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Schaden durch Tiere – wer haftet? Regulierung von Unfällen durch plötzlich auftauchende Tiere

Bei Schäden durch Tiere ist die Haftungsfrage entscheidend

In Deutschland gibt es eine wahre Vielzahl von Haushalten, in denen Tiere beheimatet sind. Neben Hunden stehen auch Katzen an vorderster Stelle der beliebtesten Tiere, deren Gesellschaft der Mensch sehr schätzt. Nicht selten gehört der vierbeinige Freund auch regelrecht zur Familie und der Mensch sieht sich diesbezüglich in die Verantwortung. Sollte das Tier jedoch einen Schaden verursachen, stellt sich für den Geschädigten stets die Frage, wer die Haftung hierfür übernimmt. Zwar hat der Gesetzgeber auf diese Frage bereits einen Grundsatz festgelegt, allerdings gibt es auch Sonderkonstellationen. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze


Die Haftung bei Schäden durch Tiere wird in Deutschland durch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen bestimmt, wobei insbesondere die Gefährdungshaftung des Tierhalters eine zentrale Rolle spielt. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen andere Parteien, wie die öffentliche Hand oder Privatpersonen, haftbar gemacht werden können.

Zentrale Punkte des Artikels:

  1. Haftung des Tierhalters: Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter in der Regel für Schäden, die sein Tier verursacht, unabhängig von einem persönlichen Verschulden.
  2. Gefährdungshaftung: Diese Art der Haftung bedeutet, dass die Verantwortung besteht, auch wenn kein direktes Verschulden vorliegt.
  3. Ausnahmen der Tierhalterhaftung: Die Haftung entfällt, wenn das Tier beruflich genutzt wird oder bei nachgewiesener Sorgfaltspflicht des Halters.
  4. Haftung der öffentlichen Hand: Kann greifen, wenn Wildtiere Schäden verursachen und beispielsweise Straßen nicht ausreichend gesichert sind.
  5. Haftung von Privatpersonen: Eigentümer von Grundstücken können unter bestimmten Umständen für Schäden verantwortlich sein, die auf ihrem Grundstück entstehen.
  6. Schadenersatzansprüche: Geschädigte haben Anspruch auf Schadenersatz bei Personen- und Sachschäden.
  7. Deckung durch Versicherungen: Verschiedene Versicherungen können Schäden decken, abhängig vom Schadensfall und der Versicherungspolice.
  8. Vermeidung und Prävention: Maßnahmen zur Schadensprävention sind wichtig, um Risiken zu minimieren und potenzielle Haftung zu reduzieren.

Haftung bei Personen- und Sachschäden

Haftung bei Unfällen mit Tieren
(Symbolfoto: LIAL /Shutterstock.com)

Sollte es zu einem Schaden kommen, so wird zunächst zwischen zwei unterschiedlichen Schadensarten differenziert. Zu nennen sind hier der Personen- sowie der Sachschaden. Die Haftung für diese Schäden obliegt der schadensverursachenden Person. Sollte der Schaden durch ein Tier verursacht worden sein, so entscheidet der individuelle Sachverhalt über die Haftungsfrage.

Haftung des Tierhalters – Was bedeutet die Gefährdungshaftung?

Die rechtliche Grundlage für den Grundsatz der Gefährdungshaftung stellt der § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. In diesem Paragrafen ist gesetzlich geregelt, dass sowohl bei Personen- als auch Sachschäden dem reinen Grundsatz nach der Tierhalter in die Haftung genommen wird und gegenüber dem Geschädigten in der Ersatzpflicht steht. Die Tierhalterhaftung greift auch dann, wenn Tiere entlaufen sind oder herumstreunern. Kommt es zu einem Unfall, so wird durch die Polizei der Halter des Tieres ermittelt und in die Haftung genommen. Die Tierhalterhaftung kennt jedoch auch Einschränkungen, die sich ebenfalls aus dem § 833 BGB ergeben. So tritt die Ersatzpflicht des Tierhalters nicht ein, wenn der Tierhalter das Tier ausschließlich zu beruflichen Zwecken hält oder wenn das Tier zu dem Unterhalt des Halters bestimmt ist und wenn der Tierhalter sämtliche Aspekte der Sorgfalt bei der Tierbeaufsichtigung an den Tag gelegt hat. Auch dann, wenn der Schaden trotz dieser Sorgfalt ebenfalls entstanden wäre, ist der Tierhalter aus der Haftung herausgenommen.

Haftung der öffentlichen Hand

Die Haftung der öffentlichen Hand ist in Deutschland ein enorm wichtiger Faktor, da gerade in ländlichen Regionen noch ein Wildtierbestand zu verzeichnen ist. Obgleich sich diese Tiere für gewöhnlich in gewissen Bereichen aufhalten, die von einem Jäger gepachtet sind, so ist das Unfallpotenzial ebenfalls nicht zu unterschätzen. Der Gedankengang, dass der Jäger respektive Pächter des Jagdbereichs in die Haftung genommen wird, ist dies nicht immer automatisch der Fall. Sollte der Unfall mit dem Tier in einem Bereich geschehen sein, der von dem Straßenbaulastträger nicht entsprechend gesichert respektive gekennzeichnet wurde, so haftet die öffentliche Hand für den entstandenen Schaden gegenüber dem Geschädigten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen überaus komplizierten Sachverhalt, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Als geschädigte Person wird definitiv die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche erforderlich, da die öffentliche Hand stets den Versuch unternehmen wird, die Schuld an dem Unfall von sich zu weisen.

Haftung von Privatpersonen

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet. Dementsprechend stehen Grundstücksbesitzer auch in der Haftung für sämtliche Schäden, die auf dem Grundstück oder aus dem Grundstück heraus entstehen. Der Grundstückbesitzer hat die Verpflichtung der Verkehrssicherung und muss sämtliche Maßnahmen unternehmen, um das Risiko von Schäden zu minimieren. Hierbei gilt das Prinzip der zumutbaren Sorgfaltspflicht. Sofern der Grundstücksbesitzer seiner Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Verkehrssicherung nachgekommen und trotzdem ein Schaden entstanden ist, so trägt seine Versicherung den entstandenen Schaden. Es kommt hierbei jedoch auf die individuellen Rahmenbedingungen des Schadensereignisses an. Bei Jagdausübungsberechtigten verhält es sich gleichermaßen, obgleich die Jäger in der gängigen Praxis nicht die rechtlichen Eigentümer des Jagdbereichs sind. Sie sind jedoch für gewöhnliche die Pächter und sind im Hinblick auf die Verkehrssicherung den Eigentümern gleichgestellt.

➨ Unfall mit Tieren: Wer übernimmt die Haftung?

Unfälle mit Tieren können plötzlich geschehen und werfen wichtige Fragen zur Haftung auf. Wer ist verantwortlich, wenn ein Tier einen Schaden verursacht? Wie wird dieser Schaden reguliert? Als Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstütze ich Sie dabei, Klarheit in diese komplexen Situationen zu bringen.

Wir analysieren gemeinsam den Sachverhalt und erörtern, welche rechtlichen Schritte in Ihrem spezifischen Fall angemessen sind. Ob es um die Haftung des Tierhalters, mögliche Ansprüche gegenüber Versicherungen oder die Rolle der öffentlichen Hand geht – ich stehe Ihnen mit Expertise und Engagement zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Ersteinschätzung und Beratung, um Ihre Rechte vollumfänglich zu wahren. Ihr Anliegen ist unser Fokus, und wir setzen uns dafür ein, eine gerechte Lösung für Sie zu finden.

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Schadenersatz bei Personen- und Sachschäden

Sowohl bei Personen- als auch bei Sachschäden steht der geschädigten Person ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schadensverursacher zu. Es muss bei der Art des Schadensersatzes jedoch eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen dem Schadensersatz bei Personenschäden und dem Schadensersatz bei Sachschäden.

Schadenersatz bei Personenschäden

Im Fall eines unfallbedingten Personenschadens gibt es eine wahre Vielzahl von Schadensersatzansprüchen, die der Geschädigte geltend machen kann. Die Bandbreite reicht dabei von der Erstattung der Behandlungskosten über den Verdienstausfall bis zum Schmerzensgeld. Die Höhe des Ersatzanspruches ist dabei eng an den tatsächlich entstandenen Schaden gekoppelt. Der Geschädigte muss diese Ansprüche in schriftlicher Form gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen. Nicht selten wird hierfür die Hilfe eines Rechtsanwalts erforderlich. Wir stehen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.

Schadenersatz bei Sachschäden

Der Schadensersatz bei Sachschäden unterscheidet sich dem reinen Grundsatz nach nicht von dem Schadensersatzanspruch bei Personenschäden. Der Unterschied liegt in dem Umstand, dass der Geschädigte lediglich diejenigen Schäden gegenüber dem Verursacher geltend machen kann, die sich auf Gegenstände beziehen. Hierbei können sowohl die Reparaturkosten als auch unter bestimmten Voraussetzungen die Wertminderung nebst dem Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Sollte sich der Schaden auf ein Fahrzeug beziehen, das infolge des Unfalls zu einem Totalschaden geworden ist, so kann der Geschädigte die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Restwert geltend machen. Auch hierfür wird in der gängigen Praxis ein Rechtsanwalt erforderlich und wir stehen mit unserer juristischen Fachkompetenz gern für Sie zur Verfügung.

Deckung und Regulierung

Die Deckung sowie Regulierung des Schadens ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst muss erst einmal differenziert werden zwischen den Schäden, die an der eigenen Person respektive dem eigenen Körper entstanden sind und denjenigen Schäden, die bei Dritten entstehen.

Deckung durch Haftpflichtversicherung

Für Schäden Dritter ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung der richtige Ansprechpartner. Je nachdem, welches Tier den Schaden verursacht hat, gibt es auch spezielle Versicherungsformen. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Hundehaftpflichtversicherung, die in diesem Fall dem Geschädigten Ersatz leistet. Der Deckungsumfang sowie die maximale Deckungshöhe sind jedoch von dem Versicherungsvertrag abhängig. Überdies ist es auch wichtig, dass der Tierhalter seine Obliegenheiten aus dem Vertrag heraus nicht verletzt hat.

Regulierung durch Versicherer

Die Schadensregulierung durch den Versicherer ist ein Prozess, der sich über mehrere Wochen erstrecken kann. Zunächst muss der Schadensverursacher das Schadensereignis an seinen Versicherungsgeber melden. Der Versicherer wird dann eine Prüfung des Sachverhalts vornehmen und sich an den Geschädigten wenden. Dieser hat gewisse Mitwirkungspflichten und muss den Schaden gegenüber dem Versicherer des Geschädigten nachweisen. Zudem hat der Geschädigte sämtliche Maßnahmen des Versicherers zu dulden, die der Schadensregulierung dienen.

Vermeidung und Prävention

Unfälle lassen sich bedauerlicherweise in der gängigen Praxis nicht immer vermeiden. Es gibt jedoch gewisse Maßnahmen, durch die sich das Risiko eines von einem Tier verursachten Schadens, minimieren lässt. Grundstücksbesitzer sollten insbesondere ihrer Verkehrssicherungspflicht penibel nachkommen und Tierhalter sollten ihre Tiere möglichst nicht unbeaufsichtigt lassen. Auch die öffentliche Hand kann das Risiko eines Tierunfalls minimieren, indem die bekannten Risikozonen entsprechend durch Schilder als solche ausgewiesen respektive die Gebiete eingefriedet werden.

Schritte nach einem Tierunfall: Von der Dokumentation bis zur Anspruchstellung

Nach einem Tierunfall sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen, um den Schaden zu dokumentieren und Ansprüche geltend zu machen:

  1. Unfallstelle sichern: Sichern Sie die Unfallstelle, um weitere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
  2. Polizei informieren: Informieren Sie die Polizei über den Unfall. Dies ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch notwendig, um eine Wildunfallbescheinigung zu erhalten.
  3. Beweise sichern: Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, dem Tier und den Schäden an Ihrem Fahrzeug. Diese dienen als Beweismittel für die Versicherung.
  4. Versicherung kontaktieren: Melden Sie den Unfall Ihrer Versicherung. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel keine Kosten für Schäden durch Wildunfälle. Eine Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Haarwild, während eine Vollkaskoversicherung alle Schäden abdeckt, unabhängig von der Schuldfrage.
  5. Tierhalter ermitteln (falls zutreffend): Wenn der Unfall durch ein Nutztier verursacht wurde, sollten Sie den Tierhalter ermitteln, da dieser zivilrechtlich für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.
  6. Anwalt hinzuziehen (falls erforderlich): Bei komplexen Fällen oder Unstimmigkeiten mit der Versicherung kann es ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
  7. Schadensregulierung: Die Schadensregulierung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art des Tieres, der Schuldfrage und der Versicherungspolice. In einigen Fällen kann ein Mitverschulden berücksichtigt werden, was den Umfang der Haftung des Tierhalters reduzieren kann.

Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und die genauen Bedingungen und Voraussetzungen von Ihrer spezifischen Versicherungspolice abhängen können. Bei Fragen oder Unklarheiten sollten Sie sich immer an Ihre Versicherungsgesellschaft oder einen Rechtsanwalt wenden.

Fazit

Wenn es zu einem Schaden durch Tiere kommt, ist die Haftungsfrage von besonderer Wichtigkeit. Dem reinen Grundsatz nach haftet der Tierhalter, allerdings gibt es von dieser Regelung auch Ausnahmen. Auch Grundstücksbesitzer sowie Jagdpächter können in die Haftung genommen und in manchen Situationen ist auch die öffentliche Hand in der Pflicht.

? Häufig gestellte Fragen (FAQ)


  • Welche Tiere können Schäden verursachen? Nahezu jedes Tier kann einen Schaden verursachen, sofern es von seinem Halter unbeaufsichtigt ist.
  • Wann haftet der Tierhalter? Der Tierhalter haftet grundsätzlich immer. Die Tierhalterhaftung hat jedoch Grenzen und Einschränkungen.
  • Deckt meine Haftpflichtversicherung solche Schäden ab? Sofern der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nicht verletzt hat und das Schadensereignis durch den Versicherungsvertrag abgedeckt ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Schäden, die Dritten widerfahren sind.
  • Was kann ich tun, um Schäden zu vermeiden? Durch vorausschauendes Handeln und eine penible Umsetzung der Verkehrssicherungspflichten lassen sich Schäden, die durch Tiere verursacht werden, vermeiden.
  • Was bedeutet Gefährdungshaftung im Kontext von Tierunfällen und wie wirkt sie sich auf die Haftung aus? Die Gefährdungshaftung ist eine Art der Haftung, bei der eine Person für die Folgen einer Aktivität haftbar gemacht wird, selbst wenn sie keinen Fehler gemacht oder eine strafbare Absicht hatte. Im Kontext von Tierunfällen bedeutet dies, dass der Tierhalter für Schäden haftet, die sein Tier verursacht, unabhängig davon, ob er ein Verschulden trifft oder nicht. Die Tierhalterhaftung beruht auf der spezifischen Gefahr, die von Tieren ausgeht, und ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 833 festgelegt.
  • Wie definiert sich die Aufsichtspflicht bei Tierhaltern und welche Konsequenzen ergeben sich bei ihrer Vernachlässigung? Die Aufsichtspflicht bei Tierhaltern bezieht sich auf die Verantwortung, die Tiere angemessen zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, um Schäden oder Verletzungen für Dritte zu verhindern. Bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann der Tierhalter für Schäden haftbar gemacht werden, die durch sein Tier verursacht wurden. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB haftet der Tierhalter unabhängig von einem Verschulden für Schäden, die durch sein Tier entstehen. In einigen Fällen kann jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden, was den Umfang der Haftung des Tierhalters reduzieren kann.

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