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Verkehrsunfall – Kosten einer markengebundener Fachwerkstatt

AMTSGERICHT HAMBURG-BLANKENSEE

Az.: 531 C 338/10

Urteil vom 26.01.2011


In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 26.01.2011 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 13.01.2011 eingereichten Schriftsätze folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 111,44 zuzüglich 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit 08.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

– entfällt gemäß § 313 a ZPO –

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen über die bereits gemäß Regulierungsschreiben vom 11.06.2010 hinaus regulierten Reparaturkosten in Höhe von € 2.781,97 weitere – im Tenor erwähnte – € 111,44 zu. Die Haftung der Beklagten zu 100 % dem Grunde nach ergibt sich hier unstreitig aus den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 f. BGB i.V.m. § 115 VVG.

Das Gericht folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des Kammergerichts im Urteil vom 30.06.2008, Az: 22 U 13/08. Insoweit wird auf die Anlage „Markengebundene Werkstatt“ verwiesen.

Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass inzwischen auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, MDR 2010, 203, für die Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Wegen dieser Entscheidung wird zutreffend dem Haftpflichtversicherer / Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB auferlegt.

Der Haftpflichtversicherer hat – will er diesen Einwand geltend machen – ohne weiteres zugängliche „freie Fachwerkstätten“ nachzuweisen und darüber hinaus ebenfalls darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Diese Darlegung ist der Beklagten hier schon nicht gelungen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht scheidet hier auch deshalb aus, weil die Abweichung zwischen dem Preis der vom Geschädigten/Kläger gewählten Werkstatt und dem regulierten Betrag unter 4 % liegt.

Berücksichtigt man weiter, dass der Wohnort des Klägers in den Elbvororten liegt, kann er schlechterdings nicht wegen eines derartiges Bagatellbetrages auf eine Werkstatt am Neuen Pferdemarkt oder in der Schnackenburgallee verwiesen werden, die mindestens 10 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt sind.

Es ist für einen Geschädigten im Übrigen nicht zumutbar, dass er sich auf einen Kostenvoranschlag eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgeschlagenen Reparaturbetriebes einlässt, ohne sicher zu sein, dass bei tatsächlich durchgeführter Reparatur auch nur dieser Preis verlangt wird. Ein Festpreisangebot haben weder die … noch die … abgegeben.

Der vorliegende Fall zeigt aufgrund der Nachbegutachtung durch den Sachverständigen …., dass eine genaue Schadensschätzung selbst einem Profi im Unfallzeitpunkt gar nicht möglich war.

Genauso wenig wie der Kläger verpflichtet wäre, einem Kfz-Meister als Unfallschädiger sein Fahrzeug zur Reparatur zu übergeben, ist er verpflichtet, auf jeden Fall sich mit den in den Kostenvoranschlägen der Referenzbetriebe der Beklagten ausgewiesenen Beträgen zufrieden zu geben.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt allenfalls vor, wenn Karosseriearbeiten in Frage stehen, deren Umfang von Anfang an leicht abzuschätzen ist.

Im vorliegenden Fall waren jedoch nicht nur Karosserieteile instand zu setzen bzw. zu erneuern, sondern z.B. auch der Kondensator der Klimaanlage. Hierfür sind Lackierbetriebe und Karosseriefachbetriebe nicht die erste Adresse.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Anlage „markengebundene Werkstatt“

Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

KG, Urteil vom 30.06.2008, 22 U 13/08

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13. Februar 2007 in Berlin erlitten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach steht außer Streit.

Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 Euro zzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 Euro geschätzt wurden. Die Kalkulation des Sachverständigen basierte auf dem Lohnfaktor der BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde.

Der Kläger H… das Fahrzeug bisher nicht in einer Werkstatt reparieren. Der Wagen ist fahrfähig, wie der Kläger unwidersprochen in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben hat.

Die Beklagte Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 3.) kürzte u.a. die im Schadensgutachten zugrunde gelegten Stundensätze unter Hinweis auf ortsübliche Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten um insgesamt 574,74 Euro und verwies auf die Stundenverrechnungssätze „der Referenzfirma : Autohaus D. GmbH, [Anschrift und Telefonnummer], Entfernung: 7 km, Lohn: 63,50 EUR“.

Hierzu haben die Beklagten im ersten Rechtszug u.a. unter Beweisantritt behauptet, dass diese Werkstatt als Meisterbetrieb BMW-versiert und technisch wie fachlich in der Lage sei, eine gleichwertige Reparatur gemäß dem vorgelegten Schadensgutachten mit Original-BMW-Ersatzteilen vorzunehmen wie eine markengebundene BMW-Fachwerkstatt …

Wegen der Stundenverrechnungssätze hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs von über 8 Jahren, seiner Laufleistung von über 84.000 km und des Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und es von ihm selbst noch nicht zuvor in einer BMW-Fachwerkstatt verbracht worden ist, sowie der Tatsache, dass es nicht reparierte Vorschäden (leichte Dellen an der Beifahrertür) aufweist, die vorgenommene Kürzung der Schadensberechnung des Klägers für begründet gehalten und die Klage auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall auf der Grundlage des sogenannten Porsche-Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 – BGHZ 155, 1) auf „eine mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt verweisen lassen“ müsse.

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Kläger stehen über die von der Beklagten zu 3. gezahlten 3.416,27 Euro hinaus weitere Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG zu. Diese setzen sich zusammen aus den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 732,38 Euro (= Differenz der Lohnkosten von 574,74 Euro und 31,59 Euro als Rest für Lackmaterial sowie Notreparaturkosten lt. Schadensgutachten von 126,05 Euro) sowie ärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 65,69 Euro und 87,01 Euro …

1. restliche Reparaturkosten (732,38 Euro)

a) Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (574,74 Euro)

Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist die von der beklagten Haftpflichtversicherung verweigerte Erstattung von anteiligen Lohnkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt, wie sie der Sachverständige in seinem Schadensgutachten vom 14. Februar 2007, auf dessen Basis der Kläger abrechnet, angesetzt hatte.

Der Kläger muss eine Kürzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.

Der Kläger kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155,1 m.w.R).

Diesen Betrag hat der Kläger durch das Schadensgutachten vom 14. Februar 2007 dargetan, das eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, wie hoch die Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt für die Reparatur liegen. Die dort angegebenen Sätze sind von den Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Gleiches gilt für den in dem Schadensgutachten angegebenen Zeitaufwand für die Durchführung der Reparatur.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geschädigter unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).

Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 39 3 /02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085, VersR 2003, 918 m.w.N,).

Um in Fällen wie der vorliegenden Art überhaupt eine Begrenzung der Schadenshöhe in Betracht zu ziehen, müssen besondere konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm „mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, sog. Porsche-Urteil, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil für die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007,1243).

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten solche besonderen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, nicht hinreichend dargelegt.

Dabei unterstellt der Senat die bestrittenen Behauptungen der Beklagten als wahr, dass es sich bei der als „Referenzfirma“ angegebenen freien Werkstatt um einen BMW-versierten Meisterbetrieb handelt, der technisch und fachlich dazu in der Lage ist, die Reparatur des klägerischen BMW ordnungsgemäß auf der Basis des vorgelegten Schadensgutachtens und qualitativ gleichwertig durchführt wie eine BMW-Vertragswerkstatt.

Der Senat unterstellt auch zugunsten der Beklagten, dass die Referenzwerkstatt neben ihren niedrigeren Lohnkosten die übrigen Kosten, die der Sachverständige in seinem Schadensgutachten kalkuliert hat, einer Reparatur zugrunde legt, so dass die Reparatur tatsächlich insgesamt kostengünstiger durchgeführt werden kann.

Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung des Falles.

Auch dann, wenn nicht nur abstrakt – so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgemäßes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt.

Denn auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt kommt neben dem technischen Aspekt noch ein weiterer wertbildender Faktor zu. Der Kunde – sei es der Reparaturkunde, sei es der potentielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt – verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkstätten trotz der im Allgemeinen höheren Reparaturpreise nicht nur als bloße Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualität ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern insbesondere auch Vertrauen und Seriosität. Dies nimmt unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. Nicht umsonst wird im Vergleich für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt. Gleiches gilt für Fahrzeuge nach unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen, die von Vertragswerkstätten ausgeführt werden. Diese am Markt spürbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der Nähe der Vertragswerkstätten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke. Diesen Werkstätten steht speziell geschultes Personal zur Verfügung. Sie erhalten bevorzugten Zugriff und besondere Konditionen auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge, was insbesondere bei – hier nicht einschlägigen – erheblichen Strukturschäden oder bei einer unerwarteten Ausweitung von erforderlichen Reparaturmaßnahmen von Vorteil ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Zschieschack in NZV 2008, 326).

 

 

 

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