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Verkehrsunfall – Indizien für Unfallmanipulation

LG Aachen – Az.: 4 O 1/17 – Urteil vom 09.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1. und 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 10.02.2016 in Langerwehe in Anspruch.

In der Nacht zum 10.02.2016, einem Mittwoch, fuhr der Beklagte zu 1. gegen 3.00 Uhr mit dem auf die Beklagte zu 2. zugelassenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Weisweilerstraße in … an dem dort in Höhe des Hauses Nr. 1 geparkten, auf den Kläger zugelassenen VW Touareg mit dem amtlichen Kennzeichen, … vorbei und streifte diesen dabei. Die von dem Beklagten zu 1. hinzugerufene Polizei nahm den Unfall auf und verwarnte ihn unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 35,00 €. In der Unfallmitteilung zeichnete sie die gesamte linke Seite des klägerischen Fahrzeugs und die gesamte rechte Seite des beklagtenseitigen Fahrzeugs als Hauptanstoßstellen ein.

Der Kläger beauftragte mit der Begutachtung der an dem VW Touareg entstandenen Schäden noch am 10.02.2016 den Sachverständigen … vom Sachverständigen- und Ingenieurbüro … in …, der das Fahrzeug ausweislich S. 1 seines Gutachtens (Bl. 13 d.A.) ab 13.30 Uhr in Eschweiler besichtigte. In seinem schriftlichen Gutachten vom 11.02.2016 (Bl. 13ff d.A.) bezifferte er die Reparaturschäden mit 5.929,89 € netto (= 7.056,57 € brutto) bei Ansetzung eines Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs von 9.900 €, eines Restwertes von 4.530 € brutto und einer Wiederbeschaffungsdauer von 10 bis 12 Kalendertagen. Unter gleichem Datum stellte er dem Kläger hierfür ein Honorar i.H.v. 922,96 € in Rechnung, hinsichtlich dessen er sich bereits im Zuge der Auftragserteilung die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner hatte abtreten lassen. Mit Schreiben vom 11.02.2016 (Bl. 9 d.A.) übersandte die Polizeidirektion Verkehr in … dem Kläger die Unfallmitteilung vom 10.02.2016. Mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte zu 3. zur Zahlung von 7.236,85 € bis zum 03.03.2016 auf, wobei sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzte aus den Gutachterkosten von 922,96 €, den gutachterlich bezifferten Nettoreparaturkosten von 5.929,89 €, einem Nutzungsausfallschaden für 6 Tage in Höhe von 354 € und einer mit 30 € bezifferten Unkostenpauschale. Der Kläger verkaufte das beschädigte, seit dem 18.12.2015 auf ihn zugelassene Fahrzeug am 19.02.2016 in unrepariertem Zustand zu einem Preis von 4.500 € und erwarb mit Kaufvertrag vom 31.03.2016 ein Ersatzfahrzeug für 10.500 €.

Der Kläger behauptet, sich vor dem Unfallereignis zusammen mit dem Zeugen … In die Lokalität … in der … in … begeben gehabt zu haben und dass hierzu der in seinem Eigentum stehende VW Touareg an der späteren Unfallstelle in der unmittelbaren Nähe des Lokals abgestellt worden sei. Da er sich zum Unfallzeitpunkt – wie unstreitig ist – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befunden habe, sei der Zeuge … gefahren. Da sie dann in der Kneipe beide alkoholische Getränke zu sich genommen hätten, hätten sie sich später von der Ehefrau des Klägers dort abholen lassen und sein Fahrzeug dort stehen gelassen. Als er es am nächsten Morgen zusammen mit einem Mitarbeiter des von ihm geführten Abschleppunternehmens habe abholen wollen, habe er daran eine Mitteilung der Polizei vorgefunden, dass sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Wegen der deutlich sichtbaren Schäden sei er dann noch am selben Tag bei dem Sachverständigen … vorstellig geworden zur Erstellung des Schadensgutachtens. Die Beklagten zu 1. und 2. kenne er nicht. Den VW habe er am 05.12.2015 im Beisein des Zeugen … zu einem in bar gezahlten Kaufpreis von 11.000 € auf einem Automarkt in Köln-Porz erworben gehabt.

Mit der den Beklagten zu 1. und 3. am 26.01.2017 und der Beklagten zu 2. am 23.02.2017 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von 7.055,96 € nebst Zinsen seit dem 04.03.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Die Hauptforderung beinhaltete dabei primär den nunmehr auf Totalschadenbasis abgerechneten Fahrzeugschaden ausgehend von dem gutachterlichen Wiederbeschaffungswert von 9.900 € abzüglich des erzielten Restwertes von 4.500 €, mithin in Höhe von 5.400 €. Zudem machte der Kläger die Gutachterkosten, eine Unkostenpauschale nunmehr in Höhe von 25 € und einen nach der gutachterlich veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen nunmehr mit 708 € bezifferten Nutzungsausfallschaden geltend. Die Beklagten zu 1. und 2. haben sich selbst gegenüber der Klage nicht verteidigt. Die Beklagte zu 3. ist mit Schriftsatz vom 07.02.2017 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. als Streithelfer beigetreten und hat für diese ebenfalls die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Nachdem die Beklagte zu 3. unter anderem die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Sachverständigenkosten gerügt und die Beanspruchbarkeit eines Nutzungsausfallschadens u.a. vor dem Hintergrund der fehlenden Fahrerlaubnis des Klägers in Abrede gestellt hat, hat der Kläger mit am 28.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Klage in Höhe von 708 € zurückgenommen und seinen Antrag hinsichtlich der Sachverständigenkosten umgestellt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 5.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 04.03.2016 zu zahlen;

2. ihn von der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 11.02.2016, Nr. … in Höhe von 922,96 € freizustellen;

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 3. beantragt – zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1. und 2. -, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet neben der Eigentümerstellung des Klägers an dem VW Touareg, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 10.02.2016 um einen Unfall im Sinne einer unfreiwilligen Schädigung gehandelt habe. Vielmehr sei aufgrund einer Vielzahl von Umständen in der gebotenen Gesamtschau davon auszugehen, dass es sich um eine verabredete Schadensherbeiführung gehandelt habe. Hierzu verweist sie unter anderem auf die für gestellte Unfälle typische Konstellation eines nächtlichen Unfallgeschehens ohne unbeteiligte Zeugen; für die Anwesenheit beider Fahrzeuge an der Unfallstelle gebe es keine plausible Erklärung, zumal nach den vorprozessualen Angaben des Beklagten zu 1. ihr gegenüber dieser sich auf dem Heimweg von einer Soccerhalle in Wenau nach … befunden habe, ohne dass dieser Weg bei Nutzung einer üblichen Fahrstrecke an der Unfallstelle vorbei führe; auch die Art der Schädigung, die unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie die Abrechnung auf Gutachtenbasis seien typisch für ein verabredetes Unfallgeschehen. Schließlich behauptet sie, dass auch die Schäden an dem klägerseitigen Fahrzeug nicht mit dem ihr gegenüber vorprozessual angegebene Unfallgeschehen vereinbar seien. Demnach solle es zu dem seitlichen Anstoß beider Fahrzeuge gekommen sein, weil der Beklagte zu 1. bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h wegen eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges in Richtung des klägerischen Fahrzeugs ausgewichen sei. Die Schäden hieran würden jedoch eine unterbrochene und nicht gleichlaufende Verschürfungsart zeigen und insgesamt auf ein absichtlichen „Entlanghangeln“ mit höchstens Schrittgeschwindigkeit an diesem Fahrzeug schließen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zudem hat es den Kläger sowie den Beklagten zu 1. informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.05.2017 (Bl. 98ff d.A.) und 05.07.2018 (Bl. 261ff d.A.) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 24.02.2018 (Bl. 147ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823 BGB. Der Anspruch scheitert daran, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Vorliegen eines lediglich vorgetäuschten Verkehrsunfalls im Sinne eines unbeabsichtigten Ereignisses ausgeht, bei dem der Kläger in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung schließt einen Anspruch aus, da demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsguts einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht. Dies gilt auch bzw. erst recht im Bereich der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.12.1977, Az. VI ZR 206/75, zitiert nach juris Rnr. 10).

Beruft sich bei Verkehrsunfällen der eintrittspflichtige Versicherer darauf, es handle sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen, so obliegt zunächst dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung, d.h. er muss darlegen und beweisen, dass der äußere Geschehensablauf in der von ihm geschilderten Form stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Schaden verursacht worden ist. Anschließend muss dann der Anspruchsgegner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung vorliegt. Dabei genügt zum Nachweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebieten, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 10 sowie 27f; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.3.2013, Az. 1 U 99/12, zitiert nach juris Rdnr. 25 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss v. 23.10.2014, Az. 19 U 79/14, zitiert nach juris Rdnr. 4 und 15f m.w.N.). Dieser Grad an Gewissheit kann sich aus einer Kette von Indizien ergeben, wenn aus einer Gesamtschau aller Umstände auf eine provozierte Herbeiführung des Unfalls geschlossen werden kann. Dabei können sich typische Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen u.a. aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, der fehlenden Kompatibilität, aufgrund persönlicher Beziehungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ergeben (vgl. OLG Celle, Urt. v. 8.10.201.5, Az. 5 U 175/14, zitiert nach juris Rdnr. 18). Unerheblich ist dabei, ob diese Anzeichen bzw. Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können, da letztlich die Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise ausschlaggebend ist (OLG Köln aaO. Rdnr. 15 m.w.N.). Dabei ist auch nicht zwingend erforderlich, dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten führen kann, sofern die übrigen unstreitigen bzw. bewiesenen Umstände in der Gesamtschau den Schluss auf ein verabredetes Unfallgeschehen mit dem dargestellten Gewissheitsgrad erlauben (OLG Köln aaO. Rdnr. 16).

Im vorliegenden Fall, in dem der äußere Geschehensablauf einer Schädigung des klägerseitigen Fahrzeuges am angegebenen Unfallort zur angegebene Unfallzeit durch das beklagtenseitige Fahrzeug nicht streitig ist, führt die Gesamtwürdigung aller Umstände dazu, dass zur Überzeugung des Gerichts von einer absichtlichen und im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgten Schädigung seines Fahrzeuges durch den Beklagten zu 1. auszugehen ist.

Hierfür sprechen zunächst in gewichtiger Weise die Schäden an dem klägerseitigen Fahrzeug. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. … belegen die beiderseitigen unfallbedingten Fahrzeugschäden, die er wegen des zwischenzeitlichen Verkaufs beider Fahrzeuge nur noch anhand der Lichtbilder der vorliegenden Schadensgutachten in Verbindung mit Maßstabfotos von Vergleichsfahrzeugen beurteilen konnte, dass der beklagtenseitige Transporter (Mercedes Vito) mit dem Radlauf seines rechten Vorderrades zunächst an den hinteren unteren Bereich der linken hinteren Tür (zugleich vorderer Bereich des linken Hinterradlaufes) des klägerischen Pkw geraten ist, wobei die Art der Schädigung auf einen Kollisionswinkel von bereichsweise 3 bis 5 Grad schließen lasse. Der Transporter habe sich dann mit dem rechten Vorderradlauf an den beiden linken Türen des klägerischen Pkw streifend entlangbewegt, die Schäden an diesem Fahrzeug endeten dann jedoch zunächst an der Grenze zwischen Fahrertür und dem davor befindlichen Kotflügel. Dieses Schadensbild sei aus technischer Sicht insgesamt vereinbar mit einer Ausweichlenkung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs (etwa wegen Gegenverkehrs) zunächst in Richtung des klägerischen Pkw und einem anschließenden Weglenken von diesem Fahrzeug weg, wobei dieses Weglenken allerdings eine eher geringe Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs deutlich unterhalb von 45 bis 50 km/h wahrscheinlich mache und ein bis zur Kollision wirkendes Bremsmanöver des Fahrers anhand des Schadenbildes insgesamt auszuschließen Sei. Neben diesen Schäden an dem klägerischen Fahrzeug, zu denen korrespondierende Schäden am Beklagtenfahrzeug den vorliegenden Lichtbildern zu entnehmen seien, könne demgegenüber zu weiteren Schäden an dem Klägerfahrzeug im vordersten Bereich der linken Seite / vorderen Bereich des linken Vorderradlaufes kein dem zuzuordnender Schaden an dem Beklagtenfahrzeug festgestellt werden. Hierzu hat der Sachverständige insbesondere im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläuternd ausgeführt, dass er zwar nicht ausschließen könne, dass auch diese Schäden im Zuge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens verursacht worden sein könnten, da ihm die nur als pdf-File elektronisch vorliegenden und entsprechend hochkomprimierten Lichtbilder der beiden Schadensgutachten des Beklagtenfahrzeugs (von der Beklagten zu 2. eingeholtes Gutachten … vom 16.02.2016 – Bl. 217ff d.A. – und von der Beklagten zu 3. zusätzlich erstelltes Gutachten … vom 15.04.2016 – Bl. 235ff d.A.) nur eine eingeschränkte Beurteilung erlaubten. Insoweit sei es möglich, dass zu diesen Schäden am Klägerfahrzeug korrespondierende Schäden im hinteren Bereich des Beklagtenfahrzeugs vorlägen, die, da sie nur leicht sein müssten, den Lichtbildern in dieser Qualität nicht zu entnehmen seien. Jedoch sei auch bei unterstelltem Vorliegen derartig kompatibler Schäden am Beklagtenfahrzeug eine Verursachung der Schäden im vordersten Bereich des Klägerfahrzeus im Rahmen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens ausschließlich in der Weise erklärbar und technisch möglich, dass das Beklagtenfahrzeug erneut in Richtung des klägerischen Fahrzeugs hin gelenkt worden sein müsse. Für ein derartiges Fahrverhalten gibt es allerdings im Rahmen eines unfreiwilligen Unfallgeschehens auch nach Einschätzung des Sachverständigen keine verkehrspsychologisch nachvollziehbare Erklärung, während es ohne weiteres zu einer absichtlichen Schadensverursachung unter möglichst großflächiger und alle seitlichen Fahrzeugteile betreffenden Beschädigung passt. Soweit klägerseits in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.07.2018 als – jederzeit zulässige – Beweiswürdigung darauf verwiesen worden ist, dass aufgrund der besonderen Stress- und Überforderungssituation eines Unfalles, gerade wenn es sich gemäß den Angaben des Beklagten zu 1. in seiner informatorischen Anhörung um seinen ersten Verkehrsunfall überhaupt gehandelt habe, auch atypische Fahrverhalten nicht auszuschließen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Beklagte zu 1. selbst hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eine solche Überforderung, die überdies auch nicht zu der konkreten Unfallsituation eines angeblich falschen Einschätzens der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite bei der Vorbeifahrt an geparkten Fahrzeugen unter Gegenverkehr passt, schon nicht geschildert und auch keine andere plausible Erklärung für ein derartiges Fahrverhalten gegeben. Allerdings drängte sich der Eindruck auf, dass seine erstmalige und insgesamt wenig nachvollziehbare Schilderung in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018, dass er nach dem Unfallgeschehen seinen Transporter zunächst vor und danach unter Zurückfahren erneut an dem klägerischen Fahrzeug vorbei hinter diesem abgestellt habe, um den Fahrbahnbereich der Straße bis zum Eintreffen der von ihm hinzugerufenen Polizei frei zu machen, den – untauglichen – Versuch einer Erklärung für ein möglicherweise nochmaliges, von ihm gar nicht bemerktes Touchieren aus anderem Winkel und mit einem anderem Bereich des eigenen Fahrzeugs darstellte. Soweit der Kläger ebenfalls in dem Schriftsatz vom 27.07.2018 anheimstellt, die fraglichen Schäden im vordersten Fahrzeugbereich gemäß einem hierzu eingeholten ergänzenden Gutachten … vom 26.07.2018 aus der Klageforderung herauszurechnen, kommt ein solches Vorgehen unabhängig von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Denn für eine isolierte Betrachtung nur der ohne weiteres kompatiblen und mit der Unfallschilderung vereinbaren Schäden bestände nur dann eine Rechtfertigung und Veranlassung, wenn es sich bei den übrigen Schäden erklärtermaßen um mit dem Unfallgeschehen in keinerlei Zusammenhang stehende Vorschäden handeln würde. Indem der Kläger aber uneingeschränkt auch diese, von dem Ursprungsgutachten … erfasste Schäden mit zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht hat, hat er das Vorhandensein unfallunabhängiger Vorschäden gerade verneint und sämtliche Schäden als durch das Unfallgeschehen verursacht geltend gemacht. Das gilt umso mehr, als angesichts der auch bereits vorgerichtlichen Einwendungen der Beklagten zu 3, zu einer aus dem Schadensbild ableitbaren mutwilligen Schadensverursachung konkrete Veranlassung bestand, das etwaige Vorhandensein von Vorschäden von Anfang an klarzustellen. Sollte der Kläger mit seinem jetzigen Vortrag erstmals derartige Vorschäden behaupten wollen, spräche dieses als Entlastung vorgebrachte Reagieren auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens statt dessen vielmehr Zusätzlich für die Annahme eines verabredeten Unfallgeschehens. Insgesamt gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers damit auch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Neben diesem erheblichen Indiz eines Schadensbildes, das bei veranlasster Gesamtbetrachtung aller mit dem Schadensereignis in Zusammenhang gebrachter Schäden auf ein im Rahmen eines unfreiwilligen Unfallgeschehens verkehrspsychologisch nicht nachvollziehbares Fahrverhaltens des Unfallverursachers schließen lässt, sprechen hier zusätzlich zahlreiche weitere Umstände für ein verabredetes Geschehen.

Schon die Angaben des Beklagten zu 1. zum Grund dafür, dass er zur fraglichen Zeit die Unfallstelle passiert habe, erscheinen fragwürdig und wenig überzeugend, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung sicherlich ohne ausreichenden Verdachtsgrad sind. Dass unter der Woche um drei Uhr nachts von einem wöchentlichen Fußballspiel unter Freunden nach Hause gefahren wird, ist schon grundsätzlich eher ungewöhnlich. Nach seinen ergänzenden Angaben am 05.07.2018 will der Beklagte zu 1. dabei an dem fraglichen Tag zum ersten Mai nicht mit Freunden mitgefahren, sondern wegen eines arbeitsbedingt verspäteten Eintreffens an der Soccerhalle mit dem eigenen Firmentransporter gefahren sein. Anders als seine ihn sonst mitnehmenden Freunde habe er dabei eine Fahrstrecke gewählt, die an der Unfallstelle vorbeiführe, obwohl diese ausweislich des mit Ihm in der mündlichen Verhandlung erörterten Google-Maps-Ausdrucks deutlich weiter ist. Der Überzeugungswert seiner hierfür gegebenen Begründung, dass die alternative kürzere Fährstrecke kurvenreicher und wegen häufigen Wildwechsels von Wildschweinen auch gefährlicher sei, kann hier letztlich dahin gestellt bleiben. Als extrem auffällig und ungewöhnlich stellen sich nämlich jedenfalls die – durch den Zeugen S. im wesentlichen bestätigten – Angaben des Klägers zum Abstellen seines Fahrzeugs an der Unfallstelle dar. So sollen der Kläger und der Zeuge … am Abend des 09.02.2016 übereingekommen sein, noch zusammen loszufahren, um etwas zu essen und zu trinken. Obwohl der Kläger nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und zudem absehbar war, dass wegen des beabsichtigten Konsums alkoholischer Getränke auch der Zeuge … auf dem Rückweg nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage sein würde, sei man mit dem klägerischen VW ohne konkretes Ziel losgefahren und dann zufällig gerade an der – beiden bis dahin gänzlich unbekannten – Kneipe vorbeigekommen, in deren Nähe man dann das Fahrzeug an der Stelle abgestellt habe, an der es zu der späteren Beschädigung durch den Beklagten zu 1. kam. Später habe dann die Ehefrau des Klägers auf einen telefonischen Anruf hin die beiden dort (mit einem ihr offensichtlich zur Verfügung stehenden weiteren Fahrzeug) abgeholt. Das hierbei stehen gelassene Fahrzeug des Klägers will sodann der Kläger selbst am nächsten Tag zusammen mit einem Mitarbeiter seines Abschleppunternehmens abgeholt haben, wobei dies wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis auch das tatsächliche Abschleppen des Fahrzeuges erforderte. Dieser Aufwand unter erforderlicher Einbeziehung mehrerer Personen, um sich selbst bzw. das Fahrzeug durch Dritte wieder abholen zu lassen, erscheint für eine alltägliche abendliche Tour mit einem Freund, um etwas zu essen und zu trinken, wenig plausibel.

Gleichermaßen fragwürdig stellen sich die Angaben des Beklagten zu 1. zum konkreten Unfallhergang dar. Obwohl auch nach seinen eigenen Angaben das ihm entgegenkommende Fahrzeug, das letztlich den Anlass für die Kollision mit dem Klägerfahrzeug gegeben haben soll, schon deutlich vor Erreichen der in seiner Fahrtrichtung geparkten Fahrzeuge für ihn erkennbar war, will er im Vertrauen auf ausreichenden Platz bewusst in die Engstelle hineingefahren sein. Das erscheint gerade nachts, wo entgegenkommende Fahrzeuge primär an dem Scheinwerferlicht zu sehen und Typ und Breite aus der Entfernung nicht zu erkennen sind, jedoch eher fernliegend, erst recht, wenn man selber schon mit einem Transporter unterwegs ist und es sich bei dem ersten von mehreren in der eigenen Fahrtrichtung geparkten Fahrzeugen wie hier bei dem Klägerfahrzeug um einen SUV, mithin einen überdurchschnittlich breiten Pkw handelt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der beklagtenseitigen Angaben begründet zusätzlich der Umstand, dass der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 zur Überraschung aller übrigen Verfahrensbeteiligten erstmals angegeben hat, dass zum Unfallzeitpunkt einer seiner – namentlich allerdings auch dann nicht konkretisierten – Fußballfreunde (in der ersten mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 hatte er lediglich eine Liste aller derjenigen, die an dem Abend in der Soccerhalle mit ihm Fußball gespielt haben sollen, erstellt und übergeben) sich mit seinem Fahrzeug noch hinter ihm befunden und an der Unfallstelle auch angehalten habe, obwohl das Nichtvorhandensein von unbeteiligten Zeugen sowohl vorgerichtlich als auch prozessual durch die Beklagte zu 3. stets als ein Indiz für ein verabredetes Schadensgeschehen vorgebracht worden ist. Die Unfallsituation mit großflächiger Schädigung eines abgestellten Fahrzeuges unter dementsprechend guter Beherrschbarkeit der Schadensverursachung und eindeutiger Schuldzuweisbarkeit ist ohnehin typisch für ein verabredetes Schadensgeschehen.

Ebenfalls allgemein typisch ist der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug erst weniger als zwei Monate vor dem Schadensereignis auf den Kläger zugelassen wurde, von ihm ohne jeglichen schriftlichen Beleg erworben und bar bezahlt worden sein soll und auch nachher in unrepariertem Zustand zeitnah wieder veräußert wurde. Typisch ist zudem, dass es sich um ein älteres Fahrzeug (mit ausweislich des Schadensgutachtens Schreuers Bl. 14 d.A. einer Erstzulassung April 2005 und einer Laufleistung von knapp 187.000 km) handelt, welches wegen des hochwertigen Fahrzeugtyps aber dennoch die Geltendmachung erheblicher Schadensbeträge ermöglicht. Auch Typ und Kaskoversicherung des schädigenden Fahrzeuges als eines Nutzfahrzeuges mit zu erwartender Refinanzierung des eigenen Schadens durch die Versicherung passt insoweit allgemein in das Bild einer verabredeten Schadensherbeiführung ebenso wie die erstrebte Abrechnung auf Gutachtenbasis.

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Schließlich sprechen aus Sicht des Gerichts in besonderer Weise verdächtig konkret die Angaben des Klägers zur Schadensfeststellung und anschließenden Beauftragung des Schadensgutachters durch ihn dafür, dass er – entgegen seiner und des Beklagten zu 1. Angaben – bereits zum Zeitpunkt des Schadensereignisses den Beklagten zu 1. zumindest namentlich und mit den Daten des von ihm gefahrenen Fahrzeugs kannte Zurecht hat die Beklagte zu 3. von Anfang an die Frage gestellt, wie der Kläger noch am Unfalltag den Auftrag an den Sachverständigen … unter Angabe der aus dessen Gutachten ersichtlichen Daten zum Unfallgegner erteilen konnte, wenn ihm doch erst mit Schreiben der Polizei … vom 11.02.2016 die Unfallmitteilung mit den diesbezüglichen Angaben übersandt wurde. In seiner Replik hat der Kläger hierzu vorgetragen (Bl. 65 d.A.), dass er die bei Abholen des Fahrzeugs am 10.02.2016 hieran vorgefundene Mitteilung der Polizei, dass das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, wegen der zugleich deutlich sichtbaren Beschädigungen zum Anlass genommen habe, noch am selben Tag bei dem Sachverständigen vorstellig zu werden und diesen das Schadengutachten erstellen zu lassen. Der Umstand, dass ihn die polizeiliche Unfallmitteilung erst später erreicht habe, habe der Beauftragung des Sachverständigen nicht entgegengestanden und stelle kein Indiz für ein vermeintlich freiwillig herbeigeführtes Geschehen dar. In seiner informatorischen Anhörung vom 03.05.2017 hat der Kläger sodann persönlich erklärt (Bl. 98f d.A.), dass auf dem an seinem Fahrzeug am 10.02.2016 angebrachten Zettel die Telefonnummer der Polizei gestanden habe, unter der er dann nach seinem Eintreffen vor Ort gegen 12.00 Uhr mit der Polizei telefonisch abgeklärt habe, dass ihm die Unfallmitteilung übersandt werde. Er habe das Fahrzeug dann abschleppen lassen und den Gutachter informiert, der zu ihm nach Hause gekommen sei und das Auto angesehen habe. Eine Erklärung dafür, wie er dem Gutachter bereits bei Auftragserteilung die Daten des Unfallgegners mitteilen konnte, geht daraus ebenso wenig hervor wie eine Angabe dahingehend, dass er diesem die diesbezüglichen Angaben bis zu der schriftlichen Erstellung des Gutachtens vom 11.02.2016 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. unter nachträglicher Ergänzung des nochmals unter dem identischen Datum ausgefertigten Gutachtens) nachgereicht habe. In grundlegender Abweichung zu diesem dargestellten Vorbringen hat der Kläger sodann im Rahmen seiner nochmaligen informatorischen Anhörung am 05.07.2018 auf Nachfrage des Gerichts angegeben (Bl. 267 d.A.), dass er, nachdem er bei Abholung des Fahrzeugs die polizeiliche Mitteilung über das Unfallgeschehen vorgefunden habe, zunächst zur Polizei hingefahren und den Unfallbericht dort abgeholt habe. Auf Vorhalt des polizeilichen Schreibens vom 11.02.2016 hat er sodann geschildert, dass er diesen Bericht dann am folgenden Tag noch einmal von der Polizei per Post zugeschickt bekommen habe, weswegen nunmehr in seinen Unterlagen auch sowohl das Original als auch eine Kopie dieses Berichtes vorhanden seien. Mit dem bereits abgeholten Original der Unfallmitteilung sei er „dann zu dem Sachverständigen gegangen“. Dass diese auffälligen Abweichungen in den Angaben des Klägers auf Erinnerungsmängeln aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs beruhen könnten, ist zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen. Zum einen müsste dann, wenn die – erstmals und ausschließlich eine Begründung für die Kenntnis der Unfallgegnerdaten durch den Kläger bereits am 10.02.2016 gebenden – späteren Angaben des Klägers vom 05.07.2018 als zutreffend zugrunde gelegt werden sollten, die Erinnerung im Lauf des letzten Jahres besser geworden sein gegenüber den – dennoch durchaus auch detailreichen – Angaben aus Anfang bzw. Mitte 2017. Zum anderen stehen einer solchen Annahme aber auch die Besonderheiten des erforderlichen Transports des klägerischen Fahrzeugs – jedenfalls bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Klägers – entgegen. Denn danach müsste der Kläger zusammen mit dem Mitarbeiter seines Abschleppunternehmens von der Unfallstelle in Langerwehe zunächst den VW zur Polizei in Düren abgeschleppt haben, bevor er von dort aus mit dem Abschleppgespann oder -transporter entweder (wie jetzt zuletzt angegeben) weiter zu dem in Würselen ansässigen Gutachter oder aber (gemäß seinen Angaben vom 03.05.2017) zumindest der Richtung nach wieder zurück über Langerwehe nach Eschweiler zu sich nach Hause gefahren wäre. Beides ist aber so ungewöhnlich, dass zu erwarten ist, dass man sich hieran auch nach mehr als 2 Jahren noch erinnert. Hinzu kommt, dass allein die Angaben aus Mai 2017, von der Unfallstelle in Langerwehe aus den VW direkt nach Hause geschleppt zu haben, wo er sodann dort nach entsprechender Verständigung des Sachverständigen noch am selben Tag besichtigt worden sei, mit den diesbezüglichen Angaben aus dem Schadensgutachten zu Besichtigungszeit und -ort („10.02.2016 / Eschweiler ab 13.30 Uhr“ – Bl. 13 d.A.) vereinbar sind. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die hiervon abweichenden Angaben des Klägers vom 05.07.2018 allein vor dem Hintergrund erfolgt sind, dass ihm augenscheinlich zwischenzeitlich das bisherige Fehlen einer Begründung für seine Kenntnis der Unfallgegnerdaten bereits am 10.02.2016 aufgefallen ist, und er zu diesem Zweck auch eine weitere Kopie der Unfallmitteilung zur Untermauerung seiner Angaben gefertigt und zu dem Gerichtstermin mitgeführt hat. Damit steht aber zugleich auch eine von dem Erhalt der Unfallmitteilung unabhängige Kenntnis des Klägers von der Person der Beklagten zu 1. und 2. als Fahrer bzw. Halter desjenigen Fahrzeugs, durch das der VW beschädigt worden ist, sowie die Wahrheitswidrigkeit des Bestreitens einer solchen Kenntnis insbesondere durch den Kläger zur Überzeugung des Gerichts fest. Vor diesem Hintergrund rundet der Umstand, dass der Kläger trotz der von ihm vorgetragenen und durch den Zeugen K. bestätigten Zahlung eines Kaufpreises von 11.000 € für den VW Touareg noch im Dezember 2016 offenbar zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gesehen hat, die Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen … weniger als 2 Monate später mit lediglich 9.900 € zu hinterfragen und den Sachverständigen auf die gerade erst erbrachte höhere Kaufpreiszahlung hinzuweisen, das Bild einer einvernehmlichen Schadensherbeiführung nur noch ab. Unter der eingangs dargelegten gebotenen Gesamtwürdigung hat das Gericht insgesamt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beschädigung des zum fraglichen Zeitpunkt auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs um ein verabredetes Geschehen gehandelt hat, aus dem der Kläger aufgrund rechtfertigender Einwilligung keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten herleiten kann.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 u. 2 bzw. 708 Nr. 11 i.V.m. 711 S. 1 u. 2 ZPO.

Streitwert:

bis zum 27.03.2017: 7.055,96 €

ab dem 28.03.2017: 6.347,96 €

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