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Winterlagervertrag für Segelyacht mit Miet-Vereinbarung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 114/21 – Urteil vom 22.08.2022

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen II – des Landgerichts Kiel vom 4. Juni 2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 36.843,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 2. 22.562,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 3. 14.737,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 4. 12.281,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 5. 12.281,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 6. 6.140,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 7. 6.140,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014, an die Klägerin zu 8. 6.140,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014 und an die Klägerin zu 9. 3.684,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Regressansprüche geltend, nachdem eine bei ihnen kaskoversicherte Yacht auf dem Gelände der Beklagten von deren Lagerbock gekippt und erheblich beschädigt worden war.

Die Klägerinnen sind bzw. waren jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 1. Mai 2014 in verschiedenem Umfang Yacht-Kasko-Versicherer der Segelyacht des Typs Oceanis 43 (Name „X“) des Eigners D1, wie sich aus dem Nachtrag zur Yacht-Kaskoversicherung zur Policen-Nr. … der in Vollmacht der Versicherer tätigen P1 GmbH (Anlage K1, Bd. I Bl. 12 GA) ergibt. Die Beklagte betreibt in W. unter anderem Wasser- und Trockenliegeplätze – Halle und Freilager – für Schiffe.

Am 31. Juli 2013 trafen der Eigner und die Beklagte eine Vereinbarung über eine Kran-Gestellung sowie einen „Stellplatz Freigelände mit stehendem Mast gem. anh. Angebot“ für den Winter 2013/2014 für das Schiff, dessen Daten der Eigner mit 13 m Länge, 4,20 m Breite und 10 t Gewicht angab (Anlage K2, Bl. 15, 16 GA). Mit der Auftragsbestätigung/Krangestellung vom 25. Oktober 2013 bestätigte der Eigner D1 die bereits vereinbarte Krangestellung (Anlage B3, Bd. I Bl. 48 GA).

Am selben Tag wurde die Segelyacht „X“ von einem Mitarbeiter der Beklagten mithilfe eines Krans aus dem Wasser gehoben und mit stehendem Mast auf eine dem Eigner von der Beklagten zur Verfügung gestellte Yachtpalette – Lagerbock – gesetzt, die auf der Freifläche der Beklagten auf einer nicht vollständig planen Erd- bzw. Schotterfläche abgestellt war, sodass der Bock mit Holzklötzen gestützt wurde. Mitarbeiter der Beklagten brachten zwischen den Ablageflächen („Pratzen“) und dem Schiffsrumpf mit Teppichresten abgedeckte Holzkeile an, die Materialien stellte die Beklagte. Der Kiel der Yacht lagerte auf einer in Längsrichtung des Schiffes lose auf dem Lagerbock aufliegenden Stahlschwelle (Kielpallung), wobei der verbleibende Zwischenraum zwischen Kiel und Stahlschwelle von einem Mitarbeiter der Beklagten mit verschiedenen Holzbrettern gefüllt wurde (Lichtbilder Bd. II Bl. 274-286 GA). Der Eigner deckte die Yacht mit einer Plane ab. Am 25. Oktober 2013 stellte die Beklagte dem Kläger insgesamt 1.705,52 € für die bereits im Angebot genannten Positionen – zuzüglich Wertmarken für die Reinigung des Unterwasserschiffes – in Rechnung (Anlage K3, Bd. I Bl. 18 GA).

Am 28. Oktober 2013 fiel die Segelyacht „X“ während des Sturms „Christian“ seitlich von der – stehen gebliebenen – Yachtpalette, wobei sich eine Stütze des Lagerbocks in den Schiffsrumpf bohrte und wodurch am Schiff ein erheblicher Schaden entstand (Lichtbilder Anlage K 14, Bd. II Bl. 182ff. GA).

Winterlagervertrag für Segelyacht mit Miet-Vereinbarung
(Symbolfoto: Olga Miltsova/Shutterstock.com)

Die Yacht wurde am 31. Oktober 2013 geborgen und in die Schiffswerft L. verbracht (Anlage K5*, Bl. 25; im Folgenden mit einem „*“ gekennzeichnete Anlagen und Blattzahlen sind solche aus der Beiakte, Landgericht Kiel – 13 O 11/15). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2013 wies der Eigner die Beklagte darauf hin, dass der Schaden gegebenenfalls durch seinen Kaskoversicherer gegenüber deren Haftpflichtversicherer geltend gemacht werde (Anlage K5* Bl. 25). Der Haftpflichtversicherer der Beklagten äußerte sich dazu abschließend erst am 26. Januar 2016. Nachdem die P1 GmbH & Co. KG den Schaden in Höhe von 123.313,20 € am 11. Juli 2014 mit dem Eigner unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 500,- € abgerechnet hatte (Anlage K5, Bd. I Bl. 20 GA), erklärte dieser am selben Tag, wegen des Schadenereignisses durch Zahlung von insgesamt 122.813,20 € – davon 5.514,89 € noch zu zahlen – entschädigt zu sein (Anlage K6, Bd. I Bl. 21 GA). Mit Schreiben vom 20. August 2014 (Anlage K7, Bd. I Bl. 22 GA) forderte die P1 GmbH & Co. KG den Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Zahlung des Entschädigungsbetrages in Höhe von 122.813,20 € bis zum 5. September 2014 auf.

Die Klägerinnen haben behauptet, sie hätten den streitgegenständlichen Schaden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von 122.813,20 € reguliert. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Yacht eigenverantwortlich, ohne Weisungen des Zeugen D1, auf den Lagerbock verbracht. Des Eigners nach Durchführung der Lagerung vorgebrachte Bedenken seien brüsk zurückgewiesen worden. Aufgrund des – unstreitig – unebenen Untergrundes, des für dieses Schiff unterdimensionierten Lagerbocks, der zu engen vorderen Pratzen, welche dem Schiffsrumpf in der Horizontalen keinen Halt gegeben hätten, und der Lagerung des Kiels auf einer – unstreitig – lose aufliegenden Stahlschwelle sei das Schiff – als solches unstreitig – seitlich vom Bock gerutscht. Die Klägerinnen haben gemeint, die Beklagte sei nach der als Lagervertrag einzustufenden Vereinbarung verpflichtet gewesen, die Yacht so auf dem Lagerbock zu sichern („ab-/aufzupallen“), dass sie – auch bei Orkan – nicht von diesem gerutscht wäre. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten sei grob fahrlässig gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, ihr Mitarbeiter, der Zeuge H1, habe das Boot auf Weisung des Eigners auf dem Bock abgesetzt und diesen anschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Schiff seitlich aufpallen müsse sowie ihn davor gewarnt, eine Plane auf dem Oberdeck zu montieren. Ursache für das Herabfallen der Yacht vom Bock sei ausschließlich die die Windangriffsfläche – als solches unstreitig – vergrößernde Plane gewesen. Sie hat gemeint, es liege ein Mietvertrag vor (Bd. I Bl. 44 GA), der sie nicht zur Sicherung des Schiffs auf dem Lagerbock verpflichtet habe, dies sei Aufgabe des Eigners gewesen. Es liege durch den Orkan „Christian“ höhere Gewalt vor. Wegen etwaiger Ansprüche aus Lagervertrag erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung – Gutachten des Bootsbaumeisters L1 und des Statikers R1 – die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen seien aufgrund der Abtretungen aktiv legitimiert; der Vertrag sei als Mietvertrag einzustufen. Ein anfänglicher Mangel des Lagerbocks gemäß § 536a Abs. 1 BGB stehe jedoch nicht fest. Nach den Gutachten sei die flache Rumpfform der „X“ mitursächlich dafür gewesen, dass der Lagerbock die Yacht nicht habe halten können, diese sei allerdings nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Jedenfalls sei die Haftung der Beklagten, da diese bei Überlassung eines etwa mangelhaften Lagerbocks nur einfach fahrlässig gehandelt habe, gemäß § 3 Ziff. 1. der AGB wirksam ausgeschlossen. Ein werkvertraglicher Anspruch ergebe sich mangels entsprechender Vereinbarung nicht aus mangelhaftem Abpallen der Yacht durch die Beklagte.

Ergänzend wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Der restliche Schadenbetrag von 5.514,89 € sei am 22. Juli 2014 an den Zeugen D1 gezahlt worden (Anlage BK3, Bd. IV Bl. 670R. GA). Der Vertrag zwischen Eigner und Beklagter stelle einen Lagervertrag dar, so dass § 475 HGB gelte. Der Sachverständige L1 habe bestätigt, dass insbesondere der zu enge Abstand der vorderen Pratzen und die Lagerung des Kiels auf der lose aufliegenden Stahlschwelle zum Verdrehen und Herunterfallen der Yacht vom Bock geführt hätten. Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Sie wiederholen ihre Behauptungen zu den vom Eigner mitgeteilten und seitens der Mitarbeiter der Beklagten in den Wind geschlagenen Bedenken gegen die Art der Lagerung. Die Beklagte habe eigenverantwortlich, nicht auf Weisung des Eigners gehandelt, und habe das Abpallen auch abgerechnet.

Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 4. Juni 2021 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 36.843,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 2. EUR 22.562,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 3. EUR 14.737,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 4. EUR 12.281,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 5. EUR 12.281,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 6. EUR 6.140,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 7. EUR 6.140,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014, an die Klägerin zu 8. EUR 6.140,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014 und an die Klägerin zu 9. EUR 3.684,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es liege ein Mietvertrag vor, kein Werk- und kein Lagervertrag – wobei letzterenfalls Ansprüche ohnehin verjährt wären. Die Qualität des Stellplatzes sei – bei unstreitig stehen gebliebenem Lagerbock – unerheblich. Die Behauptung der Klägerin, sie habe ausreichenden Versicherungsschutz, sei falsch. Eine mangelnde Eignung des Lagerbocks für die Yacht „X“ habe nicht jedem Vermieter von Lagerböcken einleuchten und sie habe dessen Eignung auch nicht prüfen müssen. Selbst der Sachverständige L1 habe einen Statiker benötigt. Zu einem Abpallen der Yacht sei sie gerade nicht verpflichtet gewesen. Der Eigner sei weisungsbefugt gewesen. Schließlich liege höhere Gewalt vor.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D1 und H1. Auf den Berichterstattervermerk zum Termin vom 18. Juli 2022 (Bd. IV Bl. 687ff. GA) wird Bezug genommen.

II.

1.

Die Klage ist auch in Anbetracht dessen zulässig, dass es sich angesichts des von den Klägerinnen nach ihrem Behaupten auf den Schaden der Yacht gezahlten Betrages von 122.813,20 € und des mit der Klage lediglich geltend gemachten Betrages von 120.813,19 € um eine (verdeckte) Teilklage handelt. Denn bei den Positionen, aus denen sich der Schadenbetrag zusammensetzt (Anlage K5 Bl. 20 GA), handelt es sich um unselbstständige Rechnungsposten innerhalb des einheitlichen Ersatzanspruchs für das Schadensereignis vom 28. Oktober 2013 (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253 ZPO Rn. 15 m.w.N.). Überdies ist der Anspruch auf Erstattung des nicht geltend gemachten Betrages von 2.000,01 € inzwischen – offensichtlich – verjährt.

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2.

Die Berufung ist – bis auf einen Teil der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen – begründet.

a)

Die Klägerinnen als Kaskoversicherer haben gegen die Beklagte, nachdem ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 122.813,20 € an den Eigner (bzw. für diesen an die die Reparatur der Yacht durchführende Schiffswerft Dick) geleistet wurde (Anlage K6, Bd. I Bl. 21; Anlage BK3, Bd. IV Bl. 671R. GA), einen Anspruch auf Erstattung eines Anteils des verlangten Gesamtbetrages von 120.813,19 € in der jeweils geltend gemachten Höhe aus übergegangenem Recht gemäß § 475 S. 1 HGB, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Auf die Vereinbarung des Zeugen D1 und der Beklagten vom 31. Juli 2013 über die Lagerung der Yacht „X“ im Winter 2013/2014 auf dem Freigelände der Beklagten ist nicht Miet-, sondern Lagervertragsrecht anzuwenden, §§ 467ff., 475 HGB.

Beim Lagervertrag schuldet der Lagerhalter, anders als der Vermieter beim Mietvertrag, über die bloße Gebrauchsüberlassung der Lagerräumlichkeit hinaus die ordnungsgemäße Aufbewahrung, er übernimmt also Obhutspflichten hinsichtlich des eingelagerten Gutes (EBJS/Heublein, 4. Aufl. 2020, HGB § 467 Rn. 9 m.w.N.).

aa) (1)

Nach diesen Maßstäben findet auf die Vereinbarung der Lagerung des Schiffes im Winterlager der Beklagten Lagervertragsrecht Anwendung. Dies folgt aus den vertraglichen Vereinbarungen, namentlich den Regelungen in § 7 Ziff. 2. und § 9 Ziff. 2, 4 der AGB der Beklagten, vor allem jedoch aus der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und den Eigner D1, nämlich dem eigenverantwortlichen Lagern der Yacht auf dem Lagerbock ausschließlich durch Mitarbeiter der Beklagten und dem Fehlen von Hinweisen an den Eigner hinsichtlich einer von diesem vorzunehmenden zusätzlichen Sicherung der Yacht.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Vertrag vom 31. Juli 2013 (Anlage K2 Bd. I Bl. 15 GA) mit „Miet-Vereinbarung“ überschrieben ist. Denn ob die Parteien die Bezeichnung Lagervertrag oder Mietvertrag gebrauchen, ist nicht entscheidend für den rechtlichen Inhalt des geschlossenen Vertrags (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2951 – I ZR 92/50, NJW 1951, 957; MüKoHGB/Hesse, 4. Aufl. 2020, HGB § 467 Rn. 31). Zudem ist im Vertrag vom 31. Juli 2013, der darin in Bezug genommenen Preisliste Nr. 055.278 vom 3. Juli 2013 (Anlage K2 Bd. I Bl. 16 GA) wie den AGB der Beklagten (Anlage B4 Bd. I Bl. 49 GA) neben dem allerdings ebenfalls häufig verwendeten Begriff „Miete“ ähnlich häufig von „Lager“, „Einlagerung“, „Lagerplatz“ pp. die Rede. So ist der Vertrag vom 31. Juli 2017 mit „Bootslager“ überschrieben, er sieht in Verbindung mit der in Bezug genommenen „Preisinformation“ unter 1. die Bezahlung eines Stellplatzes auf dem Freigelände „zum Zweck der Lagerung meiner Yacht“, einer Yachtpalette der Beklagten – mithin eines Lagerbocks (Bd. I Bl. 103-104 GA) – sowie einer Windtraverse und Slipkosten mit einem Zuschlag für den stehenden Mast vor. Ziffer 1. des mit „Auf- und Abslippen, Einlagerung“ überschriebenen § 9 im mit „Lagerung“ überschriebenen Abschnitt der AGB spricht von der „Einlagerung der Boote für das Winterlager“. Der tatsächliche Ablauf hat sich unstreitig so gestaltet, dass die Yacht am Steg der Beklagten von deren Mitarbeiter mit deren Kran aus dem Wasser gehoben, durch den Mitarbeiter der Beklagten zum Stellplatz auf dem Freigelände der Beklagten gebracht und dort von diesem auf den Lagerbock gestellt wurde. Ein Mitarbeiter der Beklagten platzierte dabei die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Holzkeile und Teppichreste zwischen Pratzen und Schiffsrumpf und die Holzbretter zwischen der lose aufliegenden Stahlschwelle und dem Kiel.

Die Entscheidungen über die Positionierung des Schiffes auf dem Lagerbock, die genaue Platzierung der Holzkeile auf dessen Pratzen und diejenige über die genaue Lagerung des Kiels durch mehrere Holzbretter zwischen diesem und der lose aufliegenden Stahlschwelle sind sämtlich durch Mitarbeiter der Beklagten, nicht auf Anweisung des Zeugen D1, getroffen worden. Der Zeuge D1 wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass eine weitere Sicherung des Schiffes durch ihn erforderlich sei.

Dies hat die Beweiserhebung zur Überzeugung des Senats ergeben. Der Zeuge D1 hat auf Frage, ob der Kranführer nicht auf sein, des Zeugen, Geheiß tätig gewesen sei, spontan angegeben, das sei nicht ansatzweise der Fall gewesen (Berichterstattervermerk Seite 1, Bd. IV Bl. 688 GA), wie er überhaupt einen Hinweis, dass die Sicherung seines Schiffes seine Aufgabe sei, nicht erhalten habe (Bd. IV Bl. 687 GA). Die Frage, ob ihm der Hinweis erteilt worden sei, dass weitere Stützen zur Sicherung des Schiffs anzubringen seien, hat der Zeuge – erkennbar amüsiert ob dieser Vorstellung – verneint und dazu erklärt, er habe dafür auch kein Material, das mache alles die Werft (Bd. IV Bl. 689 GA). Nach der Lagerung des Schiffes habe er dem Zeugen H1 seine Zweifel hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Sicherung mitgeteilt, woraufhin dieser gesagt habe, er stelle seit Jahrzehnten Schiffe auf und wisse, was er mache (Bd. IV Bl. 687 GA).

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie werden teilweise durch die Angaben des Zeugen H1 bestätigt und fügen sich auch im Übrigen stimmig in den weiteren Geschehensablauf ein. So hat der Zeuge H1, insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen D1, bekundet, normalerweise übernehme der Eigner das Absetzen des Schiffes auf dem Lagerbock in Zusammenarbeit mit dem Kranführer, in diesem Fall sei er, der Zeuge H1, jedoch dabei gewesen, um den Kranführer einzuweisen (Bd. IV Bl. 692 GA). Weiter hat der Zeuge H1, nachdem er zunächst erklärt hatte, der Eigner entscheide, wie das Holz unter den Kiel komme, sich auf Vorhalt der Lichtbilder insoweit korrigiert, als er das in diesem Fall mit dem Eigner, dem Zeugen D1, zusammen gemacht habe (Bd. IV Bl. 693 GA), um schließlich zu erklären, er gehe davon aus, er selbst habe die Hölzer unter den Kiel getan (Bd. IV Bl. 694 GA). Schließlich hat er auf Frage übereinstimmend mit der Schilderung des Zeugen D1 eingeräumt, dieser habe Sorgen wegen der Lagerung angemerkt (Bd. IV Bl. 694 GA).

Als originelles Detail hat der Zeuge D1 die Aussage des Zeugen H1 gegenüber dem weiteren Mitarbeiter der Beklagten vor dem Lagern des Schiffes auf dem Lagerbock mitgeteilt, sie müssten nun mit dem „Klötzchenspiel“ beginnen (Bd. IV Bl. 687 GA). Schließlich lässt es sich plausibel nur mit seinen vom Zeugen D1 bekundeten Zweifeln hinsichtlich der von der Beklagten eigenverantwortlich durchgeführten Lagerung der Yacht auf dem Lagerbock in Einklang bringen, dass er die Lagerung detailliert fotografisch dokumentiert hat (Bd. II Bl. 274-286 GA).

Demgegenüber ist die Angabe des Zeugen H1, er habe den Zeugen D1 darauf hingewiesen, dass dieser das Schiff (weiter) sichern müsse, nicht glaubhaft. Hinsichtlich des behaupteten Hinweises auf die Notwendigkeit einer seitlichen Abstützung ergibt sich dies schon daraus, dass der Zeuge selbst insoweit widersprüchliche Angaben gemacht hat. Nachdem er zunächst bekundet hat, er habe den Zeugen D1 darauf hingewiesen (Bd. II Bl. 694 GA), hat er später auf Nachfrage, ob er dem Zeugen D1 gesagt habe, er solle das Schiff seitlich sichern, angegeben, das wisse er nicht mehr (Bd. II Bl. 695 GA). Die Angabe des Zeugen H1, er habe den Zeugen D1 auf die Notwendigkeit einer weiteren Sicherung des Kiels des Schiffes hingewiesen (Bd. II Bl. 693 GA), ist ebenso wenig glaubhaft. Zunächst ist schon nicht erkennbar, wie der Zeuge D1 mit den vorhandenen 10-er Kanthölzern und – aufgrund § 4 Ziff. 2 der AGB – ohne die Befugnis, Fachleute von außerhalb der Werft hinzuzuziehen, eine sinnvolle zusätzliche Sicherung überhaupt praktisch hätte durchführen können. Überdies liegt es fern, dass, hätte es den behaupteten Hinweis auf die Notwendigkeit einer von ihm durchzuführenden zusätzlichen Sicherung tatsächlich gegeben, der Zeuge D1 die Lagerung des Schiffes ohne solche Sicherung – wie jedoch geschehen – detailliert fotografiert, damit sein eigenes Fehlverhalten festgehalten hätte und sodann den Lagerort verlässt, um an seinen einige hundert Kilometer entfernten Wohnort zu fahren.

Damit ist eine Lagerung und Aufbewahrung vereinbart, wie sie § 467 Abs. 1 HGB als Pflichten des – hier gewerblichen, § 467 Abs. 3 S. 1 HGB – Lagerhalters vorsieht. Dem entspricht, dass dem Eigner nach dem Inhalt des Vertrages vom 31. Juli 2013 kein bestimmter, etwa mit einer Nummer versehener oder sonst örtlich genau bezeichneter, Stellplatz auf dem Freigelände zugewiesen wurde, dessen Auswahl und gegebenenfalls spätere Änderung vielmehr der Beklagten überlassen war. Eben dies entspricht dem Wesen des Lagervertrags, wonach der Lagerhalter mangels besonderer Vereinbarungen grundsätzlich den Ort der Lagerung frei wählen darf (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, HGB § 467 Rn. 11). Dies kommt in § 7 Ziff. 2. und § 9 Ziff. 2, 4 der AGB der Beklagten, welche die Beklagte bei Bedarf berechtigten, den einmal von ihr gewählten Stellplatz des Bootes zu ändern, hinreichend zum Ausdruck:

§ 7 Vertragsumfang

2. Die Werft ist während der Abwesenheit der Yacht des Kunden berechtigt, den Lager- oder Liegeplatz anderweitig zu vergeben. Ansprüche des Kunden gegen die Werft entstehen hieraus nicht.

§ 9 Auf- und Abslippen, Einlagerung

2. Auf- und Abslippen erfolgt in einer von der Werft nach freiem Ermessen festzulegenden Slipfolge, aus der sich der Auf- bzw. Absliptermin ergibt und durch den sich der Lagerplatz ändern kann.

4. Die Werft ist ermächtigt, dass Boot des Kunden kostenpflichtig auf einen anderen Land-/Wasserplatz umzusetzen, wenn dies zur Durchführung der Slipfolge oder sonst erforderlich werden sollte.

An diesem Ergebnis vermag die Regelung in § 7 Ziff. 1. der AGB nichts zu ändern. Diese lautet:

§ 7 Vertragsumfang

1. Wird ein Vertrag über einen Land- und/ oder Wasserliegeplatz abgeschlossen, so beinhaltet er lediglich die Vermietung des Lager- bzw. Liegeplatzes wie das Auf- und Abslippen des Bootes und seinen innerbetrieblichen Transport ohne irgendeine Betreuung durch die Werft, über die eine gesonderte Vereinbarung zu treffen wäre.

Der vorstehend dargelegte tatsächliche Ablauf wie die dargelegte Befugnis der Beklagten, den Lagerplatz im Freigelände frei zu wählen und (weitgehend) frei zu ändern, mithin das Boot des Klägers selbstständig auf einen anderen Lagerplatz zu versetzen, lassen die Klausel § 7 Ziff. 1 der AGB als unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, jedenfalls als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB erscheinen.

(2)

Daneben sieht der Vertrag mit der Leistung „Paletten-Slippen für Yachten bis 11,5 t: Kran- +Wagen-Gestellg zum Aus-dem-Wasser-Nehmen und in-das-Wasser-Setzen, Transport von + zum Stellplatz“ (Anlage K2, Seite 2, Bd. I Bl. 16 GA), die, wie dargelegt, von einem Mitarbeiter der Beklagten durchgeführt wurde, Frachtleistungen im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB vor. Er beinhaltet insoweit die Verpflichtung der Beklagten, die Yacht aus dem Wasser zum Bestimmungsort, dem Lagerbock auf dem Lagerplatz im Freigelände, zu befördern und dort an den Empfänger, hier ebenfalls die Beklagte als Lagerhalter, abzuliefern.

Dieser Umstand führt nicht dazu, dass kein Lagervertragsrecht auf die Rechtsbeziehung des Zeugen D1 und der Beklagten anzuwenden wäre. Es handelt sich um einen Typenkombinationsvertrag, also einen Vertrag, bei dem eine Partei – die Beklagte – mehrere verschiedenen Vertragstypen entsprechende Hauptleistungen schuldet. Dies ergibt sich daraus, dass die verschiedenen Leistungen bereits im Vertrag vom 31. Juli 2013 mit der dort in Bezug genommenen „Preisinformation“ vom 3. Juli 2013 (Anlage K2, Bd. I Bl. 15-16 GA) vereinbart wurden, die „Auftragsbestätigung/Krangestellung“ vom 25. Oktober 2013 (Anlage B3, Bd. I Bl. 48 GA) somit lediglich eine Bestätigung der bereits mit Vertrag vom 31. Juli 2013 vereinbarten Krangestellung darstellt. Überdies handelt es sich bei den vereinbarten Leistungen der Beklagten um ein sachlich und zeitlich zusammenhängendes „Paket“ der Winterlagerung, die gegen Entgelt für den Bootseigner das Problem löst, wo er im Winter sein Boot „lässt“ (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2016 – 16 U 59/16 – Seite 7, Bd. IV Bl. 606 GA); dementsprechend wurden die Leistungen einheitlich abgerechnet (Anlage K3, Bd. I Bl. 18 GA).

Bei einem solchen Vertrag kommt es für die Beurteilung der Frage, welche Rechtsvorschriften welchen Vertragstyps anzuwenden sind, wenn die Parteien dazu wie hier keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Interessenlage der Vertragsparteien sowie auf den Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen an (BGH, Urteil vom 13. September 2007 – I ZR 207/04 – juris, Rn. 19 m.w.N.). Danach ist hier Lagervertragsrecht anzuwenden. Die Lagerung seiner Yacht in der Wintersaison stellt, für die Beklagte erkennbar, das wesentliche Interesse des Eigners dar, während der Transport der Yacht aus dem Wasser zum Lagerbock auf dem im Freigelände befindlichen Stellplatz lediglich ein notwendiger, auch zeitlich kaum ins Gewicht fallender, Zwischenschritt dorthin ist. Obgleich der Eigner die erheblich kostengünstigere Variante eines Stellplatzes im Freigelände gewählt hat, machen allein die Kosten des Stellplatzes von 455,00 € und des Lagerbocks von 425,01 € zusammen etwas mehr als die Hälfte der Gesamtkosten von 1.705,52 € aus. Selbst bei Annahme von Gleichwertigkeit der Leistungen wäre Lagervertragsrecht auf das Schadensereignis vom 28. Oktober 2013 anzuwenden. Denn bei Verbindung mehrerer gleichwertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Regel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten Vertrag begründet worden wäre (BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Wäre die Einlagerung der Yacht, während der – und nicht während des Transports aus dem Wasser zum Lagerplatz oder während des Aufsetzens auf den Lagerbock – der Schadenfall drei Tage nach Abschluss des Transports eintrat, gesondert vereinbart worden, wäre auf diese, wie unter aa) (1) dargelegt, Lagervertragsrecht anzuwenden.

bb)

Ist danach auf das Schadenereignis vom 28. Oktober 2013 Lagervertragsrecht anzuwenden, richtet sich die Haftung der Beklagten nach § 475 Satz 1 HGB. Danach haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden vom 28. Oktober 2013.

(1)

Die Yacht „X“ ist – unstreitig – durch das Herabfallen vom Lagerbock auf dem Freigelände der Beklagten erheblich beschädigt worden, dieses am 28. Oktober 2013, mithin nach Übernahme zur Lagerung am 25. Oktober 2013.

(2)

Die Beklagte als Lagerhalter haftet für diese Beschädigung. Der Lagerhalter hat für die Beschädigung einzutreten, wenn er das Gut unter Verletzung seiner Pflichten als Lagerhalter verwahrt hat (dazu (a)), der Schaden infolge des Pflichtenverstoßes entstanden ist (dazu (b)), und er seine Pflichten (jedenfalls) fahrlässig verletzt hat, wobei er für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB haftet (dazu (c)) (Koller, a.a.O., § 475 Rn. 3a).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vermutet, wie sich aus der Formulierung des § 475 Satz 1 HGB ergibt, (Koller, a.a.O., § 475 8.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 209/12 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte als Lagerhalter hat daher in vollem Umfang nachzuweisen, dass die Beschädigung der Yacht, die sie übernommen hat, nicht von ihr zu verantworten ist. Dazu müsste sie konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist, sowie beweisen, dass die Lagerräume pp. so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden und sie und ihre Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf trifft. Hierbei kann sich der Lagerhalter nicht einfach darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist; denn der Lagerhalter hat auch solche Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren (Koller, a.a.O., § 475 8.).

Dies hat die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. Vielmehr ergibt sich aus der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen, deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt und das Verschulden der Beklagten.

(a)

Die Beklagte hat dadurch eine sich aus dem Vertrag ergebende Pflicht verletzt, dass sie die Yacht „X“ auf einem für diese nicht geeigneten Lagerbock gelagert und auf diesem nicht zusätzlich gesichert hat. Der Sachverständige L1 ist, basierend auf den Feststellungen des Statikers R1, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Lagerbock aufgrund der flachen Rumpfform der Yacht in Kombination mit dem geringen Abstand der vorderen Lagerbockstützen nicht imstande war, ein Verdrehen der Yacht bei starken insbesondere seitlichen Winden zu verhindern. Zudem war die lose auf dem Lagerbock aufliegende Stahlschwelle (Kielpallung) bei dem durch das Gewicht der Yacht zu erwartenden Reibungswiderstand nicht in der Lage, ein Verdrehen des Kiels zu verhindern (Gutachten L1, Seite 4). Die für eine sichere Lagerung erforderlichen Reibungswiderstände an den Stützen bzw. dem Kielpall konnten bei dem Gewicht der Yacht nicht erreicht werden. Der Lagerbock war somit ohne zusätzliche Abpallung nicht für eine Lagerung der Yacht im Freilager geeignet (Gutachten L1, Bl. 407ff., Seite 4). Der Statiker R1 hat ermittelt, dass zum Erreichen der erforderlichen Reibungswiderstände bei der hier in Rede stehenden Lagerung bei neun Windstärken (und seitlichem Wind) ein Gewicht der Yacht von mindestens 38,6 t erforderlich gewesen wäre – bei einem tatsächlichen Eigengewicht der Yacht von 8,875 t (Gutachten R1, Seite 5a, 14).

Auf die etwaige Ungeeignetheit des unebenen Untergrundes – Schotterboden – und das gegebenenfalls nicht fachmännische Unterfüttern des Lagerbocks auf diesem mit Holzblöcken/-brettern kommt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen angesichts dessen, dass der Lagerbock unstreitig (nicht angegriffener Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, dort Seite 8, 1. Absatz) stehen geblieben ist und nichts dazu vorgetragen ist oder sonst dafür spricht, dass er in Schieflage geraten wäre, nicht an, wenngleich diese Umstände sich stimmig in das Gesamtbild der ganz erheblich unsorgfältigen Lagerung der Yacht einfügen.

(b)

Die Pflichtverletzung der Beklagten ist – ohnehin vermutet – ursächlich für den Schadenseintritt geworden. Unstreitig ist die Yacht während des Sturms „Christian“ – hoch wahrscheinlich durch eine seitliche Windböe – seitlich vom stehen gebliebenen Lagerbock gerutscht.

(c)

Das – ebenfalls ohnehin vermutete – Verschulden liegt in Gestalt von grober Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, st. Rspr., etwa Urteil vom 3. November 2016 – III ZR 286/15 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Nach diesem Maßstab war das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten beim Lagern der Yacht des Zeugen D1 grob fahrlässig. Dem Zeugen H1 und dem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, für deren Verschulden die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat, musste sich, wie die Lichtbilder (Bd. II Bl. 274ff. GA) eindrucksvoll zeigen, geradezu aufdrängen, dass insbesondere die vorderen Pratzen das Schiff praktisch ausschließlich in der Vertikalen stützten, dem Schiffsrumpf, der eben nicht zwischen ihnen eingeklemmt war, jedoch keinen bis kaum seitlichen Halt gegen auch an der Ostseeküste stets möglichen starken Seitenwind gaben. Ebenso evident war die Lagerung des Kiels auf einer losen Stahlschwelle, dazwischen verschiedene Holzbretter zur Füllung des verbliebenen Zwischenraums, vollkommen ungeeignet, zumal über den Kiel nahezu das gesamte Gewicht des Schiffes auf den Bock abgeleitet wurde (Gutachten R1, Seite 4). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Gutachten einschließlich der Hinzuziehung eines Statikers erforderlich war, um die Ungeeignetheit des Lagerbocks für diese Yacht festzustellen. Denn, wie dargelegt, ist insbesondere die mangelnde seitliche Abstützung des Bootes augenfällig und wirkt die Abstützung des Gewichts des Schiffes von knapp 9 t auf einer losen Stahlschiene mit diversen Hölzern dazwischen von vornherein – und ohne komplizierte Berechnungen – im höchsten Maße unfachmännisch.

cc)

Der Schaden an der Yacht „X“ ist sowohl dem Grunde als auch der sich aus Anlage K5 (Bd. I Bl. 20 GA) ergebenden Höhe nach unstreitig.

dd) (1)

Das Abdecken der Yacht mit einer Plane durch den Zeugen D1 begründet kein Mitverschulden. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L1, dass durch das Abdecken der Yacht mittels einer Plane aufgrund der damit einhergehenden, erhöhten Windlast früher ein Verdrehen der Yacht einsetzt. Bei seitlichen Winden werde ein Verdrehen der Yacht auf dem Lagerbock somit – wenngleich die Yacht nicht ausschließlich aufgrund der über sie gespannten Abdeckplane aus dem Lagerbock gefallen sei – begünstigt (Gutachten, Seite 5).

Jedoch hat der Lagerhalter den Einlagerer auf der Grundlage seines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung zu informieren (Koller, a.a.O., § 467 Rn. 8). Die Beklagte hat dies nicht getan und den Zeugen D1 nicht auf die mit dem Aufbringen einer Plane verbundenen Risiken hingewiesen. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben. Der Zeuge D1 hat, auch insoweit glaubhaft, bekundet, er sei nicht auf die mit dem Abplanen (und der Lagerung des Schiffes mit stehendem Mast) verbundenen Risiken hingewiesen worden. Vielmehr sei die Möglichkeit, das Schiff – wie zuvor in L. – dort mit stehendem Mast und abgeplant lagern zu können, gerade der Grund für die Lagerung bei der Beklagten gewesen (Bd. IV Bl. 688 GA), weshalb er gegenüber dem Zeugen H1 die Art der Lagerung im Detail und dabei auch die Plane angesprochen habe (Bd. IV Bl. 690 GA). Der Zeuge H1 hat insoweit übereinstimmend angegeben, den Zeugen D1 nicht auf die Risiken einer Plane hingewiesen zu haben, da dieser schon „weg“ gewesen sei (Bd. IV Bl. 694 GA).

(2)

Ein Mitverschulden des Zeugen D1 ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach von ihm gehegten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Einlagerung seiner Yacht auf dem Lagerbock nicht versucht hat, daran etwas zu ändern, bzw. diese letztlich dort belassen hat. Denn der Zeuge D1 hatte, wie ebenfalls unter aa) (1) ausgeführt, nach insoweit übereinstimmendem Bekunden beider Zeugen am 25. Oktober 2013 ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Art der Lagerung der Yacht auf dem Lagerbock deutlich gemacht, die nach der mit seinen Angaben als Partei in dem Verfahren 13 O 11/15 vor dem Landgericht Kiel (Protokoll vom 11. Juni 2015, Bl. 78*) im Kern übereinstimmenden, glaubhaften Angabe durch den Zeugen H1 sinngemäß mit der Bemerkung, er stelle seit Jahrzehnten Schiffe auf und wisse, was er mache, in den Wind geschlagen wurden (Bd. IV Bl. 687 GA). Auf diese Angabe des Zeugen H1 als Mitarbeiters der Beklagten, die nach dessen Angaben jährlich jedenfalls 500 – 600 Schiffe auf diese Weise ins Winterlager verbringt und damit gegenüber dem Zeugen D1 über weit überlegenes Wissen verfügte, durfte sich dieser verlassen. Eine etwa verbliebene, durch die Anfertigung der Lichtbilder der Lagerung dokumentierte, Restunsicherheit des Zeugen D1 genügt nicht, um ein messbares Mitverschulden zu begründen.

ee)

Nach alldem hat der ohnehin nicht näher ausgeführte Einwand der Beklagten, der Schaden sei durch höhere Gewalt herbeigeführt worden, keinen Erfolg.

ff)

Die Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte sind nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 475a Satz 1, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB ist noch nicht abgelaufen. Die Verjährung beginnt beim Lagervertrag mit der Auslieferung bzw. Rückgabe des Gutes (Koller, a.a.O., § 475 a Rn. 3). Danach begann die Verjährung frühestens mit der Bergung der Yacht und deren Verbringung in die Schiffswerft L. am 31. Oktober 2013. Allerdings ist der Lauf der Verjährungsfrist durch das Schreiben vom 11. November 2013 (Anlage K5 Bl. 25*) gemäß §§ 475a, 439 Abs. 3 Satz 1, 2 HGB gehemmt worden. Danach wird die Verjährung eines Anspruchs gegen den Lagerhalter auch durch eine Erklärung des Einlagerers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Lagerhalter die Erfüllung des Anspruchs ablehnt, wobei die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung der Textform bedürfen.

In der Erklärung müssen Ersatzansprüche erhoben werden, aus ihr muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass im Hinblick auf ein bestimmtes und für den Empfänger erkennbar gemachtes Ereignis Ersatz gefordert wird. Angesichts des Zwecks der Regelung des § 439 Abs. 3, den Parteien einen Anreiz zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu bieten, reicht etwa schon die Übersendung einer Schadensrechnung, die Bezugnahme auf Ersatzansprüche eines Dritten sowie auch die Aufforderung aus, den Haftpflichtversicherer einzuschalten; dagegen braucht der Anspruch nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage gestützt und insbesondere dann nicht exakt beziffert zu sein, wenn seine Größenordnung für den Empfänger in etwa erkennbar ist, weil dieser unabhängig davon gegebenenfalls eine gütliche Einigung zu erreichen versuchen wird. Da eine großzügige Beurteilung geboten ist, sind im Zweifel alle aus dem genannten Ereignis entspringenden Ansprüche gemeint (EBJS/Schaffert, 4. Aufl. 2020, HGB § 439 Rn. 22; Koller, a. a. O., § 439 Rn. 33).

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 11. November 2013. In ihm wird der Beklagten deutlich gemacht, dass der Eigner wegen des Herabfallens der Yacht vom Lagerbock am 28. Oktober 2013 Ansprüche erhebt, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass der Schaden als solcher durch den Kaskoversicherer behandelt wird, der sich gegebenenfalls mit dem Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten in Verbindung setzen wird, wobei der Eigner sich lediglich im Falle nicht vollständiger Schadensübernahme durch den Kaskoversicherer weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte vorbehält.

Damit war ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährung gehemmt und endete diese Hemmung erst mit abschließender Erklärung der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherers am 26. Januar 2016.

Dann waren jedoch vom Zeitpunkt der Rückgabe der Yacht am 31. Oktober 2013 bis zum Zugang des Schreibens vom 11. November 2013 lediglich 13 Tage, vom Zeitpunkt der abschließenden Erklärung der Beklagten am 26. Januar 2016 bis zur Erhebung der Klage im hiesigen Verfahren am 22. Dezember 2016 (Bd. I Bl. 30 GA) knapp 11 Monate, mithin insgesamt weniger ein Jahr vergangen, bevor der Lauf der Verjährungsfrist durch Zustellung der Klageschrift gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt wurde.

gg)

Zinsen aus Verzug auf die geltend gemachten Forderungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz können die Klägerinnen allerdings erst ab dem 22. September 2014 verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, nicht bereits mit Ablauf der mit Schreiben vom 20. August 2014 (Anlage K7, Bd. I Bl. 22 GA) gesetzten Frist. Bei diesem Schreiben handelte es sich – soweit vorgetragen und sonst ersichtlich – um die erstmalige Zahlungsaufforderung, die hier, wie in aller Regel, keine Mahnung darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 – juris, Rn. 11 m.w.N.). Verzug ist daher gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB erst mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Schreibens vom 20. August 2014, mithin, ausgehend von einer üblichen Postlaufzeit von zwei Tagen und also einem Zugang am 22. August 2014, am 23. September 2014 eingetreten.

b)

An diesem Ergebnis änderte sich nichts, wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – davon ausginge, dass sich der Vertrag der Beklagten mit dem Eigner vom 31. Juli 2013, soweit es um den vereinbarten Lagerplatz für das Schiff für die Wintersaison und einen dafür zur Verfügung gestellten Lagerbock geht, nach Mietrecht richtete. Denn in diesem Fall stünde den Klägerinnen aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des jeweils geltend gemachten Betrages wegen Nebenpflichtverletzung der Beklagten zu, § 280 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

aa)

Die Beklagte als Vermieterin des Stellplatzes und des Lagerbocks hätte in diesem Fall die sie treffende vertragliche Nebenpflicht verletzt, den Eigner über die Risiken der Lagerung des Schiffs auf diesem Lagerbock auf ihrem Freigelände aufzuklären und eine zusätzlich erforderliche Abstützung des Schiffs hinzuweisen.

Im Einzelfall kann den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht treffen, den Mieter vor Gefahren zu warnen bzw. ihn über Risiken aufzuklären (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl. 2022, § 535 Rn. 59 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte, die aufgrund ihrer immensen Erfahrungen mit der Lagerung von Yachten über weit überlegenes Wissen verfügte (dazu a) dd) (2)), und deren Mitarbeitern sich die Unzulänglichkeit der noch dazu von ihnen selbst eigenverantwortlich durchgeführten Lagerung der Yacht des Zeugen D1 deswegen geradezu aufdrängte (dazu a) bb) (2) (c)), wäre aufgrund dieser Umstände verpflichtet gewesen, den erkennbar nicht über solche Erfahrung verfügenden Zeugen D1 auf das mit dieser evident unzulänglichen Lagerung verbundene, insbesondere bei starkem Seitenwind bestehende Risiko des Herabfallens der Yacht vom Lagerbock hinzuweisen. Ein solcher Hinweis ist jedoch, wie unter a) aa) (1) ausgeführt, nicht erfolgt.

bb)

Dem Eigner wäre durch diese Nebenpflichtverletzung ein adäquat-kausaler Schaden entstanden, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn es ist davon auszugehen, dass er sich entsprechend einem solchen Hinweis verhalten und damit die Yacht nicht auf dem Lagerbock belassen bzw. eine zureichende Abstützung der Yacht vorgenommen hätte. Damit ist das Unterlassen des Hinweises quasi-kausal dafür geworden, dass die Yacht am 28. Oktober 2013 während des Sturms „Christian“ vom Lagerbock gefallen ist und erheblich beschädigt wurde. Der Schaden ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig (a) cc)).

cc)

Die Beklagte hätte die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Unterlassen des sich, wie unter aa) ausgeführt, geradezu aufdrängenden Hinweises durch die Mitarbeiter der Beklagten wäre grob fahrlässig gewesen (vgl. a) bb) (2) (c)). Den Eigner hätte kein Mitverschulden getroffen (a) dd)) und der Einwand höherer Gewalt wäre unbehelflich (a) ee)).

dd)

Schließlich wäre der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, für den die allgemeine Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gilt (vgl. Weidenkaff, a.a.O., § 535 Rn. 62), auch nicht verjährt, ungeachtet der Frage, ob die Einrede der Verjährung insoweit überhaupt nicht erhoben worden ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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