AG Eilenburg, Az.: 11 C 790/14, Urteil vom 19.11.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.963,10 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Kaufpreisrückzahlung.
Am 24.06.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten eine gebrauchte Kolbenfüllmaschine vom Typ „Frey Oscar Kolbenfüller – 20 Liter“ zum Preis von insgesamt 2.963,10 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag (K 1) verwiesen und nachfolgend Bezug genommen. Den Kaufpreis entrichtete der Kläger sogleich bei Vertragsabschluss in bar.
Anfang Juli 2014 traf die Maschine im Betrieb des Klägers in Hannover ein. Bereits einen Tag später meldete sich der Kläger bei der Beklagten und teilte mit, dass die Maschine nicht funktioniere. Beim Einschalten – so der Kläger – käme es zu einem Kurzschluss.
Der Kläger ließ die Maschine bei einer Fa. T begutachten. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf deren schriftliche Stellungnahme vom 09.07.2014 (K 2) verwiesen.
Am Vormittag des 10.07.2014 erschien der Geschäftsführer der Beklagten, M. S., mit einem Angestellten namens F, beim Kläger, um sich die Maschine anzuschauen. Der Zeuge F änderte etwas an der Elektrik (Stromanschluss). Danach wurde ein kurzer Probelauf durchgeführt. Anschließend reisten beide weiter zu einem anderen Kunden.
Noch im Verlauf desselben Tages meldete sich der Kläger erneut beim Geschäftsführer der Beklagten und erklärte, dass die Maschine immer noch nicht richtig funktioniere. Daraufhin erschienen der Geschäftsführer der Beklagten und sein Mitarbeiter am Nachmittag nochmals beim Kläger.
Die Maschine war zwischenzeitlich von Angestellten des Klägers mit Frischkäse befüllt und in Betrieb genommen worden. Allerdings lief der Frischkäse unten heraus. Die Ursache dafür konnten der Geschäftsführer der Beklagten und sein Mitarbeiter nicht sogleich klären. Ihnen war lediglich klar, dass hier irgendetwas nicht stimmt.
Der Geschäftsführer der Beklagten zeigte dem Kläger auf seinem Handy ein Bild von einem ebenfalls gebrauchten, aber größeren 30-Liter-Kolbenfüller und bot an, im Austausch und gegen Zahlung weiterer 800,00 € könne der Kläger diesen bekommen. Damit war der Kläger einverstanden. Der Kläger übergab sogleich den 20-Liter-Kolbenfüller an den Geschäftsführer der Beklagten, der ihn zum Firmensitz der Beklagten nach E. mitnahm.
Am Vormittag des folgenden Tages rief der Kläger wiederum den Geschäftsführer der Beklagten an. Dieser lehnte im Verlauf des Gespräches nunmehr eine Lieferung des 30-Liter-Kolbenfüllers ab.
Daraufhin schaltete der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten ein. Dieser forderte mit Schreiben vom 12.07.2014 (K 3) die Beklagte auf, bis zum 14.07.2014 den 30-Liter-Kolbenfüller zu liefern. Als dies nicht geschah, erklärte er mit Schreiben vom 15.07.2015 (K 4) den Rücktritt vom Vertrag.
Der Kläger behauptet, der 20-Liter-Kolbenfüller sei von Anfang an defekt gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.963,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, man habe den 20-Liter-Kolbenfüller am 10.07.2014 nur aus Kulanz mitgenommen, um ihn im eigenen Betrieb auf das Vorliegen der angeblich technischen Mängel zu untersuchen. Dabei habe sich allerdings herausgestellt, dass Ursache des Defekts eine Fehlbedienung der Maschine durch den Kläger bzw. seine Angestellten sei. Diese hätten nämlich bei der Inbetriebnahme vergessen, den Kolbenschlüssel aus dem Zylinder herauszunehmen. Dadurch sei die Zylinderwand verbeult worden.
Das Gericht hat mit den Parteien die Sache am 31.07.2015 und 19.11.2015 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die jeweils gefertigten Sitzungsniederschriften verwiesen und ebenfalls nachfolgend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des vormals geleisteten Kaufpreises von 2.963,10 €.
Die Voraussetzungen für eine Rückgewähr nach §§ 346 Abs. 1; 323 Abs. 1; 812 BGB liegen nicht vor.
Zunächst einmal ist zwischen den Parteien am 10.07.2014 ein vertragliches Schuldverhältnis in Gestalt eines gemischten Kauf- und Tauschvertrages gemäß §§ 433; 480 BGB wirksam zustande gekommen.
Es beruht auf der Abrede zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, wonach die Beklagte den 20-Liter-Kolbenfüller aus dem Kaufvertrag vom 24.06.2014 wieder zurücknimmt und dem Kläger im Austausch hierfür sowie unter Anrechnung der bereits gezahlten 2.963,10 € und Zuzahlung weiterer 800,00 € einen anderen, größeren 30-Liter-Kolbenfüller liefert.
Das Gericht hat nach mündlicher Verhandlung keinen Zweifel daran, dass darüber beiderseits Einvernehmen erzielt worden ist. Denn die Parteien haben dies, abweichend von den vorbereiteten Schriftsätzen, in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2015 im Ergebnis unstreitig gestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zum Vortrag des Klägers nämlich wörtlich erklärt: „Das mit der 30-Liter-Maschine im Austausch habe ich angeboten“.
Die wiederholten schriftsätzlichen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dies sei alles nur „aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz etc.“ geschehen, sind lediglich Ausdruck anwaltlichen Bemühens, die tatsächlich getroffene Abrede aus prozesstaktischen Erwägungen nun nachträglich zu relativieren. Denn es ist zwischen den Beteiligten am 10.07.2014 weder über Kulanz noch über irgendwelche Rechtspflichten der Beklagten gesprochen worden. Auch das hat der Geschäftsführer der Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Er mag sich derartiges insgeheim vorbehalten haben. Aber gerade deshalb, weil er diese Vorbehalte nicht deutlich gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hat, sind sie auch nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung geworden.
Die rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht außer Frage.
Von diesem am 10.07.2014 geschlossenen, neuen Vertrag ist der Kläger mit dem Schreiben vom 15.07.2014 (K 4) zurückgetreten.
Das besagte Schreiben enthält ausdrücklich die erforderliche Rücktrittserklärung nach § 349 BGB. Der Zugang bei der Beklagten ist unstreitig.
Der erklärte Rücktritt ist auch wirksam. Der Kläger war zur Erklärung des Rücktritts berechtigt, d.h. es bestand ein Rücktrittsgrund. Es lagen die Voraussetzungen nach § 323 Abs. 1 BGB vor. Denn die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt die ihr vertraglich obliegende Leistungspflicht, nämlich dem Kläger den auf dem Handy gezeigten 30-Liter-Kolbenfüller zu liefern, nicht erfüllt. Es handelte sich hierbei um ihre vertragliche Hauptpflicht.
Die Beklagte war nicht berechtigt, die Lieferung dieses 30-Liter-Kolbenfüllers zu verweigern. Es wird davon abgesehen, die Gründe hier ausführlich darzustellen. Denn der geltend gemachte Klageanspruch ist im Ergebnis gleichwohl nicht gegeben.
Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts ist das Entstehen eines sog. Rückgewährschuldverhältnisses.
Im Rahmen dessen sind jedoch nur die Leistungen zurückzugewähren, die auf Grund desjenigen Vertrages empfangen wurden, auf den sich der Rücktritt bezieht.
Die 2.963,10 €, die der Kläger zurückbekommen möchte, hat er jedoch nicht auf Grund des Vertrages vom 10.07.2014 geleistet und die Beklagte auch nicht auf Grund des Vertrages vom 10.07.2014 empfangen. Leistung und Empfang dieses Geldes beruhen vielmehr auf dem ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag vom 24.06.2014.
Von diesem ist der Kläger indes nicht – erst Recht nicht wirksam – zurückgetreten. Bereits der Inhalt seiner Rücktrittserklärung vom 15.07.2014 bezieht sich hierauf nicht. So heißt es darin: „…erkläre ich…Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 10.07.2014….“.
Von dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 24.06.2014 hätte er auch gar nicht zurücktreten können. Dieser beinhaltete einen Gewährleistungsausschluss. Es heißt im schriftlichen Vertrag dazu: „Verkauf wie vom Kunden zurück nur an Gewerbetreibende, Händler…Keine Gewährleistung oder Umtausch.“
Die besagte Klausel ist, da beide Parteien den Vertrag als Kaufleute im Rahmen ihres Geschäfts- bzw. Gewerbebetriebes geschlossen haben, wirksam.
Durch den am 10.07.2014 geschlossenen neuen Vertrag wurde dieser Gewährleistungsausschluss nicht berührt.
Zurückverlangen könnte der Kläger in Folge seines Rücktritts daher allenfalls den 20-Liter-Kolbenfüller, der derzeit noch bei der Beklagten in Eilenburg steht. Dies wird jedoch mit der Klage nicht – auch nicht hilfsweise – begehrt (§ 308 ZPO).
Nach alledem bedarf es deshalb auch keiner Feststellungen zu der Frage, ob der 20-Liter-Kolbenfüller tatsächlich mangelhaft ist/war und wenn ja, wer diesen Mangel ggf. zu vertreten hat.
Ebenso besteht kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von etwaigen vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Denkbar wäre insoweit nur ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280; 286 BGB. Doch da die Beklagte aus den vorgenannten Gründen keine Kaufpreisrückerstattung schuldet, konnte sie diesbezüglich auch nicht in Zahlungsverzug geraten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 – 9 ZPO; §§ 39 – 45; 48 und 63 GKG.