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Altreifenverkauf und fehlende Neureifenqualität

Amtsgericht Krefeld

Az: 82 C 460/02

Urteil vom 01.12.2003


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 479,00 € für die am 18.09.2002 gekauften vier Winterreifen. Ein Rückzahlungsanspruch wäre gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2 BGB nur dann begründet, wenn die Reifen mangelhaft wären. Dies lässt sich hier aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Unstreitig ist allerdings, dass die Reifen aus der 37. Kalenderwoche des Jahres 1999 stammen, zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger also schon etwas älter als drei Jahre waren. Dieser Umstand ist jedoch, für sich gesehen, noch kein Sachmangel. Anders wäre es nur, wenn bei den Reifen aufgrund der längeren Lagerung eine physikalische Veränderung derart eingetreten wäre, dass die Reifen nicht mehr die Qualität von Neureifen gehabt hätten, weil etwa von einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit auszugehen wäre. Dies kann aber hier nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ….. nicht angenommen werden. Dem Alterungsprozess derartiger Reifen wird durch die Beifügung von bestimmten Substanzen entgegengewirkt. Deshalb können die Reifen auch mehrere Jahre sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren. Mehrere Jahre bedeutet dabei, wie der Sachverständige ausgeführt hat, fünf Jahre. Wie der Zeuge ……. glaubhaft bekundet hat, sind die Reifen hier bei der Beklagten sachgerecht gelagert worden. Es spricht daher nichts dafür, dass die Verwendungstauglichkeit der Reifen beeinträchtigt gewesen ist. Die Lagerzeit der Reifen bei der Beklagten führt auch nicht etwa dazu, dass die Reifen nur noch eine kürzere Lebensdauer beim Kläger gehabt hätten. Auch dies hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt. Die durchschnittliche Lebensdauer eines PKW-Reifens am Fahrzeug beträgt heute höchstens knapp fünf Jahre. Dagegen gibt die Industrie 10 Jahre Fahrtauglichkeit ihrer Produkte vor. Wenn der Kläger die volle Laufleistung der Reifen ausnützt, entfällt also die Verkehrstauglichkeit nicht wegen des Alters, sondern wegen des abgefahrenen Profils.

Schließlich hat der Sacherständige klargestellt, dass das Reifenmodell, um das es hier geht, noch ebenso hergestellt wird, wie es 1999 der Fall gewesen ist. Auch deswegen kann nicht von „alten“ Reifen gesprochen werden, wobei offen bleiben kann, ob Reifen schon deswegen als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB angesehen werden müssten, weil sie das Vorgängerprofil haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: € 479,00.

 

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