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Neue Drohnen-Verordnung im Jahr 2017

Die neue Drohnen-Verordnung

In Deutschland besitzen immer mehr Personen eine Drohne. Durch die steigende Zahl solcher Multikopter erhöhen sich auch die Risiken und Gefahren, die von ihnen ausgehen. Darum hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ verabschiedet, die neue Reglementierungen für den Betrieb von Drohnen vorsieht. Die sogenannte „Drohnen-Verordnung“ trat bereits am 07. April 2017 in Kraft; einige Vorschriften der Drohnen-Verordnung gelten allerdings erst seit dem 01. Oktober. Mit der Verabschiedung der Verordnung hat der Gesetzgeber einige Neuerungen für die Benutzer von Drohnen eingeführt, die im Folgenden erklärt werden sollen.

Ziele der Verordnung und Drohnenbegriff

Drohnenverordnung 2017
Symbolfoto: Vitaliy Pakhnyushchyy/Bigstock

Die neue gesetzliche Regelung soll vor allem Abstürze, Unfälle sowie Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern verhindern. Insgesamt soll die Gefahr, die durch die steigende Nutzung von Drohnen ausgeht, eingedämmt werden. Hierzu muss zunächst einmal festgestellt werden, was überhaupt eine Drohne ist. Bei einer Drohne handelt es sich um ein ferngesteuertes und damit unbemanntes Luftfahrzeug. Im Sinne des Luftverkehrsrechts kann eine Drohne jedoch auch ein Flugmodell darstellen. Für eine Unterscheidung muss auf den Verwendungszweck der Drohne abgestellt werden. Während ein gewerblich genutztes Objekt ein unbemanntes Luftfahrtsystem ist, handelt es sich bei Geräten, die zum Zwecke des Sports oder zur Freizeitgestaltung genutzt werden, um Flugmodelle. Ein Ziel der neuen Drohnen-Verordnung ist zudem eine gesetzliche Annäherung zwischen privaten und gewerblichen Nutzern, damit mehr Rechtssicherheit besteht und zugleich die Luftfahrtbehörden entlastet werden.

Das Abfluggewicht und die verschiedenen Bestimmungen

Die unterschiedlichen Anforderungen für den Betrieb einer Drohne lassen sich am besten nach dem Gewicht des Flugkörpers staffeln. Hierbei ist immer das Abfluggewicht entscheidend, welches sich aus dem Gesamtgewicht inklusive Kamera, Akku und anderen Teilen ergibt. So unterliegen seit der Drohnen-Verordnung alle Multikopter mit einem Abfluggewicht von mehr als 250 Gramm der Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass die Drohne mit den Daten des Steuerers versehen werden muss. Diese Kennzeichnung muss sowohl gut sichtbar sein als auch aus feuerfestem Material bestehen. Auf diese Weise soll bei Schäden der Besitzer schnell und unkompliziert ermittelt werden können. Ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm benötigen neben einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung zusätzlich einen sogenannten Flugkundenausweis. Dieser umgangssprachlich auch Drohnen-Führerschein genannte Nachweis wird durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt und kann grundsätzlich auch online abgelegt werden. Zur Erlangung des Drohnen-Führerscheins ist ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich. Eine Ausnahme gilt auf Modellfluggeländen; hier ist kein Kenntnisnachweis nötig.

Die Erlaubnisfreiheit und ihre Grenzen

Ein weiterer Einschnitt in der Drohnen-Verordnung tritt auf, wenn die Drohne mehr als fünf Kilogramm wiegt. Während für den Betrieb von Fluggeräten unter dieser Grenze generell keine Erlaubnis benötigt wird, brauchen Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen über fünf Kilogramm immer eine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde. Eine Ausnahme stellt hier der Betrieb von Drohnen durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar. Ihre Flüge sind grundsätzlich erlaubnisfrei. Durch diese Bestimmung wurde die bisherige Trennung nach dem Zweck des Betriebes aufgehoben. Zuvor benötigten gewerbliche Flieger unabhängig vom Gewicht der Drohne für jeden Abflug eine Erlaubnis. Die neue Drohnen-Verordnung macht nun keinen Unterschied mehr zwischen Freizeitfliegern und gewerblichen Anwendern. Allerdings gilt für beide Gruppen ein Betriebsverbot für Drohnen, die mehr als 25 Kilogramm auf die Waage bringen.

Das Überflugverbot von sensiblen Bereichen

Trotz der generellen Erlaubnisfreiheit für Kopter unter fünf Kilogramm ist nach den Regelungen der Drohnen-Verordnung kein uneingeschränkter Betrieb von Drohnen möglich. Die Verordnung nennt vielmehr eine ganze Reihe an Plätzen, zu denen zwingend ein seitlicher Abstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden muss. So ist der Betrieb einer Drohne in oder über sensiblen Bereichen untersagt.

Zu diesen sensiblen Bereichen mit Überflugverbot zählen unter anderem

  • Menschenansammlungen
  • Einsätze von Polizei und Rettungskräften
  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • Industrieanlagen
  • Kontrollzonen von Flughäfen
  • Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr
Quadrocopter
Symbolfoto: mikdam/Bigstock

Darüber hinaus ist auch das Überfliegen von Wohngrundstücken verboten, sofern der betreffende Kopter mehr als 250 Gramm wiegt und in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Etwas anderes gilt nur, falls der betroffene Grundstückseigentümer bzw. die Wohnenden ihre Zustimmung erteilen. In der Praxis bedeutet dies, dass es selbst in ländlichen Gebieten zu erheblichen Einschränkungen kommen kann.

Weitere Regeln und Rahmenbedingungen

Ebenso dürfen Multikopter nur bis zu einer maximalen Höhe von 100 Metern gesteuert werden. Ein Flug über 100 Meter Höhe ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis der entsprechenden Landesluftfahrtbehörde gestattet. Zudem dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo nicht außer Sichtweite geraten. Ein Flug außerhalb der Sichtweite kann allerdings unter Verwendung technischer Hilfsmittel erlaubt sein. Dazu darf das Fluggerät nicht schwerer als 250 Gramm und die Flughöhe nicht höher als 30 Meter sein. Liegen die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht vor, dürfen die Drohnen nicht betrieben werden. Die jeweilige Behörde kann jedoch Ausnahmen zulassen, wenn der Betrieb keinerlei Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder der öffentlichen Ordnung darstellt. Nicht zuletzt sind Drohnen immer dazu verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen oder einem unbemannten Freiballon auszuweichen.

Lesen Sie auch: Flugdrohne – Unterlassungsanspruch, Amtsgericht Potsdam Az: 37 C 454/13

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