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Verkehrsunfallsache – Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten

OLG Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 38/14 – Urteil vom 17.07.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – soweit es nicht hinsichtlich des umfassenden Feststellungsausspruches rechtskräftig ist – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Im Übrigen hat das Landgericht über die weiteren Kosten – auch der Berufungsinstanz – zu entscheiden.

Gründe

I.

Die Klägerin erlitt am 09.07.2010 einen Verkehrsunfall, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Nachdem entsprechend ein umfassender Feststellungsausspruch rechtskräftig geworden ist, streiten die Parteien jetzt noch um (weiteres) Schmerzensgeld sowie einen behaupteten Verdienstausfallschaden.

Die 1963 geborene Klägerin erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, nämlich eine offene Unterschenkelfraktur links (Tibiafraktur), eine Beckenringfraktur mit vorderer Beckenringfraktur rechts und Sacrumfrakturen beidseits. Unfallbedingt befand sie sich vom 09.07. bis 02.08.2010 im UKSH Kiel, es schloss sich ein vierwöchiger Reha-Aufenthalt in B. an. Verblieben ist der Klägerin von der Unterschenkelfraktur ein Tibiamarknagel.

Bis zum Unfall war die Klägerin als Feinmechanikerin in einer dänischen Fabrik tätig, wurde infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dort entlassen. Seit August 2011 arbeitet sie in Teilzeit (vier Stunden täglich) auf Gut E..

Die Klägerin hat behauptet (Beweisantritte), sie sei unfallbedingt nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, leide nach wie vor unter unfallbedingten Beeinträchtigungen, nämlich einem Beckenschiefstand, Schmerzen im Beckenbereich bei längerem Stehen und Laufen; sie könne sich nicht bücken, habe ein Taubheitsgefühl im rechten Bein, auch ein Hinknien sei ihr nicht möglich. Zudem seien bei ihr infolge des Unfalles Depressionen aufgetreten, die laufend behandlungsbedürftig seien. Über die von ihr ausgeübte Teilzeittätigkeit hinaus sei sie fortlaufend nicht arbeitsfähig. Zudem habe sich ebenfalls als Unfallfolge eine Arthrose im Bereich des Steißbeins S1/S2 gebildet, die zu dauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen führe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € zu, zudem müssten die Beklagten auch den von ihr näher bezifferten Verdienstausfallschaden ausgleichen, dies für die Zukunft in Form einer Rente.

Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass von den vorgerichtlich seitens der Beklagten zu 1) gezahlten 33.500 € ein Betrag von 25.000 € auf das Schmerzensgeld, weitere 8.500 € auf einen Verdienstausfallschaden zu verrechnen sind.

Verkehrsunfallsache - Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
Symbolfoto: Von Mangpink /Shutterstock.com

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.156,88 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr einen monatlichen Verdienstausfallschaden ab März 2013 in Höhe von 706,90 € fortlaufend bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 09.07.2010 zu zahlen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger bzw. Dritte übergegangen sind mit Ausnahme des Verdienstausfalles;

5. ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 1.761,08 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben unter Vorlage zweier von der Beklagten zu 1) eingeholter Gutachten des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg behauptet, die Klägerin sei jedenfalls seit Mitte Juli 2011 wieder voll erwerbsfähig gewesen. Mit den außergerichtlichen Leistungen seien Ansprüche der Klägerin, soweit sie berechtigt seien, erfüllt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage – bis auf das Feststellungsbegehren der Klägerin – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen sei das gezahlte Schmerzensgeld von 25.000 € schon übersetzt. Ein etwaiger Verdienstausfallschaden der Klägerin sei durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten jedenfalls ausgeglichen. Einer Einholung weiterer Gutachten habe es nicht bedurft; die von der Beklagten zu 1) vorgerichtlich eingeholten Gutachten hätten die von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geschilderten Beschwerden berücksichtigt, die Gutachten seien nachvollziehbar dazu gekommen, dass die Klägerin vollschichtig erwerbsfähig sei. Dem schließe sich das Landgericht an.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge – soweit das Urteil nicht hinsichtlich des Feststellungsausspruches rechtskräftig ist – weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen.

Die Klägerin rügt zum einen, dass das Landgericht ihre Beweisanträge übergangen habe; zum anderen hält sie die Schmerzensgeldbemessung für rechtsfehlerhaft.

Die Beklagten beantragen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat mit dem Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg.

Das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren leiden an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, was zugleich einen Verstoß gegen den grundgesetzlich gesicherten Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt im Hinblick darauf, dass diese eine erstmalige, umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme voraussetzt, nicht in Betracht.

Das Landgericht hat ohne jede Rechtfertigung im formellen oder materiellen Recht Beweisanträge der Klägerin übergangen; dies ist ein wesentlicher Verfahrensfehler. Hinzu kommt, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt.

Die Klägerin hat ihr tatsächliches Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand und der unfallbedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter Sachverständigenbeweis gestellt. Angesichts des Bestreitens der Beklagten hätte das Landgericht den Beweisantritten der Klägerin nachgehen müssen. Insbesondere durfte es von der Einholung der Sachverständigengutachten nicht mit der Begründung absehen, die außergerichtlich von der Beklagten zu 1) eingeholten Gutachten seien nachvollziehbar und ausreichend. Denn wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 15.01.2009 (7 U 76/07) ausgeführt hat, handelt es sich bei außergerichtlichen Gutachten „lediglich“ um substantiierten Sachvortrag; derartige Gutachten sind keine Beweismittel.

Dies hat das Landgericht verkannt, wenngleich es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 (Bl. 135-137 d. A.) offenbar noch von der Notwendigkeit ausgegangen ist, den Beweisantritten der Klägerin nachzugehen; denn dort heißt es: „Die beiden Gutachten werden erörtert und die Frage, ob die Einholung eines oder zweier neuer Gutachten erforderlich ist“.

Das lässt nur den Schluss zu, dass nach seinerzeitiger Auffassung des Landgerichts jedenfalls ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Dass die Klägerin hingegen damit hätte rechnen können oder gar müssen, dass ihre Klage ohne jede Beweiserhebung abgewiesen werden könnte, lässt sich dem nicht entnehmen. So konnte die Klägerin nur damit rechnen, dass im anschließenden  Verkündungstermin ein Beweisbeschluss verkündet wird, nicht aber ein  Endurteil. Mithin handelt es sich bei diesem Urteil (auch) um eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

Die gebotene Beweiserhebung in Form der Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wird das Landgericht durchzuführen haben; wegen des Umfanges und des Aufwandes der anstehenden Beweisaufnahme sowie im Hinblick auf den ansonsten anstehenden Verlust einer Tatsacheninstanz hält der Senat es nicht für angezeigt, selbst erstmals die notwendigen Beweise zu erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 GKG. Die Verfahrensverstöße des Landgerichts stellen eine unrichtige Sachbehandlung dar.

Über die weiteren Kosten – auch des Berufungsrechtszuges – hat gleichfalls das Landgericht zu entscheiden.

Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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