Skip to content

Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit – Das müssen Eltern wissen!

Viele werdende Eltern stellen sich die gleiche Frage: Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit? Besonders wenn die werdende Mutter ihren Urlaub während des Beschäftigungsverbots nicht nehmen konnte, ist dieses Thema sehr wichtig.

Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch in dieser besonderen Lebensphase:

  • In welchem Umfang besteht der Urlaubsanspruch?
  • Wie wird der Urlaub während Mutterschutz und Elternzeit gehandhabt?
  • Welche Möglichkeiten zur Übertragung gibt es?
  • Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?

Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze


Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern bleibt während der Elternzeit vollständig erhalten, kann jedoch unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitgeber gekürzt werden.

  1. Grundlegende Regelungen: Der Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit bleibt grundsätzlich bestehen. Die rechtliche Basis bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  2. Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Während des Mutterschutzes bleibt der Mindesturlaubsanspruch unberührt und verfällt nicht.
  3. Handhabung bei Beschäftigungsverboten: Während eines Beschäftigungsverbotes bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, da diese Zeit als aktives Beschäftigungsverhältnis gilt.
  4. Übertragung des Urlaubsanspruchs: Nach der Mutterschutzfrist kann der Urlaubsanspruch in die Elternzeit übertragen werden. Die Regelungen hierfür sind im MuSchG und BEEG festgelegt.
  5. Urlaubsanspruch während Elternzeit: Arbeitnehmer behalten während der gesamten Elternzeit ihren vollen Urlaubsanspruch.
  6. Kürzungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, basierend auf § 17 Abs. 1 BEEG.
  7. Auswirkungen von Teilzeitarbeit: Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit bleibt der Urlaubsanspruch im Prinzip unverändert, jedoch kann er bei einer Reduzierung der Arbeitszeit angepasst werden.
  8. Rechtliche Empfehlungen: Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über den Urlaubsanspruch ist eine rechtliche Beratung empfohlen, besonders wenn der Arbeitgeber den Anspruch verwehrt oder übermäßig kürzt.

Bedeutung des Urlaubsanspruchs für Arbeitnehmer in Elternzeit und Mutterschutz

Urlaubsanspruch während der Elternzeit
(Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Der Urlaubsanspruch hat für Arbeitnehmer in Elternzeit und Mutterschutz eine überaus besondere Bedeutung, da er rasch aus dem Fokus gerät. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeitspanne nicht persönlich auf der Arbeit erscheint und sich stattdessen den privaten Verpflichtungen in den heimischen vier Wänden widmet. Diese Zeitspanne wird sehr gern mit Urlaub verwechselt, ist allerdings ein Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Rechtliche Grundlagen des Urlaubsanspruchs

Die rechtliche Grundlage des Urlaubsanspruchs stellt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dar. Dieses Gesetz, das in dem Jahr 1963 von der Bundesregierung verabschiedet wurde, legt die Höhe des Mindesturlaubs für Arbeitnehmer in Deutschland fest.

Generell gilt dabei, dass ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub während eines Kalenderjahres hat. Diese Regelung ist allerdings an die Arbeitstage des Arbeitnehmers in der Woche geknüpft.

Beispiel: Sollte ein Arbeitnehmer eine sogenannte 5-Tage-Arbeitswoche haben, so gilt der Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub. Bei Arbeitnehmern, die eine 6-Tage-Arbeitswoche haben, gilt ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen pro Kalenderjahr.

Das BUrlG bezieht sich allerdings lediglich auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Die genauen Regelungen für Sonderphasen des Arbeitsverhältnisses wie der Mutterschutz oder die Elternzeit sind in anderen Gesetzen verankert.

➨ Ihr Recht auf Urlaub während und nach der Elternzeit

Elternzeit – eine besondere Phase im Arbeitsleben. Viele Arbeitnehmer stehen vor Fragen: Wie wird mein Urlaubsanspruch während der Elternzeit gehandhabt? Was geschieht, wenn ich in dieser Zeit nicht meinen gesamten Urlaub in Anspruch nehmen kann?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um diese und weitere Fragen zu klären. Ob es um die Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots, die Regelungen des Mutterschutzgesetzes oder die Urlaubsübertragung nach der Elternzeit geht – ich biete Ihnen eine umfassende Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation.

Gemeinsam finden wir einen Weg, Ihren Urlaubsanspruch sicherzustellen und mögliche Kürzungen oder Probleme effektiv anzugehen.

Vertrauen Sie auf meine Expertise, um Ihr Recht effektiv zu wahren. Kontaktieren Sie mich für eine detaillierte Beratung, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

✉ jetzt anfragen!

Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes

Gesetzliche Grundlagen zum Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes basiert auf zwei wichtigen Gesetzen:

1. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):

  • Legt den Mindestjahresurlaub für alle Arbeitnehmer fest
  • Garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche
  • Bei einer 5-Tage-Woche entspricht dies 20 Urlaubstagen

2. Mutterschutzgesetz (MuSchG):

  • Regelt speziell den Urlaubsanspruch während der Schwangerschaft und nach der Geburt
    Stellt sicher, dass der Urlaub durch Mutterschutzzeiten nicht verfällt
    Ermöglicht die Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf die Zeit nach dem Mutterschutz

Wichtiges Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 14. März 2017 (Az. 9 AZR 7/16) klargestellt, dass der volle Jahresurlaubsanspruch auch dann entsteht, wenn eine Frau den größten Teil des Jahres wegen Mutterschutz nicht arbeitet.

Schwangere Frau im Büro plant Urlaub und Mutterschutz am Computer
Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Vereinbarkeit von Beruf und Familie planen (Bild: Ideogram).

Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverboten

Beschäftigungsverbote haben keinen negativen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Dies ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt:

Definition des Beschäftigungsverbots

  • Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten darf
  • Kann vor und nach der Geburt gelten
  • Wird vom Arzt oder Arbeitgeber ausgesprochen

Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch

  • Der Urlaubsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen
  • Die Zeit des Beschäftigungsverbots gilt als aktives Beschäftigungsverhältnis
  • Urlaub, der während des Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte, verfällt nicht

Wichtiges Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 9. August 2022 (Az. 9 AZR 259/21) bestätigt, dass Beschäftigungsverbote den Urlaubsanspruch nicht mindern. Die Arbeitnehmerin behält ihren vollen Anspruch, auch wenn sie aufgrund des Verbots keine Arbeitsleistung erbringen konnte.

Übertragung und Sicherung des Urlaubsanspruchs

Die Übertragung und Sicherung des Urlaubsanspruchs während und nach dem Mutterschutz ist gesetzlich geregelt:

Übertragung in die Elternzeit

  • Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor und während des Mutterschutzes wird automatisch in die Elternzeit übertragen
  • Dies gilt, wenn die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließt
  • Rechtliche Grundlage: § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Sicherung des Anspruchs nach MuSchG

  • Der Urlaubsanspruch bleibt auch während Ausfallzeiten durch Beschäftigungsverbote bestehen
  • Diese Zeiten gelten als Beschäftigungszeiten und mindern den Urlaubsanspruch nicht
  • Der Anspruch verfällt nicht, sondern kann nach Ende des Mutterschutzes geltend gemacht werden

Wichtiges Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az. 9 AZR 52/15) bestätigt, dass der Urlaubsanspruch auch bei direkt aufeinanderfolgenden Mutterschutz- und Elternzeiten für mehrere Kinder erhalten bleibt und übertragen wird.

Vater in Elternzeit spielt mit Baby, Unterlagen zur Elternzeit sichtbar
Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Familienzeit für Väter aktiv gestalten (Bild: Ideogram).

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Grundsätzliche Regelungen

Der Urlaubsanspruch bleibt auch während der Elternzeit grundsätzlich bestehen:

Fortbestand des Urlaubsanspruchs:

  • Trotz ruhendem Arbeitsverhältnis behält der Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaubsanspruch
  • Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die Elternzeit beginnt

Relevante Gerichtsurteile

  • Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 362/18)
  • BAG Urteil vom 23.01.2018 (Az. 9 AZR 200/17)

Diese Urteile bestätigen, dass der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht automatisch verfällt. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub unter bestimmten Bedingungen zu kürzen (siehe späterer Abschnitt).

Wichtig: Der Anspruch auf Urlaub entsteht unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung. Entscheidend ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Statistik über die Geschlechtsverteilung der Elterngeldbezieher
In 2022 waren ca. 3/4 der Elterngeldbezieher Frauen. Die Quelle dieser Daten ist das Statistische Bundesamt.

Übertragung des Urlaubs vor und nach der Elternzeit

Die Übertragung des Urlaubs im Zusammenhang mit der Elternzeit ist gesetzlich geregelt:

Regelungen nach BEEG

  • § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Übertragung
  • Nicht genommener Urlaub vor der Elternzeit wird automatisch auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen
  • Dies gilt auch für Urlaub, der wegen Beschäftigungsverboten oder Mutterschutzfristen nicht genommen werden konnte

Besonderheiten bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten

  • Bei direkt aufeinanderfolgenden Elternzeiten für mehrere Kinder wird der Urlaub auf das Ende der letzten Elternzeit übertragen
  • Bestätigt durch BAG-Urteil vom 20. Mai 2008 (Az. 9 AZR 219/07)

Wichtig: Die Übertragung erfolgt automatisch, ohne dass der Arbeitnehmer aktiv werden muss.

Kürzungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber

Obwohl der Urlaubsanspruch während der Elternzeit grundsätzlich bestehen bleibt, hat der Arbeitgeber das Recht, diesen unter bestimmten Bedingungen zu kürzen:

Gesetzliche Grundlagen

  • § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Kürzungsmöglichkeiten
  • Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen

Voraussetzungen und Grenzen der Kürzung

  • Die Kürzung muss vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden
  • Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein
  • Der Zeitpunkt der Kürzungserklärung ist nicht festgelegt, kann vor, während oder nach der Elternzeit erfolgen
  • Die Kürzung darf nicht vor dem Antrag auf Elternzeit erklärt werden
  • Der Arbeitgeber muss sich auf eine bestimmte Elternzeit beziehen

Wichtig: Eine bloße Mitteilung der neuen Urlaubstage in einer Gehaltsabrechnung reicht als Kürzungserklärung nicht aus.

Auswirkungen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Wenn Eltern während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, hat dies spezielle Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch:

Einfluss auf den Urlaubsanspruch

  • Grundsätzlich bleibt der Urlaubsanspruch auch bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit bestehen
  • Für die Zeiträume der Teilzeitarbeit kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht kürzen
  • Der Urlaubsanspruch für die Teilzeitarbeit entsteht zusätzlich zum bestehenden Anspruch

Berechnung bei reduzierter Arbeitszeit

  • Der Urlaubsanspruch wird anteilig an die reduzierte Arbeitszeit angepasst
  • Beispiel: Bei einer Reduzierung von 5 auf 3 Arbeitstage pro Woche verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend
  • Die Berechnung erfolgt pro rata temporis (zeitanteilig)

Wichtiges Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit bei einer Arbeitszeitreduzierung nach der Elternzeit nicht anteilig gekürzt werden dürfen (Urteil vom 13.06.2013, Az. C-415/12).

Schwangere Frau und Partner planen gemeinsam am Laptop in heller Küche, Babyausstattung im Hintergrund
Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Digitale Hilfen für die optimale Familienplanung (Bild: Ideogram).

Praktische Tipps und Empfehlungen

Dokumentation des Urlaubsanspruchs

Führen Sie genau Buch über Ihre Urlaubstage vor, während und nach Mutterschutz/Elternzeit. Es empfiehlt sich, eine detaillierte Übersicht zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Bewahren Sie zudem alle relevanten Unterlagen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig auf. Diese Dokumentation kann im Streitfall als wichtiger Nachweis dienen.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Eine frühzeitige und offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist entscheidend. Besprechen Sie Ihre Pläne für Mutterschutz und Elternzeit rechtzeitig und klären Sie den Umgang mit bestehenden Urlaubsansprüchen. Wichtig ist, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Dies schafft Klarheit für beide Seiten und beugt späteren Missverständnissen vor.

Wann rechtliche Beratung sinnvoll ist

In bestimmten Situationen kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein. Dies ist besonders der Fall bei Unklarheiten über Rechte und Ansprüche oder wenn der Arbeitgeber den Urlaub unverhältnismäßig kürzt. Auch bei Streitigkeiten über die Übertragung oder Auszahlung von Resturlaub ist fachkundige Hilfe ratsam. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann in solchen Fällen wertvolle Unterstützung bei der Durchsetzung der Rechte bieten.

? Häufig gestellte Fragen (FAQs)


Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich in Elternzeit gehe?

Die Elternzeit wirkt sich unschädlich auf den Urlaubsanspruch aus. Der Arbeitnehmer behält somit seinen vollen Urlaubsanspruch.

Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch nach der Elternzeit geltend machen?

Der Arbeitnehmer kann den Urlaubsanspruch ganz normal bei dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der Urlaubswunsch muss einfach nur auf dem normalen Wege beantragt werden.

Was sollte ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaub kürzt?

Sollte der Arbeitgeber den Urlaub aufgrund der Elternzeit kürzen, so ist er dem reinen Grundsatz nach dazu berechtigt. Der Arbeitnehmer sollte diese Vorgehensweise jedoch rechtsanwaltlich überprüfen lassen, da der Gesetzgeber dem Arbeitgeber bei der Kürzung Grenzen gesetzt hat. Wir stehen sehr gern diesbezüglich zur Verfügung.

Wie wirken sich Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Teilzeitarbeit auf meinen Urlaubsanspruch in der Elternzeit aus?

Ihr Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch pro Elternzeitmonat um 1/12 kürzen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss restlicher Urlaub abgegolten werden. Teilzeitarbeit in der Elternzeit erzeugt anteilige Urlaubsansprüche. Nach der Elternzeit gilt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder. Vertraglicher Zusatzurlaub bleibt bestehen, wenn vertraglich geregelt. Bei individuellen Fragen empfiehlt sich eine persönliche Beratung.

Wie regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Urlaubsansprüche während des Mutterschutzes?

Das MuSchG sichert den vollen Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes. Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen gelten als Arbeitszeit. Der Urlaubsanspruch wird nicht gekürzt und entspricht den vertraglich vereinbarten Ansprüchen. Resturlaub kann in das laufende oder nächste Jahr übertragen werden, auch bei anschließender Elternzeit. Nicht genommener Urlaub verfällt nicht und kann bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Mutterschutz endet, genommen werden. Vor dem Mutterschutz kann der gesamte Jahresurlaub genommen werden, bei Jahreswechsel nur der des laufenden Jahres. § 24 S. 2 MuSchG erlaubt, nicht beanspruchten Urlaub nach Mutterschutz oder Elternzeit im laufenden oder folgenden Kalenderjahr einzufordern.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Fazit und rechtliche Empfehlungen

Die Elternzeit wirkt sich unschädlich auf den Urlaubsanspruch aus. Trotz dieses Umstandes hat der Arbeitgeber ein Kürzungsrecht. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch verwehren oder über Gebühr kürzen, so ist der Gang zum Rechtsanwalt unerlässlich. Wir können Ihnen gern bei Ihrem Anliegen behilflich sein.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos