Falschlieferung: Die Freude über das lang ersehnte Paket weicht schnell der Ernüchterung, wenn statt der gewünschten Ware plötzlich ein völlig falscher Artikel im Karton liegt. Zwischen enttäuschten Kunden und Online-Händlern entspinnt sich dann oft ein Streit um Rechte und Pflichten im Rückgabeprozess. Wer trägt die Kosten für den Ärger, und muss der Käufer die irrtümlich zugesandte Ware überhaupt zurückschicken?
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Falsche Ware geliefert – Was Kunden und Online-Händler jetzt tun sollten
- Onlinehandel seit Jahren auf dem Vormarsch
- Starke Zunahme an versendeten Paketen
- Welche Verhaltensweise sollten Kunden im Fall einer Falschlieferung an den Tag legen?
- Welche Rechte räumt der Gesetzgeber den Kunden im Fall einer Falschlieferung ein?
- Die Lieferung der falschen Ware war ein Versehen
- Eine Einigung erfolgt in der Regel recht schnell
- Kühlen Kopf bewahren und versuchen, zu verhandeln
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Falschlieferung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der erste und wichtigste Schritt, wenn ich eine Falschlieferung bemerke?
- Wer muss die Kosten für die Rücksendung der falschen Ware bezahlen?
- Ich habe einen besseren oder teureren Artikel erhalten als bestellt. Darf ich ihn einfach behalten?
- Ist eine Falschlieferung das Gleiche wie mein normales 14-tägiges Widerrufsrecht?
- Kann ich statt der richtigen Ware auch einfach mein Geld zurückverlangen?
- Ich bin mit dem falschen Artikel eigentlich zufrieden. Kann ich mit dem Händler über den Preis verhandeln?

Das Wichtigste in Kürze
- Bei Falschlieferung haben Kunden Anspruch auf die korrekte Ware (Nacherfüllung) oder Erstattung des Kaufpreises.
- Eine Falschlieferung gilt als Sachmangel. Der Verkäufer trägt alle Kosten für Rücksendung und Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB).
- Nehmen Sie umgehend schriftlich (z.B. E-Mail) Kontakt mit dem Verkäufer auf, um die Angelegenheit zu klären.
- Schickt der Verkäufer absichtlich einen höherwertigen Artikel, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe durch den Kunden.
- Das Risiko für den Rücktransport der falsch gelieferten Ware liegt immer beim Verkäufer.
- Verwechseln Sie die Rechte bei Falschlieferung (Sachmangel) nicht mit dem Widerrufsrecht; die Kostentragung für die Rücksendung ist unterschiedlich.
Falsche Ware geliefert – Was Kunden und Online-Händler jetzt tun sollten
Welche Rechte räumt der Gesetzgeber den Kunden im Fall einer Falschlieferung ein? Wenn Sie eine Falschlieferung erhalten, haben Sie Anspruch auf Lieferung der korrekten Ware oder auf Erstattung des Kaufpreises. In der Regel sollten Sie sich zunächst mit dem Online-Händler in Verbindung setzen und versuchen, die Angelegenheit zu klären. Falls keine Einigung erzielt werden kann, können Sie sich an den Verbraucherschutz oder an uns wenden.
Onlinehandel seit Jahren auf dem Vormarsch

Der Onlinehandel hat in den letzten Jahren massiv an Zulauf erfahren, sodass immer mehr Menschen die von ihnen gewünschte Ware im Internet bestellen. Die Gründe hierfür sind überaus vielfältig und beziehen sich zum einen auf die simple und bequeme Art des Shoppings und auf der anderen Seite auf den komfortablen Umstand, dass die eingekaufte Ware durch den Verkäufer dem Kunden einfach zugeschickt wird. Wer sich aufmerksam auf den Straßen Deutschlands bewegt, wird immer wieder bemerken, dass es nahezu in jeder Stadt von Paketlieferdiensten nur so wimmelt.
Starke Zunahme an versendeten Paketen
Eben jene Paketlieferdienste machen seit Jahren deutlich, dass die Anzahl der versendeten Pakete stark zugenommen hat. Dies tangiert jedoch in der Regel den Kunden nicht großartig, der in den heimischen vier Wänden auf das entsprechende Paket wartet. Nicht selten handelt es sich dabei um durchaus lange Wartezeiten, sodass dem Kunden seitens des Verkäufers ein hohes Maß an Vorfreude auf das Paket gegönnt wird. Erreicht das Paket dann endlich den Kunden, so ist die Freude groß. Aus der großen Freude kann jedoch sehr schnell Ernüchterung werden, wenn es sich um eine Falschlieferung handelt. Die wenigsten Kunden kennen jedoch in derartigen Fällen ihre Rechte sowie die Pflichten.
Welche Verhaltensweise sollten Kunden im Fall einer Falschlieferung an den Tag legen?
Wer eine Ware im Internet bestellt, der möchte sie natürlich auch haben. Sollte der Verkäufer eine falsche Ware liefern, so ist der Ärger bei dem Kunden natürlich entsprechend groß. Unabhängig davon, ob es sich um eine gänzlich falsche Ware oder die richtige Ware in einer falschen Größe bzw. Farbe handelt ist es nur sehr wenig nutzreich, wenn der Kunde den Verkäufer mit einer wütenden Mail oder einem wütendem Telefonat behelligt. Vielmehr sollte der Kunde trotz des Ärgers oder der Enttäuschung auf jeden Fall einen kühlen Kopf bewahren und sich die nächsten Schritte sehr gut überlegen. Die primäre Frage lautet zunächst erst einmal, wie mit der falschen Ware verfahren werden soll. Diese Frage führt dann in der Regel zu den Fragen, ob die Falschlieferung einfach an den Verkäufer zurückgeschickt werden soll oder ob der Kunde das Recht hat, die falsche Ware trotzdem zu behalten.
Als erster Schritt sollte die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer erfolgen. Für diese Kontaktaufnahme sollte der Weg der E-Mail gewählt werden, damit eine gewisse Form der Beweissicherheit gewählt ist. Natürlich sollte der Kunde dabei den sachlichen Ton wählen und dem Verkäufer die Problematik darstellen.
Wie der Kunde weiterhin vorgehen kann ist abhängig von der Reaktion des Verkäufers. Es ist ja durchaus denkbar, dass es sich schlicht und ergreifend um ein Versehen gehandelt hat. So manch ein Verkäufer bearbeitet und verschickt jeden Tag unzählige Bestellungen, sodass Fehler bei der Auftragsbearbeitung nicht ausgeschlossen sind. Auch bei einem Verkäufer handelt es sich nur um einen Menschen und Menschen machen nun einmal Fehler.
Welche Rechte räumt der Gesetzgeber den Kunden im Fall einer Falschlieferung ein?
Rein rechtlich betrachtet stellt eine Falschlieferung einen Sachmangel dar. Der primäre Anspruch des Käufers ist das Recht auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, der Kunde kann vom Verkäufer verlangen, dass dieser seinen Vertragspflichten nachkommt und die ursprünglich bestellte, mangelfreie Ware liefert. Im Gegenzug muss die falsch gelieferte Ware an den Verkäufer zurückgesendet werden. Der Grund für die Falschlieferung ist dabei für den Anspruch des Käufers zunächst unerheblich.
Denkbar wäre es beispielsweise, dass der von dem Käufer bestellte Artikel ausverkauft gewesen ist und der Verkäufer dementsprechend eine Ersatzlieferung in Form eines höherwertigeren Artikels eigenmächtig entschieden hat. Für gewöhnlich entscheiden sich die Verkäufer zu diesem Schritt, wenn die höherwertigere Ware vorrätig ist und wenn der Wert der höherwertigeren Ware den Wert der ursprünglich von dem Käufer erworbenen Ware nicht zu stark übersteigt. Der Verkäufer ist gem. § 241a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch zu diesem Schritt berechtigt, allerdings besteht für den Verkäufer in derartigen Fällen kein gesetzlicher Anspruch auf eine Rückgabe des Artikels durch den Kunden. Wenn ein Verkäufer dementsprechend absichtlich einen höherwertigeren Artikel an den Kunden verschickt, so kann er die Herausgabe dieses Artikels von dem Kunden nicht verlangen. Überdies muss der Käufer auch nur den Kaufwert des ursprünglichen Kaufs bezahlen.
Die Lieferung der falschen Ware war ein Versehen
Sollte es sich bei der Falschlieferung seitens des Verkäufers um ein Versehen gehandelt haben, so räumt der Gesetzgeber dem Verkäufer ausdrücklich ein Recht darauf ein, dass der Käufer die falsch gelieferte Ware zurückgibt. Dieses Recht hat der Verkäufer unabhängig davon, ob der Kunde mit der Falschlieferung glücklich ist und diese behalten möchte. Sollte der Verkäufer jedoch auf sein Rückgaberecht pochen, so muss er dementsprechend auch die Kosten hierfür tragen.
Die gesetzliche Regelung hierzu ist sehr klar und verbraucherfreundlich. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Dies umfasst ausdrücklich:
- Transportkosten: Die reinen Versandgebühren (Porto).
- Wegekosten: Der Verkäufer muss auch den Aufwand für den Weg des Kunden zur Postfiliale oder Paketannahmestelle tragen. In der Praxis geschieht dies, indem der Verkäufer ein Retourenlabel zur Verfügung stellt oder die vollen Kosten erstattet. Der Kunde muss den Versand nicht vorfinanzieren oder für seinen Aufwand aufkommen.
- Arbeits- und Materialkosten: Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für ein neues Paket oder Füllmaterial.
Bei einem Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) ist diese Regelung zwingend und kann nicht durch AGB oder andere Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden.
Aus diesem Grund nehmen viele Verkäufer vorab eine gewisse Kalkulation vor, ob die Rückgabe seitens des Kunden finanziell überhaupt lohnenswert ist.
Eine Einigung erfolgt in der Regel recht schnell
In der gängigen Praxis einigen sich Käufer und Verkäufer im Fall einer Falschlieferung sehr schnell miteinander. Es ist lediglich wichtig, dass der Kunde umgehend nach der Kenntnisnahme der falschen Lieferung Kontakt mit dem Verkäufer aufnimmt und diesen von der Problematik in Kenntnis setzt. Die weitergehende Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Problematik sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen, damit es hinterher nicht zu Missverständnissen oder gar zu rechtlichen Streitigkeiten kommen kann. Auch eine Nachverhandlung im Zusammenhang mit dem Kaufpreis des Artikels ist durchaus möglich.
Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn es sich bei der falsch gelieferten Ware um einen sehr viel höherwertigeren Artikel gehandelt hat und die Kosten für den Rücktransport für den Verkäufer merklich zu buche schlagen. Hierbei muss zudem auch beachtet werden, dass gem. § 355 Abs. 3 BGB das Risiko für den Rücktransport ausdrücklich bei dem Verkäufer liegt. Macht der Verkäufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch und fordert von dem Kunden den Rücktransport der versehentlich falsch gelieferten Ware, so trägt der Verkäufer auch das Risiko des Transportweges. Aus diesem Grund fordern die meisten Verkäufer auch einen versicherten Rücktransport, was wiederum die Kosten für den Rücktransport erhöht.
Kühlen Kopf bewahren und versuchen, zu verhandeln
Aus Sicht des Kunden ist eine falsche Lieferung zweifelsohne überaus ärgerlich. Es gibt jedoch Situationen, in denen sich aus solch einer falschen Lieferung heraus eine gute Verhandlungsposition gegenüber dem Verkäufer ergibt. Gerade bei größeren Artikeln wie Stereoanlagen oder auch Möbelstücken, die mittels einer Spedition verschickt wurden, ist der Rücktransport für den Verkäufer mit einem hohen Aufwand verbunden. Wenn der Kunde mit der falschen Ware jedoch glücklich ist sollte dem Verkäufer der Vorschlag unterbreitet werden, dass die falsch gelieferte Ware gegen die Zahlung eines kleinen Aufschlags einfach bei dem Kunden verbleibt. Ein Anspruch auf eine Einigung mit dem Verkäufer besteht jedoch ausdrücklich nicht.
Für Verbraucher ist es wichtig, die Rechte bei einer Falschlieferung nicht mit dem allgemeinen Widerrufsrecht bei Online-Käufen zu verwechseln. Die Regeln zur Kostentragung sind fundamental unterschiedlich:
- Bei Falschlieferung (Sachmangel): Wie oben beschrieben, greift das Mängelgewährleistungsrecht. Der Verkäufer trägt immer die vollen Kosten der Rücksendung (§ 439 Abs. 2 BGB).
- Bei Widerruf: Wenn die Ware korrekt ist, Sie diese aber aus persönlichen Gründen nicht mehr möchten, greift das Widerrufsrecht. Hier trägt laut Gesetz grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung (§ 357 Abs. 6 BGB), es sei denn, der Händler bietet die kostenlose Rücksendung freiwillig an.
Berufen Sie sich bei einer Falschlieferung also immer auf Ihr Recht zur Nacherfüllung wegen eines Sachmangels und nicht auf Ihr Widerrufsrecht.
Falsche Ware geliefert – das kann jedem einmal passieren. Aber jetzt wissen Sie, was Sie tun sollten, um das Problem zu lösen. Sollten Sie dennoch Probleme mit einer Lieferung haben und es ist keine Lösung in Sicht, fordern Sie unsere Ersteinschätzung an und wir helfen Ihnen weiter.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Falschlieferung
Hier finden Sie vertiefende Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich für Verbraucher im Falle einer Falschlieferung ergeben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der erste und wichtigste Schritt, wenn ich eine Falschlieferung bemerke?
Bewahren Sie trotz des verständlichen Ärgers einen kühlen Kopf und kontaktieren Sie den Verkäufer umgehend. Am besten wählen Sie hierfür den schriftlichen Weg, also beispielsweise eine E-Mail. So haben Sie einen Nachweis über Ihre Meldung. Schildern Sie die Situation sachlich und geben Sie genau an, welchen Artikel Sie bestellt und welchen Sie stattdessen erhalten haben. Da es sich oft um ein einfaches Versehen bei der Auftragsbearbeitung handelt, ist ein freundlicher, aber bestimmter Tonfall der beste Weg, um schnell zu einer Lösung zu kommen. Wütende Anrufe oder Mails sind in der Regel nicht zielführend.
Wer muss die Kosten für die Rücksendung der falschen Ware bezahlen?
Die Kosten für die Rücksendung muss vollständig der Verkäufer tragen. Eine Falschlieferung gilt rechtlich als Sachmangel, weshalb Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung haben. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, alle für diese Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen. Das schließt nicht nur das reine Porto für den Versand ein, sondern auch die Kosten für Verpackungsmaterial und sogar den Aufwand für Ihren Weg zur Post. In der Praxis stellen die meisten Händler daher ein kostenloses Retourenlabel zur Verfügung. Sie müssen die Rücksendung also nicht vorfinanzieren.
Ich habe einen besseren oder teureren Artikel erhalten als bestellt. Darf ich ihn einfach behalten?
Das hängt von der Absicht des Verkäufers ab und erfordert eine genaue Prüfung. Handelte es sich um ein offensichtliches Versehen des Händlers, so hat dieser das Recht, die falsch gelieferte Ware von Ihnen zurückzufordern. Die Kosten hierfür muss er selbstverständlich tragen. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer Ihnen absichtlich einen höherwertigeren Artikel als Ersatz geschickt hat, etwa weil die bestellte Ware ausverkauft war. In einem solchen Fall können Sie die Ware behalten und müssen auch nur den ursprünglich vereinbarten, günstigeren Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer kann dann weder die Ware zurückfordern noch eine Zuzahlung verlangen.
Ist eine Falschlieferung das Gleiche wie mein normales 14-tägiges Widerrufsrecht?
Nein, hierbei handelt es sich um zwei grundlegend verschiedene rechtliche Sachverhalte. Das allgemeine Widerrufsrecht bei Online-Käufen ermöglicht es Ihnen, eine korrekte Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, weil sie Ihnen beispielsweise nicht gefällt. In diesem Fall tragen laut Gesetz grundsätzlich Sie als Verbraucher die Kosten der Rücksendung. Eine Falschlieferung ist hingegen ein Sachmangel, also ein Fehler des Verkäufers. Hier greift das Mängelgewährleistungsrecht, bei dem der Verkäufer immer die vollen Kosten der Rücksendung tragen muss. Berufen Sie sich bei einer Falschlieferung daher immer auf Ihr Recht zur Nacherfüllung.
Kann ich statt der richtigen Ware auch einfach mein Geld zurückverlangen?
Ihr primärer gesetzlicher Anspruch ist das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er seinen Vertrag erfüllt und Ihnen die ursprünglich bestellte, mangelfreie Ware liefert. Im Gegenzug senden Sie den falschen Artikel zurück. Eine direkte Erstattung des Kaufpreises ist ebenfalls möglich, ergibt sich aber meist aus der Kommunikation mit dem Händler. Wenn eine erneute Lieferung für Sie keine Option ist oder der Händler diese nicht durchführen kann, ist die Rückabwicklung des Kaufs und die Erstattung des Geldes eine gängige und oft schnell vereinbarte Lösung.
Ich bin mit dem falschen Artikel eigentlich zufrieden. Kann ich mit dem Händler über den Preis verhandeln?
Ja, eine Verhandlung ist durchaus möglich und kann für beide Seiten vorteilhaft sein. Gerade bei großen und sperrigen Artikeln wie Möbeln oder Elektrogeräten sind die Kosten für einen Rücktransport per Spedition für den Verkäufer sehr hoch. Wenn Ihnen die falsch gelieferte Ware zusagt, können Sie dem Verkäufer vorschlagen, den Artikel zu behalten. Oft lässt sich dabei ein Preisnachlass oder, bei einem höherwertigen Produkt, ein fairer Aufpreis aushandeln, der für beide Seiten günstiger ist als ein aufwendiger Rücktransport. Ein rechtlicher Anspruch auf eine solche Einigung besteht jedoch nicht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu **kontaktieren**. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




