AG Ludwigsburg – Az.: 11 F 954/14 – Beschluss vom 17.07.2014
1. Es wird festgestellt, dass die Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 7.7.2014, die zwischen …, vertr. durch die Eltern, und der … Versicherung, betr. Schaden-Nr. … Schadenfall vom 23.1.2011, vereinbart wurde, keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe
Dem Familiengericht wurde die Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 7.7.14 zur familiengerichtlichen Genehmigung vorgelegt.
Eltern bedürfen nur zu Rechtsgeschäften in den in § 1643 Abs. 1 BGB aufgeführten Fällen einer familiengerichtlichen Genehmigung.
Die vorgelegte Erklärung bedarf danach keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Gem. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Ziff. 12 BGB benötigt nur der Vormund, nicht aber die Eltern, eine Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags.
Auch sind die Eltern nicht gehindert, diese Vereinbarung als ges. Vertr. zu schließen. Ein Vertretungshindernis läge nur dann vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt gegeben wäre. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Die Interessen des Kindes stehen nicht in erheblichem Gegensatz zu den Interessen der Eltern, so dass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gem. §§ 1629 Abs. 2, 1909 BGB nicht erforderlich ist. Die Eltern haben selbst ein großes Interesse daran, einen möglichst hohen Abfindungsbetrag für ihren Sohn zu erzielen, um damit von eigenen Ansprüchen des Sohnes gegen sie befreit zu werden und um ihre eigenen Unterhaltsverpflichtungen möglichst gering zu halten.
Die Vergleichs- und Abfindungserklärung kann somit ohne Einschaltung des Familiengerichts von den Eltern abgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.