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Urlaubsanspruch bei Elternzeit – Rechte auf Urlaub während und nach der Elternzeit

Viele Frauen stellen sich im Mutterschutz die gleiche Frage, die sich auch Männer während der Elternzeit stellen. Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch während dieser Zeit? Insbesondere dann, wenn die werdende Mutter während der Zeitspanne des Beschäftigungsverbotes nicht in der Lage war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, ist diese Frage überaus interessant. Zudem kommen auch noch Fragen hinzu, in welchem Umfang dieser Urlaubsanspruch eigentlich besteht und ob es eine Verpflichtung des Arbeitgebers gibt, diesen Anspruch nach der Beendigung der Elternzeit oder des Beschäftigungsverhältnisses abzugelten. Hier in diesem Ratgeberartikel sollen diese Fragen geklärt werden. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze


Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern bleibt während der Elternzeit vollständig erhalten, kann jedoch unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitgeber gekürzt werden.

  1. Grundlegende Regelungen: Der Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit bleibt grundsätzlich bestehen. Die rechtliche Basis bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  2. Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Während des Mutterschutzes bleibt der Mindesturlaubsanspruch unberührt und verfällt nicht.
  3. Handhabung bei Beschäftigungsverboten: Während eines Beschäftigungsverbotes bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, da diese Zeit als aktives Beschäftigungsverhältnis gilt.
  4. Übertragung des Urlaubsanspruchs: Nach der Mutterschutzfrist kann der Urlaubsanspruch in die Elternzeit übertragen werden. Die Regelungen hierfür sind im MuSchG und BEEG festgelegt.
  5. Urlaubsanspruch während Elternzeit: Arbeitnehmer behalten während der gesamten Elternzeit ihren vollen Urlaubsanspruch.
  6. Kürzungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, basierend auf § 17 Abs. 1 BEEG.
  7. Auswirkungen von Teilzeitarbeit: Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit bleibt der Urlaubsanspruch im Prinzip unverändert, jedoch kann er bei einer Reduzierung der Arbeitszeit angepasst werden.
  8. Rechtliche Empfehlungen: Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über den Urlaubsanspruch ist eine rechtliche Beratung empfohlen, besonders wenn der Arbeitgeber den Anspruch verwehrt oder übermäßig kürzt.

Bedeutung des Urlaubsanspruchs für Arbeitnehmer in Elternzeit und Mutterschutz

Urlaubsanspruch während der Elternzeit
(Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Der Urlaubsanspruch hat für Arbeitnehmer in Elternzeit und Mutterschutz eine überaus besondere Bedeutung, da er rasch aus dem Fokus gerät. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeitspanne nicht persönlich auf der Arbeit erscheint und sich stattdessen den privaten Verpflichtungen in den heimischen vier Wänden widmet. Diese Zeitspanne wird sehr gern mit Urlaub verwechselt, ist allerdings ein Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Rechtliche Grundlagen des Urlaubsanspruchs

Die rechtliche Grundlage des Urlaubsanspruchs stellt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dar. Dieses Gesetz, das in dem Jahr 1963 von der Bundesregierung verabschiedet wurde, legt die Höhe des Mindesturlaubs für Arbeitnehmer in Deutschland fest. Generell gilt dabei, dass ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub während eines Kalenderjahres hat. Diese Regelung ist allerdings an die Arbeitstage des Arbeitnehmers in der Woche geknüpft. Sollte ein Arbeitnehmer eine sogenannte 5-Tage-Arbeitswoche haben, so gilt der Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub. Bei Arbeitnehmern, die eine 6-Tage-Arbeitswoche haben, gilt ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen pro Kalenderjahr. Das BUrlG bezieht sich allerdings lediglich auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Die genauen Regelungen für Sonderphasen des Arbeitsverhältnisses wie der Mutterschutz oder die Elternzeit sind in anderen Gesetzen verankert.

➨ Ihr Recht auf Urlaub während und nach der Elternzeit

Elternzeit – eine besondere Phase im Arbeitsleben. Viele Arbeitnehmer stehen vor Fragen: Wie wird mein Urlaubsanspruch während der Elternzeit gehandhabt? Was geschieht, wenn ich in dieser Zeit nicht meinen gesamten Urlaub in Anspruch nehmen kann?

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um diese und weitere Fragen zu klären. Ob es um die Auswirkungen eines Beschäftigungsverbots, die Regelungen des Mutterschutzgesetzes oder die Urlaubsübertragung nach der Elternzeit geht – ich biete Ihnen eine umfassende Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation. Gemeinsam finden wir einen Weg, Ihren Urlaubsanspruch sicherzustellen und mögliche Kürzungen oder Probleme effektiv anzugehen. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um Ihr Recht effektiv zu wahren. Kontaktieren Sie mich für eine detaillierte Beratung, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

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Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes

Während der Phase des Mutterschutzes greifen die gesetzlichen Regelungen des BUrlG lediglich dahin gehend, dass der Anspruch auf den Mindesturlaub durch die Schwangerschaft unangetastet bleibt. Diese gesetzlichen Regelungen zu dem Urlaubsanspruch im Mutterschutz sowie die genaue Handhabung des Urlaubsanspruchs bei Beschäftigungsverboten sind allerdings in einem anderen Gesetz festgelegt.

Gesetzliche Regelungen zum Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Die rechtliche Grundlage für den Urlaubsanspruch im Mutterschutz stellt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dar. Zudem gibt es auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. März 2017 (Aktenzeichen 9 AZR 7/16), welches grundsätzlich festgelegt hat, dass während der Zeitspanne des Mutterschutzes der Urlaubsanspruch von dem Arbeitnehmer nicht verfällt. Vielmehr bleibt dieser Anspruch der vollen Höhe nach erhalten. In der Urteilsbegründung gab das BAG an, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf seinen Erholungsurlaub respektive den Jahresurlaub stets mit dem 01.01. des Kalenderjahres der vollen Höhe nach entsteht und dass dieser nicht anteilig zu werten ist. Dieser Anspruch ist allerdings an eine sogenannte einmalige Wartefrist geknüpft, die sechs Monate dauert. Dies bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin, die aufgrund einer Mutterschaft im Rahmen ihrer Mutterschutzfristen ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann, den Anspruch auch nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist geltend machen kann. Dies ergibt sich aus dem § 24 S. 2 MuSchG.

Handhabung des Urlaubsanspruchs bei Beschäftigungsverboten

Das Beschäftigungsverbot hat keinen schädlichen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Bedingt durch den Umstand, dass das Beschäftigungsverbot seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wurde, hat der Arbeitnehmer auch weiterhin seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Regelungen hierfür ergeben sich aus dem MuSchG. Die Zeitspanne des Beschäftigungsverbotes gilt gesetzlich als aktives Beschäftigungsverhältnis, das lediglich für die Dauer des Beschäftigungsverbotes ruht.

Übertragung und Sicherung des Urlaubsanspruchs

Sofern ein Arbeitnehmer unmittelbar nach der Mutterschutzfrist die Elternzeit in Anspruch nimmt, so erfolgt eine Übertragung des Urlaubsanspruchs an den Endzeitpunkt von der Elternzeit. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Urlaubsanspruch nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung geknüpft ist. Als Grundlage gilt, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorhanden sein muss. Der Urlaubsanspruch ist gem. MuSchG dahin gehend gesichert, dass die Ausfallzeiten, die durch das Beschäftigungsverbot entstehen, ausdrücklich auch während der Mutterschutzzeit die Stellung des Beschäftigungsverhältnisses haben.

Urlaubsanspruch vor und während der Elternzeit

Während des Zeitraums von der Elternzeit hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Urlaubsanspruch. Dies gilt sowohl vor der Elternzeit als auch im gesamten Zeitraum. Dem reinen Grundsatz nach hat die Elternzeit keinerlei Einfluss auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, obgleich das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer während der Zeitspanne der Elternzeit rechtlich betrachtet einen Ruhezustand innehat. Der Arbeitnehmer behält trotz dieses Umstandes seinen vollen Anspruch auf den Jahresurlaub. Dies bekräftigte das BAG mit seinem Urteil vom 19.03.2019 sowie 23.01.2018, Aktenzeichen 9 AZR 362/18 sowie 9 AZR 200/17. Der Zeitraum, an dem die Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist hierbei unerheblich. Der Arbeitnehmer kann somit auch urlaubsunschädlich im Verlauf des gesamten Jahres die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Regelungen zur Übertragung des Urlaubs vor der Elternzeit

In der gängigen Praxis ist es nicht unüblich, dass Mütter im unmittelbaren Anschluss der 8 Wochen andauernden Mutterschutzfrist direkt die Elternzeit in Anspruch nehmen. Ist dies der Fall, so wird gem. § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- sowie Elterngesetz (BEEG) der Urlaubsanspruch auf die Zeitspanne nach dem Elternzeitende übertragen. Dies betrifft dann auch denjenigen Urlaub, der aufgrund von Beschäftigungsverboten sowie Mutterschutzfristen von dem Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dies bekräftigte das BAG mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2015, Aktenzeichen 9 AZR 52/15. Sollte ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit für ein zusätzliches Kind die zweite Elternzeit beanspruchen, so erfolgt ein Übertrag des Urlaubsanspruches auf das zweite Elternzeitende (vgl. BAG Urteil vom 20. Mai 2008, Aktenzeichen 9 AZR 219/07. Ein derartiger Übertrag erfolgt gänzlich automatisch, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür tätig werden muss. Als rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise gilt der § 17 Abs. 2 BEEG, der den Urlaubsanspruch auch für die Inanspruchnahme der Elternzeit sichert.

Möglichkeiten der Urlaubskürzung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber besitzt die Berechtigung, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für jeden vollständigen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer in Elternzeit ist, zu kürzen. Die Kürzung darf jedoch nicht in willkürlicher Höhe erfolgen. Der Arbeitgeber darf maximal eine Kürzung in Höhe von 1/12 vornehmen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 17 Abs. 1 BEEG. Sofern der Arbeitgeber das Kürzungsrecht wahrnehmen möchte, so muss eine Erklärung diesbezüglich abgegeben werden. Die Erklärung muss in einer Form erfolgen, die für den Arbeitnehmer als solche erkennbar ist. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn einfach die neue Anzahl der Urlaubstage in einer Gehaltsmitteilung bekannt gegeben wird. Der Gesetzgeber schreibt dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Kürzungswunsches nicht ausdrücklich vor. Der Arbeitgeber muss somit dem Arbeitnehmer die Kürzung nicht zwingend vor dessen Elternzeitantritt bekannt geben. Es ist auch möglich, dass dieser Wunsch während der Elternzeit oder danach geäußert wird. Der Kürzungswunsch darf jedoch nicht vor dem Zeitpunkt geäußert werden, an dem der Arbeitnehmer den Antrag auf Elternzeit gestellt hat. Zudem muss sich der Arbeitgeber mit seinem Kürzungswunsch konkret auf eine bestimmte Elternzeit beziehen.

Auswirkungen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit auf den Urlaubsanspruch

Die Auswirkungen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit auf den Urlaubsanspruch in Deutschland sind durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, ändert sich normalerweise nichts an Ihrem Urlaubsanspruch. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird also nicht gekürzt und Ihr Resturlaub verfällt wie gewohnt.

Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht.

Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Sie können den Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit zusteht, also nach der Elternzeit noch nehmen.

Wenn Sie in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dann kann Ihr bisheriger Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch kürzen. Allerdings haben Sie dann normalerweise bei dem anderen Arbeitgeber einen eigenen Urlaubsanspruch.

Arbeiten Sie in Teilzeit während der Elternzeit, müssen Sie auch nach der Elternzeit keine Urlaubskürzung erwarten.

Der EuGH hat entschieden, dass Urlaubsansprüche, die vor einer Elternzeit nicht genommen werden konnten, nicht verfallen und bei einer Reduzierung der Arbeitszeit nach der Elternzeit nicht anteilig gekürzt werden können.

Arbeitet man nach der Elternzeit in Teilzeit und nimmt man Alturlaub aus den Jahren vor der Elternzeit in Anspruch, so bestimmt sich das Urlaubsentgelt/die Lohnfortzahlung während dieses Urlaubs der Höhe nach dem Vollzeitgehalt.

Der Urlaub kann jedoch nicht gekürzt werden, soweit der Arbeitnehmer in Teilzeit während der Elternzeit arbeitet. In solchen Fällen ist der Urlaub wie bei jeder Teilzeit zeitanteilig umzurechnen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und nicht alle möglichen Situationen abdecken. Es ist immer ratsam, sich bei spezifischen Fragen an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

? Häufig gestellte Fragen (FAQs)


Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich in Elternzeit gehe?

Die Elternzeit wirkt sich unschädlich auf den Urlaubsanspruch aus. Der Arbeitnehmer behält somit seinen vollen Urlaubsanspruch.

Wie kann ich meinen Urlaubsanspruch nach der Elternzeit geltend machen?

Der Arbeitnehmer kann den Urlaubsanspruch ganz normal bei dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der Urlaubswunsch muss einfach nur auf dem normalen Wege beantragt werden.

Was sollte ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaub kürzt?

Sollte der Arbeitgeber den Urlaub aufgrund der Elternzeit kürzen, so ist er dem reinen Grundsatz nach dazu berechtigt. Der Arbeitnehmer sollte diese Vorgehensweise jedoch rechtsanwaltlich überprüfen lassen, da der Gesetzgeber dem Arbeitgeber bei der Kürzung Grenzen gesetzt hat. Wir stehen sehr gern diesbezüglich zur Verfügung.

Wie beeinflussen individuelle Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen meinen Urlaubsanspruch während und nach der Elternzeit, und was sollte ich beachten, wenn ich Teilzeit während der Elternzeit arbeite?

Ihr Urlaubsanspruch während und nach der Elternzeit wird durch individuelle Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen beeinflusst.

Während der Elternzeit hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen. Diese Kürzung kann vor, während oder nach der Elternzeit erklärt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt Ihr Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten.

Sollte Ihr Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit enden, muss Ihr Arbeitgeber Ihren restlichen Urlaubsanspruch abgelten. Wenn Sie vor Beginn der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen aufgrund der Kürzung während der Elternzeit eigentlich zusteht, darf Ihr Arbeitgeber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, entstehen Urlaubsansprüche. Diese reduzieren sich entsprechend, wenn Sie in Elternteilzeit weniger Tage pro Woche arbeiten als zuvor ohne Elternzeit. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs in Elternteilzeit durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht möglich.

Nach der Elternzeit gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder so, wie es vor der Elternzeit gegolten hat. Sie müssen keinen Antrag stellen und können an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, sofern in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Vertraglicher Zusatzurlaub entsteht auch während der Elternzeit, sofern eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag existiert.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und nicht alle möglichen individuellen Situationen abdecken. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen an uns zu wenden.

Was besagt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Hinblick auf Urlaubsansprüche während des Mutterschutzes?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Deutschland bietet spezielle Regelungen zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium. Es enthält Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz und zu Beschäftigungsverboten.

Eine der spezifischen Regelungen des Mutterschutzgesetzes bezieht sich auf Urlaubsansprüche während des Mutterschutzes. Der Mutterschutz ändert nichts daran, wie viel Urlaub einer Frau zusteht. Die Zeit, in der eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf, wird so gewertet, als hätte sie in dieser Zeit gearbeitet. Dies gilt sowohl für die Mutterschutzfristen als auch für die Zeit, während der sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten darf.

Wenn eine Frau noch Resturlaub aus der Zeit vor Beginn der Beschäftigungsverbote hat, kann sie diesen in das laufende oder das nächste Urlaubsjahr übertragen und den Resturlaub nach den Beschäftigungsverboten nehmen. Falls sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit nimmt, kann sie den Resturlaub sogar noch nach der Elternzeit nehmen.

Der Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes wird nicht gekürzt. Er entspricht den vertraglich vereinbarten Ansprüchen. Urlaub, den Frauen nicht vor dem Mutterschutz nehmen, verfällt nicht. Sie können den Resturlaub danach nehmen, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Mutterschutz endet.

Da der Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz nicht verringert wird, können Beschäftigte den kompletten Jahresurlaub auch vor dem Mutterschutz nehmen. Liegt in der Mutterschutzzeit jedoch ein Jahreswechsel, kann nur der Urlaub für das aktuelle Jahr im Voraus genommen werden. Der Arbeitgeber muss keinen Urlaub für die voraussichtlichen Ansprüche des folgenden Jahres gewähren.

Zusätzlich zu diesen Regelungen enthält § 24 S. 2 MuSchG eine Sonderregelung: Urlaub, der zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes noch nicht beansprucht wurde, verfällt nicht und kann noch zum Ende des Mutterschutzes bzw. einer an den Mutterschutz anschließenden Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG) genommen werden. Der Urlaub kann dann ab dem Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit noch im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr eingefordert werden.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Fazit und rechtliche Empfehlungen

Die Elternzeit wirkt sich unschädlich auf den Urlaubsanspruch aus. Trotz dieses Umstandes hat der Arbeitgeber ein Kürzungsrecht. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch verwehren oder über Gebühr kürzen, so ist der Gang zum Rechtsanwalt unerlässlich. Wir können Ihnen gern bei Ihrem Anliegen behilflich sein.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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