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Baggerfahrerhaftung bei Aushubarbeiten auf Nachbargrundstück 

LG Oldenburg – Az.: 17 O 1898/14 – Urteil vom 08.06.2018

1. a) Das Teilversäumnisurteil vom 03.09.2014 bleibt aufrechterhalten.

b) Weiterhin werden die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger zu 1.) 6.918,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 1.) verpflichtet sind, alle weiteren Kosten und Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer auf den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag, zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück des Klägers zu 1.) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) infolge von Setzungen bzw. Absackungen ggf. noch entstehen.

2. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 4.910,14 € zu zahlen, der Beklagte zu 1.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.695,32 € seit dem 07.12.2013 sowie aus weiteren 2.214,82 € seit dem 18.03.2015, die Beklagten zu 2.) und 3.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.695,32 € seit dem 09.04.2014 sowie aus weiteren 2.214,82 € seit dem 18.03.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Baggerfahrerhaftung bei Aushubarbeiten auf Nachbargrundstück 
(Symbolfoto: QinJin/Shutterstock.com)

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Kosten und Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer auf den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag, zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück der Klägerin zu 2.) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) infolge von Setzungen bzw. Absackungen ggf. noch entstehen.

3. Die Beklagten zu 2.) und 3.) werden als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger zu 1.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin zu 2.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 € zu zahlen, die Beklagten zu 2.) und 3.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2014.

Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1.), welche dieser alleine zu tragen hat.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.863,70 € festgesetzt (8.068,18 € für den Kläger zu 1.), 6.795,52 € für die Klägerin zu 2.)).

Tatbestand

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch auf dem Nachbargrundstück durchgeführte Aushubarbeiten geltend.

Der Kläger zu 1.) ist Eigentümer des Grundstücks … die Klägerin zu 2.) Eigentümerin des Grundstücks … . Auf beiden Grundstücken steht jeweils die Hälfte eines Doppelhauses, deren Eigentümer die Kläger jeweils sind. Beide Grundstücke grenzen jeweils mit ihren Gärten an das in Jahr 2013 noch unbebaute Grundstück … der Beklagten zu 2.) und 3.) an. Insoweit wird zur Klarstellung auf die Ablichtung der Örtlichkeiten (siehe Foto Bl. 64 Bd. I d.A. unten) Bezug genommen. Um das Grundstück bebauen zu können, das – wie alle Grundstücke in der Gegend – über einen torf- und moorhaltigen Boden verfügt, ließen die Beklagten Anfang Juni 2013 das Grundstück bis auf den tragenden Untergrund auskoffern und mit Sand verfüllen. Mit den Erdarbeiten sowie der Verlegung der Sohlplatte beauftragten die Beklagten zu 2.) und 3.) die Nebenintervenientin zu 1.). Die Auskofferungsarbeiten führte mit Kenntnis und Billigung der Beklagten zu 2.) und 3.) letztlich der Beklagte zu 1.) aus, wobei offen geblieben ist, wer dem Beklagten zu 1.) den Auftrag erteilte.

Die Arbeiten an der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der Kläger begannen am Montag, den 10.04.2013. Sie zogen sich hin bis Freitag, den 14.06.2013. Unstreitig waren am folgenden Montag Absackungen auf den Grundstücken … und … festzustellen, wobei die Kausalität zwischen Arbeiten und Absackungen sowie das Ausmaß der damit einhergehende Schäden zwischen den Parteien in Streit stehen. Die Nachbargrundstücke lagen nach dem 14.06.2013 ca. 6 bis 7 cm höher als der abgesackte der Teil der klägerischen Grundstücke. Am Montag, den 17.06.2014 informierten die Kläger den Beklagten zu 1.) über die Absackungen, woraufhin er – entweder unmittelbar (so der Beklagte zu 1.) oder nach Ablauf einer Woche (so die Kläger) – Auffüllungen vornahm. Zu weiteren Absackungen kam er nicht.

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 11.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1.) die Beklagten zu 2.) und 3.) zur Regulierung der Schäden bis zum 26.03.2014 auf. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger zu 1.) in Höhe von 928,80 € entstanden. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.11.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2.) den Beklagten zu 1.) unter Fristsetzung bis zum 06.12.2013, mit Schreiben vom 31.03.2014 dann die Beklagten zu 2.) und 3.) mit Fristsetzung bis zum 08.04.2014 zur Regulierung der Schäden bis zum 26.03.2014 auf. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger zu 1.) in Höhe von 928,80 €, der Klägerin zu 2.) in Höhe von 473,62 € entstanden.

Zunächst sind die Ansprüche der Kläger in zwei getrennten Verfahren geltend gemacht worden. Der Kläger zu 1.) hat sogleich zum hiesigen Aktenzeichen seine Ansprüche vor dem Landgericht Oldenburg verfolgt. Die Klägerin zu 2.) hat zunächst beim Amtsgericht Westerstede zum Aktenzeichen 27 C 549/14 Klage auf Zahlung von 2.695,32 € erhoben und diese dann mit Schriftsatz vom 10.03.2015, den Beklagtenvertretern am 17.03.2015 zugegangen, auf 5.710,52 € erhöht, woraufhin das Verfahren an das Landgericht Oldenburg verwiesen und dort zum Aktenzeichen 16 O 1898/14 geführt worden ist. Das Verfahren der Klägerin zu 2.) ist mit Beschluss vom 14.09.2015 mit dem dann führenden Verfahren des Klägers zu 1.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Gegen den Beklagten zu 1) ist in dem – zu diesem Zeitpunkt noch ausschließlich – vom Kläger zu 1.) geführten Verfahren unter dem 03.09.2014 ein Teil-Versäumnisurteil (Bl. 36 Bd. I) ergangen, gegen das dieser rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Die Beklagten zu 2.) und 3.) haben mit Klageerwiderung vom 21.08.2014 dem Beklagten zu 1.) sowie der Firma … GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin den Streit verkündet. Daraufhin sind Letztgenannten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Der Beklagte zu 1.) hat seiner Haftpflichtversicherung mit Schriftsatz vom 14.10.2014 den Streit verkündet.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, für die entstandenen Schäden aufzukommen. Dazu behaupten sie, der Beklagte zu 1.) habe pflichtwidrig und ohne ausreichende Maßnahmen zum Abstützen bis unmittelbar an ihre Grundstücksgrenzen heran Auskofferarbeiten bis auf eine Tiefe von ca. 4 Meter vorgenommen, wodurch sich ihre Grundstücke jeweils gesetzt hätten. Schäden seien unmittelbar nach Auskofferung des Nachbargrundstücks aufgetreten, vorher nicht vorhanden gewesen.

Der Kläger zu 1.) behauptet dazu, es sei zu Absackungen der Rasenflächen und der Grenzhecke, der Pflasterung im Bereich der Terrasse sowie der Terrassenabtrennung zum Grundstück der Klägerin zu 2.) gekommen. Weiterhin sei ein aufgebautes Gartenhaus in Schräglage geraten und ein Sonnenschirmständer beschädigt worden. Die Beseitigung der Schäden erfordere angemessenen Aufwand in Höhe von 6.918,64 € (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 6 ff. Bd. I).

Die Klägerin zu 2.) behauptet, es sei zu Absackungen der Rasenflächen und der Grenzhecke sowie der Pflasterung im Bereich der Terrasse gekommen. Weiterhin sei ein fest installierter Grillkamin wegen der Schräglage nicht mehr nutzbar. Die Beseitigung der Schäden erfordere angemessenen Aufwand in Höhe von 5.710,52 € (Anlage K 3, Bl. 119 f. Bd. II).

Der Kläger zu 1.) beantragt,

1. das Teil-Versäumnisurteil vom 03.09.2014 aufrecht zu erhalten,

2. die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) 6.918,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen,

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3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 1.) verpflichtet sind, alle weiteren Kosten und Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer auf den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag, zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück des Klägers zu 1.) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) infolge von Setzungen bzw. Absackungen ggf. noch entstehen,

4. die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen.

Die Klägerin zu 2.) beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.710,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.695,32 € seit dem 07.12.2013 sowie aus weiteren 3.015,20 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Kosten und Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer auf den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag, zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück der Klägerin zu 2.) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) infolge von Setzungen bzw. Absackungen ggf. noch entstehen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2014 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1.) beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 03.09.2014 aufzuheben und die Klage – auch hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin zu 2.) – abzuweisen.

Die Beklagten zu 2.) und 3.) beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1.) stellt eine eigene Haftung in Abrede. Er ist der Ansicht, im Zuge der Auskofferarbeiten keine Pflichtverletzung begangen zu haben. Dazu behauptet er, sowohl vor als auch während der Abtragarbeiten die Bodenverhältnisse mit einer sog. 3 Meter langen Moornadel überprüft zu haben. Die Verwendung einer solchen Moornadel zur Feststellung der Mächtigkeit des Moorbodens sei in der Gegend um Friedrichsfehn ausreichend. Im Zuge der Arbeiten sei so vorgegangen worden, dass nach jedem Abtrag von Moorboden durch die Baggerschaufel umgehend eine Verfüllung mit Bunkerde erfolgt sei, um die notwendige Gegenstütze herzustellen. Unvorhersehbar und vollkommen unüblich sei an einer Stelle auf dem Grundstück der Moorboden fast 4 Meter tief und fast flüssig gewesen, was mit den üblichen Sondierungsmethoden aber vorab nicht feststellbar gewesen sei. Er habe deshalb Mühe gehabt, schnell genug tragfähigen Boden gegenzufüllen, dies aber gewährleistet. Zum Feierabend des 14.06.2013 sei entlang der Grundstücksgrenze eine ausreichende Gegenstütze vorhanden gewesen, auch wenn ein schmaler Streifen von etwa 70 cm noch nicht mit Bunkerde verfüllt gewesen sei. Die Kläger müssten sich entgegenhalten lassen, dass – so behauptet der Beklagte zu 1.) – auf ihren Grundstücken vor Errichtung von Haus mit Terrasse der Moorboden nicht bis zum Rand der Terrasse abgetragen und der Untergrund nicht ausreichend mit tragfähigem Sand verdichtet worden sei. Im Übrigen hätte, so er bereits nach Entdeckung der ersten Absackungen am Freitagabend informiert worden sei, ein Großteil der eingetretenen Schäden verhindert werden können.

Die Beklagten zu 2.) und 3.) räumen ein, dass es im Zeitraum Juni/Juli 2013 zu Absackungen auf den Grundstücken der Kläger gekommen sei. Sie behaupten, die Arbeiten seien in einem Abstand von ca. 1,5 Meter zu den Klägergrundstücken erfolgt. Zudem sei nicht tiefer als 4 Meter gegraben worden. Zudem müssten sich die Kläger entgegen halten lassen, dass – wie die Beklagten zu 2.) und 3.) weiter behaupten – es aufgrund der moorigen und torfigen Bodenbeschaffenheit ohnehin auch ohne Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu einem Absacken gekommen wäre. Hilfsweise lassen sie vortragen, es sei bei einer Schadensregulierung ein Vorteilsausgleich vorzunehmen.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, …, …, …, … und … sowie Einholung eines geologischen Sachverständigengutachtens durch Prof. … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 27.04.2015 (Bl. 163 ff. Bd. I d.A.) und vom 14.09.2015 (Bl. 177 Bd. II d.A.) sowie das schriftliche Gutachten vom 30.10.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage des Klägers zu 1.) ist vollständig, die Klage der Klägerin zu 2.) zum weit überwiegenden Teil begründet.

A.

Der Kläger zu 1.) hat Anspruch auf Zahlung von 6.918,64 € gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten.

I.

Gegenüber dem Beklagten zu 1.) folgt der Anspruch des Klägers zu 1.) aus § 823 Abs. 1 BGB. Indem der Beklagte zu 1.) unter Verstoß gegen seine Sicherungspflichten Auskofferungsarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) ausführte, löste ein Absacken des klägerischen Grundstücks aus, was zu Schäden am Grundstück selbst sowie dort verbauten Gegenständen des Klägers zu 1.) führte.

Im Einzelnen:

1.

Eine Eigentumsverletzung des Klägers zu 1.) im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist eingetreten.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass nach Abschluss der Arbeiten des Beklagten zu 1.) folgende Schäden vorlagen:

  • Absackungen der Rasenflächen und der Grenzhecke,
  • Absackung der Pflasterung im Bereich der Terrasse
  • Absackung der Terrassenabtrennung mit Rissbildung im Holz
  • Absackung des Gartenhauses (Schräglage) mit Rissbildung
  • Beschädigung eines Sonnenschirmständers

Neben der Inaugenscheinnahme der vom Kläger vorlegten, mit Datumsangabe versehenen Lichtbildern der Schäden (Bl. 54 bis 62 Bd. I d.A.) beruht die Überzeugung zu dem unmittelbar nach dem 14.06.2013 vorliegenden Ausmaß der Schäden auf dem klägerischen Grundstück auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen … und … sowie der Zeugen … und … … und … wohnten zum Zeitpunkt der Vorfälle im Haus des Klägers zu 1.) und hatten unmittelbare Kenntnis der Vorgänge und Entwicklungen. Der Nachbar …, der oft beim Kläger zu 1.) zu Besuch war, hat ausgesagt, sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeiten die Schäden angesehen zu haben. Der persönlich angehörte Kläger zu 1.) hat sich ebenfalls in vollständiger Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen zum Schadensumfang eingelassen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 hat die Klägerseite noch einmal zum Ausmaß des Höhenunterschiedes zwischen Grundstücksende und Terrasse – mindestens 7 cm – vorgetragen und Lichtbilder zur Akte gereicht (Bl. 142 bis 144 Bd. III d.A.), der die Beklagtenseite nicht entgegengetreten ist. Auch hat der Beklagte zu 1.) im Zuge seiner Anhörung letztlich bestätigt, sich die bildlich dokumentierten Schäden angesehen zu haben.

Hinsichtlich des zu Schaden gekommenen Sonnenschirms hat die – zum damaligen Zeitpunkt vor Verbindung der Verfahren – als Zeugin gehörte Klägerin zu 2.) nachvollziehbar ausgeführt, der Schirm sei wegen herabfallender Holzteile vom Schuppen, die sich infolge des Absackens gelöst hätten, beschädigt worden.

Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass einige der gehörten Zeugen im Verdacht stehen, am Ausgang des Rechtsstreits zumindest ein mittelbares Interesse zu haben, ergibt sich bei zusammenschauender Betrachtung der Beweismittel, insbesondere auch der fotografischen Dokumentation, kein Zweifel am Umfang der Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerseite.

2.

Die Eigentumsverletzung im dem Beklagten zu 1.) zurechenbar.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1.) den Bagger bedient, der am 14.06.2013 Auskofferungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück des Klägers zu 1.) vorgenommen hat. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Arbeiten bis unmittelbar an das Grundstück der Kläger heran erfolgten und dabei eine Auskofferungstiefe von – gerechnet ab der Oberflächenkante – bis deutlich über drei Meter Tiefe erfolgte. Dies folgt nicht nur aus den in Augenschein genommenen Fotos Bl. 63 bis 65 Bd. I d.A., sondern bereits auch aus der Bestätigung des persönlich angehörte Beklagten zu 1.), der die Fotos als zutreffende Dokumentation des Grundstückszustands nach Abschluss der Arbeiten am Freitagnachmittag beschrieben hat. Der Zeuge … hat das Ausmaß der Grabungstiefe ebenfalls auf vier Meter geschätzt. Auch der Kläger zu 1.) hat im Zuge seiner Anhörung bestätigt, dass unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze heran gearbeitet und dabei Tiefen von über drei Metern erreicht wurden.

Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass die unter Ziff. 1 genannten Schäden vor dem 14.06.2013 nicht vorhanden waren. Dies haben übereinstimmend der Nachbar und Zeuge …, die als Zeugin (vor Verbindung der Verfahren) vernommene Klägerin zu 2.), die im Haus wohnenden Zeugen … und …, der Zeuge … sowie der persönlich angehörte Kläger zu 1.) berichtet. Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Zeugen und Beteiligte sich bewusst abgesprochen haben, um einen schon zuvor vorhandenen Schaden der Beklagtenseite „unterzuschieben“ ergeben sich nicht. Vielmehr erscheint lebensnah, dass gerade im Zusammenhang mit den gerade aufgetretenen schadhaften Veränderungen sämtliche benannten Zeugen vom Kläger zu 1.) hinzugezogen worden sind und die – von ihnen bekundeten – Wahrnehmungen gemacht haben.

Aufgrund des zeitlichen Konnexes – Arbeiten an Grundstücksgrenze am 14.06.2013 tagsüber, Schäden am Spätnachmittag desselben Tages – ist das Gericht von einem kausalen Zusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non überzeugt. Dies hat die Beklagtenseite im Verlaufe des Prozesses auch nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 1.) hat im Zuge seiner persönlichen Anhörung erklärt, die Absackungen seien infolge seiner Arbeiten eingetreten. Die Beklagten zu 2.) und 3.) haben insoweit mit Schriftsatz vom 15.05.2017 (Bl. 99 Bd. III d.A.) erklären lassen, das bisherige Beweisergebnis – also auch die Kausalität zwischen Arbeiten und Absackung (vgl. die Verfügung des Gerichts vom 14.03.2017, Bl. 68 Bd. III d.A.) zu akzeptieren.

3.

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zu 1.) ist indiziert.

4.

Schließlich handelte der Beklagte zu 1.) auch schuldhaft.

Unabhängig davon, ob – wie der Beklagte zu 1.) behauptet hat – er unmittelbar nach Abgraben jeder Moorschicht mit Bunksand gegengefüllt hat, handelt er unter Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten, als er es unterließ, vor Beginn der Arbeiten eine ausreichende Bodenerkundung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der Sachverständige Prof. … hat in seinem – unwidersprochen gebliebenen – Gutachten vom 30.10.2017 ausgeführt, die unstreitig bekannte Schwierigkeit des Baugrundes (Torf/Moor) sowie die ungeklärten Grundwasserverhältnisse hätten es nach Maßgabe der DIN 4020:2010-12 („Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke“) zwingend erfordert, der in der „Geotechnischen Kategorie“ 2 (mittel) oder 3 (schwierig) anzusiedelnden Baugrund hinreichend zu erkunden. Die vom Beklagten zu 1.) verwendete „Moornadel“ sei gerade nicht geeignet gewesen, Verflüssigungen im tiefen Bodenbereich festzustellen. Denn für Moorboden sei es – anders als der Beklagte zu 1.) dies aus seinen alltäglichen Berufserfahrungen heraus berichtet – gerade nicht „völlig untypisch“, auf extrem flüssigen Moorboden zu stoßen. Dies sei vielmehr unter der Einwirkung von Grundwasserströmungsdruckkräften im Gegenteil durchaus typisch. Ohne bautechnischen Nachweis der Standsicherheit des entstehenden Geländesprungs hätte – so führt der Sachverständige überzeugen aus – ein Auskoffern des Bodens in dem getätigten Ausmaß und der getätigten Tiefe nicht erfolgen dürfen. Das Gericht ist mit dem Sachverständigen Prof. Dr. … bereits aufgrund der räumlich-zeitlichen Zusammenhangs sowie der flüssigen Bodenverhältnisse in unmittelbarer Nähe zum geschaffenen Geländesprung davon überzeugt, dass sich das Risiko der nicht ausreichenden Bodenuntersuchung hier im Schadenseintritt realisiert hat.

Auch der Beklagte zu 1.) hat im Zuge seiner Anhörung beschrieben, aufgrund der nicht erwarteten Bodenverhältnisse in Schwierigkeiten geraten zu sein, ausreichend tragfähigen Boden „gegenzuschütten“. Weiterhin hat er eingeräumt, die Bodenverhältnisse nicht ausreichend geprüft zu haben. Den Ausführungen des Sachverständigen ist die Beklagtenseite innerhalb der Stellungnahmefrist entsprechend nicht mehr entgegengetreten.

5.

Der durch die Rechtsgutsverletzung dem Kläger zu 1.) zurechenbar entstandene Schaden beläuft sich auf 6.918,64 €.

a.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die vom Kläger vorgelegten Angebote zur Schadensbeseitigung bildeten die erforderlichen und angemessenen Kosten ab. Dem schließt sich das Gericht an. Ohnehin hatte der Beklagte zu 1.) – anders als die Beklagten zu 2.) und 3.) – die Ansprüche der Höhe nach nicht in Abrede gestellt.

Soweit der Sachverständige erwogen hat, die Kosten für die Pflanzung einer neuen Hecke ggf. in Abzug zu bringen, da die bestehende Koniferenhecke vital und ohne erkennbare Schrägstellung sei, folgt das Gericht dem nicht. Der Boden ist – unstreitig – um mindestens sieben Zentimeter zu erhöhen. Entsprechend ist auch zum Zwecke einer vollständigen Schadensbeseitigung die Pflanzung auf den Höhenstand des restlichen Gartens zu bringen. Aus demselben Grund ist auch das Gartenhaus zurückzubauen und neu zu errichten. Mit Erhöhung des Bodenniveaus entstünde die Gefahr die Eindringens von Oberflächenwasser.

b.

Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB scheidet aus.

Für die Behauptung des Beklagten zu 1.), der unzureichende Lastabtrag unter der Terrasse und dem Haus der Kläger hätte das Absacken erst möglich gemacht, ist er beweisfällig geblieben. Die Beantwortung der Beweisfrage hätte eine Beprobung der Bodenverhältnisse auf den klägerischen Grundstücken bis auf acht Meter Tiefe an verschiedenen Stellen erforderlich gemacht, was erhebliche Kosten ausgelöst hätte. Diese zu tragen, war die Beklagtenseite nicht bereit. Auch ohne Beprobung hat der Sachverständige Prof. … im Übrigen ausgeführt, sei die Beweisbehauptung unzutreffend, da man dann gegenschließen müsste, dass ein nicht mängelbehafteter Unterbau den großräumigen Bruchmechanismus hätte verhindern können, was der Sachverständige ausschließen konnte.

Soweit sich der Beklagte zu 1.) den Vortrag der Beklagten zu 2.) und 3.) zu eigen gemacht hat, die Bodenqualität auf den Nachbargrundstücken hätte ohnehin („früher oder später“) zu einem Absacken geführt, gilt das vorstehend Ausgeführte. Auch die Beklagten zu 2.) und 3.) haben im Bewusstsein um die beweisrechtlichen Konsequenzen abgelehnt, für eine Bodenuntersuchung der klägerischen Grundstücke aufzukommen, weswegen der Sachverständige die Behauptungen nicht bestätigen konnte.

Schließlich hat der Sachverständige überzeugt ausgeführt, dass – die von der Beklagtenseite behauptete verspätete Benachrichtigung der Schadensgefahr als zutreffend unterstellt – ein Gegenfüllen von Boden in der Baugrube an der Grenze zu den klägerischen Grundstücken noch am 14.06.2013 zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Das „Gegenfüllen“ von Boden sei – so führt der Sachverständige aus – nicht geeignet gewesen, das Ausmaß der Schäden in relevanter Weise zu verringern. Denn bereits eingetretene Deformationen an einem Geländesprung könnten nicht durch Wiederbelastung zurückgestellt werden. Auch insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.

c.

Der Anspruch auf Zinszahlung folgt aus §§ 288, 286 BGB, nachdem der Kläger zu 1.) den Beklagten zu 1.) mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2013 unter Fristsetzung bis zum 06.12.2013 zur Zahlung aufgefordert hat.

II.

Gegenüber den Beklagten zu 2.) und 3.) folgt die Haftung in selber Höhe aus §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 BGB im Zuge eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

1.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 – V ZR 311/16 –, Rn. 5, juris). Dies nimmt das Gericht hier an.

Im Einzelnen:

a.

Der Kläger zu 1.) hatte als Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte keine tatsächliche Möglichkeit, das drohende Absacken durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB zu verhindern, da die Beklagten zu 2.) und 3.) unter Ausnutzung ihrer Eigentumsrechte berechtigt waren, die allein auf ihrem Grundstück erfolgenden Arbeiten durchführen zu lassen. Die oben beschriebenen erheblichen Beschädigungen auf dem klägerischen Grundstück Gebäudes übersteigen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung. Die Beeinträchtigung beruhte auch auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Beklagten zu 2.) und 3).

b.

Die Beklagten zu 2.) und 3.) sind als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen.

Der Annahme einer Verantwortlichkeit steht nicht entgegen, dass das Absacken auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des Beklagten zu 1.), zurückzuführen ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Dabei kommt es für die Zurechnung des durch einen Handwerker oder Unternehmer herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks nicht darauf an, ob die Beklagten zu 2.) und 3.) bei der Auswahl Sorgfaltspflichten verletzt haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen (BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 – V ZR 311/16 –, Rn. 11, juris). Das ist der Fall. Die Beklagten zu 2.) und 3.) waren diejenigen, die die Vornahme von Aushub- und Gründungsarbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten. Dass sie – nach eigenem Vortrag – die Nebenintervenientin zu 1.) als Unternehmerin sorgfältig ausgesucht und ihr die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Auskofferungsarbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.

c.

Der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht schließlich nicht entgegen, dass dem Kläger zu 1.) gegen den Beklagten zu 1.) Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär; das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht. So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, VersR 2012, 1265Rn. 22). Das gilt umso mehr, als hier der Haftungstatbestand die Haftung einer dritten Person betrifft.

2.

Der Höhe nach gilt das zu Ziff. I. 5. Gesagte.

Der Anspruch auf Zinszahlung gemäß §§ 288, 286 BGB besteht erst nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2014 (Anlage K 2) gesetzten Frist vom 26.03.2014. Im Übrigen war die Klage wegen weiterer Zinsforderungen abzuweisen.

III.

Der Kläger zu 1.) hat weiterhin Anspruch auf Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten für die aus den Aushubarbeiten weiterhin resultierenden Schäden.

Da der Kläger zu 1.) die Beseitigungsarbeiten bislang nicht hat durchführen lassen, kann er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer als Schaden nur im Wege der Feststellung geltend machen. Im Übrigen können bei tatsächlicher Ausführung der Schadensbeseitigungsarbeiten noch weitere Verteuerungen eintreten (Material, Aufwand), die im Rahmen der gutachterlichen Prüfung nicht ausreichend Berücksichtigung finden konnten.

IV.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren folgt als Schadens- bzw. Ausgleichsposition aus vorgenannten Ansprüchen. Der Ansatz des Bruttobetrags der eingeklagten Positionen begegnet vor dem Hintergrund der ebenfalls verfolgten Feststellungsansprüche keinen Bedenken.

Der Anspruch auf Zinszahlung gemäß §§ 288, 286 BGB auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht erst nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2014 (Anlage K 2) gesetzten Frist vom 26.03.2014. Im Übrigen war die Klage wegen weiterer Zinsforderungen abzuweisen.

B.

Die Klägerin zu 2.) hat Anspruch auf Zahlung von 4.910,14 € gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten.

I.

Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) beruht auf § 823 BGB, der Anspruch gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) auf entsprechender Anwendung der §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 BGB.

Im Einzelnen:

1.

Hinsichtlich der Ausführungen zum Anspruchsgrund und Anspruchsinhalt bezüglich der Forderungen gegen den Beklagten zu 1.) sowie die Beklagten zu 2.) und 3.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Lit. A. getätigten Ausführungen Bezug genommen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Eigentumsverletzungen ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass nach Abschluss der Arbeiten des Beklagten zu 1.) folgende Schäden vorlagen:

o Absackungen der Rasenflächen und der Grenzhecke,

o Absackung der Pflasterung im Bereich der Terrasse

o Schräglage eines Grillkamins auf der Terrasse

Dabei stützt sich das Gericht auf die im Termin vom 14.09.2015 in Augenschein genommenen Fotografien der Schäden (Bl. 201 bis 208 Bd. II d.A.) sowie die überzeugenden Ausführungen der Zeugen … (Ehemann der Klägerin zu 2.) und … und … (Nachbarinnen der Klägerin zu 2.). Zudem hat auch der Kläger zu 1.), der die Klägerin zu 2.) als seine Nachbarin nach überzeugender Darstellung häufig besucht haben will, die Schäden unmittelbar am 14.06.2013 zur Kenntnis genommen, wie er im Zuge seiner persönlichen Anhörung berichtet hat.

Einwendungen gegen die Kausalität von Aushubarbeiten und Schadenseintritt haben die Beklagten (zuletzt) nicht mehr erhoben, das Beweisergebnis nach Abschluss der Zeugenvernehmungen akzeptiert.

2.

Der durch die Rechtsgutsverletzung bzw. Duldungspflicht der Klägerin zu 2.) zurechenbar entstandene Schaden beläuft sich auf 4.910,14 €

a.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, das von der Klägerin zu 2.) vorgelegte Angebot (Anlage K 3, Bl. 119 Bd. II d.A.) zur Schadensbeseitigung bildete – mit Ausnahme der bereits vom Kläger zu 1.) geltend gemachten Reparaturkosten für die zwischen den Grundstücken verlaufende Terrassentrennwand – die erforderlichen und angemessenen Kosten ab. Dem schließt sich das Gericht an.

Die Kosten für die Terrassentrennwand soll nach klägerischem Vortrag vom Kläger zu 1.) beansprucht werden, weswegen die Klägerin zu 2.) diesen Betrag nicht ebenfalls verlangen kann. Zutreffend und nachvollziehbar hat der Sachverständige den Anteil derjenigen Kosten, die auf die Reparatur der Trennwand entfallen, mit 800,38 € netto beziffert. Soweit der Klägervertreter vorgetragen hat, auch unter Abzug der Kosten für die Reparatur der Terrassentrennwand sei weiterhin der volle Rechnungsbetrag angemessen, fehlt es an Vortrag dazu, weshalb dies der Fall sein soll. Entsprechend war der Differenzbetrag von der Klageforderung in Abzug zu bringen, die Klage insoweit abzuweisen.

b.

Der Anspruch auf Zinszahlung gemäß §§ 288, 286 BGB besteht hinsichtlich des Beklagten zu 1.) – wie beantragt – nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 2, Bl. 21 Bd. II d.A.)) gesetzten Frist zum 06.12.2013, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2014 (Anlage K 2, Bl. 23 Bd. II d.A.) gesetzten Frist zum 08.04.2014. Hinsichtlich der klageerhöhend geltend gemachten Forderung ist Verzug erst nach Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes am 17.03.2015. Im Übrigen war die Klage wegen weiterer Zinsforderungen abzuweisen.

II.

Die Klägerin zu 2.) hat weiterhin Anspruch auf Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten für die aus den Aushubarbeiten weiterhin resultierenden Schäden.

III.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren folgt als Schadens- bzw. Ausgleichsposition aus vorgenannten Ansprüchen. Der Ansatz des Bruttobetrags der eingeklagten Positionen begegnet vor dem Hintergrund der ebenfalls verfolgten Feststellungsansprüche keinen Bedenken.

Der Anspruch auf Zinszahlung gemäß §§ 288, 286 BGB auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht erst nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2014 (Anlage K 2, Bl. 23 Bd. II d.A.) gesetzten Frist zum 08.04.2014. Der Beklagte zu 2.) ist zur Begleichung der vorgerichtlichen Kosten nach Klägervortrag nicht aufgefordert worden, weshalb die Klage im Übrigen wegen weiterer Zinsforderungen abzuweisen war.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1, 95 ZPO.

Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert lag der Anteil der erfolgreichen Rechtsverteidigung der Beklagten bei sechs Prozent, was eine Auferlegung der gesamten Kosten rechtfertigte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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