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Schneeglätte – Zulässige Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs

KG Berlin, Az: 12 U 4151/88, Urteil vom 03.07.1989

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 1988 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin – 31 0 48/88 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für die Klägerin 18.000,– DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgelds wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 16. Januar 1987 gegen 17.15 Uhr in B ereignete.

Geschwindigkeit bei Eisglätte
Symbolfoto: Yastremska / Bigstock

Die Beklagte zu 1. befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflicht versicherten Suzuki Jeep des Herrn F (polizeiliches Kennzeichen: …) bei Dunkelheit, Glatteis und Schneeglätte die C allee in Richtung R. In Höhe des Grundstücks C allee 108 wurde die 1934 geborene Klägerin, die zuvor zu Fuß die westliche Richtungsfahrbahn und den Mittelstreifen überquert hatte, von dem Jeep erfaßt und erheblich verletzt: Sie erlitt eine Beckenringfraktur, eine Gehirnerschütterung, Gesichtsplatzwunden, die teilweise genäht werden mußten und eine Fraktur des Unterarmknochens. Sie wurde drei Wochen lang absolut ruhiggestellt, hatte anschließend weiterhin starke Schmerzen im Beckenbereich und mußte nach ca. vier Wochen mit Hilfe eines Gehstocks wieder laufen lernen. Außerdem litt sie unter Gleichgewichts- und Schlafstörungen. Die Bewegungsfähigkeit der sieben Wochen lang eingegipsten rechten Hand ist noch immer stark reduziert; möglicherweise wird ein Schaden zurückbleiben.

Die Klägerin hat von den Beklagten und Herrn F Schadensersatz in voller Höhe und vor allem Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, wobei sie 18.000,– DM für angemessen gehalten hat. Sie hat behauptet: Sie habe am Rand des Mittelstreifens zur östlichen Fahrbahnseite gewartet, um eine Gruppe von rechts kommender Fahrzeuge passieren zu lassen. Sie habe fast bis zu den Knien in einer Schneeanhöhe gestanden, weil der Schnee der östlichen Fahrbahnseite der C allee teilweise auf den Mittelstreifen geschoben gewesen sei. Plötzlich habe sie das von der Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug auf sich zukommen sehen, welches – offensichtlich infolge der Straßenglätte – ins Rutschen gekommen sei. Sie habe keine Chance mehr gehabt zu entkommen. Sie hat gemeint, die Beklagten müßten selbst dann haften, wenn die Klägerin die Fahrbahn bereits betreten hätte und dort von dem Jeep erfaßt worden wäre. Denn die Beklagte zu 1. habe selbst vor der Polizei angegeben, zügig, aber nicht schnell gefahren zu sein. Deshalb sei der Unfall für sie jedenfalls nicht unabwendbar gewesen, weil bei einem Aufenthalt von Personen in Fahrbahnnähe und glattem Straßenuntergrund der Kraftfahrer eine plötzliche Bremsung einkalkulieren und die Geschwindigkeit nach unten anpassen müsse, damit das Fahrzeug auch bei Glatteis sofort zum Stehen komme, wenn ein Bremsen erforderlich werde. Da im übrigen aber der Unfallhergang streitig sei und es keine Zeugen gäbe, könnten die Beklagten keinen Entlastungsbeweis führen, so daß sie in voller Höhe haften müßten.

Neben dem Schmerzensgeld hat die Klägerin Ersatz der Kosten für eine Halterauskunft und zwei ärztliche Kurzgutachten verlangt. Sie hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1987 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Vermögensschäden im Rahmen des StVG, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 1987 entständen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige dritte übergegangen seien,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 195,– DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet: Die Beklagte zu 1. habe die mittlere von drei Fahrspuren der Clayallee befahren; die rechte Fahrspur sei durch parkende Fahrzeuge verstellt gewesen; als sie sich der K-L-Straße genähert habe, habe sie bemerkt, wie sich aus dem nicht beleuchteten Mittelstreifen eine Person gelöst habe, die die Fahrbahn von links nach rechts überquerte. Sie habe den Jeep sofort abgebremst und das Fahrzeug noch etwas nach links gelenkt,, um hinter der Fußgängerin vorbeizufahren; das Fahrzeug sei jedoch aufgrund der Glätte gerutscht und habe sich kaum lenken lassen. Es habe noch innerhalb der mittleren Fahrspur mit seiner rechten Vorderseite die Klägerin erfaßt. Die Beklagte zu 1. sei weit weniger schnell gefahren als mit zulässigen 50 km/h. Die Straße sei im übrigen völlig frei gewesen, andere Verkehrsteilnehmer habe es nicht gegeben, so daß kein Anlaß zu einer weiteren Herabsetzung der Geschwindigkeit bestanden habe. Die Beklagten haben gemeint, die Klägerin habe die Unfallfolgen selbst zu tragen, weil sie grob fahrlässig gehandelt habe, als sie ohne Beachtung des nahenden Fahrzeugs auf die Fahrbahn getreten sei.

Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 1988 verwiesen.

Durch das am 10. Mai 1988 verkündete Urteil hat das Landgericht dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Beklagten und Herrn F als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 155,– DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin könne von den Beklagten kein Schmerzensgeld, sondern nur den Ersatz ihres Vermögensschadens verlangen, weil die Beklagten lediglich für die vom Fahrzeug des Herrn F ausgehende Betriebsgefahr einzustehen hätten. Diese Haftung umfasse kein Schmerzensgeld. Hierzu hätte es des Nachweises eines Verschuldens der Beklagten zu 1. bedurft, den die Klägerin jedoch nicht geführt habe, weil es Unfallzeugen nicht gäbe. Die widersprüchlichen Darstellungen der Parteien ließen die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten zu 1. nicht zu, denn es sei nicht feststellbar, ob sich der Unfall tatsächlich auf dem Mittelstreifen ereignet habe. Wenn die Beklagte zu 1. gegenüber der Polizei angegeben habe, zügig, aber nicht schnell gefahren zu sein, so könne hieraus nicht das Eingeständnis hergeleitet werden, sie sei mit einer der Straßenglätte unangemessenen Geschwindigkeit gefahren. Ihre Schilderung anläßlich ihrer Anhörung, sie sei seit der letzten Ampel wegen der Straßenglätte hinter den anderen Fahrzeugen zurückgeblieben, bedeute sogar, daß sie langsamer als der Pulk gefahren sei. Daß sie bei normaler Geradeausfahrt ohne Anlaß ins Schleudern gekommen sein könnte, sei unwahrscheinlich. Herr F hafte ohnehin nicht für das Schmerzensgeld, weil er jedenfalls nicht für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1. verantwortlich wäre. Die Vermögensschäden der Klägerin hätten die Beklagten jedoch zu ersetzen, weil auch sie nicht den Nachweis hätten führen können, daß der Unfall für die Beklagte zu 1. unabwendbar oder von der Klägerin besonders grob fahrlässig verursacht war. Daß die Anstoßstelle auf der Fahrbahnmitte gelegen habe, stehe ebenfalls nicht fest, weil in der polizeilichen Unfallskizze nur eine „vermutliche Anstoßstelle“ markiert sei. Die Klägerin könne jedoch nur 150,– DM für ein ärztliches Kurzgutachten und 5,– DM für die Halteranfrage beanspruchen, nicht aber weitere 40,– DM für das zweite Gutachten, weil dieses allein dem Nachweis des Schmerzensgeldanspruchs hätte dienen sollen, der aber nicht bestehe. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, weil die Klägerin unwidersprochen vorgetragen habe, daß ihre Beschwerden an der rechten Hand auch in Zukunft andauern würden.

Gegen das den Parteien am 7. Juni 1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 1988 Berufung eingelegt und diese mit dem am 20. August 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie gegenüber den beiden Berufungsbeklagten ihr Begehren nach Zahlung von Schmerzensgeld weiter. Sie tritt der Auffassung des Landgerichts entgegen, aus dem Fahrverhalten der Beklagten zu 1. könne nicht auf ihr Verschulden geschlossen werden. Sie meint, in besonderen Gefahrensituationen wie bei Glatteis gelte für den Kraftfahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Diese habe die Beklagte zu 1. verletzt, weil sie – wie sie gegenüber der Polizei selbst zugegeben habe – zügig anstatt langsam die C allee entlanggefahren sei. Außerdem befinde sich in Höhe der Unfallstelle eine Schule, so daß die Beklagte zu 1. mit Kindern hätte rechnen und schon deshalb jederzeit bremsbereit hätte sein müssen. Für eine zu hohe Geschwindigkeit spreche auch, daß die Beklagte zu 1. nach ihren Angaben gesehen haben wolle, wie die Klägerin langsam begonnen habe, die Fahrbahn zu überqueren und daß sie dennoch die Klägerin in ihrer Fahrspur erfaßt haben wolle. Da die C allee hell beleuchtet gewesen sei und die Schneedecke das Licht besonders stark reflektiert habe, hätte sie die Klägerin auch auf dem Mittelstreifen sehen können. Gegen den Vortrag der Beklagten zu 1. spreche auch, daß die Klägerin zunächst eine ganze Wagenkolonne habe passieren lassen und ausgerechnet vor dem letzten Fahrzeug auf die extrem glatte Straße gegangen sein solle. Zwar sei weiterhin zu bestreiten, daß sich der Unfall auf der Straßenmitte zugetragen habe; auch für diesen Fall aber wären die Beklagten verantwortlich. Auf der von der Beklagten zu 1. benutzten Richtungsfahrbahn habe nur ein Fahrstreifen, nämlich der mittlere, zur Verfügung gestanden. Der rechte Fahrstreifen sei durch parkende Fahrzeuge besetzt gewesen, und der Straßenschnee sei zwar in Richtung Mittelstreifen geschoben gewesen, habe aber noch den linken Fahrstreifen circa bis zur Hälfte bedeckt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 10. Mai 1988 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 31 0 48/88 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1987 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, ihre Haftung sei deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin den Unfall allein verschuldet habe. Zu der von der Beklagten zu 1. eingehaltenen Geschwindigkeit weisen sie noch einmal darauf hin, daß die Beklagte zu 1. langsamer fuhr als die ihr vorausfahrende Fahrzeugkolonne. Zusätzlich tragen sie vor, es sei der Beklagten zu 1. unbekannt gewesen, daß sich am Unfallort eine Schule befinde. Ohnehin habe sie nach 17 Uhr mit Schulkindern an jener Stelle nicht mehr rechnen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 16. August und 22. September 1988 sowie desjenigen der Beklagten vom 30. August 1988 Bezug genommen.

Die Beklagten habe eine unselbständige Anschlußberufung im Verhandlungstermin zurückgenommen.

Die Ermittlungsakte 44/160187/1715/C 1 des Polizeipräsidenten in B hat dem Senat zu Informationszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511, 511a ZPO statthafte Berufung ist fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 516, 519 Abs. 2 ZPO).

In der Sache selbst konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, weil das Landgericht mit zutreffender Begründung die Klage wegen des Schmerzensgeldbegehrens abgewiesen hat.

Ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847, 823 BGB steht der Klägerin nicht zu, weil sie ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 1. nicht hat beweisen können. Es kann nicht von der Richtigkeit ihres Vortrags ausgegangen werden, die Beklagte zu 1. sei zunächst ins Schleudern gekommen und habe sie noch auf dem Mittelstreifen erfaßt. Denn die Lage der Anstoßstelle ist streitig, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte zu 1. mit dem Jeep auf den Mittelstreifen geraten sein könnte. Im Gegenteil sprechen die Tatsachen, daß die Polizei eine vermutliche Anstoßstelle im Bereich des mittleren Fahrstreifens in die Unfallskizze eingetragen und keine Reifenspuren des Fahrzeugs in dem angeblich tiefen Schnee am bzw. auf dem Mittelstreifen bemerkt hat, gegen die Darstellung der Klägerin.

Auch soweit die Klägerin sich jetzt hilfsweise die Darstellung der Beklagten zu eigen macht, wonach sie unachtsam vor dem nahenden Fahrzeug der Beklagten zu 1. die Fahrbahn betreten hat, rechtfertigt ihr Vortrag nicht die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten zu 1. Eine den Straßenverhältnissen unangepaßt hohe Geschwindigkeit der Beklagten zu 1. läßt sich nicht allein aus dem Umstand ableiten, daß sie die Klägerin im Bereich der mittleren Fahrspur erfaßt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO darf ein Kraftfahrer so schnell fahren, daß er noch innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Auch bei Schnee- und Eisglätte muß eine Geschwindigkeit von z. B. 40 km/h innerorts nicht zu hoch sein, wenn – wie hier – die Straße gradlinig verläuft und gut ausgeleuchtet ist. Das Gebot, vor einem Hindernis rechtzeitig anhalten zu können, bezieht sich auf solche Hindernisse, die sich bei Annäherung des Fahrzeugs bereits im Bereich der Fahrbahn befinden, nicht aber auf solche, die – wie ein unaufmerksamer Fußgänger – plötzlich in den Anhalteweg des Fahrzeugs hineinlaufen. Daß die Beklagte zu 1. schneller fuhr als es die Länge ihres Anhaltewegs zuließ, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil spricht der unstreitige Umstand, daß die Beklagte zu 1. hinter der gleichzeitig mit ihr an der letzten Ampel losgefahrenen Fahrzeugkolonne zurückgeblieben ist, sogar dafür, daß sie nur eine mäßige Geschwindigkeit einhielt.

Die Beklagte zu 1. hatte auch keinen Anlaß, wegen der auf dem Mittelstreifen befindlichen Klägerin ihre Geschwindigkeit weiter herabzusetzen. Denn sie mußte nicht damit rechnen, daß die Klägerin vor ihrem Fahrzeug unachtsam die Fahrbahn betreten würde. Gemäß § 3 Abs. 2a StVO besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nur gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, und die Klägerin gehört nicht zu dem durch diese Vorschrift besonders geschützten Personenkreis. Die Tatsache, daß sich eine Schule in Höhe der Unfallstelle befand, hätte für die Beklagte zu 1. auch nur dann Anlaß zu einer besonderen Vorsicht sein müssen, wenn sich zur Unfallzeit Schulkinder am Fahrbahnrand aufgehalten hätten, was hier aber unstreitig nicht der Fall war. Selbst dann würde die von der Beklagten zu 1. zu fordernde Höchstgeschwindigkeit immer noch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Alter und dem Verhalten der Schulkinder abhängen.

Das gemäß § 18 Abs. 1 StVG zu vermutende Verschulden der Beklagten zu 1. begründet zwar eine Haftung nach den Vorschriften des StVG (§§ 7 – 15), reicht aber als Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB nicht aus. Die §§ 7 – 15 StVG sehen keinen Schmerzensgeldanspruch vor.

Trotz der Rücknahme der Anschlußberufung waren die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO der Klägerin in voller Höhe aufzuerlegen, weil der Wert der Anschlußberufung mit 995,– DM im Verhältnis zum Gegenstandswert der Berufung unerheblich gewesen ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt aufgrund von § 546 Abs. 2 ZPO.

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