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Verkehrsunfall – rückwärtsfahrende fahrende Fahrzeuge auf Parkplatz

AG Darmstadt – Az.: 316 C 140/11 – Urteil vom 29.11.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 193,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten Y, Darmstadt in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.02.2011 gegen 14:20 Uhr auf der Mainzer Straße in Höhe der Hausnummer 14 in W. ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer des unfallbeteiligten Pkw VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 1111, welches zum Unfallzeitpunkt auch von ihm gesteuert wurde.

Die Beklagte zu 1) ist Halterin des unfallgegnerischen Fahrzeugs Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-2222, welches von ihrem Freund zum Unfallzeitpunkt gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 2) am Unfalltag haftpflichtversichert war.

Das klägerische Fahrzeug war zunächst auf einem der rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten und durch einen Gehweg von der Fahrbahn getrennten Parkplätze vor dem Haus Nr. 14 geparkt. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) stand auf einem der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen schräg zur Fahrbahn angeordneten Stellplätze.

Sowohl der Kläger, als auch der Zeuge U., als Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) fuhren sodann rückwärts. In der Folge kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eines der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Der Kläger ließ die voraussichtlichen Reparaturkosten an seinem Fahrzeug vom Autohaus F-GmbH feststellen. Die Schadenspositionen beziffern sich wie folgt:

Reparaturkosten (netto): 1.500,11 €

Auslagenpauschale: 25,00 €

Kostenvoranschlag: 65,00 €

Gesamt: 1.590,11 €

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kostenvoranschlages des Autohauses F- GmbH wird auf die bei Blatt 5 ff. befindliche Kopie verwiesen.

Verkehrsunfall – rückwärtsfahrende fahrende Fahrzeuge auf Parkplatz
Symbolfoto: Von Bilanol /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 28.02.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 09.03.2011 zur Zahlung und gleichzeitig zur Erstattung der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten in Höhe einer 1,8- fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer auf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die bei Bl. 9 f. d. A. befindliche Ablichtung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.04.2011 und 18.04.2011 lehnte die Beklagte zu 2) eine Regulierung des Schadens ab (Bl. 11 und 12 d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug noch auf dem Bordstein stehend angehalten, um dem rückwärtigen Verkehr den Vorrang einzuräumen. In diesem Moment sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1) rückwärts aus der gegenüberliegenden Parklücke gefahren und dabei soweit rückwärts gefahren, dass es sein Fahrzeug traf und beschädigte. Dabei habe sein Fahrzeug gestanden.

Durch den Zusammenstoß sei der Stoßfänger hinten und die Rückwandklappe beschädigt worden.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.590,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten Götz Maus und Andreas Maus, Marktplatz 4, 64283 Darmstadt in Höhe von 259,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe zum Zeitpunkt der Kollision vollständig, schräg zur Fahrbahn auf der Mainzer Straße gestanden. Der Rückwärtsgang sei nicht mehr eingekuppelt und der Vorwärtsgang eingelegt gewesen. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug rückwärts ohne Beachtung des Verkehrs in die Fahrbahn eingefahren und habe das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1) dergestalt gerammt, dass sich die Anhängerkupplung des klägerischen Fahrzeuges in die Stoßstange des Beklagtenfahrzeuges bohrte und dort ein Loch hinterließ.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen U.. Des Weiteren hat das Gericht die Beklagten zu 1) informatorisch angehört. Der Kläger konnte nicht informatorisch angehört werden, da dieser der Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2011 nicht Folge leistete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage und der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Darmstadt vom 22.09.2011 (Blatt 39 ff. d.A.) Bezug genommen.

Des Weiteren hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2011 Beweis über den Unfallhergang und die Schadenshöhe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Krüger wird auf Bl. 72 ff. d.A. verwiesen. Der Sachverständige wurde außerdem zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.11.2012 (Bl. 110 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die polizeiliche Ermittlungsakte des Polizeipräsidiums Südhessen (Az.: VU/000000000/2011) wurde zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Höhe von 193,90 € gem. §§ 7 I, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 I VVG, § 1 PflVG.

Bei der für § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG maßgeblichen Haftungsverteilung geht das Gericht von einer hälftigen Verursachung durch beide Fahrer aus. Im vorliegenden Fall haben beide Fahrer haben gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Den Verkehrsverstoß des Zeugen U. müssen sich die Beklagte zu 1) als Halterin bzw. die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherin zurechnen lassen.

Soweit zum Teil in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass diese Vorschrift nicht dem Schutz des aus einer gegenüberliegenden Parklücke ausparkenden dient (LG Braunschweig, Urteil vom 29.06.2010, 7 S 490/09 juris Rdnr. 31; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.07.2010, 13 S 61/10, LG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2011, 13 S 25/11, juris Rdnr. 12) schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an (wie hier: AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, 17 C 100/11, juris Rdnr. 21, AG Kehl, Urteil vom 09.09.2011, 4 C 59/11 juris Rdnr. 17; LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, 5 S 88/09, juris Rdnr. 13; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2007, 1 S 29/07, juris Rdnr. 8).

Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Rechtsprechung schon nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da sich dieser nicht auf einem Supermarktparkplatz, wie die vom LG Saarbrücken bzw. LG Braunschweig zu beurteilenden Fälle angespielt hat, sondern auf einer öffentlichen Straße.

Auch Hentschel/König/Dauerer, die vom LG Saarbrücken zur Untermauerung der Auffassung, dass § 9 Abs. 5 StVO im ruhenden Verkehr nicht gilt, zitiert werden, wollen § 9 Abs. 5 StVO in diesem Zusammenhang nur auf Parkplätzen und in Parkhäusern bzw. bei Verkehrsunfällen zwischen einem rückwärts in einer Parklücke Rangierenden und einem anderen parkenden Auto zur Anwendung bringen (Hentschel/König/Daurer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, München 2011, § 9 StVO, Rdnr. 51).

Die Argumentation gegen eine Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO, dass nämlich auf Parkplätzen und in Parkhäusern kein fließender Verkehr stattfindet und ein die Fahrstreifen in Parkhaus oder auf dem Parkplatz Befahrender immer vorsichtig und bremsbereit fahren muss (Hentschel/König/Daurer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, München 2011, § 9 StVO, Rdnr. 51), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier findet auf der Straße unmittelbar fließender Verkehr statt und mit dem Einfahren auf die Straße beginnt ein zuvor zum ruhenden Verkehr gehörender Parkplatznutzer zum fließenden Verkehr zu gehören.

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Eine höhere Haftungsquote der Beklagten hätte der Kläger nur durchsetzten können, wenn es ihm gelungen wäre zu beweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit gestanden hat.

Denn die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges. Anderenfalls hinge die Haftung von der Frage ab, ob es dem Rückwärtsfahrenden zufällig noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen (AG Herne, Urteil vom 17.02.2010, 20 C 389/09, Juris Rdnr. 21; LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, 5 S 88709, juris Rdnr. 13, LG Bad Kreuznach aaO).

Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Der Kläger hat aber selbst nur behauptet zum Kollisionszeitpunkt gestanden zu haben, dass er bereits längere Zeit gestanden hat, ergibt sich nicht mal aus seinem Vortrag. Und auch der Sachverständige führt auf Seite 13 seines Gutachtens aus, dass sich im Bereich der aufgerissenen Stoßstangenschale des Beklagtenfahrzeuges horizontal gezeichnete Spuren finden, welche sich auf einen relativ engen Bereich konzentrieren. Diese Spuren zeigen nach den Ausführungen des Sachverständigen eine horizontale Bewegung im Kontakt an, was tendenziell für eine Bewegung des Kläger-Pkw spräche. Insgesamt konnte der Sachverständige aber nicht einmal feststellen, ob der Kläger überhaupt zum Unfallzeitpunkt gestanden hat.

Aber auch die Beklagten vermochten nicht zu beweisen, dass ihr Fahrzeug bereits längere Zeit zum Stillstand gekommen war. Zwar haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Zeuge U. angegeben, dass der Zeuge bereits schon vom Rückwärtsgang in den Vorwärtsgang geschaltet hatte, als es zur Kollision kam.

Allerdings genügt dies nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Gefährdungen, die durch das Rückwärtsfahren gesetzt werden zu neutralisieren. Denn der Vorgang zwischen Beendigung der Rückwärtsfahrt und umschalten auf den Vorwärtsgang ist im üblichen so kurz, dass man nicht von einem längeren Stillstand sprechen kann. Und auch der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich am Beklagtenfahrzeug Kontaktspuren in horizontaler Richtung finden, was nach Auskunft des Sachverständigen auf eine Bewegung des Beklagten-Pkw hinweißt. Aber auch hier konnte der Sachverständige nicht sicher sagen, ob das Beklagtenfahrzeug in Bewegung war oder stand, geschweige denn Aussagen dazu treffen, ob es schon längere Zeit stand.

Zugunsten der Beklagten wirkt es sich auch nicht aus, dass sie bereits weiter auf der Fahrbahn standen, als es zur Kollision kam. Der Sachverständige hat nämlich in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass beide Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt in etwa dieselbe Wegstrecke zurückgelegt hatten. Das Klägerfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt etwa eine Fahrzeuglänge zurückgefahren, das Beklagtenfahrzeug etwas mehr als eine Fahrzeuglänge, wobei das Beklagtenfahrzeug auch etwas kürzer ist als das Klägerfahrzeug.

Sofern die Fahrzeuge somit mit gleicher Geschwindigkeit angefahren sind, sind diese in etwa auch zur gleichen Zeit losgefahren. Der Sachverständige hat zwar auch ausgeführt, dass es natürlich sein könne, dass einer der Parteien einen Kavalierstart hingelegt hat. Hierfür gibt es aber auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Hinweise.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass vom Zeugen U., selbst wenn er seinen Ausparkvorgang schon weiter fortgeführt hatte, eine besondere Aufmerksamkeit zu fordern ist, wenn er für sein per se gefährliches Manöver, nämlich die Rückwärtsfahrt, die gesamte Fahrbahn in Anspruch nimmt.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens können dem Kläger aber nur die für die Lackierung der Stoßstange erforderlichen Aufwendungen aus dem Kostenvoranschlag des Autohauses F-GmbH zugesprochen werden. Diese betragen 297,80 € netto. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf Seite 14 ausgeführt, dass als sicher davon ausgegangen werden kann, dass die Lackierung der Stoßstangenschale bei dem Schadensereignis beschädigt wurde. Ob die Stoßstangenschale an sich beschädigt wurde, ist nach Auskunft des Sachverständigen dem verfügbaren Lichtbildmaterial nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Heckklappe hat der Sachverständige ausgeführt, dass den Lichtbildern in der Endlage ein Kontakt zur Heckklappe des Kläger-Pkw nicht zu entnehmen ist. Möglich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar, dass die Fahrzeuge im Kontakt noch etwas weiter in einander eingedrungen sein können. Dies sei allerdings nur denkbar, so der Sachverständige, wenn das Kläger Fahrzeug in Bewegung war. Dies lässt sich mit dem übrigen Vortrag des Klägers nicht in Einklang bringen.

Dem Kläger sind daher Reparaturkosten in Höhe von 297,80 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € und 65,00 € für den Kostenvoranschlag insgesamt also 387,80 € entstanden. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergibt sich der zugesprochene Betrag.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung haben die Beklagten den Kläger auch von den Kosten der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit freizustellen. Die Höhe ergibt sich aus einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis 300,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Grundsätzlich hält das Gericht in Fällen wie diesen eine 1,3 fache Geschäftsgebühr für sachgerecht und ausreichend.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum – so genannte Toleranzgrenze – von 20% zu (BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 261/05; NJW-RR 2007, 420). Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH, a. a. O., Leitsatz 1). Der Rechtsanwalt darf aber nicht unreflektiert einfach eine das 1,3- fache einer Geschäftsgebühr überschreitende Gebühr mit der Begründung ansetzen, die Gebühr halte sich im Toleranzbereich und sei daher für den Erstattungspflichtigen hinzunehmen. Das stellt einen Ermessensfehlgebrauch (Nichtausübung des Ermessens) dar, der wiederum allein für sich genommen bereits zur Unbilligkeit führt. Der Anwalt muss begründen, wieso nach seiner Auffassung eine 1,8-Gebühr angemessen ist. Er muss also sein Ermessen ausüben und darlegen (vgl Schneider, Besprechung des Urteils BGH vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, NJW-Spezial 2012, S. 379).

Dies ist hier nicht geschehen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann daher nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Vielmehr ist die Feststellung zu treffen, dass die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten nur eine durchschnittliche Schadensangelegenheit betraf. Im Hinblick darauf erscheint der durch den Kläger geltend gemachte Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig.

Der Einholung eines gebührenrechtlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedarf es nicht. Denn im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss kein derartiges Gutachten eingeholt werden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 14 RVG, Rn. 28 f.).

Zinsen hierauf waren dem Kläger nicht zuzubilligen. Verzinslich ist grundsätzlich nur eine Geldschuld. Mit einer solchen ist der Freistellungsantrag nicht zu vergleichen.

Der Kläger legt nicht dar, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit – sei es wegen Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund – zu verzinsen ist. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagte wegen des Zinsanteils mehr, als er originär von dem Kläger als seinem Gebührenschuldner verlangen könnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, 1 U 139/11, beck-online).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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