Kosten des Rechtsstreits umfassen auch Rechtsmittelverfahren
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wurde entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beinhalten. Dies kam nach einer sofortigen Beschwerde der Klägerin zustande, gegen einen vorherigen Beschluss, der ihre Forderung nach Ausgleichung der Gerichtskosten für nicht gerechtfertigt erklärte. Das Gericht hob den vorherigen Beschluss auf und ordnete die Erstattung der hälftigen Gerichtskosten durch die Beklagte an, basierend auf einem Vergleich, der besagt, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Übersicht:
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied zugunsten der Klägerin, die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg Beschwerde eingelegt hatte.
- Der Streitpunkt war die Übernahme der Gerichtskosten, wobei die Klägerin argumentierte, dass ein vorheriger Vergleich die hälftige Teilung der Kosten zwischen den Parteien vorsehe.
- Das Gericht bestätigte, dass die Kostenentscheidung im Vergleich die Gerichtskosten beider Instanzen umfasst, und setzte die zu erstattenden Kosten auf 371,00 Euro fest.
- Zinsen auf den Betrag sind ab Eingang des Festsetzungsantrags geschuldet.
- Der Beschluss verdeutlicht, dass Kostenentscheidungen in Vergleichen die gesamten Kosten eines Rechtsstreits, einschließlich der Rechtsmittelverfahren, abdecken können.
- Es wurde keine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, was ihre Endgültigkeit unterstreicht.
Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen: Eine komplexe Angelegenheit
Die anfallenden Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen spielen eine entscheidende Rolle für den Zugang zum Rechtssystem. Sie umfassen sowohl Gerichtsgebühren als auch außergerichtliche Aufwendungen wie Anwaltshonorare und Auslagen. Die Höhe dieser Kosten kann je nach Art des Verfahrens und dem Streitwert des Falls erheblich variieren. Aufgrund der finanziellen Belastung, die mit Rechtsstreitigkeiten verbunden sein kann, ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Kostentragungspflichten zu verstehen.
Auch wenn in bestimmten Konstellationen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, sind es häufig die unterlegenen Parteien, die die Prozesskosten tragen müssen. Die korrekte Festsetzung der Kosten stellt daher eine zentrale Herausforderung dar. In diesem Zusammenhang kommt auch der Unterscheidung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Rechtsmittelverfahrens eine entscheidende Bedeutung zu, wie ein aktuelles Urteil verdeutlicht.
Im Zentrum des juristischen Disputs stand eine Auseinandersetzung um die Übernahme der Gerichtskosten zwischen der Klägerin und der Beklagten, die bis zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eskalierte. Ausgangspunkt war die Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen eine außerordentliche sowie eine ordentliche Kündigung, welche zunächst vom Arbeitsgericht Magdeburg abgewiesen wurde. Die Klägerin wurde zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet. Ein daraufhin erzielter Vergleich sah vor, dass die außerordentliche Kündigung hinfällig wird und die Klägerin eine Abfindung erhält. Zentral war die Vereinbarung, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Streit um die Übernahme der Gerichtskosten
Die daraus resultierende Kontroverse drehte sich um die Auslegung dieser Vereinbarung. Die Klägerin interpretierte die Regelung so, dass beide Parteien die Gerichtskosten beider Instanzen zur Hälfte tragen sollten. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Magdeburg sah in dem Vergleich jedoch keine konkrete Kostengrundentscheidung, weshalb der Antrag der Klägerin auf hälftige Teilung der Gerichtskosten für die erste Instanz abgelehnt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
Nachdem der Rechtspfleger dem Anliegen der Klägerin nicht nachkam, legte diese sofortige Beschwerde ein, welche schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt verhandelt wurde. Das Gericht bestätigte die Sichtweise der Klägerin und hob den Beschluss des Rechtspflegers auf. Entscheidend war die Interpretation der im Vergleich getroffenen Kostenregelung, die, entgegen der Ansicht des Rechtspflegers, eine hälftige Teilung der Gerichtskosten der ersten Instanz zwischen den Parteien vorsah.
Juristische Einordnung der Kostenentscheidung
Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung des § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach bei gegeneinander aufgehobenen Kosten die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der präzisen Formulierung in Vergleichen und die Notwendigkeit der Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften bei deren Auslegung.
Fazit des Rechtsstreits
Letztlich wurde der Klägerin ein Anspruch auf die Festsetzung der hälftigen Gerichtskosten der ersten Instanz gegenüber der Beklagten zugesprochen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Vergleichsvereinbarungen und deren Interpretation im Licht der gesetzlichen Bestimmungen. Sie zeigt auf, dass die Einigung über die Kosten des Rechtsstreits eine detaillierte und klare Regelung erfordert, um spätere Dispute zu vermeiden.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Wie werden die Kosten eines Rechtsstreits zwischen den Parteien aufgeteilt?
In einem Rechtsstreit werden die Kosten in der Regel zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Grundsatz gilt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt. Im Verwaltungsrecht (§ 154 Abs. 1 VwGO) und im Zivilrecht (§ 91 ZPO) ist dies der Fall. Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten, wie Anwaltskosten, zusammen.
Wenn eine Partei den Rechtsstreit gewinnt, muss die unterlegene Partei die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten der obsiegenden Partei übernehmen. Bei einem teilweisen Erfolg wird die Kostenverteilung entsprechend dem Gewinnen und Unterliegen verteilt (§ 155 Abs. 1 VwGO) oder die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Die Gerichtskosten werden durch das Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt und richten sich nach dem Streitwert, während die Anwaltskosten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch das Gericht, und ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann als Vollstreckungstitel dienen.
Es ist wichtig zu beachten, dass es Ausnahmen und Sonderregelungen gibt, wie im Arbeitsrecht, wo es in erster Instanz keine Kostenerstattung gibt. Zudem können Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherungen die Kostenbelastung für eine Partei reduzieren.
Welche Rolle spielen Gerichtskosten in einem Rechtsmittelverfahren?
Gerichtskosten spielen in einem Rechtsmittelverfahren eine wesentliche Rolle, da sie einen Teil der finanziellen Belastung darstellen, die auf die Parteien zukommen kann. Im Allgemeinen umfassen Gerichtskosten die Gebühren, die für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens anfallen, einschließlich der Kosten für die Bearbeitung von Rechtsmitteln. Diese Kosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Sie bestehen aus Gerichtsgebühren und Auslagen, die für die Inanspruchnahme des Gerichts entstehen.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig. Dies bedeutet, dass bereits mit der Entscheidung des Gerichts, ein Rechtsmittel zuzulassen, Kosten für die Parteien entstehen können. Die Höhe dieser Gebühren ist im Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegt und variiert je nach Art des Rechtsmittels und dem zugrunde liegenden Streitwert.
Die Erhebung von Gerichtskosten dient dazu, einen Teil der Kosten zu decken, die dem Staat durch die Bereitstellung der Gerichtsinfrastruktur und die Durchführung von Verfahren entstehen. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Gerichtskosten nur einen Teil der gesamten Prozesskosten ausmachen. Neben den Gerichtskosten müssen die Parteien in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten, wie beispielsweise Anwaltskosten, tragen.
Die Kostenentscheidung, also die Festlegung, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt in der Regel am Ende des Verfahrens und basiert auf dem Ausgang des Rechtsstreits. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies kann jedoch je nach Einzelfall und Gerichtsbarkeit variieren.
In bestimmten Fällen kann für Parteien, die die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nicht tragen können, Prozesskostenhilfe gewährt werden. Diese soll sicherstellen, dass auch Personen mit geringem Einkommen Zugang zum Rechtssystem haben und notwendige Rechtsmittel einlegen können.
Zusammenfassend sind Gerichtskosten ein wesentlicher Bestandteil der finanziellen Überlegungen, die Parteien in einem Rechtsmittelverfahren berücksichtigen müssen. Sie werden durch das Gerichtskostengesetz geregelt und hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Die endgültige Kostenentscheidung wird vom Gericht getroffen und basiert auf dem Ausgang des Verfahrens.
Was besagt § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO bezüglich der Kostenverteilung?
§ 92 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung für den Fall, dass jede Partei in einem Rechtsstreit teils obsiegt und teils unterliegt. In diesem Paragraphen heißt es, dass die Kosten dann gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind. Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil
- § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Regelt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen. Im Kontext des Urteils ermöglichte dieser Paragraph der Klägerin, gegen den Beschluss des Rechtspflegers vorzugehen.
- § 104 ZPO – Betrifft die Festsetzung der zu erstattenden Kosten und deren Verzinsung. Dieser Paragraph war relevant für die Festsetzung der vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zuerkannten Kostenforderung der Klägerin.
- § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO – Legt fest, dass bei Aufhebung der Kosten jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Dieser Paragraph untermauerte die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Kostenteilung.
- § 21 GKG – Bezieht sich auf die Nichterhebung von Gerichtskosten in bestimmten Verfahren. Im Urteil wurde entschieden, dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden.
- § 247 BGB – Bestimmt den Basiszinssatz, der für die Berechnung von Zinsforderungen herangezogen wird. Dies war für die Berechnung der Zinsen auf die zu erstattenden Gerichtskosten relevant.
- § 569 ZPO – Regelt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Verbindung mit anderen Paragraphen der ZPO. Dieser Paragraph trug zur Begründung der statthaften sofortigen Beschwerde der Klägerin bei.
Das vorliegende Urteil
LAG Sachsen-Anhalt – Az.: 4 Ta 89/23 – Beschluss vom 11.01.2024
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.10.2023 – 2 Ca 3105/15 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.11.2023 aufgehoben.
Die aufgrund des Vergleichs des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2017 – 4 Sa 247/16 – von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten werden auf 371,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.08.2023 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27.04.2016 hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Kündigungsschutzklage der Klägerin, die sich gegen eine außerordentliche und eine später ausgesprochene ordentliche gerichtet hat, abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 09.08.2016 hat die Landeskasse der Klägerin eine Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses Anl. 1 zum GKG i. H. v. 742,00 Euro auferlegt. Auf die von der Klägerin erhobene Berufung haben die Parteien in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.12.2017 einen verfahrensbeendigenden Vergleich dahingehend geschlossen, dass die außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist, die Klägerin aufgrund ordentlicher Kündigung bei der Beklagten ausscheidet und eine Abfindung i.H.v. 125.000,00 Euro erhält. In Z. 6 des Vergleichs haben die Parteien zu den Kosten folgende Vereinbarung getroffen:
„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Mit 28.08.2023 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin eine Kostenausgleichung beantragt und auf Einwendungen des Rechtspflegers, dass der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht nach seiner Sicht keine konkrete Kostenregelung enthalte, ausgeführt, dass der Vergleich vom 13.12.2017 unter Z. 6 eine Kostenentscheidung enthalte, die sich auf den gesamten Rechtsstreit und damit auf beide Tatsacheninstanzen erstrecke und die bedeute, dass die Parteien die Gerichtskosten beider Instanzen jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Diese seien nunmehr hälftig zugunsten der Klägerin festzusetzen, weshalb um den Erlass eines entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses höflich gebeten werde.
Mit Beschluss vom 24.10.2023 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Magdeburg den Antrag auf Ausgleichung der Gerichtskosten für die erste Instanz abgelehnt und ausgeführt, dass es sich bei dem vor dem Landesarbeitsgericht geschlossen Vergleich nicht um eine Kostengrundentscheidung handele und dort auch insbesondere nicht geregelt sei, dass von den Gerichtskosten der ersten Instanz jede Prozesspartei die Hälfte zu tragen habe. Der Beschluss ist der Klägerin am 07.11.2023 zugestellt worden.
Mit am 15.11.2023 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangener sofortigen Beschwerde hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die in dem Vergleich getroffene Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits und damit die Kosten in sämtlichen Instanzen erfasse. Somit seien auch die Gerichtskosten der ersten Instanz hälftig zu teilen.
Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat der Rechtspfleger des Arbeitsrechts Magdeburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Erneut hat der Rechtspfleger ausgeführt, dass es sich bei dem Vergleich vom 13.12.2017 unter Z. 6 keinesfalls um eine Kostengrundentscheidung handele. Es sei in dem Vergleich überhaupt nicht klar festgelegt, welche Kosten konkret von wem zu tragen seien.
II.
Die statthafte (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Satz 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 569, 572 ZPO) sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin steht ein Anspruch auf Festsetzung der hälftigen Gerichtskosten erster Instanz gegenüber der Beklagten zu.
1. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.12.2017 einen verfahrensbeendigenden Vergleich geschlossen und in dessen Z. 6 mit der Regelung
„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
eine zum erstinstanzlichen Urteil abweichende Kostengrundentscheidung getroffen (BGH, 04.11.2020 – VII ZB 37/18 zu einem Sachverhalt, bei dem eine in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt wird).
2. In dieser Kostengrundentscheidung ist auch geregelt, dass von den Gerichtskosten der ersten Instanz jede Prozesspartei die Hälfte zu tragen hat.
a) § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO lautet:
„Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.“
Unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO ist somit in dem vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt geschlossenen Vergleich nicht geregelt, dass jede Partei „die eigenen Kosten selbst“ trägt, sondern, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat.
b) Die Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ umfasst dabei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten in dem Rechtsstreit anfallenden Kosten einschließlich der Rechtsmittelverfahren (OLG Nürnberg, 03.11.2009 – 12 W 2020/09). Auch die Kommentarliteratur stützt diese Rechtsauffassung. Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung beziehen sich grundsätzlich auf die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten aller bis zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung angerufenen Instanzen (MüKo ZPO/Schulz § 91, Rn 21). Der Kostenausspruch des Rechtsmittelgerichts umfasst auch die Kosten der Vorinstanz, wenn das angegriffene Urteil abgeändert wird (Zöller ZPO/Herget, § 91, Rn. 5).
Dies war hier der Fall: Während vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Klägerin sowohl bezüglich der außerordentlichen Kündigung wie auch bezüglich der ordentlichen Kündigung abgewiesen worden ist, haben die Parteien in der öffentlichen Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.12.2017 einen verfahrensbeendigenden Vergleich dahingehend geschlossen, dass die außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist, die Klägerin aufgrund ordentlicher Kündigung bei der Beklagten ausscheidet und eine Abfindung i.H.v. 125.000,00 Euro erhält. Auch ohne Berücksichtigung der vereinbarten Abfindung würde allein der Erfolg der Klägerin bezüglich der zunächst ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung zu einer hälftigen Kostenteilung führen.
3. Da die Beklagte nach der zweitinstanzlich getroffenen Kostenentscheidung die Hälfte der erstinstanzlich von der Klägerin erhobenen Gerichtskosten zu tragen hat, waren antragsgemäß 371,00 Euro gegenüber der Beklagten festzusetzen. Der Betrag ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG, bei richtiger Behandlung der Sache wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
IV.
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.