Wann haften Eltern für von ihren Kindern verursachte Schäden
Niemand ist vor dem Malheur eines anderen gefeit. Auch Kinder können durch ihr ungestümes Verhalten Schäden anrichten. Aber wann haften die Eltern für die von ihren Kindern angerichteten Schäden? Und was sagt der Gesetzgeber zur Haftung von Kindern? Der Artikel gibt Aufschluss über die Haftung der Eltern für Ihre Kinder. Wann die Eltern haften und wann nicht. Darüber hinaus wird auch erläutert, was die Aufsichtspflicht ist und wie diese definiert wird. Abschließend erfahren Sie, warum es sinnvoll ist, eine Familienhaftpflichtversicherung abzuschließen und dabei genau auf die Versicherungsbedingungen zu achten.
Aufsichtspflicht für Kinder – Die Verantwortung der Eltern
Wenn Menschen sich dazu entschließen, Kindern das Leben zu schenken, dann gehen sie mit diesem Schritt eine ganz besondere Verantwortung ein. Neben der Fürsorgepflicht, welche Eltern gegenüber ihren Kindern innehaben, spielt auch die Aufsichtspflicht eine ganz entscheidende Rolle im Leben der Eltern. Es ist keine Frage, dass die Geburt eines Kindes das Leben eines Menschen gravierend verändert. Die Kinder sind den Eltern anvertraut und dementsprechend haften Eltern auch für diejenigen Schäden, welche die Kinder anderen Menschen zufügen. Eltern werden von dem Gesetzgeber als Personensorgeberechtigte angesehen, allerdings muss eine Person für den Status der personensorgeberechtigten Person nicht zwingend der Elternteil des Kindes sein.
Der Gesetzgeber sagt in dem § 1631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich, dass auch andere Personenkreise wie beispielsweise Lehrer bzw. Kindergärtner sowie auch Ausbilder oder Pflegepersonen den Status „personensorgeberechtigt“ innehaben können. Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn die Eltern oder sorgeberechtigten Personen die Aufsichtspflicht bzw. die Personensorge für einen zeitlich klar definierten Zeitraum auf die entsprechenden Personen übertragen. Viele Menschen wissen jedoch überhaupt nicht, welchen Umfang die Aufsichtspflicht der Eltern erreicht und welche Rahmenbedingungen hierfür vorherrschen müssen.
Das sagt der Gesetzgeber zur Haftung von Kindern
Dem reinen Grundsatz nach haftet diejenige Person, welche die Aufsichtspflicht für das Kind innehat, für sämtliche Schäden, welche von der Person, welche zu beaufsichtigen ist, verursacht wurden. Dies gilt auf jeden Fall für diejenige Zeitspanne, in welcher die Aufsichtspflicht bestand. Die rechtliche Grundlage für diese gesetzliche Maxime findet sich in dem § 832 BGB wieder. Die Haftung gilt allerdings nicht gänzlich uneingeschränkt. Sollte die Aufsichtsperson eindeutig belegen können, dass der entstandene Schaden auch in dem Fall entstanden wäre, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt worden wäre, so greift die Haftung für den Schaden ausdrücklich nicht. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Kinder gem. § 828 BGB grundsätzlich für die durch sie entstehenden Schäden nicht haften.
Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass die Kinderhaftung für die entstandenen Schäden mit dem zunehmenden Lebensalter der Kinder auch schrittweise zunimmt. Die Maßgabe hierfür ist die sogenannte notwendige Einsichtsfähigkeit. Auf der Basis dieser Maßgabe ist es durchaus denkbar, dass Kinder, welche sich im Lebensaltersabschnitt 8 Jahre – 18 Jahre befinden, für die durch sie entstandenen Schäden voll zur Haftung herangezogen werden. Entscheidend hierfür ist das gerichtliche Gutachten, welches sich mit der entsprechend aktuell vorherrschenden Einsichtsfähigkeit des Kindes beschäftigt und diese feststellt.
Ebenso schrittweise, wie die Kindeshaftung mit zunehmendem Alter zunimmt, sinkt gleichzeitig auch die Aufsichtspflicht von den Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten.
Der Vorsatz ist im öffentlichen Leben entscheidend
Diejenigen Personen, welche als aufsichtspflichtig gelten und sich im Lebensaltersabschnitt von 6 Jahren – 10 Jahren befinden, sind nicht grundsätzlich von der Haftung für Schäden im Straßenverkehr befreit. Vielmehr haften diese Person dann für einen Schaden, wenn dieser Schaden durch sie vorsätzlich verursacht wurde. Personen im Lebensaltersabschnitt von 10 Jahren bis 18 Jahren hingegen haften gem. § 828 BGB dann, wenn mittels eines gerichtlichen Gutachtens die notwendige Erkenntnisfähigkeit im Zusammenhang mit dem eigenen Handeln und den daraus resultierenden Folgen festgestellt wurde.
Was bedeutet eigentlich Aufsichtspflicht?
Der Gesetzgeber schreibt im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht der Eltern zwar durchaus die Aufsichtspflicht vor, allerdings bezieht sich diese Pflicht nicht auf eine 24/7 Überwachung. Vielmehr haben die Eltern die Pflicht, die Kinder in einem als angemessen und geboten anzusehenden Rahmen zu beaufsichtigen. Sollte jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht im groben Ausmaß verletzt haben, so resultiert heraus auch eine vollumfängliche Haftung der Eltern für die Schäden, welche durch die zu beaufsichtigenden Kinder entstanden sind. In der gängigen Praxis gibt es jedoch nur zu häufig die Problematik, dass die Bezeichnung „Aufsichtspflicht“ nicht rechtlich eindeutig definiert ist und dementsprechend durchaus Interpretationen zulässt.
Dementsprechend ist es nicht selten auch sehr schwer den Nachweis zu erbringen, dass die Eltern ihrer Elternaufsichtspflicht nicht nachgekommen sind bzw. diese in grobem Maße verletzt haben. Natürlich muss das Alter des Kindes sowie auch der individuelle Charakter nebst der individuellen Entwicklung bei der Festlegung des Umfangs der Aufsichtspflicht berücksichtigt werden. Ebenso verhält es sich auch mit den jeweiligen Rahmenumständen der Situation, in welcher sich das Kind befindet. Faktoren wie die aktuelle Örtlichkeit sowie das dort vorherrschende Gefahrenpotenzial nebst den Tätigkeitsmöglichkeiten des Kindes spielen bei der Bemessung der erforderlichen Aufsichtspflicht eine wichtige Rolle. Es ist dementsprechend fast schon logisch, dass das Kind auf einem Spielplatz weniger Elternaufsicht benötigt als es auf einer viel befahrenen Straße der Fall wäre.
Die Elternaufsichtspflicht wird individuell situationsbedingt festgelegt.
Zusätzlich zu der Aufsichtspflicht der Eltern hat der Gesetzgeber auch noch festgelegt, dass die aufsichtführenden Eltern auch eine sogenannte Eingriffspflicht haben. Dementsprechend sind Eltern dazu verpflichtet, aktiv im Fall einer drohenden Gefahr für das Kind bzw. eines drohenden Schadens einzugreifen und auf diese Weise die Gefahr abzuwenden bzw. den Schaden zu verhindern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es den Eltern auch tatsächlich möglich ist, dieser Verpflichtung nachzukommen. Zudem gibt es auch noch eine sogenannte Informationspflicht. Die aufsichtsführende Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der aktuellen Örtlichkeit sowie dem Gefahrenpotenzial einzuholen. Für Personen, die mit der Aufsichtspflicht betreut wurden, gilt auch, dass entsprechende Informationen über das Kind sowie den entsprechenden Eigenheiten des Kindes, eingeholt werden müssen. Auch für Eltern gibt es Informationspflichten, die sich allerdings auf das Kind beziehen. Eltern müssen ihren Kindern deutlich machen, wie mit gewissen Dingen wie beispielsweise Sportgeräten etc. umgegangen wird und es gibt zudem auch die Verpflichtung für Eltern, ihren Kindern Verhaltensmaßregeln aufzuerlegen.
Verletzt ein Kind die ihm auferlegten Verhaltensmaßregeln, so greift die Eingriffspflicht der Eltern.
Eltern sollten eine Haftpflichtversicherung abschließen
Bedingt durch den Umstand, dass Eltern für ihre Kinder haften, ist auf jeden Fall der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Hierbei sollte jedoch ein sehr genauer und prüfender Blick auf die genauen Bedingungen des Versicherungsvertrages geworfen werden, da die Leistungspflicht des Versicherungsgebers in der gängigen Praxis an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist. Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungspflicht ist der Umstand, dass die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Ein gutes Beispiel hierfür stellen Silvesterraketen dar, welche in den Wohnräumlichkeiten der Familie gelagert werden und damit frei für Kinder zugänglich sind. Gem. Urteil des OLG Schleswig-Holsten (Aktenzeichen 5 U 123/97) vom 12. November 1998 liegt eine nachweisliche Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn das Kind ohne elterliche Führung mit Silvesterraketen hantiert.
Die bloße Nähe der Eltern zu dem Kind ist nicht ausreichend für eine Haftungsbefreiung.
Eltern entwickeln im Verlauf der Zeit ein gewisses Gespür dafür, was sie ihrem Kind zutrauen können und welche Rahmenbedingungen das Kind überfordern würden. Obgleich letztlich weder Mutter noch Vater zu „Helikoptereltern“ werden sollten, so ist Vorsicht in vielen Fällen erheblich besser als Nachsicht. Ist erst einmal ein Schaden entstanden kann es sehr schnell erforderlich werden, dass ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen gegenüber geschädigten Dritten beauftragt wird.
Fazit
Die Haftung der Eltern für die Schäden, die ihre Kinder verursachen, ist nur dann gegeben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Pflichten der Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht richten sich nach dem Alter des Kindes, der konkreten Situation und sind daher immer vom Einzelfall abhängig. So haften beispielsweise Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht selbst. Verursachen sie jedoch einen Schaden und die Eltern haben ihre Pflichten nicht nachweislich verletzt, bleibt der Geschädigte unter Umständen auf seinen Kosten sitzen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Familienhaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die Schäden in solchen Fällen übernimmt – auch wenn weder Eltern noch Kinder haften müssen.
Es ist wichtig, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht ernst nehmen. Wenn Sie Fragen zur Haftung oder Probleme mit einer Versicherung haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir können Ihnen mit unserer Erfahrung im Versicherungsrecht und bei Haftungsfragen helfen, die beste Lösung für Ihr Problem zu finden. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich beraten.