertrag mit Laufzeitvereinbarung hätte im Anschluss durchgeführt werden sollen und habe nicht wirksam gekündigt werden können. Daher habe die Klägerin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gemäß § 615 BGB.

Die Klägerin beantragt daher:

Unter Abänderung des am 11.05.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, AZ: 72 O 329/12, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 50.277,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteils als zutreffend an.

Mit der Verfügung zur Terminsbestimmung vom 06.08.2012 wies der Senat die Klägerin daraufhin, dass auch eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB in Betracht zu ziehen sei.

Die Beklagte ist auch dieser Rechtsansicht beigetreten.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch für ihre von der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommenen Dienste, da der zwischen den Parteien hierüber abgeschlossene Dienstvertrag von der Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2011 wirksam gekündigt wurde und die Beklagte mit der Annahme von der Klägerin angebotener Dienste nicht in Verzug gekommen ist.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die zwischen den Parteien getroffenen, hier streitgegenständlichen Vereinbarungen aus Februar und März 2011 dahingehend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass nicht zwei separate Verträge, sondern ein einheitliches und damit im Ergebnis unbefristetes Dienstverhältnis über die Ausführung verschiedener Projekte geschlossen worden ist.

a) Zu Recht geht das Landgericht in Übereinstimmung mit den Parteien von einem Dienstverhältnis gemäß §§ 611 ff BGB aus, welches eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Dass auch werkvertragliche Elemente geschuldet waren wie etwa die Erstellung von Zeitstudien, ändert an der grundsätzlichen rechtlichen Qualifikation nichts. Lediglich wenn ausschließlich ein herbeizuführender Erfolg den Gegenstand der Verpflichtung bilden würde, wäre eine andere Beurteilung gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 1994, 1069). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin schuldete ausweislich der Vereinbarungen die Beratung und Betreuung der Beklagten für ein Tageshonorar. Ihre Aufgabe war es Sachverhalte zu ermitteln, um der Beklagten dann Verbesserungsvorschläge unterbreiten zu können. Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin war damit eine für den Dienstvertrag charakteristische allgemeine, laufende Tätigkeit (vgl. BGH, NJW 2000, 1107; NJW 2002, 595; zum Unternehmensberatervertrag OLG Düsseldorf MDR 2012, 16).

b) Zwischen den Parteien bestand ein einheitliches Dienstverhältnis.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin für den Projektvertrag vom 21.02./22.02.2011 in der Zeit vom 28.02.2011 bis 03.03.2011 tätig geworden ist, was so auch am 03.03.2011 von ihr abgerechnet wurde (B 1), und man hierbei festgestellt hat, dass zur sinnvollen Durchführung der zwei in diesem Vertrag vereinbarten Projekte zunächst die Durchführung eines dritten Projekts, nämlich die Schaffung einer Firmenprozessstruktur, erforderlich ist.

Dementsprechend vereinbarte man am 03.03./24.03.2011 (K 9/K10) die Beauftragung der Klägerin mit diesem dritten Projekt. Damit wurde kein neuer, selbstständiger Vertrag geschlossen, sondern der Vertrag vom 21.02./22.02.2011 lediglich um das als fehlend erkannte dritte Projekt ergänzt. Die Klägerin selbst hat in ihren vorformulierten Vertragsunterlagen die Vereinbarung vom 03.03./24.03.2011 als „Nachtrag“ zur bestehenden Vereinbarung bezeichnet, mit welchem ein zusätzlicher Projektbereich aufgenommen wurde. Im Auftragsbestätigungsformular der Klägerin sollte und hat die Beklagte lediglich eine „Ergänzung zum Angebot Nr. 23 vom 21.02.2011“ bestätigt. Beides macht deutlich, dass gerade kein neuer Vertrag abgeschlossen werden, sondern das bestehende Dienstverhältnis um ein weiteres Projekt erweitert werden sollte.

Dem steht nicht entgegen, dass in Ziffer 1.2.2 der Vereinbarung vom 03.03./24.03.2011 geregelt ist, dass zunächst das Projekt „Schaffung einer Firmen-Prozessstruktur“ durchgeführt werden soll und der ursprüngliche Auftrag über die Prozesserfassung und die Prozesszeitenermittlung danach. Damit werden nicht die übertragenen Aufgaben in getrennte Verträge gefasst, sondern lediglich die Reihenfolge der Erledigung festgelegt. Unschädlich ist auch, dass die einzelnen Projektbereiche – wie die Klägerin einwendet – getrennt voneinander hätten abgewickelt werden können. Dies hindert die Parteien nicht, die Projektbereiche in einem Vertrag zusammen zu fassen.

c) Das zwischen den Parteien zuletzt vereinbarte Dienstverhältnis war unbefristet.

Ausweislich der Vereinbarung vom 03.03./24.03.2011 in Ziffer 1.2.2 konnte der Projektzeitraum für das vorgeschaltete Projekt „Schaffung einer Firmen-Prozessstruktur“ nicht definiert werden. Dies wiederum führt dazu, dass die Vertragslaufzeit insgesamt nicht mehr definierbar ist, auch wenn man für andere Einzelprojekte durchaus definierte Projektzeiträume hatte, da nicht mehr abschätzbar ist, wann diese beginnen sollten. Die diesbezüglichen Vereinbarungen vom 21.02./22.02.2011 waren überholt und konnten nicht mehr eingehalten werden.

2. Das unbefristete Dienstverhältnis konnte die Beklagte gemäß §§ 620, 621 BGB wirksam ordentlich kündigen. Da die Klägerin ausschließlich auf Tagessatzbasis gearbeitet und abgerechnet hat, war die Kündigung gemäß § 621 Nr. 1 BGB an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages möglich. Die Kündigung vom 02.11.2011 ist damit wirksam. Dass die Klägerin für den 03.11.2011 noch Dienstleistungen angeboten hätte, ist nicht vorgetragen. Somit besteht der von der Klägerin geltend gemachte Honoraranspruch nicht.

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3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kommt nicht in Betracht, da die Beklagte zur Kündigung berechtigt war.

4. Auch unterstellt, der klägerische Vortrag wäre zutreffend, dass die Parteien am 21.02./22.02.2011 und am 03.03./24.03.2011 zwei selbständige Dienstverträge abgeschlossen haben, hätte die Beklagte den Vertrag vom 21.02./22.02.2011 gemäß § 627 BGB wirksam mit Schreiben vom 02.11.2011 gekündigt.

a) Das Sonderkündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 hat fünf Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss ein Dienstverhältnis gegeben sein, das kein Arbeitsverhältnis iSd. § 622 ist. Das Dienstverhältnis darf nicht als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen ausgestaltet sein. Der Dienstpflichtige muss Dienste höherer Art schulden, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Ein Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, liegt hier vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu dem zwischen den Parteien begründeten Dienstverhältnis Bezug genommen (s.o. II. 1)a)).

Dieses Dienstverhältnis ist kein „dauerndes“ im Sinne des § 627 BGB. Wann ein Dienstverhältnis als dauernd anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und dem Sprachgebrauch. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein dauerndes Dienstverhältnis gegeben ist, wenn es auf längere Zeit angelegt ist oder tatsächlich bereits längere Zeit besteht. Zusätzlich setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begriff des „dauernden Dienstverhältnisses“ eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien voraus. An einer solchen fehlt es regelmäßig, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet (BGH vom 22.09.2011 – III ZR 95/11 – zur Beauftragung eines WP-Unternehmens mit der internen Revision). So liegt der Fall hier, da die Klägerin nach eigenem Vortrag für Betriebe der Lebensmittelbranche einer grundsätzlich unbegrenzten Zahl von Interessenten Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Prozessoptimierung und Consulting anbietet.

Die Klägerin hat keine festen Bezüge erhalten. Die Annahme fester Bezüge erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sie dem Dienstverpflichteten in einem solchen Umfang zufließen, dass sie die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz bilden können (z.B. BGH vom 22.09.2011 – III ZR 95/11). Dies ist bei einem einzelnen Beratungsauftrag in der Regel nicht der Fall und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Dienste höherer Art auf Grund besonderen Vertrauens liegen unzweifelhaft bei einer Unternehmensberatung vor (vgl. Henssler in Münchener Kommentar BGB 6. Aufl. 2012 § 627 Rn. 22 zu Diensten auf wirtschafts- und rechtsberatendem Gebiet).

b) Damit konnte die Beklagte am 02.11.2011 auch unter dem Gesichtspunkt des § 627 BGB wirksam kündigen und bestehen keine Vergütungsansprüche der Klägerin mehr.

Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Klägerin im Fall einer Kündigung gemäß § 627 BGB nur einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass die Klägerin mit Ausnahme der bereits mit Rechnung vom 03.03.2011 (B 1) abgerechneten und von der Beklagten bezahlten Leistungen keine weiteren Leistungen auf die Projekte gemäß Vereinbarung vom 21.02./22.02.2011 erbracht hat.

c) Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 628 Abs. 2 BGB wegen Auflösungsverschulden zu. Diese Vorschrift erfasst nicht den streitgegenständlichen Sachverhalt. § 628 Abs. 2 BGB gewährt nämlich dem Kündigenden, also der Beklagten, Schadensersatz für den Fall, dass die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils, hier also der Klägerin, veranlasst worden wäre.

Allenfalls eine unwirksame Kündigung des Dienstverhältnisses hätte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach sich ziehen können (vgl. Henssler in Münchener Kommentar BGB 6. Aufl. 2012 § 628 Rn. 68). Wie dargelegt, war die Kündigung der Beklagten aber wirksam.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO, hinsichtlich dieses Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung auf den Einzelfall an.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO, § 47 GKG.

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