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Verdienstausfallschaden von Arbeitnehmern – Anrechnung von ersparten Fahrtkosten 10 %

OLG Stuttgart, Az.: 4 U 246/87, Urteil vom 17.08.1988

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5.11.1987 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 9.961,93 DM und an den Kläger Ziff. 2 7.921,53 DM, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 24.7.1987, zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu zahlen:

vom 01.07.1987 bis 03.05.1996 897,– DM

vom 04.05.1996 bis 03.05.2000 426,59 DM

vom 04.05.2000 bis 04.02.2022 353,67 DM.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu zahlen:

vom 01.07.1987 bis 03.05.1996 968,– DM

vom 04.05.1996 bis 03.05.2000 664,– DM.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern etwaige auf ihre Ansprüche nach Ziffer 1 bis 3 zu entrichtende Einkommensteuerzahlungen zu erstatten hat.

5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Ziff. 2 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus einen Unterhaltsschaden zu ersetzen, sofern der Kläger Ziff. 2 auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch unterhaltsbedürftig und seine Mutter aufgrund gesetzlicher Vorschrift unterhaltspflichtig sein würde, wobei der Anspruch des Klägers Ziff. 2 durch die vertragliche Deckungssumme begrenzt wird und nur besteht, soweit Ansprüche nicht infolge gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger Ziff. 1 3/10, der Kläger Ziff. 2 1/30, die Beklagte 2/3. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger Ziff. 1 7/13, der Kläger Ziff. 2 1/13, die Beklagte 5/13.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziff. 1 hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung von 11.000,– DM und hinsichtlich des Klägers Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung von 9.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Hinsichtlich Ziff. 2 des Urteils darf die Beklagte die Vollstreckung wegen der fälligen Beträge durch Sicherheitsleistung von 3.600,– DM, im übrigen gegen eine jeweils auf 1. des Quartals zu leistende Sicherheit von 857,– DM abwenden, falls nicht der Kläger Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich Ziff. 3 des Urteils kann die Beklagte die Vollstreckung wegen der fälligen Beträge durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,– DM, im übrigen durch eine jeweils auf 1. des Quartals zu leistende Sicherheit von 968,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer beider Seiten: über 40.000,– DM

Streitwert der Berufungsinstanz: 67.600,– DM.

Tatbestand

Verdienstausfallschaden von Arbeitnehmern – Anrechnung von ersparten Fahrtkosten 10 %
Symbolfoto: JanPietruszka/Bigstock

Die Ehefrau des Klägers Ziff. 1 und Mutter des Klägers Ziff. 2, die am 17.10.1956 geborene … ist am 20.1.1986 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw’s … getötet worden. Der Unfall ist von der Fahrerin des Pkw verschuldet worden. Die Kläger begehren Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 3 PflVG.

… hat mit den Klägern das Erdgeschoß eines vom Kläger Ziff. 1 zusammen mit seinem Bruder erbauten Zweifamilienhauses in K bewohnt. Die Wohnung, in der die Kläger jetzt noch wohnen, hat eine Größe von 130 qm und besteht aus Küche, Bad, WC, Eßzimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern, Nebenräumen im Keller und Dachgeschoßanteil, ferner einem Gartenanteil mit einem 40 bis 50 qm großen Gemüsebeet, weiter einer Garage. Den ersten Stock des Hauses bewohnt der Bruder des Klägers Ziff. 1 mit seiner Familie.

… war bis zum Unfall ganztägig beschäftigt. Ihre Arbeitszeit war von 7.00 bis 16.00 Uhr. Sie hat 1985 im Monat durchschnittlich netto 1.585,60 DM verdient. Der am 4.2.1957 geborene Kläger Ziff. 1 ist als Kraftfahrzeugmechaniker beim … in T beschäftigt. Seine Arbeitszeit läuft von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr. Vor dem Unfall seiner Ehefrau hat er regelmäßig bei seiner Mutter in S zu Mittag gegessen und hat sich anschließend noch für eine gewisse Zeit in der ehelichen Wohnung aufgehalten, bevor er sich wieder zur Arbeit begab. Der Kläger Ziff. 1 hat im Jahr 1985 monatlich im Durchschnitt 1.813,35 DM netto verdient.

Der Kläger Ziff. 2 hat werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr den Kindergarten besucht. In den übrigen Zeiten, in denen seine Eltern nicht zu Hause waren, wurde er von der Ehefrau des Bruders des Klägers Ziff. 1 gegen ein Entgelt von monatlich 300,– DM versorgt.

… beabsichtigte, ihre Arbeitsstelle auf 1.7.1987 aufzugeben und in der Folgezeit nur noch als Hausfrau tätig zu sein.

Die Kläger begehren mit der Klage entgangenen Barunterhalt bis Juni 1987, entgangenen Unterhalt an Haushaltsführung für denselben Zeitraum und ab 1.7.1987 je eine Rente wegen entgangener Haushaltsführung bzw. Versorgung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Steuern auf die Schadensersatzleistungen und der Kläger Ziff. 2 Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit nach dem Jahr 2000. Im einzelnen wird auf Abschnitt II des Tatbestandes des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben den Antrag gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 18.178,25 DM und an den Kläger Ziff. 2 9.500,42 DM nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Betrag seit Klagzustellung zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 1 ab 1.10.1987 monatlich 657,07 DM für drei Monate jeweils im voraus bis zum 7.10.2026 und an den Kläger Ziff. 2 ab dem 1.10.1987 monatlich 327,– DM für drei Monate jeweils im voraus bis zum 4.5.2000 zu bezahlen. (Gemeint ist statt dem 1.10.1987 jeweils der 1.7.1987).

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger Ziff. 1 und dem Kläger Ziff. 2 etwaige auf ihre Rentenleistungen gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu entrichtende Einkommensteuerzahlungen zu erstatten hat.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger Ziff. 2 auch eventuell nach dem 4.5.2000 entstehende Unterhaltsschäden wegen des Todes seiner Mutter bis zum 7.10.2026 zu ersetzen hat.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Ursprünglich hat der Kläger Ziff. 1 mit dem Klagantrag Ziff. 1 18.378,25 DM begehrt. Wegen des überschießenden Betrags hat er die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte führt aus:

a) Die bei der Schadensberechnung von den Klägern in Ansatz gebrachten fixen Haushaltskosten von 1.139,11 DM seien übersetzt. Diese betrügen lediglich 439,– DM. Es könne insbesondere nicht die Miete von 600,– DM für eine gleichwertige Wohnung wie sie die Kläger jetzt bewohnten angesetzt werden. Vielmehr seien lediglich die den Klägern für das Wohnen im eigenen Haus entstehenden Unkosten in Ansatz zu bringen.

Als Ersatz für entgangene Haushaltsführung stünden dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit bis 30.6.1987 lediglich die Kosten einer stundenweisen Zugehfrau zu. Er sei in erheblichem Umfang zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei er auch nachgekommen. Beim Kläger Ziff. 2 sei bis 30.6.1987 nur ein ganz geringer Betreuungsschaden angefallen, weil er sowieso überwiegend außerhalb des Haushaltes seiner Eltern untergebracht gewesen sei.

Insgesamt überstiegen die Ansprüche der Kläger für die Zeit bis 30.6.1987 die von der Landesversicherungsanstalt Württemberg bezahlten Renten nicht.

b) Dies gelte auch für die Zeit ab 1.7.1987. Der Kläger Ziff. 1 hätte ab Vollendung seines 65. Lebensjahres eine verstärkte Mitarbeitspflicht gehabt. Der Kläger Ziff. 2 wäre auch nach dem 1.7.1987 weiterhin zum größten Teil in der Familie seines Onkels untergebracht gewesen. Ihm hätte ab dem 12. Lebensjahr eine Mithilfepflicht obgelegen. Dafür, daß ihm nach Vollendung seines 18. Lebensjahres noch ein Unterhaltsschaden entstünde, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 5.11.1987 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 8.163,– DM und an den Kläger Ziff. 2 6.297,– DM, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 24.7.1987 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu bezahlen:

vom 01.07.1987 bis 30.06.1989 961,– DM,

vom 01.07.1989 bis 03.05.1996 767,– DM,

vom 04.05.1986 bis 03.05.2000 177,– DM,

vom 04.05.2000 bis 04.02.2022 460,– DM.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu bezahlen:

vom 01.07.1987 bis 03.05.1996 968,– DM,

vom 04.05.1996 bis 03.05.2000 664,– DM.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern etwaige auf ihre Ansprüche nach Ziff. 1 bis 3 zu entrichtende Einkommensteuerzahlungen zu erstatten hat.

5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger Ziff. 2 auch eventuell nach dem 4.5.2000 entstehende Unterhaltsschäden wegen des Todes seiner Mutter … bis zum 7.10.2026 zu ersetzen hat.

6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen je der Kläger Ziff. 1 36 %, der Kläger Ziff. 2 5 % und die Beklagte 59 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 1 trägt dieser 57 % und die Beklagte 43 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2 trägt dieser 14 % und die Beklagte 86 %.

Auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bl. 78 ff d.A. wird Bezug genommen.

Gegen dieses, beiden Parteien am 10.11.1987 zugestellte Urteil legten beide Parteien am 9.12.1987 Berufung ein, die sie innerhalb verlängerter Begründungsfristen am 6.2.1988 (Kläger) und am 8.2.1988 (Beklagte) begründeten.

Die Kläger wiederholen ihre Anträge erster Instanz.

Die Beklagte erstrebt eine jeweils bezifferte erhebliche Reduzierung der zugesprochenen Beträge und eine Einschränkung des Klagantrags Ziff. 5 durch Berücksichtigung der Deckungssumme und des Forderungsübergangs auf Dritte.

Die Kläger stellen den Antrag:

1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5.11. 1987 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt zu bezahlen:

a) an den Kläger Ziff. 1 18.178,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung

b) an den Kläger Ziff. 2 9.500,42 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung

c) an den Kläger Ziff. 1 ab 1.10.1987 monatlich 657,07 DM für drei Monate jeweils im voraus bis zum 7.10.2026

d) an den Kläger Ziff. 2 ab dem 1.10.1987 monatlich 327,– DM für drei Monate jeweils im voraus bis zum 4.5.2000.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger Ziff. 1 und dem Kläger Ziff. 2 etwaige auf ihre Rentenleistungen gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu entrichtende Einkommensteuerzahlungen zu erstatten hat.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger Ziff. 2 auch eventuell nach dem 4.5.2000 entstehende Unterhaltsschäden wegen des Todes seiner Mutter bis zum 7.10.2026 zu bezahlen hat.

4. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte stellt den Antrag:

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5.11.1987 wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 3.939,22 DM an den Kläger Ziff. 2 4.515,49 DM jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 24.7.1987 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu bezahlen

vom 01.07.1987 bis 30.06.1989 476,– DM,

vom 01.07.1989 bis 03.05.1996 380,– DM,

vom 04.05.2000 bis 04.02.2022 20,– DM.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 jeweils vierteljährlich im voraus folgende Rentenbeträge zu bezahlen

vom 01.07.1987 bis 03.05.1996 513,– DM,

vom 04.05.1996 bis 03.05.2000 265,– DM.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern etwaige auf ihre Ansprüche nach Ziff. 1 bis 3 zu entrichtende Einkommensteuerzahlungen zu erstatten.

5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Ziff. 2 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus einen Unterhaltsschaden zu ersetzen, sofern der Kläger Ziff. 2 auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch unterhaltsbedürftig und seine Mutter aufgrund gesetzlicher Vorschrift unterhaltspflichtig sein würde, wobei der Anspruch des Klägers Ziff. 2 durch die vertragliche Deckungssumme begrenzt wird und nur besteht, soweit Ansprüche nicht infolge gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

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6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außerdem beantragt die Beklagte Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Auf die Berufungsbegründungen Bl. 109 ff und Bl. 121 ff d.A. wird Bezug genommen. Im übrigen wird auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen beider Parteien sind als selbständige Berufungen zulässig.

Die Berufung der Kläger führt zu einer Erhöhung der Beträge in Ziff. 1 des Urteils auf 9.961,93 DM (Kläger Ziff. 1) und 7.921,53 DM (Kläger Ziff. 2).

In Ziff. 2 des Urteils sind die Rentenbeträge teils zu erhöhen, teils zu ermäßigen:

vom 01.07.1987 bis 30.06.1989: 897,– DM (Ermäßigung)

vom 01.07.1989 bis 03.05.1996: 897,– DM (Erhöhung)

vom 04.05.1986 bis 03.05.2000: 426,59 DM (Erhöhung)

vom 04.05.2000 bis 04.02.2022: 353,67 DM (Ermäßigung).

Die Ziff. 3 und 4 des Urteils bleiben unverändert. In Ziff. 5 des Urteils ist entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten zu formulieren.

Beide Parteien gehen in ihren Berufungsbegründungen von dem Rechnungsschema des Landgerichts aus. Es ist, trotz seiner Kompliziertheit, mit dem Gesetz vereinbar, wenn es auch dem Bestreben des Gesetzgebers (§ 287 ZPO), die Schadensberechnung nicht zu komplizieren, nicht entspricht. Auch muß klargestellt werden, daß die scheinbar pfenniggenauen Beträge weitgehend auf Einsatzzahlen beruhen, die ihrerseits auf Schätzung und Prognosen beruhen. Der Senat folgt diesem Schema in Übereinstimmung mit den Parteien und bringt dort Korrekturen an, wo sich die Angriffe der Berufungen auf die Zahlen des Landgerichts als berechtigt erweisen.

A.

Zeitraum vom 21.01.1986 bis 30.06.1987

1. Barunterhalt

Die Kläger wollen bei den fixen Haushaltskosten den Mietwert einer vergleichbaren Wohnung mit 600,– DM einsetzen, monatliche Aufwendungen für den Garten mit 100,– DM als Wohnungskosten einsetzen, zusätzliche Abschreibungen mit monatlich 500,– DM und Aufwendungen an die Schwägerin für Kindsversorgung mit 300,– DM berücksichtigt wissen. Außerdem wenden sie sich gegen die Reduzierung des anrechenbaren Nettolohns der Ehefrau auf 800,– DM und wenden sich gegen die Berechnung des Landgerichts in Ziff. 7 der Entscheidungsgründe (Berufungsbegründung Bl. 109 bis 115 d.A.).

Die Beklagte will bei den Wohnungskosten nur die Zins-, nicht auch die Tilgungsleistungen berücksichtigt wissen (Berufungsbegründung Bl. 123 bis 125 d.A.) und macht im übrigen eine eigene Berechnung entsprechend der des Landgerichts, aber mit eigenen Zahlen, auf.

a) Wohnungskosten

Der monatliche Aufwand für den Garten ist nicht als Wohnungskosten einzusetzen und erscheint auch stark überhöht. Wollte man die Kosten für den Garten als Wohnungskosten einsetzen, so würde man das im Haushalt verbrauchte Gemüse unterschiedlich behandeln, je nach dem, ob es selbst gezogen oder eingekauft ist.

Falsch ist sowohl die Rechnung der Kläger, es seien zusätzlich Abschreibungen zu berücksichtigen, als die der Beklagten, es seien nur Zinsaufwendungen, nicht Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

Die Rechnung der Kläger läuft darauf hinaus, die Aufwendungen für die Wohnung doppelt zu berücksichtigen. Das Landgericht hat die Darlehensrate als Aufwendung für die Hausanschaffung berücksichtigt. Abschreibungen sind aber nichts anderes als ebenfalls die Aufwendungen für die Hausanschaffung, verteilt auf einzelne Zeitabschnitte. Allerdings geben die in ihrer Höhe nicht bestrittenen Abschreibungen einen gewissen Anhaltspunkt für die Höhe der Aufwendungen.

Tatsächlich ist aber die Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen ungeeignet, da sie von den Zufällen der mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge und der Höhe des Eigenkapitals abhängen (BGH VersR 1984 S. 96 f.). Deshalb ist es weder angängig, den zufälligen Zins- und Tilgungsaufwand (so Landgericht) noch den Zinsaufwand allein (so die Beklagte) zugrundezulegen. Vielmehr verweist der Bundesgerichtshof (a.a.O.) auf die Mietkosten für eine vergleichbare Wohnung.

Daß die tatsächlichen Kosten der Kläger geringer waren, als die einer vergleichbaren Wohnung, kann nach dem Obigen nicht damit bewiesen werden, daß man die zufälligen Zins- und Tilgungsaufwendungen während der Vergleichszeit anstelle des fiktiven Mietaufwandes setzt (so aber das Landgericht). Um festzustellen, daß die Kläger tatsächlich viel weniger aufwenden mußten, als den Mietzins für eine vergleichbare Wohnung, müßte dargetan werden, daß der Gesamtaufwand für die Hausanschaffung und der sich daraus errechnende Abschreibungssatz geringer ist, als die fiktive Miete.

Es bleibt daher bei der Berechnung nach fiktiver Miete, wie im Grundsatz auch die Kläger rechnen. Gleichwohl ist die Rechnung des Landgerichts nicht zugunsten der Kläger zu verändern. Die Kläger benötigen nämlich nicht, wie vorher in einem 3-Personenhaushalt, eine 130 qm große Wohnung. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht statt 600,– DM nur 460,41 DM zugrundegelegt.

Zu der Berufung der Kläger ist weiterhin auszuführen, daß die durch eventuelle Wiederverheiratung des Klägers Ziff. 1 entstehenden Mehraufwendungen die Beklagte nicht ersetzen muß. Ebensowenig muß die Beklagte Vorhaltekosten für eine etwaige künftige Ehefrau ersetzen. Daß der Kläger Ziff. 1 eine Haushaltshilfe einstellt, die im Hause selbst wohnt, erscheint angesichts des im Hause wohnenden Bruders mit seiner Familie äußerst unwahrscheinlich.

Die Aufwendungen für die Betreuung des Klägers Ziff. 2 durch die Tante sind entgegen der Ansicht der Kläger nicht als feste Haushaltskosten einzusetzen. Sie sind Unterhalt, der von den Barunterhaltsbeiträgen der Eltern zu bestreiten ist.

Zu Recht wenden sich die Kläger gegen die nur teilweise Anrechnung des Einkommens der Ehefrau durch das Landgericht (Urteil S. 11 f.). Sie weisen mit Recht darauf hin, daß die Ehefrau ab 1.7.1987 überhaupt keinen Barbeitrag mehr leisten sollte und daß der Ehemann erhebliche Arbeiten beim Bau des Hauses erbracht hat. Wenn dann die Ehefrau vorübergehend an Betreuungs- und Barunterhalt mehr leistet, als in diesem Zeitraum auf sie entfiele, so wird das dadurch ausgeglichen, daß ab 1.7.1987 der Ehemann erheblich mehr leisten würde, und daß er vorher bei der Erstellung des Hauses mehr geleistet hat. Es ist jedenfalls kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den Beiträgen der beiden Ehegatten zum Familienunterhalt festzustellen.

Was die Höhe der einzusetzenden Nettoeinkommen betrifft, so sind die Nettoeinkommen mit 2.095,84 DM des Klägers Ziff. 1 und 1.585,60 DM der Ehefrau unstreitig (Berufungsbegründung der Kläger Bl. 115 d.A., der Beklagten Bl. 123 d.A.). Mit der Beklagten sind davon je 10 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Es sind also mit der Beklagten einzusetzen 1.886,26 DM für den Kläger Ziff. 1 und 1.469,86 DM für die Ehefrau. Die Rechnung des Landgerichts auf S. 17 ändert sich wie folgt:

  1. 1.469,86 DM 1.886,26 DM
  2. 3.356,12 DM

4. abzüglich 945,– DM

  1. 2.411,12 DM

6. 964,44 DM 482,22 DM

  1. 513,36 DM 256,68 DM

8. 451,08 DM 225,54 DM

9. 275,93 DM 137,97 DM

10. 727,01 DM 363,51 DM.

2. Entgangener Naturalunterhalt

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe auf S. 18 des Urteils zu Unrecht 32 Stunden und BAT VII zugrundegelegt.

Zu Recht beruft sich die Beklagte dabei auf den eigenen Vortrag der Kläger in der Klageschrift, daß 27 Stunden pro Woche vonnöten seien (Bl. 9 d.A.). Das Landgericht hat hier zugunsten der Kläger großzügiger geschätzt, obwohl die Kläger selbst nicht mehr als 27 Stunden zugrundegelegt hatten. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser 27 Stunden überzeugt.

Es besteht jedoch kein Anlaß, die vom Landgericht zugrundegelegte Vergütungsgruppe BAT VII zu korrigieren.

Die 1.470,94 DM in Nr. 5 der Entscheidungsgründe sind daher bei 27 statt 32 Stunden zu korrigieren auf 1.240,11 DM. Auf den Kläger Ziff. 1 entfallen 868,08 DM, auf den Kläger Ziff. 2 372,03 DM.

Der Gesamtschaden des Klägers Ziff. 1 (Ziff. 6 des landgerichtlichen Urteils) besteht danach monatlich in 727,01 + 868,08 = 1.595,09 DM abzüglich 513,36 DM (korrigierte Zahl entsprechend den Ausführungen zu Landgericht Nr. 4 Ziff. 7). Das ergibt 1.081,73 DM.

Der monatliche Anspruch des Klägers Ziff. 2 beträgt 363,51 + 372,03 = 735,54 DM.

Die Beklagte macht geltend, da der Kläger Ziff. 2 tatsächlich weiterhin von seiner Tante beaufsichtigt werde, bleibe es bei der Regelung vor dem 1.7.1987, vermehrt um die Zahlungen an die Tante.

Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr ist dem Landgericht darin zu folgen, daß die Getötete nach Aufgabe ihrer Berufstätigkeit die Tätigkeiten der Tante selbst übernommen hätte.

Ihre vom Landgericht, übrigens nur ganz geringfügig, abweichende Schätzung des Steuervorteils begründet die Beklagte nicht.

Die Zahlen auf S. 21 des angefochtenen Urteils sind entsprechend den veränderten Einkommenszahlen unter oben A zu korrigieren:

Nettoeinkommen zuzüglich 202,– DM Steuervorteil

2.088,– DM abzüglich fixe Kosten 945,– DM ergibt 1.143,– DM davon 42,5 % = 476,– DM das abgezogen von 1.166,44 DM ergibt 690,– DM abzüglich LVA 391,– DM ergibt 299,– DM.

3.

Der Angriff der Kläger auf Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ist unverständlich. Das Landgericht hat ausdrücklich die übergegangenen Ansprüche in Höhe der Beträge vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Kläger rügen nun, daß das Landgericht diese Versicherungsbeiträge mit abgezogen habe.

Der Anspruch des Klägers Ziff. 1 beträgt entsprechend Landgericht Nr. 7, korrigiert nach den obigen Ausführungen:

Schaden 15 x 1.081,73 = 16.225,95 DM abzüglich Leistungen der LVA 6.264,93 DM ergibt 9.961,93 DM.

Der Anspruch des Klägers Ziff. 2 beträgt

Schaden 17,33 x 735,54 = 12.746,91 DM abzüglich Leistungen der LVA 4.825,38 DM ergibt 7.921,53 DM.

B.

Zeitraum vom 01.07.1987 bis 30.06.1989

Hier fehlt es in der Berufungsbegründung der Kläger an einer Begründung für die Anträge Ziff. 1 c und 1 d.

Der Vierteljahresbetrag beträgt 897,– DM.

Für den Kläger Ziff. 2 bleibt es bei der landgerichtlichen Rechnung.

C.

Zeitraum vom 01.07.1989 bis 03.05.1996

Es ergibt sich keine Änderung gegenüber dem Vorzeitraum, da sich die fixen Kosten entgegen dem Landgericht nicht ändern. Es ist bereits oben ausgeführt, daß die Wohnungskosten eben nicht nach Zins und Tilgung zu berechnen sind, so daß es auf verminderte Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt.

D.

Zeitraum vom 04.05.1996 bis 03.05.2000

Es bleibt beim monatlichen Vorteilsausgleich wie in den Vorzeiträumen mit 476,– DM. Also:

Kläger Ziff. 1 wie Landgericht 969,63 DM abzüglich 476,– DM ergibt 493,63 DM abzüglich LVA 391,44 DM ergibt 142,19 DM ergibt vierteljährlich 426,59 DM.

Beim Kläger Ziff. 2 bleibt es bei der landgerichtlichen Rechnung.

E.

Zeitraum vom 04.05.2000 bis 04.02.2022

Die Schätzung des Landgerichts für den Bedarf (S. 23 des Urteils, erster Absatz) wird von der Beklagten nur mit 6,75 DM niedriger angesetzt. Dieser Unterschied wird nicht begründet.

Bei den eingesparten Baraufwendungen ist entsprechend den Ausführungen zum Zeitraum B das Nettoeinkommen auf 2.088,– – 100,– = 1.988,– DM zu korrigieren.

Die fixen Kosten verringern sich nicht wegen Wegfalls von Zins- und Tilgungsleistungen. Dagegen ist entsprechend den obigen Ausführungen die fiktive Miete zu verringern, weil jetzt nur noch eine verkleinerte Wohnung zugrundezulegen ist. Insgesamt ist daher die Reduzierung der fixen Kosten durch das Landgericht im Ergebnis richtig.

Zieht man sie mit 611,– DM vom Nettoeinkommen ab, so verbleiben 1.377,– DM davon 50 %, die der Verstorbenen zustehen würden, 688,50 DM um diesen Betrag ermäßigt sich der Betrag von 1.196,75 DM auf 508,23 DM abzüglich LVA 391,44 DM ergibt monatlich 117,89 DM 112 oder vierteljährlich 353,67 DM.

F.

Dafür, daß die Kläger für den Kläger Ziff. 1 auch über den 4.2.2022 hinaus Unterhalt verlangen, tragen sie nur vor, dieser werde voraussichtlich über sein 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Mit diesem apodiktischen Satz ist jedoch nichts anzufangen. Im übrigen gehen die Kläger auf die Ausführungen unter F des landgerichtlichen Urteils nicht ein.

G.

Die von der Beklagten begehrte Neuformulierung des Feststellungsanspruchs des Klägers Ziff. 2 durch Berücksichtigung der vertraglichen Deckungssumme und des gesetzlichen Forderungsübergangs ist berechtigt. Sie fällt jedoch streitwertmäßig nicht wesentlich ins Gewicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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