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Verkehrsunfall – unfallbedingte Mietwagenkosten bei vor Unfall bestelltem Neuwagen

Urteil: Mietwagenkosten bei vor Unfall bestelltem Neuwagen

Das Urteil des OLG Koblenz vom 06.03.2023 stellt klar, dass im Falle eines Verkehrsunfalls Schadenersatzansprüche für Mietwagenkosten auch bei einem vor dem Unfall bestellten Neuwagen gelten können. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Schadensminderungspflicht. Das Gericht bestätigte eine Erstattung für einen Zeitraum von 74 Tagen, wobei bereits geleistete Zahlungen und die Umsatzsteuer entsprechend berücksichtigt wurden.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Schadenersatzpflicht: Bestätigung, dass Mietwagenkosten als Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall gelten.
  2. Geltung bei Neuwagenbestellung: Anspruch auch bei bereits vor Unfall bestelltem Neuwagen anerkannt.
  3. Berechnung der Mietdauer: 74 Tage als angemessener Zeitraum für die Mietwagenkosten festgesetzt.
  4. Verhältnismäßigkeit und Schadensminderung: Betonung des Grundsatzes, dass unverhältnismäßige Aufwendungen vom Geschädigten vermieden werden müssen.
  5. Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen: Vorgerichtliche Zahlungen wurden vom Schadensersatzbetrag abgezogen.
  6. Ausschluss der Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbeträge in den Mietwagenrechnungen wurden nicht in den Schadenersatz einbezogen.
  7. Teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: Das Urteil des Landgerichts wurde in Teilen abgeändert und neu gefasst.
  8. Kostenverteilung zwischen den Parteien: Festlegung der Kostenverteilung für erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

Rechtliche Aspekte von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen

Im Bereich des Verkehrsrechts spielen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall eine wesentliche Rolle. Besonders interessant wird es, wenn es um die Erstattung dieser Kosten geht, insbesondere in Situationen, in denen bereits vor dem Unfall ein Neuwagen bestellt wurde. Diese Konstellation wirft verschiedene Fragen auf: Wie werden Schadensersatzansprüche in solchen Fällen gehandhabt? Welche Rolle spielt das Gerichtsurteil bei der Bestimmung des Schadensersatzes? Diese und ähnliche Fragen sind nicht nur für Geschädigte und Versicherungen, sondern auch für die juristische Praxis von Bedeutung.

Der nachfolgende Text widmet sich einem konkreten Fall, in dem das OLG Koblenz ein Urteil zu eben solchen Schadensersatzansprüchen gefällt hat. Dabei wird beleuchtet, wie das Gericht die Höhe des Schmerzensgeldes und der Mietwagenkosten bestimmt und inwieweit die Berufung der beteiligten Parteien Einfluss auf das Urteil hatte. Tauchen Sie mituns ein in die Welt des Verkehrsrechts und erfahren Sie mehr über die feinen juristischen Nuancen, die dieses spannende Thema mit sich bringt.

Rechtsstreit um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Ein kürzlich ergangenes Urteil des OLG Koblenz befasst sich mit der Frage, inwiefern Mietwagenkosten als Teil des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden können. Im Kern dieses Rechtsstreits stand die Situation eines Klägers, der vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hatte und nach dem Unfall Mietwagenkosten geltend machte.

Der Beklagte wurde im Urteil des OLG Koblenz dazu verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zusätzlich wurde er zu einer Zahlung von 3.154,94 EUR für Mietwagenkosten und 47,60 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dieses Urteil stellt eine teilweise Abänderung des vorherigen Urteils der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz dar.

Juristische Bewertung der Mietwagenkosten

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung nicht der Argumentation des Beklagten, der eine Reduzierung der Mietwagendauer auf 30 Tage für angemessen hielt. Der Beklagte argumentierte, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits etwa 4 1/2 Jahre alt war und somit nur Anspruch auf ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug bestanden hätte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Kläger aufgrund der Bestellung eines Neuwagens vor dem Unfall berechtigt war, für einen längeren Zeitraum Mietwagenkosten geltend zu machen.

Details der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf den Grundsätzen des § 249 BGB. Dieser besagt, dass der Schädiger den Zustand herstellen muss, der bestanden hätte, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Das beinhaltet auch die Erstattung von Mietwagenkosten. Das Gericht betonte zudem die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit und der Schadensminderungspflicht, wonach der Unfallgeschädigte nur die Kosten für Maßnahmen geltend machen kann, die ein ordentlicher Mensch in seiner Lage für erforderlich halten würde.

Konsequenzen und Ausblick auf zukünftige Fälle

Das Urteil des OLG Koblenz setzt einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft. Es verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen der individuelle Fall und die Umstände der Schadensentstehung genau zu prüfen sind. Die Entscheidung zeigt, dass in bestimmten Fällen, insbesondere wenn ein Neuwagen bereits bestellt wurde, längere Mietzeiten für Ersatzfahrzeuge gerechtfertigt sein können. Dadurch wird die Rechtslage für Unfallgeschädigte, die sich in ähnlichen Situationen befinden, klarer und berechenbarer.

Das vorliegende Urteil bietet somit eine umfassende und detaillierte Einsicht in die rechtliche Behandlung von Mietwagenkosten im Kontext von Verkehrsunfällen und setzt Maßstäbe für zukünftige Entscheidungen in diesem Bereich.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall?

Die rechtlichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall in Deutschland basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die relevanten Paragraphen sind §§ 249 bis 252 BGB, die den Grundsatz der Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) und die Möglichkeit der Geldentschädigung regeln.

Ein Schadensersatzanspruch kann entstehen, wenn eine Person durch die Handlungen einer anderen Person Schaden erleidet, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall. Der Anspruch zielt darauf ab, den Geschädigten finanziell zu entschädigen und ihn in die Lage zu versetzen, in der er sich ohne den eingetretenen Schaden befände.

Schadensersatzansprüche können bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden geltend gemacht werden. Bei Personenschäden kommt der Schmerzensgeldanspruch zur Anwendung, der im rechtlichen Sinne auch als Schadensersatz gewertet wird. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schmerzintensität, der Eingriffsintensität und der Dauer der Beeinträchtigung.

Bei Sachschäden gehört der Schadensersatz zu dem gesetzlichen Standard. In der Praxis wird jedoch häufig über die Höhe des Schadensersatzanspruchs gestritten, insbesondere bei Verkehrsunfällen.

Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche variieren je nach Art des Schadens. Im Allgemeinen verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. Bei Personenschäden beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gemäß § 199 II BGB.

Wie werden Mietwagenkosten im Rahmen des Schadensersatzes bei Verkehrsunfällen behandelt?

Mietwagenkosten können im Rahmen des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall in Deutschland geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug des Geschädigten aufgrund des Unfalls nicht nutzbar ist und repariert werden muss. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, ob er die Kosten eines angemieteten Mietwagens oder eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld vom Unfallverursacher fordert.

Die Erstattung der Mietwagenkosten ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Kosten tatsächlich entstanden sein, und der Geschädigte muss einen hohen Fahrbedarf haben. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten richtet sich nach dem, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten würde. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.

In einigen Fällen kann der Anspruch auf einen Mietwagen nach einem Unfall eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Beispielsweise besteht kein Anspruch auf einen Mietwagen, wenn der Geschädigte erheblich verletzt wurde und das Fahrzeug nicht selbst fahren konnte. Bei gewerblicher Nutzung des beschädigten Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung oder fiktive Mietwagenkosten, jedoch können Schadenersatz für angefallene Kosten und entgangene Gewinne gefordert werden.

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Welche Rolle spielt die Vorbestellung eines Neuwagens bei der Bestimmung von Mietwagenkosten?

Die Vorbestellung eines Neuwagens kann bei der Bestimmung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall eine Rolle spielen. Wenn das beschädigte Fahrzeug ein Neuwagen war, der vorbestellt wurde, kann dies die Dauer des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der Mietwagenkosten beeinflussen.

Die Mietwagenkosten werden in der Regel für den Zeitraum erstattet, in dem das beschädigte Fahrzeug repariert wird oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Wenn das beschädigte Fahrzeug ein vorbestellter Neuwagen war, kann die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs länger dauern, da möglicherweise ein neues Fahrzeug vom Hersteller bestellt werden muss. Dies kann zu höheren Mietwagenkosten führen, da der Mietwagen für einen längeren Zeitraum benötigt wird.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass er möglicherweise nicht die vollen Mietwagenkosten erstattet bekommt, wenn er ein teureres Modell als das beschädigte Fahrzeug mietet oder den Mietwagen länger als notwendig behält. Der Geschädigte sollte daher versuchen, ein Ersatzfahrzeug so schnell wie möglich zu beschaffen und den Mietwagen nur so lange wie notwendig zu nutzen.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1409/22 – Urteil vom 06.03.2023

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28.07.2022, Az: 10 O 124/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.154,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47,60 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitigen Positionen Heckfahrradträger, Mietwagenkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gilt Folgendes:

Heckfahrradträger

Gemäß den in der Folgezeit nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Senats in der Verfügung vom 16.12.2022 hat der Beklagte bezüglich des beschädigten Heckfahrradträgers bereits eine vorgerichtliche Zahlung von 231,56 EUR erbracht. Dieser Betrag war von dem in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts angesetzten „Zeitwert“ in Höhe von 330,66 EUR in Abzug zu bringen. Es verblieb somit eine berechtigte Schadensersatzposition in Höhe von 99,10 EUR.

Mietwagenkosten

Der Beklagte vertritt mit seiner Berufung die Auffassung, das Landgericht hätte allenfalls 30 Tage (statt 74 Tage) in Ansatz bringen dürfen. Da das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits ca. 4 1/2 Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von knapp über 110.000 km aufgewiesen habe, habe dem Kläger gemäß § 249 BGB lediglich ein Anspruch auf ein Gebrauchtfahrzeug im Sinne eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zugestanden. Der Gutachter habe für die Beschaffung eines solchen gleichwertigen Gebrauchtfahrzeuges einen Zeitraum von 14 Tagen in Ansatz gebracht, womit sich die dem Beklagten zugestandene Mietdauer von 30 Tagen sogar als extrem großzügig darstelle. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht.

Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Hierzu gehören grundsätzlich auch Mietwagenkosten. Es sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte (BGH VI ZR 35/80, Urteil vom 02.03.1982, beck-online). Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Der Unfallgeschädigte hat nach diesem Grundsatz die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht bzw. diese Obliegenheit der Schädiger beweispflichtig ist (OLG München 24 U 831/75, Urteil vom 27.11.1975, beck-online; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 254 Rn. 72). Grundsätzlich kann der Eigentümer eines total beschädigten Gebrauchtfahrzeuges daher im Normalfall die Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre (OLG Celle 18 U 85/07, Urteil vom 24.10.2007, beck-online). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte vor dem Unfall bereits ein anderes Fahrzeug, auch einen Neuwagen, bestellt hatte und davon ausgehen durfte, die Lieferung dieses Wagens würde alsbald erfolgen (OLG Celle 18 U 85/07, Urteil vom 27.10.2007, beck-online; OLG Koblenz 12 U 12/65/10, Urteil vom 13.02.2012, beck-online; Grüneberg/Grüneberg BGB 82. Auflage, § 249 Rn. 37).

So liegt der Fall hier. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger bereits zu Jahresbeginn (2018) ein neues Fahrzeug bestellt hatte, dessen Auslieferung ihm für September 2018 (also den Monat des Unfalls) angekündigt worden war. Der Beklagte legt nicht dar (zur Beweislast siehe oben), dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass sich die Auslieferung des von ihm bestellten Fahrzeuges so lange verzögern werde, dass unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung doch noch der „Zwischenerwerb“ eines Gebrauchtwagens angebracht gewesen wäre. Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers im Sinne der Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht ist insoweit von dem Senat nicht zu erkennen. Gemäß den zutreffenden Aussagen des Landgerichtes war somit ein berechtigter Zeitraum von 74 Tagen in Ansatz zu bringen.

Das Landgericht hat es allerdings versäumt, die in den Mietwagenrechnungen der Firma …[A] vom 28.11.2018 und vom 14.09.2018 enthaltenen Umsatzsteuerbeträge von insgesamt 412,43 EUR in Abzug zu bringen. Die Anmietung des Mietwagens erfolgte unstreitig durch die vorsteuerabzugsberechtigte Firma „-…[B]“. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten belaufen sich damit im Ergebnis auf (lediglich) 2.170,70 EUR.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Auch hier hat es das Landgericht versäumt, die von dem Beklagten bereits erbrachten Zahlungen von den geltend gemacht vorgerichtlichen Anwaltskosten in Abzug zu bringen. Ausgehend von einem ursprünglich berechtigten Streitwert von bis zu 30.000,00 EUR ergibt sich bei einem Satz von 1,3 und der damaligen Gebührenordnung ein Netto-Anspruch von 1.141,90 EUR, auf welchen der Beklagte unstreitig bereits 1.094,30 EUR bezahlt hat. Zuzuerkennen war somit nur noch ein Restanspruch in Höhe von 47,60 EUR.

Die obigen Ausführungen des Senats zugrunde gelegt, war das Urteil auf die Berufung des Beklagten entsprechend abzuändern und der Tenor insgesamt neu zu fassen. Die weitergehende Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorliegende Vollstreckbarkeit erfolgt gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

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